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OLG Düsseldorf - II-10 WF 38/04
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.01.2005
- Inhalt
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- , 21 Ziff. 2 RPflG zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. 4Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der
- gewährt wurde. Im Falle der Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe und Führung des Prozesses in vollem
- Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 38/04 Datum: 27.01.2005 Gericht: Oberlandesgericht
- Düsseldorf Spruchkörper: 10. Ziviilsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: II-10 WF 38/04 Tenor: Die
- 11.10.2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 14.09.2004 (Bl. 94, 95 GA) ist
FG Düsseldorf - 6 K 130/02 F
Finanzgericht Düsseldorf vom 19.08.2003
- Inhalt
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- beschreiten. Der Beklagte habe das Einspruchsverfahren zu Recht in das Feststellungsverfahren gem
- geworden. 8Dagegen wendet sich der Kläger mit vorliegender Klage. Er ist der Ansicht, der zulässige
- rechtswidrig. Letztlich sei der Kläger auch in keiner Weise auf die materiellrechtlichen Würdigungen im
- vom 11.12.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn sie weist den
- Tipke in Tipke/Kruse § 125 AO Rz 6 mN) "offenkundig" im Sinne des § 125 AO. Die Kostenentscheidung
LSG Berlin-Brandenburg - L 10 B 1017/07 AS
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12.11.2007
- Inhalt
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- § 115 Abs. 1 S 1 ZPO ihr Einkommen einzusetzen. 5Das SG Neuruppin hat im vorliegenden Fall zu Recht
- Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt, verpflichtet ist, der Klägerin, die die Übernahme der an sie
- Beklagten beantragt hat, über den mit Bescheid vom 16. August 2006 in der Gestalt des
- Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. 3Die Beschwerde ist statthaft, obschon in der
- Einkommen abzusetzen ist. 12 Im Rahmen der Prüfung der Einkommensverhältnisse ist weiterhin das an
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 B 204/07 AS ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2007
- Inhalt
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- (Nichtabhilfebeschluss vom 12.10.2007), ist unbegründet. 3Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die
- Angaben am 29.08.2007 bezogene Wohnung in der B-straße erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2
- Unterkunftskosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind, braucht hier daher nicht weiter
- Abschlag von 37 EUR zu zahlen ist. Bereits mit Bescheid vom 11.09.2007 hat die Antragsgegnerin den
- monatlich in Übereinstimmung mit den (noch) aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche
OVG Nordrhein-Westfalen - 14 A 243/02
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2004
- Inhalt
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- vollständig im Gewerbesteuerbescheid vom 24. Mai 2000 erfolgt. Entscheidungsgründe: 10Die Berufung ist
- unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Für die streitige Änderung des
- Betracht, nämlich ein Fall, in dem dies "gesetzlich zugelassen" ist. 13§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
- Gewerbesteuerfestsetzung an den geänderten Messbescheid des Finanzamtes nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist
- Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 B 148/07 AS ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2007
- Inhalt
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- nicht begründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die
- Vorinstanz mit der Begründung Prozesskostenhilfe gewährt, dass im Hauptsacheverfahren noch
- in der Rechtsprechung im Übrigen uneinheitlich beurteilt werden (vgl die Nachweise bei Münder, SGB
- II, 2. Auflage 2007, § 21 Rn. 28), im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens weiter
- , das häufiger mit einer Erkrankung des Typs IIb in Verbindung gebracht werden dürfte. Zudem hat der
BFH - VIII B 49/07
Bundesfinanzhof vom 19.02.2008
- Inhalt
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- -Beschluss in BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.). 13b) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Eheleute mit ihrem
- (BFH-Urteil in BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115). 14Ebenso ist für die Anwendung der verlängerten
- handelt. 6Allerdings ist es nicht stets erforderlich, dass das FG den abweichenden Rechtssatz in den
- einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt ausgesprochen hat. Indes reichen weder eine Divergenz in
- ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschluss vom 17. August
OLG Hamm - 2 WF 426/05
Oberlandesgericht Hamm vom 29.12.2005
- Inhalt
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- ist verfrüht und damit erst recht ein sofortiges Anerkenntnis (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, 801; OLG Naumburg FamRZ 2003, 1576).
- zurückgewiesen. II 4Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg
- zunächst widersprochen hat. 12Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist der
- wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt S in F ratenfreie Prozesskos-tenhilfe zur Rechtsverteidigung
- Klägers vom 01.07.2005 die Klage anerkannt hat, hat sich mit diesem Anerkenntnis nicht mehr gegen die
LSG Bayern - L 11 B 49/06 AS ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 16.03.2006
- Inhalt
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- Versicherungseinbehalte begehrt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig
- Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) als auch einen
- Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei
- Sachund Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der
- Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller einerseits
Ein verständiger Kläger würde keinen Anwalt beauftragen sondern selbst Klage erheben…
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 14.12.2012
- Inhalt
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- beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten
- Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der
- ist. Im erstgenannten Verfahren haben die Kläger über den verfassungsrechtlichen Vortrag hinaus
- Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II mit anwaltlicher Hilfe uneingeschränkt vorgetragen werden kann
- , ohne dass es im Übrigen dabei auf die einzelnen Leistungszeiträume ankommt. Bereits in Ansehung des
OVG Niedersachsen - 13 LA 93/14
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 16.09.2014
- Inhalt
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- Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf
- . 1 ZPO ist mithin ebenfalls kein Raum. 2Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist in asylrechtlichen
- . Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
- staatsrechtlich an die Entscheidung des nach innerkirchlichem Recht zuständigen Geistlichen gebunden
- ist“, 6ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung
BGH - I ZR 29/02
Bundesgerichtshof vom 20.01.2005
- Inhalt
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- , sondern die Förderung des eigenen Wettbewerbs im Vordergrund steht, reicht für die Feststellung einer
- Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht
- Dienstleistungen verwendet sie im Geschäftsverkehr auch die Bezeichnung "Elégance". Die Klägerin ist
- verurteilt worden ist. Während des Revisionsverfahrens sind diese Wort-/Bildzeichen im Register
- , wie im Streitfall, gezielt gegen einen bestimmten Wettbewerber richteten. Nach Art. 51 Abs. 1 lit
OLG Düsseldorf - I-2 U 47/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 02.07.2009
- Inhalt
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- Fließgeschwindigkeit reicht es aus, dass diese eine andere ist, als sie ohne das Muster 79 wäre. 80Dass die mit
- bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. 35Es wird festgestellt
- hat das Landgericht zutreffend angenommen; zu Recht wird sie von der Beklagten im
- Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt. 1.5354Die angegriffenen Werkzeuge der Beklagten stimmen mit der im
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. A B C 89
BGH - III ZR 15/08
Bundesgerichtshof vom 16.10.2008
- Inhalt
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- Rechnung getragen habe. 12Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom
- . Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Haftung des Beklagten hier nach
- die Rechte außenstehender dritter Gläubiger auf Vollstreckung in das bestehende Anwartschaftsrecht
- Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt für Recht
- Grundbuch eingereicht. In Verbindung mit der - rechtmäßig - zugunsten der B. bestehenden
LG Dortmund - 1 O 74/09
Landgericht Dortmund vom 01.06.2010
- Inhalt
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- Anlageberatungsvertrag ist als Auftrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren. Im
- , dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der Rechte an der Beteiligung
- die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistungen im Annahmeverzug befindet. Die Kosten des
- Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
- nach einer mit der W2 geschlossenen Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung Provisionen in Höhe von