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Vorsicht beim Einparken und Rechtsüberholen
Malte Winter vom 06.02.2014
- Inhalt
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- Stößt ein nach rechts in eine Parklücke abbiegender Kraftfahrzeugführer mit einem sein Fahrzeug
- rechts überholenden Rollerfahrer zusammen, können mit einem gleich hohen Verschuldensanteil zu
LG Bonn - 10 O 203/06
Landgericht Bonn vom 21.11.2006
- Inhalt
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- . Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 O 203/06 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
- Gespräch mit der Klägerin am 16.05.2006 verfasste, und in dem die Äußerung der Klägerin festgehalten ist
- 01.02.2006 und dem 17.03.2006 herrschten in der Region F zum Teil erhebliche Minustemperaturen mit Werten
- , die Heizkörper seien in ihrer Abwesenheit mit Folie gegen Frost abgedeckt gewesen. 14Die Beklagte
- in Betrieb ist. Die mangelnde Kontrollqualität müssen sich die Kläger ebenfalls zurechnen lassen, da
Anlage 4a FZV 2011
(zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4)
- Inhalt
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- ;gt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in der Schrift Times New Roman unter dem
- Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben
- ;cknummer der StempelplaketteDie Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer
- Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code (5 x 5 mm) in Form des
- DataMatrix-Codes. Die Druckstücknummer der Stempelplakette besteht aus acht Zeichen und ist als
§ 7 FotografMstrV
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- Inhalt
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- Kunden entwerfen.(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll
- (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung
- und Technik,2.Studiomanagement.(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe
- nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, gestalterische und konzeptionelle
- , dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der Betriebsführung
LSG Niedersachsen-Bremen - S 45 AS 50/13 E
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 11.02.2013
- Inhalt
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- (Berlit in LPK- SGB II, § 22 Rz. 164). Zwar ist der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner
- Antragsgegner und wohnt bislang in einer Wohnung im Anwesen F. zur Miete. Dieses Mietverhältnis ist
- vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich der Antragsgegner im Bescheid vom 25.01.2013
- durch die Vorschrift grundsätzlich alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten
- Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz
OLG Hamm - 25 W 133/10
Oberlandesgericht Hamm vom 27.04.2010
- Inhalt
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- Beklagten ist nur gekürzt in Höhe einer 0,85 fachen Gebühr in Ansatz zu bringen. Insoweit greift die
- Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, da – was unstreitig ist - der
- erwachsen ist und der Gegenstand dieser außergerichtlichen Tätigkeit und der Prozessvertretung im
- . Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09
- ) erteilt worden ist. 12Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im
BGH - 4 StR 424/10
Bundesgerichtshof vom 12.10.2010
- Inhalt
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- , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli
- Landsgerichts Essen vom 25. März 2010 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den
- wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und
- - und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer
- - chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 21. Die
OLG Stuttgart - 6 W 76/06
Oberlandesgericht Stuttgart vom 21.11.2006
- Inhalt
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- Sache Erfolg. 21. Anwendbar ist gemäß § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n. F. das Gerichtskostengesetz in der
- geworden ist. § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG n.F. gilt nur Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht dagegen für die
- Festsetzung sogar erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt ist (zur Bemessung in diesem Fall vgl. Hartmann
- anfechtbar ist der Beschluss mit seiner Übermittlung per Telefax an die Beklagte am 14. August 2006 geworden
- , erscheint zweifelhaft. Mit der beiden Parteien zugegangenen Kostenrechnung ist keine Mitteilung des
