Urteil des BGH vom 09.08.2005
BGH (zpo, beschwerde, liste, teil, abzug, ersatz, erfüllung, unterdeckung, begründung, zulassung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 155/05
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 13. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Kläge-
rin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
27.094,91 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Be-
schwerde in diesem Zusammenhang bezeichneten Rechtsfragen und Rechts-
sätze sind nicht entscheidungserheblich; sie sind überdies, was die Auslegung
von § 138 ZPO anbetrifft, im Grundsatz geklärt (vgl. BGHZ 100, 190, 195 f; 109,
47, 54 f).
1
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich des (negativen)
Schlusssaldos ihrer auf Anderkonto geführten Treuhandverwaltung einschließ-
2
- 3 -
lich Zinsen und Bankgebühren nebst Feststellung der Einstandpflicht der Be-
klagten für weitere Kreditkosten. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 675, 670
BGB. Dieser Anspruch besteht nur, soweit die von der Beklagten unstreitig un-
mittelbar und mittelbar zur Ausführung des Auftrags erbrachten Zahlungen auf
das Treuhandanderkonto, die als selbständige Forderungen nach § 667 BGB
erste Alternative zu beurteilen wären, zur Deckung der Aufwendungen nicht
ausreichten (vgl. BGHZ 105, 263, 265; BGH, Urt. v. 5. Mai 1983 - III ZR 187/81,
NJW 1983, 2879, 2880 unter I. 2. b; v. 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991,
1294, 1295 unter II. 1. a).
2. Wie beide Vorinstanzen im Kern übereinstimmend und zutreffend an-
genommen haben, ist die von der Klägerin zur Begründung des eingeforderten
Saldos vorgelegte Buchliste (Anlage zum Schriftsatz vom 30. Mai 2001, GA I
173-196) in wesentlichen Teilen nicht einlassungsfähig. Die in der "Haben"-
Spalte verzeichneten Auslagen sind mit ihren in der "Text"-Spalte enthaltenen
Kurzbezeichnungen nicht durchweg, aber doch in vielen Einzelfällen so unge-
nau beschrieben, dass sie aus sich selbst heraus nicht verständlich sind und
auch für die Beklagte eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen, deren Erfül-
lung sie schuldete, anhand der Liste nicht möglich war. Dieser Mindestanforde-
rung musste aber das Klagevorbringen genügen. Die Nachforschungspflicht der
Beklagten setzte erst ein, wenn aus dem Sachvortrag der Klägerin selbst er-
sichtlich war, welche Verbindlichkeiten sie für die Beklagte getilgt haben wollte.
3
Zieht man den nicht einlassungsfähigen Teil der Buchungsliste von den
Ausgaben ab, die der Klage zugrunde liegen, so ist nicht erkennbar, dass für
die Klägerin eine nach § 670 BGB ersatzfähige Unterdeckung des Treuhand-
kontos verbleibt. Dieser Abzug ist geboten, weil in den Grenzen, in denen die
Beklagte sich nicht weiter einzulassen brauchte, auch ihr einfaches Bestreiten
4
- 4 -
genügte, um dem fiktiven Zugeständnis gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen.
Bei diesem Sachstand schuldete die Beklagte gemäß § 670 BGB auch keinen
Ersatz der auf den Negativsaldo entfallenden Sollzinsen, welche die Klägerin zu
tragen hatte. Die Klage ist zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
Fischer Raebel Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.04.2002 - 9 O 147/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.08.2005 - 22 U 124/02 -