Suche nach "it-recht"

Ergebnisse 37666

Seite 1425 von 2512

OLG Düsseldorf - II-10 WF 38/04

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.01.2005
Inhalt
  • , 21 Ziff. 2 RPflG zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. 4Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der
  • gewährt wurde. Im Falle der Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe und Führung des Prozesses in vollem
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 38/04 Datum: 27.01.2005 Gericht: Oberlandesgericht
  • Düsseldorf Spruchkörper: 10. Ziviilsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: II-10 WF 38/04 Tenor: Die
  • 11.10.2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 14.09.2004 (Bl. 94, 95 GA) ist

FG Düsseldorf - 6 K 130/02 F

Finanzgericht Düsseldorf vom 19.08.2003
Inhalt
  • beschreiten. Der Beklagte habe das Einspruchsverfahren zu Recht in das Feststellungsverfahren gem
  • geworden. 8Dagegen wendet sich der Kläger mit vorliegender Klage. Er ist der Ansicht, der zulässige
  • rechtswidrig. Letztlich sei der Kläger auch in keiner Weise auf die materiellrechtlichen Würdigungen im
  • vom 11.12.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn sie weist den
  • Tipke in Tipke/Kruse § 125 AO Rz 6 mN) "offenkundig" im Sinne des § 125 AO. Die Kostenentscheidung

LSG Berlin-Brandenburg - L 10 B 1017/07 AS

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12.11.2007
Inhalt
  • § 115 Abs. 1 S 1 ZPO ihr Einkommen einzusetzen. 5Das SG Neuruppin hat im vorliegenden Fall zu Recht
  • Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt, verpflichtet ist, der Klägerin, die die Übernahme der an sie
  • Beklagten beantragt hat, über den mit Bescheid vom 16. August 2006 in der Gestalt des
  • Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. 3Die Beschwerde ist statthaft, obschon in der
  • Einkommen abzusetzen ist. 12 Im Rahmen der Prüfung der Einkommensverhältnisse ist weiterhin das an

LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 B 204/07 AS ER

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2007
Inhalt
  • (Nichtabhilfebeschluss vom 12.10.2007), ist unbegründet. 3Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die
  • Angaben am 29.08.2007 bezogene Wohnung in der B-straße erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2
  • Unterkunftskosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind, braucht hier daher nicht weiter
  • Abschlag von 37 EUR zu zahlen ist. Bereits mit Bescheid vom 11.09.2007 hat die Antragsgegnerin den
  • monatlich in Übereinstimmung mit den (noch) aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche

OVG Nordrhein-Westfalen - 14 A 243/02

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2004
Inhalt
  • vollständig im Gewerbesteuerbescheid vom 24. Mai 2000 erfolgt. Entscheidungsgründe: 10Die Berufung ist
  • unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Für die streitige Änderung des
  • Betracht, nämlich ein Fall, in dem dies "gesetzlich zugelassen" ist. 13§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
  • Gewerbesteuerfestsetzung an den geänderten Messbescheid des Finanzamtes nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist
  • Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht

LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 B 148/07 AS ER

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2007
Inhalt
  • nicht begründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die
  • Vorinstanz mit der Begründung Prozesskostenhilfe gewährt, dass im Hauptsacheverfahren noch
  • in der Rechtsprechung im Übrigen uneinheitlich beurteilt werden (vgl die Nachweise bei Münder, SGB
  • II, 2. Auflage 2007, § 21 Rn. 28), im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens weiter
  • , das häufiger mit einer Erkrankung des Typs IIb in Verbindung gebracht werden dürfte. Zudem hat der

BFH - VIII B 49/07

Bundesfinanzhof vom 19.02.2008
Inhalt
  • -Beschluss in BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.). 13b) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Eheleute mit ihrem
  • (BFH-Urteil in BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115). 14Ebenso ist für die Anwendung der verlängerten
  • handelt. 6Allerdings ist es nicht stets erforderlich, dass das FG den abweichenden Rechtssatz in den
  • einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt ausgesprochen hat. Indes reichen weder eine Divergenz in
  • ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschluss vom 17. August

