Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2007

OVG NRW: gesetzlicher vertreter, vormund, richtigstellung, abweisung, datum, klagebefugnis

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 325/07
Datum:
08.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 325/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2356/05
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwältin I. aus S. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach
begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund
dargelegt werden und gegeben sein.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG-
Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO
Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284;
Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris.
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das
Zulassungsvorbringen führt nämlich insoweit nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. - diesbezüglich als Zulassungsgrund allein
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geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, als die Abweisung der vom Kläger im
eigenen Namen geführten Klage - selbständig tragend - auf seine fehlende
Klagebefugnis gestützt worden ist. Das dem zugrunde liegende Argument, der Kläger
mache einen nicht in seiner Person zulässigerweise verfolgbaren Anspruch geltend,
wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Vielmehr bestätigt die
Zulassungsschrift, dass der Vormund Jugendhilfeleistungen beim Beklagten und - im
Rahmen früherer Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - bei Gericht als
gesetzlicher Vertreter des Klägers beantragt bzw. eingefordert hat. Damit, dass die Hilfe
zur Erziehung nach § 27 i. V. m. §§ 34 oder 35 SGB VIII zwar dem Kind oder
Jugendlichen zugute kommt, der Anspruch auf die entsprechende Hilfe zur Erziehung
aber dem Personensorgeberechtigten zusteht,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251, m. w. N. auch
zur entsprechenden Rechtsprechung des BVerwG, siehe auch Happe/Saurbier, in:
Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 12/2006, KJHG Art. 1 §
27 Rdnr. 25 ff.,
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setzt sich der Zulassungsvortrag nicht auseinander. Insbesondere ermangelt es aber
auch jeglicher Darlegung dazu, Antragstellung und Klageerhebung seien dahingehend
zu verstehen, dass nicht der Kläger in seiner Person, sondern der
personensorgeberechtigte Vormund I1. -K. T. die Ansprüche auf Hilfen der genannten
Art geltend mache. Eine Richtigstellung des Rubrums kommt nicht einmal
andeutungsweise zur Sprache.
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Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es auf das Vorliegen von
Zulassungsgründen zu den der Klageabweisung im übrigen - selbständig tragend - zu-
grunde gelegten, materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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