Urteil des BGH vom 12.10.2010
BGH (stgb, gesamtstrafe, geldstrafe, stpo, eintritt, betrug, beendigung, vermögensvorteil, erfolgsdelikt, folge)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 424/10
vom
12. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Björn U. wird das
Urteil des Landsgerichts Essen vom 25. März 2010 im
Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-
ßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und banden-
mäßiger Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen
Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung
und wegen Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenmäßigen
Betruges in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und dabei von der Ein-
beziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom
18. März 2009 abgesehen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-
zung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-
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chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfäl-
schung im Fall II. 23 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der
Angeklagte die für die Taten zu II. 1 und II. 23 verwendeten Bonitätsunterlagen
jeweils gesondert ausgedruckt hat und nicht die schon für die Tat II. 1 erstellten
Urkunden bei der Tat II. 23 erneut gebraucht wurden.
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2. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand
haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
17. August 2010 ausgeführt:
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Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die – hier rechtsfeh-
lerfrei gewählte – Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, nicht dazu führt,
dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverur-
teilung entfällt (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 55 Rn. 9a; Senat,
Beschluss vom 21. Februar 2008 – 4 StR 666/07, jew.
m.w.N.).
Eine Zäsur kommt vorliegend nach der Tat 1. in Betracht, da
nur diese Tat vor der Vorverurteilung durch das Amtsgericht
Düsseldorf vom 18. März 2009 im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB
‚begangen’ ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Been-
digung der Tat (Fischer, aaO, Rn. 7 m.w.N.). Bei § 263 StGB
handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Tat mit dem
vollständigen Eintritt des (angestrebten) tatbestandlichen Er-
folges beendet ist. Demnach ist der Betrug beendet, wenn der
Vermögensvorteil endgültig eingetreten ist (Fischer, aaO, §
263, Rn. 201 m.w.N.). Dies war hier spätestens mit Eingang
des Betrages von 90.000 € auf dem Konto der R. -
Liegenschaften GmbH (UA S. 56) beendet. Dass dies
vor dem 18. März 2009 war, ist zwar im Urteil nicht festge-
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stellt, liegt im Hinblick auf die Überweisung des Kreditbetrages
auf das Notaranderkonto am 26. Januar 2009, die “in der Fol-
ge“ veranlasste Überweisung der 90.000 € durch die T.
GmbH und die Aufnahme der Ratenzahlung ab Februar 2009
(UA S. 55 f.) aber äußerst nahe. Der neue Tatrichter wird in-
soweit ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert. Die für die Tat
1. verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten
(UA S. 162) liegt – im Falle einer Zäsur – im bewährungsfähi-
gen Bereich (§ 56 Abs. 2 StGB). Wegen der übrigen verhäng-
ten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten für die
Tat 2., zehn Monaten für die Tat 5., einem Jahr und drei Mo-
naten für die Tat 12. und einem Jahr für die Tat 23. (UA S.
162) ist nicht auszuschließen, dass die Kammer auf eine
– gesonderte – zwei Jahre nicht überschreitende Gesamtfrei-
heitsstrafe erkannt und die Strafen jeweils zur Bewährung
ausgesetzt hätte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsur-
wirkung 9).“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Mutzbauer Bender