Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2006

LSG NRW: anerkennung, belastung, rollstuhl, wahrscheinlichkeit, unmöglichkeit, alter, karpaltunnelsyndrom, form, gerichtsakte, vergleich

Landessozialgericht NRW, L 10 V 32/05
Datum:
25.01.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 10 V 32/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 10 V 113/01
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 18.08.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten
Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der 1922 geborene Kläger begehrt die Anerkennung von Verschleißerscheinungen im
Bereich des rechten Armes, insbesondere im Handgelenksbereich, als
Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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Vorrangig wegen des Verlustes seines linken Beines im Oberschenkel und einer
Schädigung seines linken Armes erhält er seit 1953 Versorgungsrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. Als Schädigungsfolgen sind
anerkannt:
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1. Verlust des linken Beines (Bescheid vom 19.01.1952) mit Stumpf- und
Phantomschmerzen (Bescheid vom 17.04.1991),
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2. völlige Versteifung des linken Ellenbogengelenkes und teilweise Versteifung des
linken Handgelenkes (Bescheid vom 19.01.1952), geändert in "hochgradige
Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes mit beträchtlichen
knöchernen Veränderungen im Gelenk. Gefühlsstörungen im Ausbreitungsgebiet des
Ellennerven am linken Arm" (Bescheid vom 21.07.1976), Funktionseinschränkung des
linken Handgelenkes (Bescheid vom 17.04.1991),
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3. Lockerung und Entartung des linken Kiefergelenkes (Bescheid vom 10.12.1954),
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4. Spreiz-Hohlfuß rechts im Sinne der Verschlimmerung (Bescheid vom 11.07.1953),
geändert in Spreizfuß rechts (Bescheid vom 21.07.1976),
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5. Fehlstatik der Wirbelsäule (Bescheid vom 17.04.1991).
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1992 beantragte der Kläger, arthrotische Veränderungen am Zeigefinger seiner rechten
Hand als Schädigungsfolgen anzuerkennen. Zur Begründung gab er an, die
Veränderungen seien Folge des ständigen Gebrauchs eines Gehstocks. Dieser Antrag
blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts (SG) Münster vom 15.08.1995 - S 16 (15) V
27/93 - und Beschluss des LSG NRW vom 29.07.1996 - L 7 V 200/95 -): Bei dem Kläger
wurden zwar Veränderungen aller Endgelenke der Langfinger der rechten Hand
festgestellt; diese wurden aber nicht auf die Benutzung einer Gehhilfe zurückgeführt,
sondern als anlagebedingte Veränderungen im Sinne einer Heberden-Polyarthrose
bewertet (Gutachten des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des Evangelischen
Krankenhauses I, Prof. Dr. C, vom 14.11.1994 und 23.04.1996).
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Am 27.04.2000 beantragte der Kläger die Anerkennung von Verschleißerscheinungen
im Bereich des rechten Armes, insbesondere im Handgelenksbereich, als
Schädigungsfolgen mit der Begründung, dass aufgrund des ständigen Tragens von
zwei Unterarmgehstützen ein zusätzlicher Verschleiß eingetreten sei. In ihrem
versorgungsärztlichen Gutachten vom 13.11.2000 bestätigte die
Regierungsmedizinalrätin T einen anlagebedingten Verschleiß der Fingergelenke im
Sinne einer Heberden-Bouchard-Polyarthrose. Schädigungsbedingte
Gesundheitsschäden im Bereich der rechten oberen Extremität aufgrund einer
Fehlbelastung vermochte sie mit der Begründung nicht festzustellen, dass sich der
Kläger seit 1992 fast ausschließlich im Rollstuhl bewegt und damit eine Fehlbelastung
durch Benutzung von Unterarmstützen nicht stattgefunden habe.
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Der Beklagte lehnte daraufhin die Anerkennung von Schädigungsfolgen im Bereich des
rechten Handgelenkes und des rechten Daumensattelgelenkes mit Bescheid vom
09.03.2001 und Widerspruchsbescheid vom 27.07.2001 ab.
