Urteil des LG Hagen vom 21.12.2005

LG Hagen: sachverständigenkosten, erlass, kausalzusammenhang, report, sicherheitsleistung, einfluss, datum

Landgericht Hagen, 8 O 319/02
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 O 319/02
Tenor:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts I vom 20.01.2005 sind von der
Klägerin an Kosten 1.788,72 EUR (in Buchstaben:
eintausendsiebenhundertachtundachtzig und 72/100 Euro) an die
Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
Die Beklagte hat Auslagen in Höhe von 1788,72 EUR für ein vor Beginn des
Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten zur Festsetzung angemeldet.
2
Die durch die Einholung dieses Sachverständigengutachtens verursachten Kosten
können im vorliegenden Fall als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendig und somit als erstattungsfähig im Sinne des § 91 Absatz 1 ZPO angesehen
werden.
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Die Kosten eines vor Beginn des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind dann
erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens in konkretem Zusammenhang mit
dem späteren Rechtsstreit erfolgt ist und wenn das Gutachten erforderlich war, damit der
Auftraggeber seiner Darlegungspflicht genügen oder den Tatsachenvortrag der
Gegenseite substantiiert unter Beweisantritt bestreiten konnte (vgl. OLG I2, JurBüro
1972, 1102; JurBüro 1978, 1079).
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Soweit der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts I2 in früheren Entscheidungen
außerdem verlangt hat, dass das Gutachten zugunsten des Auftraggebers
prozessfördernden Einfluss gehabt hat, ist dieses Merkmal zwischenzeitlich aufgegeben
worden; nach der neueren Rechtsprechung des zuständigen Senats reicht es, dass das
Privatgutachten im Zeitpunkt seiner Vorlage die Position des Auftraggebers gestärkt hat
(vgl. OLG I2, OLG – Report 1999, 111).
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Zwar mag es sein, dass die Beklagte sich zunächst Klarheit über den Umfang ihrer
Eintrittspflicht verschaffen wollte.
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Da die Klägerin allerdings unter Berufung auf das von ihr eingeholte
Sachverständigengutachten der G GmbH die Beklagte zur Begleichung des
Unfallschadens aufgefordert hatte, konkretisierte sich für die Beklagte die Möglichkeit
einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Somit war ein Bezug des weiteren Vorgehens
der Beklagten zu der anschließend tatsächlich erhobenen Klage hergestellt, so dass die
Privatgutachterkosten als Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagten anzusehen
sind.
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Die Einholung des Privatgutachtens war für die Beklagte auch erforderlich, da sie ohne
das Gutachten den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht substantiiert unter
Beweisantritt hätte bestreiten können.
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Das Gutachten hat die Auffassung der Beklagten ,dass ein Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den Schäden am PKW des Klägers nicht besteht,
gestützt.
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Durch die Einbringung des Gutachtens in den Rechtsstreit im Rahmen der
Klageerwiderung ist die Rechtsposition der Beklagten gestärkt worden.
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Die Privatgutachterkosten sind daher als erstattungsfähige Auslagen bei der
Festsetzung zu berücksichtigen.
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Gegen die Höhe der angemeldeten Sachverständigenkosten, für die die Vorschriften
des ZSEG keine Anwendung finden, bestehen keine Bedenken.
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Jeder Partei steht es frei, auch nach Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
weitere Kosten zur Festsetzung anzumelden. Insoweit besteht keine Fristgebundenheit.
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