Urteil des AG Düsseldorf vom 14.12.2004

AG Düsseldorf: abstammung, auskunftserteilung, herkunft, rufnummer, anonymität, güterabwägung, entziehen, daten, menschenwürde, verfügung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Düsseldorf, 54 C 5095/04
14.12.2004
Amtsgericht Düsseldorf
Richter
Urteil
54 C 5095/04
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
wer Anschlussinhaber der von der Beklagten zur Verfügung gestellten
Mobiltelefonnummer X ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu
3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Aufnahme eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist, nachdem die Klägerin ihr Auskunftsbegehren bezüglich der
Mobiltelefonnummer X zurückgenommen hat, begründet.
Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt der Wahrung seines verfassungsrechtlich
geschützten Persönlichkeitsrechtes einen Anspruch gegen die Beklagte auf Nennung des
Anschlussinhabers der Mobiltelefonnummer X, wobei das Gericht keine vernünftigen
Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrages der Klägerin hat, dass der unbekannte
Erzeuger der Klägerin, welcher sich selber gegenüber der Mutter der Klägerin als X aus Y
ausgegeben hat, unter diesem Namen jedoch nicht zu ermitteln ist, über die streitige
Mobiltelefonnummer mit der Mutter der Klägerin telefoniert hat, so dass eine Vermutung
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dafür spricht, dass der Erzeuger der Klägerin entweder der Inhaber der streitigen
Telefonnummer ist oder diese zumindest einen Anhaltspunkt für eine Ermittlung des
Erzeugers der Klägerin darstellt.
Insoweit ist anerkannt, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die
Menschenwürde jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung
sichern, indem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Als
Individualisierungsmerkmal gehört aber die Abstammung zur Persönlichkeit, und die
Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher
Ereignisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der
eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der
eigenen Abstammung (BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989/1 BVl 17/87).
Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Regelung § 14 Abs. 4 TDSV
bzw. auf die seit Juni 2004 geltende Regelung § 105 TKG berufen, wonach eine
Auskunftserteilung über Namen und andere Daten von Kunden, von denen nur die
Rufnummer bekannt ist, unzulässig ist bzw. nur dann zulässig ist, wenn der Teilnehmer in
ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und einer Auskunftserteilung nicht
widersprochen hat. Denn gegenüber dieser Vorschrift ist das Recht der Klägerin auf die
begehrte Auskunftserteilung zur Feststellung ihrer Abstammung vorrangig, wie dies etwa in
dem Fall entschieden worden ist, dass ein Kind von einem Arzt, welcher einem
Samenspender Anonymität zugesichert hatte, den Namen des Spenders preisgegeben
haben wollte. Wie in jenem Fall rechtfertigt die Güterabwägung zwischen der Klägerin,
welche seine Herkunft ermitteln will, und den Erzeuger, welcher sich der Verantwortung
entziehen will, die Preisgabe der von der Klägerin erstrebten datenschutzrechtlich
geschützten Angaben.
Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
bis 3. November 2004: 1.200,00 EUR,
danach: 600,00 EUR.