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LAG Rheinland-Pfalz - 1 Ta 66/08

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 06.05.2008
Inhalt
  • Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft
  • Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen
  • Recht keinen Mehrwert angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer setzt die
  • Parteien über den entsprechenden Punkt im vorherigen Verfahren voraus; sie kommt jedoch nur in Betracht
  • Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 2.Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. G r ü

OLG Hamm - 20 U 114/06

Oberlandesgericht Hamm vom 12.07.2006
Inhalt
  • beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und
  • Vorbringen der Parteien ist zur Vorsorge- Versicherung eine Regelung vereinbart, welche mit § 1 Nr. 2
  • mit zutreffenden Gründen abgewiesen (Bl. 35 ff.). Der Haftpflicht-Versicherungsschutz für den
  • - übereinstimmt. In § 1 Nr. 2 Buchst. c) AHB verspricht der Versicherer Versicherungsschutz auch für die
  • Haftpflicht "aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluß der Versicherung entstehen". In

BVerfG - 2 BvR 1407/00

Bundesverfassungsgericht vom 18.09.2000
Inhalt
  • Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473
  • Rechtslage nach einfachem Recht vorbei. Danach hatte die Verjährung der Strafverfolgung mangels
  • deshalb auch keiner Erörterung in den angegriffenen Entscheidungen. Im Blick auf die objektiv
  • Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1407/00 - In dem Verfahren über die
  • Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in

OVG Nordrhein-Westfalen - 12 A 325/07

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2007
Inhalt
  • ; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG- Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar
  • worden ist. Das dem zugrunde liegende Argument, der Kläger mache einen nicht in seiner Person
  • . G r ü n d e : 12Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
  • . 3Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss
  • im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein

LAG Rheinland-Pfalz - 7 Ta 48/08

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.04.2008
Inhalt
  • Abmahnung vom 11.10.2004 aus der Personalakte der Klägerin geführt, in dessen Verlauf mit Urteil des
  • Bundesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. 2 AZR 196/06) die Kosten
  • Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2006 zu erstattenden Kosten zu Recht auf 925,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Das
  • des Bundesarbeitsgerichtes mit dem Aktenzeichen 9 AZN 524/06. Nach alledem ist der
  • des erstinstanzlichen Urteiles abgewiesen worden ist und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits

OLG Köln - 16 Wx 149/08

Oberlandesgericht Köln vom 22.08.2008
Inhalt
  • der Betroffenen. II. 45Die in formeller Hinsicht unbedenkliche weitere Beschwerde ist in der Sache
  • Betroffene im Januar und Februar 2008 mehrfach wegen schwerer Erkrankung um Entpflichtung in verschiedenen
  • Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§ 27 FGG i. V. m. 546 ZPO), nicht zu beanstanden. 6Zu Recht
  • gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann" (so st
  • Amtsgericht in etlichen Betreuungsverfahren als Berufsbetreuerin bestellt worden. Nachdem die

LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 106/02

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.02.2003
Inhalt
  • – zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die BKen Nrn. 4301
  • statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der
  • wahrscheinlich ist. Im Übrigen hat Dr. D. herausgearbeitet, dass es durch wiederkehrende Infekte zu einem
  • zurückführt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. August 2000 die Feststellung der Berufskrankheiten
  • medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren (pneumologisch-allergologisches Gutachten des Dr. C

LSG Bayern - L 19 R 485/05

Bayerisches Landessozialgericht vom 28.09.2005
Inhalt
  • Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der Zeit vom 22.03.1973 bis 31.08.1993
  • Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 66.395,64 DM. Mit Schreiben vom
  • nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei
  • Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2005 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche
  • Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist

