Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.07.2009

OLG Düsseldorf: stand der technik, geschwindigkeit, beeinflussung, angemessene entschädigung, internationale zuständigkeit, abhängige erfindung, nichtigkeitsklage, form, gefahr, aussetzung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 47/08
Datum:
02.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 47/08
Tenor:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2008 verkündete
Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der
Maßgabe zurückge-wiesen, dass der landgerichtliche Urteilsausspruch
zu Abschnitt I. 1. im mittle-ren Absatz folgende Fassung erhält:
Schneidwerkzeuge, die mittels eines Verfahrens zur Beeinflussung des
Span-flussverhaltens von Werkzeugflächen im Bereich von
Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch
bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfläche
hergestellt werden, wobei mit Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die
Spanflächen mit einem die Oberflächen-struktur verändernden
geometrischen Muster versehen werden und das Muster ein
spanrichtungsgebendes und/oder die Fließgeschwindigkeit der Späne
beeinflussendes Muster ist, das in geringem Abstand zur Schneidkante
angebracht ist.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,-- Euro
abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Derteilten und in
deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 885 XXX
(Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Verfahren zur Beeinflussung des
Spanflussverhaltens von Werkzeugflächen; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die
Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum
Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
3
Das Klagepatent beruht auf einer im. Mai 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der
deutschen Patentanmeldung 197 24 XYZ vom Juni 1997 eingereichten und im.
Dezember 1998 im Patentblatt veröffentlichten Anmeldung; im. Juli 2000 sind die
Patentschrift veröffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung bekannt gemacht
worden. In der erteilten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes wie folgt:
4
Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugflächen im
Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch
bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfläche, wobei mit
Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die Spanflächen mit einem die
Oberflächenstruktur verändernden geometrischen Muster (20, 32) versehen
werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
zur Schneidkante (16, 18, 36) angebracht wird.
5
Die Beklagte hat unter dem 7. März 2008 Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil
des Klagepatentes erhoben, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden
hat; Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 13. Oktober 2009 bestimmt worden.
In diesem Verfahren verteidigt die Klägerin das Klagepatent mit folgendem
eingeschränkten Anspruch 1, den sie im Berufungsverfahren auch im vorliegenden
Rechtsstreit geltend macht (neu hinzugekommene Merkmale sind kursiv gedruckt):
6
Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugflächen im
Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch
bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfläche, wobei mit
Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die Spanflächen mit einem die
Oberflächenstruktur verändernden geometrischen Muster versehen werden,
7
dadurch gekennzeichnet,
Fließgeschwindigkeit der Späne beeinflussendes Muster (20, 32) erzeugt und das
8
Muster (20, 32) in geringem Abstand zur Schneidkante (16, 18, 36) angebracht
wird.
Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift
zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 perspektivisch
eine Wendeschneidplatte mit dem erfindungsgemäßen Muster mit Abstand von der
Schneidkante und Figur 2 perspektivisch die Spitze eines nach dem
erfindungsgemäßen Verfahren bearbeiteten Schaftfräsers mit einem Muster aus parallel
und im Abstand angeordneten Strichen im Abstand zur Schneidkante.
9
.
10
Die in Ö geschäftsansässige Beklagte stellt in einem in ihrer (deutsch- und
englischsprachigen) Internetpräsentation mit "B" bezeichneten Verfahren
Schneidwerkzeuge her und vertreibt sie. Im Bereich der Schneidkante sind diese
Werkzeuge mit einer dreidimensionalen etwa wellenförmigen Kontur versehen, die in
den nachstehenden Figuren 2, 3, 4, 6 und 7 des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006
002 YYZ der Beklagten (Anlage K 7) im Einzelnen gezeigt wird. Die Schneide (2,
Bezugszeichen entsprechen der Gebrauchsmusterschrift), die schräg nach innen
abfallende Spanfläche (4) und der daraus innen aufsteigende Spanbrecher (3 [vgl.
insbesondere Figuren 2 und 3]) sind aus Diamant oder kubischem Bornitrid ausgeführt;
Spanbrecher und Spanfläche sind wellenförmig ausgebildet. Außerdem bearbeitet die
Beklagte Schneidwerkzeuge von Drittunternehmen und führt dabei das vorbezeichnete
Verfahren aus.
11
Die Klägerin meint, die so hergestellten Werkzeuge der Beklagten seien Erzeugnisse
des klagepatentgeschützten Verfahrens und hat in erster Instanz geltend gemacht, die
Spanflächen wiesen ein geometrisches, nämlich schlangenlinienförmiges Muster auf,
welches im geringen Abstand zur Seitenkante angebracht sei und zwangsläufig die
ursprüngliche Oberflächenstruktur verändere. Die Beklagte hat eine Verletzung des
Klageschutzrechtes in Abrede gestellt und vorgetragen, weder seien zumindest die
Spanflächen mit einem die Oberflächenstruktur verändernden geometrischen Muster
versehen noch sei dieses Muster in geringem Abstand zur Schneidkante angebracht.
Auch sei der Gegenstand des Klagepatentes nicht schutzfähig.
12
Mit Urteil vom 29. April 2008 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen und
wie folgt erkannt:
13
I.
14
Die Beklagte wird verurteilt,
15
1.
