Urteil des LSG Bayern vom 28.09.2005

LSG Bayern: altersrente, versicherungsverhältnis, wartezeit, anschluss, form, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 R 687/04
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 485/05
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung eine Altersrente verlangen kann.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der
Zeit vom 22.03.1973 bis 31.08.1993 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 14.04.1994 erstattete
ihm die Beklagte mit Bescheid vom 01.06.1994 die in dem genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 66.395,64 DM.
Mit Schreiben vom 19.11.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung der "ihm zustehenden
Altersrente". Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2004 unter Hinweis auf die durchgeführte
Beitragserstattung ab. Den Widerspruch des Klägers vom 22.04.2004 - er führte an, dass ihm eine Rente aus den
Beiträgen seiner Arbeitgeber zustehe - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2004 zurück. Mit der
Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den
erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit
anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Renteversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf
eine Versichertenrente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der Gesetzeslage nicht.
Dagegen erhob der Kläger ohne Begründung Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat die Klage durch
Gerichtsbescheid vom 16.03.2005 abgewiesen. Die durchgeführte Beitragserstattung schließe alle Ansprüche aus den
bis zu der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Eine so genannte Halbrente aus den
Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers. Eine Begründung der Berufung erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.03.2005 und den Bescheid der
Beklagten vom 02.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2004 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträgen Altersrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Versichertenakten der Beklagten sowie auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht
begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus
den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 22.03.1973 bis 31.08.1993 entrichteten Beiträgen zur deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 210 Abs 6
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der
Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das
Versicherungsverhältnis erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt ist.
Ebenfalls zutreffend hat das SG ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers
getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den so genannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen
Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).