Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2007

OVG NRW: prüfer, verjährung, klausur, meinung, rüge, aufrechnung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1222/06
Datum:
21.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 1222/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3029/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in
zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.
2
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bezüglich der Bewertung der Klausur Z 4 (C II)
bestehen nicht.
3
Der Kläger macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Prüfer nicht seinen Lösungsansatz zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
sondern lediglich dessen Umsetzung bemängelt hätten. Damit wird ein Zweifel an der
Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger geht
im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach wie vor zu Unrecht von der Vertretbarkeit
seiner Prüfung der Verjährung aus. Auszugehen ist nämlich von der Aufgabenstellung
in der Klausur. Sowohl nach dem Anwaltsvermerk als auch nach dem Vermerk für die
Bearbeitung war zu prüfen, ob eine Verteidigung gegen die Klage des geschiedenen
Ehemannes der Mandantin auf Zustimmung erfolgversprechend ist oder nicht. Dafür ist
es ohne Bedeutung, ob es unabhängig davon Erfolg verspricht, einen - höheren -
Anspruch der Mandantin auf Zugewinnausgleich gerichtlich durchzusetzen, oder ob ein
solcher Anspruch verjährt ist. Die Frage der Verjährung stellt sich im Rahmen der
Verteidigung gegen die Zustimmungsklage des geschiedenen Ehemannes durch
4
Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich sowohl wegen § 215 BGB als
auch - nach der Lösung des Klägers - wegen mangelnder Gleichartigkeit nicht. In
diesem Zusammenhang ist demnach ohne Belang, ob die Übersendung des
Vermögensverzeichnisses als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
gewürdigt werden kann oder nicht.
Deshalb stellt sich auch nicht die vom Kläger als grundsätzlich im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, ob die undiskutierte Übernahme einer in einem
Standardkommentar unerläutert genannten Rechtsprechungsmindermeinung, die 15
Jahre vor der dort ebenfalls genannten aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs entwickelt worden ist, als vertretbare Bearbeitung eines Problems
zu werten ist und deshalb prüfungsrechtlich nicht als falsch gewertet werden darf.
5
Aber auch die auf diesem Ansatz beruhenden weiteren Ausführungen des Klägers
haben die Prüfer im übrigen entgegen der Auffassung des Klägers gewürdigt. Der
Zweitkorrektor hat im Rahmen des internen Kontrollverfahrens seine Rüge zu Recht
ausdrücklich dahin konkretisiert, dass die Mandantenberatung "denkbar unzuverlässig"
ist, wenn der Kläger die Verjährungsfrage entgegen der in der Kommentarliteratur als
herrschend aufgeführten Meinung beurteilt, ohne die Mandantin über die sich daraus für
ein eigenes gerichtliches Vorgehen ergebenden Risiken zu informieren. Dagegen ist
nichts einzuwenden und vom Kläger auch nicht eingewandt worden.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 1 GKG.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
8
9