Urteil des BPatG vom 04.11.1999

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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 92/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 38 313.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin
Martens und des Richters Kunze
BPatG 152
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deut-
schen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom
4. November 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Bezeichnung
SoftStop,
ursprünglich für die Waren der Klasse 12
Teile von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, insbesondere von
Kraftfahrzeugen; Fahrzeugtüren und Teile von Fahrzeugtüren;
Fahrzeugscharniere, Fahrzeugtürschlösser, Fahrzeugtürfeststel-
ler, Fahrzeugstoßfänger, Fahrzeugsitze; Handbremseinrichtungen,
Preß- und Gußteile als Teile von Fahrzeugen, insbesondere aus
Metall; Fahrzeugkarosserien und Teile von Fahrzeugkarosserien,
insbesondere Türen, Schiebedächer, Motorhauben, Koffer-
raumhauben und Teile von solchen; vorgefertigte Baugruppen von
Automobilen; Klappverdecke für Automobile; Hardtops für
Automobile; Verdecke und Verdeckgestelle für Lastkraftwagen
und Anhänger; Kabinenaufbauten für Kraftfahrzeuge; Fahrzeug-
pedale und Teile von Fahrzeugpedalen.
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Die Markenstelle hat die Anmeldung als freihaltungsbedürftige Angabe zurückge-
wiesen, da sie vom Verkehr im Sinne eines weichen (Tür-)Anschlags verstanden
werde und somit eine unmittelbare Angabe über Art oder Beschaffenheit der so
gekennzeichneten Waren darstelle.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, der
Verkehr werde "Stop" nicht mit "Anschlag" wiedergeben, zumal es sich dabei um
kein wesensbestimmendes Merkmal der Ware handele. Gleichfalls nicht be-
schreibend sei "Soft", das im Englischen lediglich die Bedeutung "von weicher
Konsistenz" habe.
Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Un-
terlagen übersandt, aus denen sich eine glatt beschreibende Verwendung von
"Softstop" bzw "Softstart" im Zusammenhang mit Waren, die sich öffnen und
schließen lassen, ergibt.
Die Anmelderin hat daraufhin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückge-
nommen und das Warenverzeichnis auf die Waren
"Kraftfahrzeugscharniere"
beschränkt.
Sie stellt auf der Basis dieses Warenverzeichnisses den sinngemäßen Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.
Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der ange-
meldeten Bezeichnung nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1
und Nr 2 Markengesetz entgegen.
Allerdings haben die Feststellungen ergeben, daß motorgetriebene Vorrichtungen
existieren (sogenannte Sanftanlaufgeräte), die ein sanftes Schließen und Öffnen
etwa von Garagentoren oder Fensterhebern ermöglichen, was üblicherweise mit
"softstop" bzw "softstart" bezeichnet wird. Die Markenstelle ist daher zumindest für
einen Teil der Waren des ursprünglichen Warenverzeichnisses zu Recht von einer
freihaltungsbedürftigen Sachangabe ausgegangen, so daß der angefochtene
Beschluß insoweit rechtlich nicht zu beanstanden wäre.
Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses kann ein Freihaltungsbedürfnis auf
der Grundlage der vom Senat ermittelten Tatsachen für die noch beanspruchten
Waren nicht mehr angenommen werden. Für Kraftfahrzeugscharniere als solche
hat die Bezeichnung "SoftStop" jedenfalls keine in einem unmittelbar
beschreibenden Zusammenhang mit diesen Waren stehende beschreibende Be-
deutung. Allenfalls können die noch beanspruchten Waren Teile komplexerer
Vorrichtungen sein, für deren Steuerung möglicherweise das Wort "SoftStop" eine
beschreibende Aussage im oben dargestellten Sinne enthält. Insoweit fehlt es
aber dann an einem konkreten Bezug zwischen der Angabe in "SoftStop" und ge-
rade diesen Waren.
Vor diesem Hintergrund kann der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unter-
scheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen
werden. Weder die Feststellungen des Senats noch die der Markenstelle geben
Anhaltspunkte dafür, daß der Bezeichnung "SoftStop" vom Verkehr ein im Vor-
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dergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet wird oder daß es
sich hierbei um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das stets
nur als solches und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel vom Verkehr
verstanden wird.
Folglich hat die Beschwerde der Anmelderin auf der Grundlage des beschränkten
Warenverzeichnisses Erfolg.
Stoppel Martens Kunze
br/prö