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Mit seiner Klage vom 23.08.2001 hat der Kläger vorgetragen, dass seine Beschwerden
im rechten Hand- und Daumensattelgelenk auf einer Überlastung beruhten und nicht
anlagebedingt seien. Anfang der 90er Jahre seien bereits seine Beschwerden am linken
Handgelenk als Schädigungsfolge anerkannt worden; im Übrigen sei ihm auch ein
Elektrorollstuhl zur Entlastung der Handgelenke bewilligt worden.
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Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.07.2001 zu verurteilen, Verschleißerscheinungen im
Bereich des rechten Armes, insbesondere im Handgelenksbereich, als weitere
Schädigungsfolgen anzuerkennen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das SG Münster hat zunächst ein Gutachten (16.09.2002) sowie ergänzende
Stellungnahmen (22.01., 04.02., 18.06. und 10.10.2003) von dem Arzt für
Chirurgie/Chirotherapie Dr. C1 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis
gelangt, dass eine lange Überlastung bzw. Fehlbelastung der rechten Hand durch den
Gebrauch von Gehstützen für die leichte Arthrose des rechten Handgelenks und die
fortgeschrittene Handwurzelarthrose ursächlich sei. Der Kläger habe seit der
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Kriegsverletzung bis 1992 zwei unterschiedliche Gehstützen benutzt mit rechts
regelrecht angebrachtem Handabstützgriff und links wegen der linksseitigen
Ellenbogengelenksbeugekontraktur höher gesetztem, angepassten Handgriff. Wegen
der erheblichen Belastungsschmerzen im linken Ellenbogengelenk und Handbereich
habe er den linken Arm bei der Benutzung der Gehstützen entlastet, sein Gewicht mehr
nach rechts verlagert und somit die rechte Hand noch mehr als bei üblichem Gebrauch
von Gehstützen belastet. Die Heberden- und Bouchard-Polyarthrose der Finger sei
dagegen anlagebedingt.
Das SG hat sodann ein Gutachten (05.04.2005) von Prof. Dr. F, Chefarzt der Abteilung
Unfall, Wiederherstellungs- und Handchirurgie des Evangelischen Krankenhauses I,
eingeholt. Der Sachverständige hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen
arthrotischen Veränderungen insbesondere des Daumensattelgelenks und dem
Gebrauch von Gehstützen verneint; die Veränderungen seien vielmehr am ehesten
schicksalsbedingt. Dafür sprächen insbesondere fehlende Veränderungen im rechten
Schultergelenk und die nur diskreten Veränderungen im Bereich des Handgelenkes.
Bei der Benutzung von Gehhilfen sei aber gerade in diesen Bereichen biomechanisch
eine Belastung zu erwarten.
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Das SG ist diesem Gutachten gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2005
abgewiesen.
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Gegen das am 14.09.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.10.2005 Berufung
eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, unverständlich
sei, dass die Beschwerden im linken Handgelenk als Schädigungsfolgen anerkannt
seien, während den Beschwerden am Daumensattel und im Handgelenk der rechten
Hand trotz stärkster Belastung und Fehlhaltung die Anerkennung versagt werde.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.08.2005 abzuändern und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.07.2001 zu verurteilen, bei ihm
Verschleißerscheinungen des rechten Armes, insbesondere im Handgelenksbereich,
als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die
Vorprozessakten des SG Münster (S 12 V 44/69; S 12 V 62/70; S 12 V 15/72; S 13 V
227/73 - L 6 V 35/79 -; S 13 V 62/76 - L 11 V 69/78 -; S 10 SB 89/01 - L 10 SB 54/02 -; S
13 V 225/81 - L 10 V 259/85 -; S 14 Kr 158/83 - L 16 Kr 56/85 -; S 16(15) V 27/93 - L 10
V 144/95 -; S 16 (15) V 58/93 - L 7 V 200/95 -) sowie die Verwaltungsvorgänge des
Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Die von dem Kläger angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig; denn
der Kläger hat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Anspruch auf
Anerkennung von weiteren Schädigungsfolgen im Bereich des rechten Armes bzw. des
rechten Handgelenks.
