Urteil des FG Düsseldorf vom 19.08.2003

FG Düsseldorf: einspruch, verwaltungsakt, abgabenordnung, post, nichtigkeit, entscheidungsformel, verfügung, offenkundig, konkurs, steuer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 130/02 F
19.08.2003
Finanzgericht Düsseldorf
6. Senat
Urteil
6 K 130/02 F
Feststellungsbescheid Insolvenz Insolvenzforderung nichtigkeit nichtig
Einspruchsentscheidung Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter
AO § 251 Abs. 3; AO § 347 Abs. 1 Nr. 1; AO § 125 Abs. 1
Zur Nichtigkeit eines als "Einspruchsentscheidung" bezeichneten
Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO.
Die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2001 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die mit dem Feststellungsbescheid gemäß §
251 Abs. 3 Abgabenordnung verbundene Einspruchsentscheidung vom
20.08.2001 nichtig ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
A
Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1999 vom 01.08. bzw. 08.08.2000 legte die
A
GmbH am 08.08. bzw. 14.08.2000 Einspruch ein. Am 18.04.2001 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
A
wurde der Kläger bestellt. Im Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderung am
13.07.2001 bestritt der Kläger die von dem Beklagten angemeldeten Forderung u.a. aus
den Körperschaftsteuerbescheiden 1993 bis 1999. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem
20.08.2001 einen mit "Einspruchsentscheidung" überschriebenen Verwaltungsakt in dem
es u.a. heißt:
"In der o.g. Einspruchssache wird wie folgt entschieden:
Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahren
werden, nachdem die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin vom
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Insolvenzverwalter bestritten worden sind, aufgenommen und in das
Feststellungsverfahren übergeleitet (§§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 2, 185
Insolvenzordnung).
Die angemeldeten Forderungen werden gem. § 251 Abs. 3 Abgabenordnung - AO - wie
folgt als Insolvenzforderungen festgestellt: ..."
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsaktes vom 20.08.2001 weist auf die
Möglichkeit zur Klageerhebung gegen diese Entscheidung hin. Der Verwaltungsakt vom
20.08.2001 wurde am 23.10.2001 von dem Beklagten erneut zur Post gegeben, nachdem
die erste Zusendung mit einfachem Brief den Kläger nicht erreicht hatte.
Unter dem 23.11.2001 legte der Kläger gegen den Feststellungsbescheid vom 20.08.2001,
zugegangen am 25.10.2001, Einspruch ein. Der Beklagte verwarf mit
Einspruchsentscheidung vom 11.12.2001 diesen Einspruch als unzulässig. Zur
Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass § 348 Nr. 1 AO einen erneuten Einspruch
gegen eine Einspruchsentscheidung ausschließe. Die mit Einspruchsentscheidung vom
20.08.2001 als Insolvenzforderungen festgestellten Ansprüche seien daher mangels
erhobener Klage formell bestandskräftig geworden.
Dagegen wendet sich der Kläger mit vorliegender Klage. Er ist der Ansicht, der zulässige
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vom 20.08.2001 sei der Einspruch gewesen. Die
Einspruchsentscheidung vom 20.08.2001 sei gem. § 125 AO nichtig, denn das durch die
Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsmittelverfahren könne nicht mit einer
Einspruchsentscheidung wieder aufgenommen werden.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2001 aufzuheben und festzustellen, dass die
zu Grunde liegende Einspruchsentscheidung vom 20.08.2001, zugestellt am 25.10.2001,
nichtig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er ist der Ansicht, der Kläger habe versäumt, den vorgegebenen Rechtsweg gegen die
Entscheidung vom 20.08.2001 zu beschreiten. Der Beklagte habe das Einspruchsverfahren
zu Recht in das Feststellungsverfahren gem. § 251 Abs. 3 AO übergeleitet. Für den Fall,
dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die
Forderung anhängig war, sei die Feststellung durch die Aufnahme des Rechtsstreits zu
betreiben. Die Einspruchsentscheidung vom 20.08.2001 sei demnach weder nichtig noch
rechtswidrig. Letztlich sei der Kläger auch in keiner Weise auf die materiellrechtlichen
Würdigungen im Einspruchsverfahren eingegangen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten, denn sie weist den Einspruch des Klägers vom 23.11.2001 gegen den am
23.10.2001 zu Post gegebenen Feststellungsbescheid vom 20.08.2001 zu Unrecht als
unzulässig zurück. Die Einspruchsentscheidung vom 20.08.2001 ist nichtig, weil sie keine
Entscheidung über die Einsprüche vom 08.08. bzw. 14.08.2000 trifft und daher an einem
besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet.