BGH - IX ZR 155/05

Bundesgerichtshof vom 09.08.2005
Inhalt
  • unter II. 1. a). 32. Wie beide Vorinstanzen im Kern übereinstimmend und zutreffend angenommen haben, ist
  • , welche die Klägerin zu tragen hatte. Die Klage ist zu Recht als unbegründet abgewiesen worden
  • BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 155/05 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat
  • "Haben"- Spalte verzeichneten Auslagen sind mit ihren in der "Text"-Spalte enthaltenen
  • BGB ersatzfähige Unterdeckung des Treuhandkontos verbleibt. Dieser Abzug ist geboten, weil in den

OLG Stuttgart - 3 Ausl 76/03

Oberlandesgericht Stuttgart vom 14.05.2004
Inhalt
  • . Gründe 1 Der Verfolgte, um dessen Auslieferung die Republik Ungarn ersucht, ist ein 1984 in T
  • . (Griechenland) geborener griechischer Staatsbürger und lebt mit seiner Mutter und Schwester in P
  • ; auch nach deutschem Recht erscheint zweifelhaft, ob Jugendstrafrecht hätte angewendet werden können (s
  • und Schwester in P. und hat in Ungarn keinerlei Beziehungen. Jedoch ist er nunmehr 20 Jahre alt, hat
  • seine Schulausbildung abgeschlossen, bereits mehrfach Arbeit angenommen und ist selbständig mit

BGH - NotZ 43/02

Bundesgerichtshof vom 14.07.2003
Inhalt
  • . Mit Bescheid vom 28. März 2000 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß er im Auswahlverfahren nicht
  • Notar zu bestellen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat
  • ) - bezogen auf den Ablauf der Bewerbungsfrist am 26. Februar 1999 - zu Recht verneint. 1. Grundlage für die
  • rechtlich zu beanstanden ist, auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist im vorliegenden
  • Bereitschaft, sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sachlich auseinanderzusetzen, ist die

BGH - III ZR 18/02

Bundesgerichtshof vom 10.10.2001
Inhalt
  • auf Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - ausgesprochen, daß § 6
  • unter anderem mit Büchern betreibt, brachte in der Zeit vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 1999
  • die Beklagte im Wege einer Auskunfts- und Feststellungsklage auf Bezahlung für die in dem genannten
  • Klägerin mit ihren "Zeichennehmern" geschlossenen "Zeichennutzungsverträgen" in Anspruch. Sie meint, ein
  • die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. II. Die

BFH - X B 47/09

Bundesfinanzhof vom 02.12.2009
Inhalt
  • in der Kostenentscheidung die "richtigen" Zahlen angesetzt und im Rahmen der verhältnismäßigen
  • (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben
  • aber gemäß § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz FGO nur, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist
  • Recht hat das FG auch die Kostenentscheidung auf der Grundlage der sich aus der geänderten
  • Tatbestand 1I. Mit Beschluss vom 11. März 2009 3 K 1333/07 hat das Finanzgericht (FG) den Tenor und

LAG Rheinland-Pfalz - 6 Ta 227/04

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 05.11.2004
Inhalt
  • Berücksichtigung des § 35 BRAGO in Ansatz gebracht werden, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren
  • Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil der Rechtspfleger im
  • Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.09.04 zu Recht die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO nicht
  • 30.03.2004 - AZ VT ZP 81/03, der ausdrücklich, unter II 2 d der Begründung auf den derzeitigen
  • Arbeitsgerichts Mainz in der Sache richtig, weswegen die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist

OVG Nordrhein-Westfalen - 14 A 1222/06

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2007
Inhalt
  • Klägers - wegen mangelnder Gleichartigkeit nicht. In diesem Zusammenhang ist demnach ohne Belang, ob
  • internen Kontrollverfahrens seine Rüge zu Recht ausdrücklich dahin konkretisiert, dass die
  • Mandantenberatung "denkbar unzuverlässig" ist, wenn der Kläger die Verjährungsfrage entgegen der in der
  • in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor. 3Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an
  • Klausur Z 4 (C II) bestehen nicht. 4Der Kläger macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht