Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.02.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 28.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 7/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 106/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Entschädigung einer Atemwegserkrankung, die er auf seine berufliche Tätigkeit als
Spritzlackierer zurückführt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. August 2000 die Feststellung der
Berufskrankheiten (BKen) Nrn. 4301 und 4302 der Anlage (Anl.) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab, weil
nach den medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren (pneumologisch-allergologisches Gutachten des Dr. C.
vom 14. Dezember 1999, internistisch-allergologisches Gutachten des Dr. D. vom 13. Juni 2000) schon das
Krankheitsbild dieser BKen, eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht vorliege. Der Widerspruch wurde
zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000).
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die am 5. Januar 2001 erhobene Klage durch Urteil vom 13. Februar 2002
abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 4. März 2002 eingelegten Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest,
dass ihm wegen einer beruflich verursachten Atemwegserkrankung Verletztenrente zustehe und beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 13. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 aufzuheben,
2. die BKen Nrn. 4301 und/oder 4302 der Anl. zur BKV festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 13. Februar 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 30. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass
gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden solle: Das SG habe zutreffend den
entscheidungserheblichen Gesichtspunkt herausgestellt, dass schon das Krankheitsbild der BKen nicht vorliege. Den
Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die – hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 SGG – zulässige Klage zu Recht
abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die BKen Nrn. 4301 und 4302 der Anl. zur BKV können
schon deshalb nicht festgestellt werden, weil das Krankheitsbild, das diesen BKen zu Grunde liegt, nicht besteht.
Vielmehr haben Dres. E. eine allergische (BK Nr. 4301) und eine obstruktive Atemwegserkrankung (BK Nr. 4302)
ausgeschlossen. Darüber hinaus liegt keine spezifische bronchiale Reaktion gegenüber den am Arbeitsplatz
verwendeten Stoffen vor, so dass ein wesentlicher beruflicher Zusammenhang der vom Kläger geltend gemachten
Beschwerden nicht wahrscheinlich ist. Im Übrigen hat Dr. D. herausgearbeitet, dass es durch wiederkehrende Infekte
zu einem beruflich unabhängigen rezidivierenden bronchitischen Syndrom gekommen ist. Deshalb hat der Kläger auch
keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§ 56 Sozialgesetzbuch VII).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.