Urteil des BPatG vom 20.08.2002

BPatG: europa, beschreibende angabe, geographische angabe, unterscheidungskraft, verkehr, herkunftsangabe, patent, kennzeichnung, begriff, markenrecht

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 7/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 397 56 316.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie
die Richter Dr. van Raden und Schwarz
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenam-
tes vom 5. Februar 1999 und 24. Oktober 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
EUROP
soll als Wortmarke eingetragen werden für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Wa-
ren aus Leder und Lederimitationen, Trinkflaschen, Schreibetuis und weitere Wa-
ren der Klassen 25, 18, 21 und 16 gemäß dem eingereichten Warenverzeichnis.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
ging, wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen und die Zurück-
weisung im wesentlichen damit begründet, dass "EUROP" als Abkürzung oder zu-
mindest als wesensgleiches Zeichenwort für "Europa, europäisch" vom Verkehr le-
diglich als Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren verstanden werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die bereits
im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht hatte,
dass die angemeldete Bezeichnung als Abkürzung in dem von der Markenstelle
genannten Sinne nicht verwendet werde. Das in Großbuchstaben ohne Abkür-
zungspunkt geschriebene "EUROP" sei als Hinweis auf einen europäischen Ur-
sprung von Waren vielmehr völlig ungebräuchlich.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die angemeldete Bezeichnung hat in Bezug auf die beanspruchten Waren die er-
forderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), auch ein Freihaltungs-
bedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist nicht gegeben.
Die Buchstabenfolge "EUROP" ist, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,
in der Schreibweise "europ" als Abkürzung für "europäisch" lexikalisch nachweis-
bar und in vielfältigen Zusammenhängen gebräuchlich. Für die Vermutung indes,
"EUROP" werde auch in der angemeldeten Form bei markenmäßiger Alleinstel-
lung von beträchtlichen Teilen des Verkehrs im Sinne von "europäisch" verstan-
den, bestehen keine Anhaltspunkte. Als Adjektiv bedarf das Wort "europäisch",
dessen Abkürzung üblicherweise mit einem Punkt versehen ist (europ.), notwendi-
gerweise einer Ergänzung, die erkennen läßt, worauf sich dieser Begriff bezieht
bzw was als "europäisch" bezeichnet wird. Für sich betrachtet ist das Wort "EU-
ROP" in Großbuchstaben und ohne hinzugefügten Punkt in adjektivischer Bedeu-
tung weder üblich noch verständlich.
Auch der von der Markenstelle herangezogene weitere Gesichtspunkt der We-
sensgleichheit von "EUROP" mit dem deutschen Wort "EUROPA" bzw dem ent-
sprechenden englischen und französischen Ausdruck "EUROPE" vermag den
Versagungsgrund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG) nicht zu stützen. Die Abwandlung einer beschreibenden Angabe kann
mit dieser nur dann als wesensgleich erachtet werden, wenn der Unterschied so
geringfügig ist, daß er vom Verkehr gar nicht bemerkt wird und daher der Eindruck
entstehen muß, es handele sich um die beschreibende Angabe selbst. Hiervon ist
beispielsweise bei fremdsprachigen Wörtern oder geographischen Bezeichnungen
auszugehen, deren genaue Schreibweise beachtlichen Teilen des deutschen Ver-
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kehrs möglicherweise nicht bekannt ist (vgl BPatGE 4, 74 – Champs elysee;
BPatGE 44, 39, 45 – Lichtenstein). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die
auf den Waren in markenmäßiger Alleinstellung angebrachte Kennzeichnung "EU-
ROP" wird vom Verkehr ohne weitere Überlegung so aufgefaßt wie sie ihm entge-
gentritt, ohne daß der Gedanke aufkommt, "EUROP" stehe für "EUROPA" und
weise auf die Art oder Herkunft der Waren hin. Dagegen spricht, daß die jeder-
mann bekannte und auch in der englischen bzw französischen Schreibweise ge-
läufige geographische Angabe "EUROPA" oder "EUROPE" durch das Weglassen
des Schlußbuchstabens "A" bzw "E" ein eigenständiges Wort ergibt, das an "Euro-
pa" zwar anklingt, diesem aber ersichtlich nicht gleichsteht. Der Gedanke, der feh-
lende Schlußlaut könne als bloßer Druckfehler aufgefaßt werden, mag dann auf-
kommen können, wenn das Wort "Europa" in einem Textzusammenhang eindeutig
als geographischer Begriff verwendet wird, liegt jedoch entgegen der Ansicht der
Markenstelle bei der Verwendung von "EUROP" als Warenkennzeichnung fern.
Die angemeldete Marke ist entgegen der Ansicht der Markenstelle aber auch nicht
wegen einer klanglichen Wesensgleichheit von "EUROP" mit "EUROPA" oder so-
gar Identität mit "EUROPE" (engl. und franz.) jegliche Unterscheidungskraft abzu-
sprechen. Einer Kennzeichnung kann zwar allein wegen ihrer klanglichen We-
sensgleichheit oder Identität mit einer allgemein bekannten beschreibenden Anga-
be die Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel fehlen (vgl Fezer, Marken-
recht, 3. Aufl, § 8 Rdn 44). Allerdings ist ein solcher Fall schon nach früherem
Recht nur in engen Grenzen angenommen worden, zB bei Wesensgleichheit mit
glatten Gattungsbegriffen (vgl BPatGE 17, 108 vileda; 27, 225, 227 – ZEN;
GRUR 1987, 236, 237 – Balfast), und kann erst recht bei dem nach § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG gebotenen großzügigen Maßstab nur ganz ausnahmsweise die Vernei-
nung der Unterscheidungskraft rechtfertigen. Abgesehen davon ist die Vorausset-
zung einer klanglichen Wesensgleichheit oder Identität von "EUROP" mit der all-
gemein bekannten Herkunftsangabe "Europa" auch nicht erfüllt, denn diese unter-
scheidet sich aufgrund des zusätzlichen Schlußlauts sowie auch der Betonung auf
der Mittelsilbe deutlich von dem anfangsbetonten "EUROP". Aber auch die von
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der Markenstelle angenommene englische Aussprache wie "JUROP" oder franzö-
sisch "ÖROP" ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, weil sie für den inländische
Verkehr aufgrund des eigenständigen Wortcharakters von "EUROP" fernliegt.
Unter diesen Voraussetzungen bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annah-
me eines Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Marke, zumal die Anga-
be "Europa" für sich allein betrachtet ohnehin nicht zu einer ohne weiteres ver-
ständlichen Beschreibung der angemeldeten Waren geeignet ist. Im übrigen kann
etwaigen Behinderungen des Verkehrs im freien Gebrauch der Herkunftsanga-
be "Europa" in späteren Verfahrensabschnitten durch Berücksichtigung der Eigen-
prägung der Bezeichnung "Europ" bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
und durch eine sachgerechte Handhabung des Begriffs des markenmäßigen Ge-
brauchs begegnet werden (vgl stRspr. BGH GRUR 1984, 815 – Indorektal; 1985,
1053 – ROAL; 1989, 264 – REYNOLDS R1/EREINTZ).
Dr. Schermer
Schwarz
Dr. van Raden