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LAG Rheinland-Pfalz - 1 Ta 66/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 06.05.2008
- Inhalt
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- Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft
- Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen
- Recht keinen Mehrwert angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer setzt die
- Parteien über den entsprechenden Punkt im vorherigen Verfahren voraus; sie kommt jedoch nur in Betracht
- Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 2.Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. G r ü
OLG Hamm - 20 U 114/06
Oberlandesgericht Hamm vom 12.07.2006
- Inhalt
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- beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und
- Vorbringen der Parteien ist zur Vorsorge- Versicherung eine Regelung vereinbart, welche mit § 1 Nr. 2
- mit zutreffenden Gründen abgewiesen (Bl. 35 ff.). Der Haftpflicht-Versicherungsschutz für den
- - übereinstimmt. In § 1 Nr. 2 Buchst. c) AHB verspricht der Versicherer Versicherungsschutz auch für die
- Haftpflicht "aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluß der Versicherung entstehen". In
BVerfG - 2 BvR 1407/00
Bundesverfassungsgericht vom 18.09.2000
- Inhalt
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- Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473
- Rechtslage nach einfachem Recht vorbei. Danach hatte die Verjährung der Strafverfolgung mangels
- deshalb auch keiner Erörterung in den angegriffenen Entscheidungen. Im Blick auf die objektiv
- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1407/00 - In dem Verfahren über die
- Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in
OVG Nordrhein-Westfalen - 12 A 325/07
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2007
- Inhalt
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- ; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG- Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar
- worden ist. Das dem zugrunde liegende Argument, der Kläger mache einen nicht in seiner Person
- . G r ü n d e : 12Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
- . 3Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss
- im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein
LAG Rheinland-Pfalz - 7 Ta 48/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.04.2008
- Inhalt
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- Abmahnung vom 11.10.2004 aus der Personalakte der Klägerin geführt, in dessen Verlauf mit Urteil des
- Bundesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. 2 AZR 196/06) die Kosten
- Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2006 zu erstattenden Kosten zu Recht auf 925,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Das
- des Bundesarbeitsgerichtes mit dem Aktenzeichen 9 AZN 524/06. Nach alledem ist der
- des erstinstanzlichen Urteiles abgewiesen worden ist und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits
OLG Köln - 16 Wx 149/08
Oberlandesgericht Köln vom 22.08.2008
- Inhalt
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- der Betroffenen. II. 45Die in formeller Hinsicht unbedenkliche weitere Beschwerde ist in der Sache
- Betroffene im Januar und Februar 2008 mehrfach wegen schwerer Erkrankung um Entpflichtung in verschiedenen
- Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§ 27 FGG i. V. m. 546 ZPO), nicht zu beanstanden. 6Zu Recht
- gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann" (so st
- Amtsgericht in etlichen Betreuungsverfahren als Berufsbetreuerin bestellt worden. Nachdem die
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 106/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.02.2003
- Inhalt
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- – zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die BKen Nrn. 4301
- statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der
- wahrscheinlich ist. Im Übrigen hat Dr. D. herausgearbeitet, dass es durch wiederkehrende Infekte zu einem
- zurückführt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. August 2000 die Feststellung der Berufskrankheiten
- medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren (pneumologisch-allergologisches Gutachten des Dr. C
LSG Bayern - L 19 R 485/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 28.09.2005
- Inhalt
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- Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der Zeit vom 22.03.1973 bis 31.08.1993
- Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 66.395,64 DM. Mit Schreiben vom
- nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei
- Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2005 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche
- Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist
BGH - IX ZR 155/05
Bundesgerichtshof vom 09.08.2005
- Inhalt
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- unter II. 1. a). 32. Wie beide Vorinstanzen im Kern übereinstimmend und zutreffend angenommen haben, ist
- , welche die Klägerin zu tragen hatte. Die Klage ist zu Recht als unbegründet abgewiesen worden
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 155/05 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat
- "Haben"- Spalte verzeichneten Auslagen sind mit ihren in der "Text"-Spalte enthaltenen
- BGB ersatzfähige Unterdeckung des Treuhandkontos verbleibt. Dieser Abzug ist geboten, weil in den
OLG Stuttgart - 3 Ausl 76/03
Oberlandesgericht Stuttgart vom 14.05.2004
- Inhalt
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- . Gründe 1 Der Verfolgte, um dessen Auslieferung die Republik Ungarn ersucht, ist ein 1984 in T
- . (Griechenland) geborener griechischer Staatsbürger und lebt mit seiner Mutter und Schwester in P
- ; auch nach deutschem Recht erscheint zweifelhaft, ob Jugendstrafrecht hätte angewendet werden können (s
- und Schwester in P. und hat in Ungarn keinerlei Beziehungen. Jedoch ist er nunmehr 20 Jahre alt, hat
- seine Schulausbildung abgeschlossen, bereits mehrfach Arbeit angenommen und ist selbständig mit
BGH - NotZ 43/02
Bundesgerichtshof vom 14.07.2003
- Inhalt
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- . Mit Bescheid vom 28. März 2000 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß er im Auswahlverfahren nicht
- Notar zu bestellen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat
- ) - bezogen auf den Ablauf der Bewerbungsfrist am 26. Februar 1999 - zu Recht verneint. 1. Grundlage für die
- rechtlich zu beanstanden ist, auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist im vorliegenden
- Bereitschaft, sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sachlich auseinanderzusetzen, ist die
BGH - III ZR 18/02
Bundesgerichtshof vom 10.10.2001
- Inhalt
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- auf Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - ausgesprochen, daß § 6
- unter anderem mit Büchern betreibt, brachte in der Zeit vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 1999
- die Beklagte im Wege einer Auskunfts- und Feststellungsklage auf Bezahlung für die in dem genannten
- Klägerin mit ihren "Zeichennehmern" geschlossenen "Zeichennutzungsverträgen" in Anspruch. Sie meint, ein
- die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. II. Die
BFH - X B 47/09
Bundesfinanzhof vom 02.12.2009
- Inhalt
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- in der Kostenentscheidung die "richtigen" Zahlen angesetzt und im Rahmen der verhältnismäßigen
- (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben
- aber gemäß § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz FGO nur, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist
- Recht hat das FG auch die Kostenentscheidung auf der Grundlage der sich aus der geänderten
- Tatbestand 1I. Mit Beschluss vom 11. März 2009 3 K 1333/07 hat das Finanzgericht (FG) den Tenor und
LAG Rheinland-Pfalz - 6 Ta 227/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 05.11.2004
- Inhalt
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- Berücksichtigung des § 35 BRAGO in Ansatz gebracht werden, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren
- Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil der Rechtspfleger im
- Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.09.04 zu Recht die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO nicht
- 30.03.2004 - AZ VT ZP 81/03, der ausdrücklich, unter II 2 d der Begründung auf den derzeitigen
- Arbeitsgerichts Mainz in der Sache richtig, weswegen die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist
OVG Nordrhein-Westfalen - 14 A 1222/06
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2007
- Inhalt
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- Klägers - wegen mangelnder Gleichartigkeit nicht. In diesem Zusammenhang ist demnach ohne Belang, ob
- internen Kontrollverfahrens seine Rüge zu Recht ausdrücklich dahin konkretisiert, dass die
- Mandantenberatung "denkbar unzuverlässig" ist, wenn der Kläger die Verjährungsfrage entgegen der in der
- in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor. 3Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an
- Klausur Z 4 (C II) bestehen nicht. 4Der Kläger macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht