Urteil des BPatG vom 09.02.2005, 28 W (pat) 274/03
BPatG (marke, verwendung, beschwerde, fleisch, unterscheidungskraft, alkohol, mitbewerber, wurst, fisch, internet)
- Entschieden
- 09.02.2005
- Schlagworte
- Marke, Verwendung, Beschwerde, Fleisch, Unterscheidungskraft, Alkohol, Mitbewerber, Wurst, Fisch, Internet
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 274/03
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 53 839.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
BPatG 152
10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Anmelder begehrt die Eintragung des Wortes
Champagnerwiener
nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses nunmehr noch als Kennzeichnung für die Waren
Fisch, Geflügel (nicht lebend), Fleisch; Wurstwaren, insbesondere
Putenwurstwaren.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke verstoße gegen das deutsch-französische Herkunftsabkommen vom 8. März 1960, wonach die Verwendung des Begriffes
„Champagner“ als Herkunftsbezeichnung besonderen Einschränkungen unterliege. Die Benutzung einer derartigen Marke könne ersichtlich im öffentlichen Interesse untersagt werden, womit das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 9
MarkenG vorliege.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, denn nach seiner Ansicht scheitert ein
solcher Verstoß schon daran, dass hier Fleisch- und Wurstwaren, nicht aber
Weine und Spirituosen geschützt werden sollen. Auf den Hinweis des Gerichts,
dass – unabhängig von einem möglichen Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 9
MarkenG – die Marke unmittelbar beschreibend sein könnte, weil die Verwendung
von Alkohol bei der Herstellung von Wurstwaren gebräuchlich sei, hat sich der
Markeninhaber nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, denn die Marke ist
ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen
(§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Unter das vom Anmelder beanspruchte Warenverzeichnis können sog. „Wiener“
Würste fallen, dazu zählen zunächst die bekannten Brühwürste aus Fleisch,
daneben gibt es aber auch Geflügelwiener, sowie Würste aus Fisch. Im süddeutschen Sprachraum und in Österreich gibt es darüber hinaus eine bestimmte Sorte
Frischwurst, die sich „Wiener“ nennt. Die Beigabe von Alkohol bei der Wurstherstellung ist bekannt, sie erhöht die Haltbarkeit und intensiviert den Geschmack. So
fanden sich bei einer Nachschau im Internet und in der elektronischen Ausgabe
der Süddeutschen Zeitung (1994 – 2003) Begriffe wie „Promillewurst“, „Kirschwasser-Salami“, ein Rezept für Salami mit Rotwein und insbesondere „Champagner-Paté“, „Champagner-Bratwürstchen“, „Champagnerwurst“ und mehrfach
„Champagner-Weißwurst“. Mit der Verwendung von Champagner wird dabei ein
Teil der ohnehin notwendigen Flüssigkeit ersetzt. Auch wenn der Begriff „Champagnerwiener“ selbst noch nicht gebräuchlich ist, so belegen diese Fundstellen
doch, dass die Endverbraucher in der gewünschten Marke in erster Linie einen
Hinweis auf die Zusammensetzung und Geschmacksrichtung der Wurst erblicken
werden und keinen Hinweis auf deren Hersteller. Die Marke ist deshalb ohne Unterscheidungskraft und muss zudem für die Mitbewerber zur freien Verwendung
offen bleiben.
Für die Entscheidung konnte deshalb dahinstehen, ob darüber hinaus ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG vorliegt (vgl hierzu: Tresper, Die Ursprungsbezeichnung „Champagne“ im deutschen Recht, MarkenR 2003, 349).
Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele
Bb