Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.11.2004
LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergütung, quelle, prozess, vergleich, datum, zustellung
LAG
Mainz
05.11.2004
6 Ta 227/04
Verhandlungsgebühr
Aktenzeichen:
6 Ta 227/04
4 Ca 1156/04
ArbG Mainz
Verkündet am: 05.11.2004
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.10.2004, gerichtet gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichtes Mainz vom 22.09.2004 - AZ: 4 Ca 1156/04 - wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 219,24 € festgesetzt.
Gründe:
Nach Klageerhebung haben die Parteien, nachdem Gütetermin auf den 10.05.2004 anberaumt war, eine
außergerichtliche Einigung gefunden und das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG
beendet, so dass die mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.
Mit Schreiben vom 25.06.2004 hat der Klägervertreter beantragt, auch eine Verhandlungsgebühr gemäß §
31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO in Höhe von 189,-- € festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Verhandlungsgebühr abgesetzt, weil keine
Verhandlung stattgefunden hat und § 35 BRAGO nicht einschlägig sei.
Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 05.10.2004 hat der Beschwerdeführer am
06.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet:
Die von ihm verlangte Verhandlungsgebühr müsse unter Berücksichtigung des § 35 BRAGO in Ansatz
gebracht werden, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung
zwingend vorgeschrieben sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
1. Der Beschluss bezüglich der zu zahlenden Vergütung gemäß § 19 BRAGO des Arbeitsgerichts
Mainz vom 22.09.04 wird aufgehoben.
2. Die Vergütung des Beschwerdeführers wird entsprechend dessen Antrag vom 25.06.04 auf 680,92 €
nebst 5 % Punkte hieraus seit dem 28.06.04 festgesetzt.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass aus §
54 Abs. 4 ArbGG zu entnehmen sei, dass der Güteverhandlung eine streitige Verhandlung nicht zwingend
folgen müsse, sondern nur für den Fall, dass die Güteverhandlung erfolglos bleibe, statt finde.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil der Rechtspfleger im
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.09.04 zu Recht die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2, 11
BRAGO nicht berücksichtig hat.
Nach § 31 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO wird die Verhandlungsgebühr für die mündliche Verhandlung
zugestanden. Im vorliegenden Falle hat es keine mündliche Verhandlung gegeben, so dass diese
Vorschrift nicht direkt anwendbar ist. Auch der Weg, den der Beschwerdeführer gehen will, dass nämlich
nach § 35 BRAGO eine Verhandlungsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung anzusetzen sei, führt
nicht zum von ihm gewünschten Ergebnis, weil zwar, insoweit folgt das Beschwerdegericht der Auffassung
des Rechtspflegers nicht, auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht eine mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, weil auch die Güteverhandlung eine mündliche Verhandlung darstellt, § 54 Abs. 1 S. 1
ArbGG, jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 35 BRAGO nicht erfüllt sind. Der vorliegend
außergerichtlich geschlossene Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO stellt nämlich keine Entscheidung im
Sinne des § 35 BRAGO dar, was allerdings der Wortlaut dieser Vorschrift fordert. So auch der BGH im
Beschluss vom 30.03.2004 - AZ VT ZP 81/03, der ausdrücklich, unter II 2 d der Begründung auf den
derzeitigen Rechtszustand bei einem Verfahren und § 278 Abs. 6 ZPO hinweisst und vom Entstehen der
Prozess- und der Vergleichsgebühr, § 31 Abs.s 1 Nr. 2, 23 BRAGO, ausgeht.
Nach dem Vorstehenden ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz in der Sache richtig, weswegen die
sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.
Veranlassung, die weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, ist nicht gegeben, was
sich aus der Neuregelung im RVG ergibt.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 78 Abs. 2 ArbGG.