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Es ist nämlich weder festzustellen, dass die vorausgegangenen bestandskräftigen
Entscheidungen des Beklagten insoweit unrichtig waren, als dass der Beklagte es
abgelehnt hat, Schädigungsfolgen am rechten Arm des Klägers festzustellen (§ 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)), noch ist in den Verhältnissen, die dem
letzten bindenden Bescheid des Beklagten zugrunde gelegen haben, eine wesentliche
Änderung (§ 48 SGB X) in der Form eingetreten, dass nunmehr Gesundheitsstörungen
im Bereich des rechten Armes als Schädigungsfolgen anzuerkennen wären.
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Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 1 Abs. 3 BVG). Diese
Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden
medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen
Zusammenhang spricht (§ 1 Nr. 9 der Verwaltungsvorschrift zu § 1 BVG; vgl. auch
BSGE 32, 203; 45, 1; 45, 285). Ursächlich im Sinne der im sozialen
Entschädigungsrecht geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung ist ein
Ereignis dann, wenn es allein den Erfolg herbeigeführt hat, oder aber, wenn ihm im
Vergleich zu anderen Bedingungen, die ebenfalls zum Erfolg beigetragen haben, eine
überwiegende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung zukommt (BSGE 1,
72; 1, 150; 1, 268; 3, 268; 6, 193; 7, 55; 8, 277).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; denn es spricht mehr dagegen als dafür, dass
die an der rechten Hand des Klägers vorhandenen arthrotischen Veränderungen auf die
Benutzung von Gehhilfen bzw. Unterarmstützen zurückzuführen sind. Andere
schädigungsbedingte Ursachen scheiden aus. Am rechten Arm des Klägers bestehen
auch ansonsten keine schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen.
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Der Sachverständige Dr. C1 hat zwar einen ursächlichen Zusammenhang zwischen
den arthrotischen Veränderungen im Bereich der rechten Hand bejaht und zur
Begründung eine jahrelange Fehl- bzw. Überbelastung der Hand durch Benutzung von
Stockstützen angeführt.
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Wissenschaftlich nachgewiesen ist ein solcher Zusammenhang indes - worauf auch der
Sachverständige Prof. Dr. F hinweist - nicht. Die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (AHP) führen zwar aus, dass die beidseitige
Benutzung von Unterarmgehstützen (z.B. bei der Unmöglichkeit, ein Kunstbein zu
tragen oder bei vergleichbaren Zuständen) in Extensionsstellung des Handgelenks (Mit-
)Ursache für ein Karpaltunnelsyndrom (Nr. 134 AHP) und dass eine langfristige,
mindestens fünf Jahre andauernde, beidseitige Benutzung von Unterarmgehstützen
(z.B. bei ständiger Unmöglichkeit, ein Kunstbein zu tragen, oder bei vergleichbaren
Zuständen) von (mit-)ursächlicher Bedeutung für Schäden an den
Rotatorenmanschetten und für dadurch bedingte sekundär-arthrotische Veränderungen
der Schultergelenke, insbesondere der Schultereckgelenke, (Nr. 133 AHP) sein kann;
weitere Vorgaben enthalten die AHP aber nicht.
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Darauf kommt es jedoch auch nicht an; denn auch der Senat geht davon aus, dass - wie
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Dr. C1 ausführt - eine langjährige Benutzung von Gehstützen grundsätzlich zu
arthrotischen Veränderungen der Gelenke der Hand führen kann.
Dies gilt indes nicht für die bei dem Kläger vorrangig bestehende
Daumensattelgelenksarthrose und die allenfalls beginnende Handgelenksarthrose.