BPatG - 27 W (pat) 7/01
Bundespatentgericht vom 20.08.2002
- Inhalt
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- , Markenrecht, 3. Aufl, § 8 Rdn 44). Allerdings ist ein solcher Fall schon nach früherem Recht nur in
- . Die Buchstabenfolge "EUROP" ist, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in der
- mit einem Punkt versehen ist (europ.), notwendigerweise einer Ergänzung, die erkennen läßt, worauf
- ist hier nicht erfüllt. Die auf den Waren in markenmäßiger Alleinstellung angebrachte Kennzeichnung
- 17, 108 vileda; 27, 225, 227 – ZEN; GRUR 1987, 236, 237 – Balfast), und kann erst recht bei dem nach
SozG Düsseldorf - S 2 KA 29/08
Sozialgericht Düsseldorf vom 25.02.2009
- Inhalt
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- bestätigte diese Maßnahme mit Beschluss vom 09.11.2004. Rechts- mittel hiergegen blieben in allen
- offenkundigem Sinn und Zweck der Regelung nicht. Dies gilt erst recht im Hinblick auf den o.a. allgemeinen
- ) dieses Urteil im Schuldspruch teilweise dahin ab, dass der Beklagte in 36 der 41 Fälle des banden
- als Prozessgericht zuständig geworden ist, hat mit Beschluss vom 12.02.2008 - 1 O 484/06 - den
- Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), 263 Strafgesetzbuch (StGB), 830 BGB in Verbindung mit § 69 Abs. 1
BPatG - 27 W (pat) 232/99
Bundespatentgericht vom 16.01.2001
- Inhalt
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- Kombination in einer rein beschreibenden Sachaussage im Sinne von "kleines Local Area Network" erschöpfe
- wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn
- und 2 entgegenstehen und die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (MarkenG § 37
- noch folgendes aus: Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren weist die angemeldete Bezeichnung ohne
- mit geringer räumlicher Ausdehnung ohne Relevanz der Anzahl der vernetzten Rechner. Die im
KG Berlin - 6 U 262/01
Kammergericht vom 04.09.2001
- Inhalt
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- nicht begründet, weil das Landgericht ihn mit Recht gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung der
- in der Praxis eines solchen Arztes nur einer unter anderen Patienten ist, denen der Arzt mit
- Köln, r + s 1991, 31, 32) – keine niedergelassenen Ärzte – also solche mit eigener Praxis – im Sinne
- werden. Im Hinblick auf diesen sachlichen Grund wird das Niederlassungserfordernis in der vorbezeichneten
- in Sorge zu leben, Arztkosten nicht erstattet zu bekommen oder zurückzahlen zu müssen. Im Übrigen
AG Düsseldorf - 54 C 5095/04
Amtsgericht Düsseldorf vom 14.12.2004
- Inhalt
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- . 4Insoweit ist anerkannt, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde
- , unzulässig ist bzw. nur dann zulässig ist, wenn der Teilnehmer in ein Teilnehmerverzeichnis
- das Recht der Klägerin auf die begehrte Auskunftserteilung zur Feststellung ihrer Abstammung vorrangig
- , wie dies etwa in dem Fall entschieden worden ist, dass ein Kind von einem Arzt, welcher einem
- im schriftlichen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Beklagte
BVerwG - 3 B 31.12
Bundesverwaltungsgericht vom 29.01.2013
- Inhalt
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- nach nationalem Verfassungsrecht - verpflichtet sei, von im europäischen Recht vorgesehenen
- abgesprochen werden. 18 Allerdings ist es richtig, dass mit der Anknüpfung an die Anmeldung im Jahr
- und im Zusammenhang mit dem Ziel, das mit der Regelung verfolgt wird, angemessen ist (EuGH, Urteile
- nicht entscheidend ist. Wechselgrünland, bei dem im Unterschied zu Dauergrünland in längeren Zyklen
- ; Verwaltungspraktikabilität; auslaufendes Recht; Übergangsrecht. Leitsatz: Die Regelung des Art. 32 Abs. 4
LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 V 32/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2006
- Inhalt
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- . Spreiz-Hohlfuß rechts im Sinne der Verschlimmerung (Bescheid vom 11.07.1953), geändert in Spreizfuß
- Benutzung der Gehstützen entlastet, sein Gewicht mehr nach rechts verlagert und somit die rechte Hand
- unterschiedliche Gehstützen benutzt mit rechts regelrecht angebrachtem Handabstützgriff und links wegen der
- 19.01.1952), geändert in "hochgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes mit
- , insbesondere im Handgelenksbereich, als Schädigungsfolgen mit der Begründung, dass aufgrund des ständigen