Urteil des BGH vom 14.07.2003

BGH (eignung, antragsteller, beschwerde, notar, zweifel, bewerbung, antrag, anordnung, bauer, zeitpunkt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 43/02
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammerge-
richts in Berlin vom 13. November 2002 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000
festgesetzt.
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Gründe:
I. Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt beim Landge-
richt B. und seit 1991 auch beim Kammergericht zugelassen. Er hat
sich um eine der im Amtsblatt für B. vom 29. Januar 1999 ausge-
schriebenen Notarstellen beworben. Die Bewerbungsfrist lief am
26. Februar 1999 ab. Mit Bescheid vom 28. März 2000 teilte ihm die An-
tragsgegnerin mit, daß er im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt wor-
den sei, weil zur Zeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das
Notaramt bestünden.
Diesen Bescheid hat der Antragsteller angefochten und beantragt,
den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn
aufgrund seiner Bewerbung zum Notar zu bestellen. Er hat ferner den
Erlaß einer einstweiligen Anordnung sowie gerichtliche Entscheidung
gegen einen Vermerk der Antragsgegnerin vom 17. November 2000 be-
antragt.
Durch Beschluß vom 13. November 2002 hat das Kammergericht
letzteren Antrag als unzulässig verworfen und die beiden anderen Anträ-
ge zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde beantragt der An-
tragsteller, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2000 aufzu-
heben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn aufgrund seiner Be-
werbung zum Notar zu bestellen.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Antragsgegnerin hat die persönliche Eignung des Antragstel-
lers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) - bezogen auf den
Ablauf der Bewerbungsfrist am 26. Februar 1999 - zu Recht verneint.
1. Grundlage für die von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel
an der persönlichen Eignung des Antragstellers sind Vorwürfe gegen ihn,
die bereits Gegenstand von zwei vorausgegangenen Verfahren auf ge-
richtliche Entscheidung waren. In jenen Verfahren ging es um Bescheide
der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 und vom 27. Januar 1999,
mit denen die Antragsgegnerin es wegen Zweifeln an der persönlichen
Eignung abgelehnt hatte, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu be-
rücksichtigen. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hatten beim
Kammergericht und im Beschwerdeverfahren beim Senat (Beschlüsse
vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521 und vom
31. Juli 2000 - NotZ 5/00 -) keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des
Kammergerichts und des Senats waren die Zweifel der Antragsgegnerin
an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt im Hin-
blick auf die begründeten Vorwürfe gegen ihn berechtigt. Von diesen
Feststellungen ist, wie das Kammergericht überzeugend dargelegt hat,
nach wie vor auszugehen.
2. Zu überprüfen ist deshalb lediglich, ob wegen des eingetretenen
Zeitablaufs unter Berücksichtigung des seitherigen Verhaltens des An-
tragstellers die Prognose der Antragsgegnerin rechtlich zu beanstanden
ist, auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist im vorliegenden
Verfahren bestünden noch begründete Zweifel an der persönlichen Eig-
nung. Das ist nicht der Fall. Die Prognoseentscheidung der Antragsgeg-
nerin hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung insoweit nach der
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Rechtsprechung des Senats eingeräumten Beurteilungsspielraums (dazu
grundlegend BGHZ 134, 137; aus neuerer Zeit Senatsbeschlüsse vom
20. März 2000 - NotZ 21 und 22/99 - DNotZ 2000, 717 und ZNotP 2000,
404 sowie vom 20. November 2000 - NotZ 22/00 - ZNotP 2001, 114 und
vom 31. Juli 2000 in der Sache NotZ 5/00 des Antragstellers). Ange-
sichts des schwerwiegenden und mehrfachen, einen längeren Zeitraum
umfassenden Fehlverhaltens des Antragstellers und seiner offenkundi-
gen Unfähigkeit oder mangelnden Bereitschaft, sich mit den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen sachlich auseinanderzusetzen, ist die Wertung der
Antragsgegnerin danach nicht zu beanstanden. Dies hat das Kammerge-
richt im einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat
zur weiteren Begründung Bezug.
Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Rinne Streck Seiffert
Lintz Bauer