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Entscheidend spricht zunächst gegen die von Dr. C1 befürwortete Anerkennung dieser
Arthrosen, dass an der rechten Schulter des Klägers keine korrelierenden Befunde, also
arthrotische Veränderungen des Schultergelenks, bestehen. Bei schädigender
Belastung des rechten Armes durch Benutzung von Stockstützen wären jedoch
aufgrund der Biomechanik zunächst vorauseilende degenerative Prozesse an der
Schulter, nicht aber am Daumensattelgelenk zu erwarten. Diese Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. F sind nicht nur nachvollziehbar, sondern auch
überzeugend. Sie stehen auch mit den AHP in Einklang, die der Benutzung von
Unterarmgehstützen lediglich eine mitursächliche Bedeutung für ein
Karpaltunnelsyndrom oder / und für sekundär-arthrotische Veränderungen der
Schultergelenke zumessen.
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Gleiches gilt aufgrund des Befundes des Handgelenks. Neben pathologischen
Befunden des Schultergelenks wären nämlich auch im Bereich des Handgelenks nicht
unerhebliche vorauseilende arthrotische Veränderungen zu erwarten, wenn von der
Nutzung der Unterarmgehstützen schädigende Auswirkungen ausgegangen wären.
Denn bei Benutzung von Gehhilfen werden sowohl Schulter- als auch Handgelenke
vorrangig belastet. Bei dem Kläger bestehen aber (nunmehr) nur diskrete degenerative
Veränderungen im Bereich des Handgelenks. Im Übrigen ist insoweit auch zu
berücksichtigen, dass der Kläger seit ca. 1992 keiner besonderen Belastung durch
Unterarmgehstützen mehr ausgesetzt war, da er seit dieser Zeit einen Rollstuhl
benutzen musste. 1992 bestanden aber noch keine arthrotischen Veränderungen des
rechten Handgelenks, so dass auch deshalb für die jetzt bestehenden Veränderungen
eine Benutzung von Gehhilfen nicht als ursächlich angesehen werden kann. Der
Handgelenksbefund wurde 1991 von Dr. N (Gutachten vom 19.02.1991) als weitgehend
intakt beschrieben. Ebenso gibt Dr. C1 nach Auswertung der Röntgenaufnahmen vom
19.02.1991 den Handgelenksbefund als regelrecht an (S. 10 des Gutachtens vom
16.09.2002). Auch der Sachverständige Dr. F vermochte bei Auswertung der
Röntgenaufnahmen (vom 16.03.1992) im Bereich des rechten Handgelenks -
Gelenkverbindung zwischen Speiche und körpernaher Handwurzelreihe und der
Speiche und der Elle - keine degenerativen Zeichen zu erkennen.
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Eine Belastung, die ggf. als Ursache für degenerative Veränderungen im
Daumensattelgelenk in Betracht gezogen werden könnte, nämlich eine repititive axiale
Belastung, kommt bei dem Gebrauch von Gehhilfen in der Regel nicht vor und wurde
auch von dem Kläger nicht angegeben.
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Soweit der Kläger wiederholt eine Erklärung für seine Beschwerden gefordert hat, ist er
darauf zu verweisen, dass Daumengelenksarthrosen - wie der Sachverständige Dr. F
ausgeführt hat - im Alter häufig anzutreffen sind, ohne dass dafür außer dem
fortschreitenden Alter Ursachen bestehen.
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Aus der von dem Kläger angeführten Anerkennung von Schädigungsfolgen im Bereich
der linken Hand ist schon grundsätzlich kein Rückschluss in dem Sinne möglich, dass
deshalb auch an der rechten Hand Schädigungsfolgen bestehen. Im Übrigen erfolgte
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die Anerkennung von Schädigungsfolgen an der linken Hand nicht wegen einer Fehl-
bzw. Überlastung aufgrund einer Benutzung von Gehhilfen. Die Schädigung der linken
Hand wurde anerkannt, weil sie unmittelbare Folge des erlittenen Kriegstraumas ist.
Letztlich kann der Kläger auch aus der Bewilligung eines Rollstuhls keinen Anspruch
auf die begehrte Anerkennung herleiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht
vor.
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