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Der Einspruch des Klägers gegen den Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO vom
20.08.2001 war zulässig. Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten war der
Kläger nicht gehalten, den Feststellungsbescheid mit einer Klage anzufechten. Dem Kläger
stand vielmehr der Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO als Rechtsbehelf offen. Es
handelt sich bei dem Einspruch vom 23.11.2001 nicht um einen gemäß § 348 AO
unzulässigen Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung, sondern um einen
Einspruch gegen einen erstmaligen Verwaltungsakt, gegen den gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1
AO grundsätzlich der Einspruchsweg eröffnet ist (vgl. Kruse/Loose in Tipke/Kruse
Kommentar zu AO/FGO § 251 AO Rz 69 mN). In dem Verwaltungsakt vom 20.08.2001 hat
der Beklagte eine "Einspruchsentscheidung" und einen - erstmaligen -
Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO miteinander verbunden. Entgegen der
Ansicht des Beklagten hat der Feststellungsbescheid nicht die Einspruchsentscheidung
ersetzt. Der Feststellungsbescheid gemäß § 251 AO ist ein aliud zur
Einspruchsentscheidung. Denn Gegenstand des Festellungsbescheides nach § 251 Abs. 3
AO ist - anders als bei der Einspruchsentscheidung - nicht die Rechtmäßigkeit des die
Steuer festsetzenden Steuerbescheides; sein Regelungsinhalt geht vielmehr dahin, dass
dem Steuergläubiger eine bestimmte Steuerforderung als Konkurs- bzw.
Insolvenzforderung zustehe (BFH-Urteil vom 26.11.1987 V R 133/81, BStBl II 1988, 199).
Die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2001 war isoliert aufzuheben, weil der Beklagte
mit ihr den Einspruch zu Unrecht als unzulässig gemäß § 348 AO verworfen hatte und der
Kläger einen Antrag auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gestellt hat (vgl.
BFH Urteile vom 18. Oktober 1972 II R 110/69, BFHE 107, 409, BStBl II 73, 187 und 19.
Mai 1998 I R 44/97 BFH/NV 1999, 314-31).
Die Einspruchsentscheidung vom 20.08.2001 ist nichtig gemäß § 125 AO, denn es ist ihr
nicht zu entnehmen, wie über die Einsprüche vom 08.08. bzw. 14.08.2000 entschieden
wird. Fehlt einem Verwaltungsakt der Inhalt, fehlt bei einer Einspruchsentscheidung also
die Entscheidungsformel, liegt ein schwerwiegender Fehler vor. Denn die
Verwaltungsaktqualität einer behördlichen Erklärung setzt konstitutiv das Vorliegen einer
Verfügung, Entscheidung oder einer anderen hoheitlichen Maßnahme voraus (vgl. § 118
AO). Der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO konnte aber eine das
Einspruchsverfahren beendende Einspruchsentscheidung nicht ersetzen. Wie bereits
dargelegt, sind Feststellungsbescheid gemäß § 251 AO und Einspruchsentscheidung
Verwaltungsakte mit verschiedenem Regelungsgehalt.
Der der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2001 innewohnende Fehler war, weil er unter
verständiger Würdigung für einen unvoreingenommenen, aufgeschlossenen Bürgers ohne
weiteres erkennbar war (vgl. hierzu Tipke in Tipke/Kruse § 125 AO Rz 6 mN) "offenkundig"
im Sinne des § 125 AO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2
Nr. 1 FGO).