OLG Hamm - 2 WF 426/05

Oberlandesgericht Hamm vom 29.12.2005
Inhalt
  • ist verfrüht und damit erst recht ein sofortiges Anerkenntnis (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, 801; OLG Naumburg FamRZ 2003, 1576).
  • zurückgewiesen. II 4Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg
  • zunächst widersprochen hat. 12Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist der
  • wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt S in F ratenfreie Prozesskos-tenhilfe zur Rechtsverteidigung
  • Klägers vom 01.07.2005 die Klage anerkannt hat, hat sich mit diesem Anerkenntnis nicht mehr gegen die

LSG Bayern - L 11 B 49/06 AS ER

Bayerisches Landessozialgericht vom 16.03.2006
Inhalt
  • Versicherungseinbehalte begehrt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig
  • Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) als auch einen
  • Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei
  • Sachund Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der
  • Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller einerseits

Ein verständiger Kläger würde keinen Anwalt beauftragen sondern selbst Klage erheben…

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 14.12.2012
Inhalt
  • beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten
  • Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der
  • ist. Im erstgenannten Verfahren haben die Kläger über den verfassungsrechtlichen Vortrag hinaus
  • Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II mit anwaltlicher Hilfe uneingeschränkt vorgetragen werden kann
  • , ohne dass es im Übrigen dabei auf die einzelnen Leistungszeiträume ankommt. Bereits in Ansehung des

OVG Niedersachsen - 13 LA 93/14

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 16.09.2014
Inhalt
  • Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf
  • . 1 ZPO ist mithin ebenfalls kein Raum. 2Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist in asylrechtlichen
  • . Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
  • staatsrechtlich an die Entscheidung des nach innerkirchlichem Recht zuständigen Geistlichen gebunden
  • ist“, 6ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung

BGH - I ZR 29/02

Bundesgerichtshof vom 20.01.2005
Inhalt
  • , sondern die Förderung des eigenen Wettbewerbs im Vordergrund steht, reicht für die Feststellung einer
  • Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht
  • Dienstleistungen verwendet sie im Geschäftsverkehr auch die Bezeichnung "Elégance". Die Klägerin ist
  • verurteilt worden ist. Während des Revisionsverfahrens sind diese Wort-/Bildzeichen im Register
  • , wie im Streitfall, gezielt gegen einen bestimmten Wettbewerber richteten. Nach Art. 51 Abs. 1 lit

OLG Düsseldorf - I-2 U 47/08

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 02.07.2009
Inhalt
  • Fließgeschwindigkeit reicht es aus, dass diese eine andere ist, als sie ohne das Muster 79 wäre. 80Dass die mit
  • bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. 35Es wird festgestellt
  • hat das Landgericht zutreffend angenommen; zu Recht wird sie von der Beklagten im
  • Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt. 1.5354Die angegriffenen Werkzeuge der Beklagten stimmen mit der im
  • Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. A B C 89

BGH - III ZR 15/08

Bundesgerichtshof vom 16.10.2008
Inhalt
  • Rechnung getragen habe. 12Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom
  • . Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Haftung des Beklagten hier nach
  • die Rechte außenstehender dritter Gläubiger auf Vollstreckung in das bestehende Anwartschaftsrecht
  • Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt für Recht
  • Grundbuch eingereicht. In Verbindung mit der - rechtmäßig - zugunsten der B. bestehenden

LG Dortmund - 1 O 74/09

Landgericht Dortmund vom 01.06.2010
Inhalt
  • Anlageberatungsvertrag ist als Auftrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren. Im
  • , dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der Rechte an der Beteiligung
  • die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistungen im Annahmeverzug befindet. Die Kosten des
  • Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
  • nach einer mit der W2 geschlossenen Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung Provisionen in Höhe von