Urteil des OLG Hamm vom 12.07.2006

OLG Hamm: versicherungsschutz, vorsorge, berufsausbildung, versicherungsnehmer, heirat, haftpflicht, anzeigepflicht, datum, versicherer

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 114/06
Datum:
12.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 114/06
Tenor:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen
abgewiesen (Bl. 35 ff.). Der Haftpflicht-Versicherungsschutz für den
unverheirateten, volljährigen Sohn des Klägers bestand nach Ziffer 2.1.2
der vereinbarten Bedingungen nur bis zum Ende der Schul- oder
unmittelbar anschließenden Berufsausbildung und damit nicht mehr am
24.07.2005, als der Sohn die Ausbildung zum Bankkaufmann bereits
abgeschlossen hatte. Versicherungsschutz ergibt sich auch nicht aus
der vereinbarten Vorsorge-Versicherung. Die hiergegen von der
Berufungsbegründung (Bl. 57 ff.) vorgebrachten Einwände greifen nicht
durch.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist zur Vorsorge-
Versicherung eine Regelung vereinbart, welche mit § 1 Nr. 2 Buchst. c)
und § 2 AHB - wie etwa bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1267 ff.,
abgedruckt - übereinstimmt. In § 1 Nr. 2 Buchst. c) AHB verspricht der
Versicherer Versicherungsschutz auch für die Haftpflicht "aus Risiken,
die für den Versicherungsnehmer nach Abschluß der Versicherung
entstehen". In § 2 AHB finden sich nähere Bestimmungen zur
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und zu Haftungsgrenzen.
Die vorliegend hiernach vereinbarten Bedingungen - zur zeitlich
begrenzten Mitversicherung eines Kindes des Versicherungsnehmers
und zur Vorsorge-Versicherung - wird der durchschnittliche
Versicherungsnehmer (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab nur BGHZ
123, 83) nicht dahin verstehen, dass das Kind auch nach Abschluss der
Berufsausbildung weiter Versicherungsschutz genießt, begrenzt nur
durch die Maßgaben wie § 2 AHB.
Dabei kann dahinstehen, ob die Bedingungen - entgegen dem Wortlaut
von § 1 Nr. 2 Buchst. c) AHB - dahin auszulegen sind, dass Vorsorge-
Versicherungsschutz auch für Risiken besteht, die einem Mitversicherten
(und nicht dem Versicherungsnehmer) nach Abschluss der Versicherung
entstehen. Versicherungsschutz besteht vorliegend jedenfalls deshalb
nicht, weil es sich - auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers - bei dem Ende der Berufsausbildung nicht um
"ein Risiko" handelt, welches im Sinne der Bedingungen "nach
Abschluß der Versicherung entsteht". Das Ende der Schul- oder einer
unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (oder die Heirat) bildet
schlicht das zeitliche Ende der Mitversicherung eines volljährigen
Kindes. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dies ohne
weiteres der Regelung in Ziffer 2.1.2 entnehmen. Er wird diese
Regelung als abschließend ansehen für die Frage, wie lange ein Kind
mitversichert ist; und er wird nicht erwägen, dass die Zeit der
Mitversicherung durch die Regelung über die Vorsorge-Versicherung
verlängert wird. Es ist dem Versicherungsnehmer und/oder dem bis zum
Ende der Schul- oder einer unmittelbar anschließenden
Berufsausbildung oder der Heirat mitversicherten Kind auch ohne
weiteres zuzumuten, zu diesem Zeitpunkt eine eigenständige
Versicherung zu nehmen. Es besteht daher im vorliegenden
Zusammenhang - anders als bei wirklichen "Risiken", die "nach
Abschluss der Versicherung entstehen" - kein Anlass für die
Vereinbarung einer Vorsorge-Versicherung.
Dies ist, soweit ersichtlich, auch einhellige Auffassung (vgl. nur
Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 2 AHB Rn. 10 m.w.N.).
II.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu
nehmen.
Auf die Gebührenermäßigung im Fall einer Berufungsrücknahme
(Kostenverzeichnis Nr. 1222) wird hingewiesen.