16
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei
Jahren, zu unterlassen,
17
Schneidwerkzeuge, die mittels eines Verfahrens zur Beeinflussung des
Spanflussverhaltens von Werkzeugflächen im Bereich von Schneidkanten bei
18
spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide durch
Laserbestrahlung der Werkzeugoberfläche hergestellt wurden, wobei mit Hilfe der
Laserbestrahlung zumindest die Spanflächen mit einem die Oberflächenstruktur
verändernden geometrischen Muster versehen werden und das Muster im geringen
Abstand zur Schneidkante angebracht wird,
in der D anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen, einführen zu lassen oder zu besitzen;
19
2.
20
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu
I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Januar 1999 begangen hat, und zwar
unter Angabe
21
a)
22
der Herstellungsmengen und –zeiten, oder bei Fremdbezug: der Mengen der
erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
23
b)
24
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –
preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
25
c)
26
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –
preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
27
d)
28
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
29
e)
30
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns,
31
wobei
32
die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 19. August 2000 zu machen sind,
33
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
nichtgewerblichen Abnehmer und nichtgewerblichen Angebotsempfänger statt der
Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern
die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin
34
auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
35
Es wird festgestellt, dass
36
1.
37
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit
vom 23. Januar 1999 bis zum 18. August 2000 begangenen Handlungen eine
angemessene Entschädigung zu zahlen;
38
2.
39
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch
die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19. August 2000 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
40
Es hält die angegriffenen Werkzeuge der Beklagten für durch das
klagepatentgeschützte Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse und führt zur
Begründung aus, die angegriffenen Werkzeuge besäßen ein definiertes geometrisches
Muster in Gestalt einer Kurve, die in Draufsicht ein im Wesentlichen gleiches
Wellenmuster bilde, das vom Schutzumfang des Klagepatentes umfasst werde. Dieses
Muster sei definiert, da es nicht zufällig entstanden sei, und es bilde nach den
Ausführungen des Gebrauchsmusters der Beklagten mit seinen vorgeschobenen und
zurückgezogenen Bereichen ein Profil, das auftreffende Späne in eine definierte
Richtung umlenke. Das Muster weise einen geringen Abstand von der Schneidkante
auf, so dass nicht die in der Klagepatentbeschreibung erwähnte Gefahr bestehe, dass
durch die Umschmelzung und gegebenenfalls Oxidation das Material für die
Zerspanung nicht mehr gut geeignet sei. Zu der hilfsweise beantragten Aussetzung der
Verhandlung mit Blick auf das Nichtigkeitsverfahren bestehe keine Veranlassung, weil
keine der Entgegenhaltungen lehre, das Muster mit geringem Abstand zur Schneidkante
anzubringen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des
Landgerichts Bezug genommen.
41
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und führt
zur Begründung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen
Sachvortrages aus, das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatentes unzutreffend
ausgelegt. Das von den angegriffenen Werkzeugen verwirklichte Muster in Kurvenform
falle nicht in dessen Schutzbereich; das Klagepatent lehre nur linienförmige gerade
verlaufende Formationen, nämlich einzelne Striche oder Punkte oder eine Spur aus
parallelen Strichen, die eine ihrem Winkel zur Schneidkante entsprechende definierte
einheitliche Fließrichtung der Späne erzeugten, während sich die Fließrichtung bei
kurvenförmigen Mustern ständig ändere. Auch zeigten die Figuren der
Klagepatentschrift eine nur von den eingekerbten Strichen durchbrochene Ebene mit
ansonsten zweidimensionaler Spanfläche, die die Fließrichtung der Späne
eindimensional in eine einzige bestimmte Richtung lenke. Der Spanbrecher der
angegriffenen Werkzeuge sei dagegen ein dreidimensionales Gebilde, das den Span in
variierende Richtungen umlenke. Die angegriffenen Werkzeuge seien eine Fortbildung
der in der Klagepatentbeschreibung als Stand der Technik erörterten europäischen
42
Patentanmeldung 0 425 812 (Anlage K 3) und der parallelen US-Patentschrift 5 026 960
(Anlage K 6). Die Weiterentwicklung bestehe darin, neben der Schneidkante zunächst
eine schräg laufende Vertiefung mit unterschiedlicher Neigung vorzusehen, an die sich
der wellenförmig verlaufende Spanbrecher anschließe, der entgegen der unter Schutz
gestellten Erfindung einen großen Abstand von der Schneidkante aufweise, der
denjenigen im vorgenannten Stand der Technik noch übersteige. Hierdurch liege der
Span nicht flächig, sondern nur tangential auf, was die Reibungsenergie und
Wärmeentwicklung vermindere. Der Spanbrecher des angegriffenen Werkzeuges wirke
auch anders; im Gegensatz zu Spänen aus kurzen Streifen erzeuge er kleine
Kügelchen.
Die Beklagte beantragt,
43
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
44
hilfsweise,
45
das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichtes in
dem den deutschen Teil des Klagepatentes betreffenden Nichtigkeitsverfahren 4 Ni
14/08 (EU) auszusetzen.
46
Die Klägerin beantragt,
47
zu erkennen wie geschehen.
48
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten sowie dem
Aussetzungsantrag entgegen.
49
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
50
II.
51
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der nicht nachgelassene
Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung und
veranlasst auch nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zutreffend ist das
Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verfahren, nach dem die
angegriffenen Werkzeuge gefertigt werden, der in Anspruch 1 des Klagepatentes
beschriebenen technischen Lehre wortsinngemäß entspricht. Auch die – in jeder Lage
des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende – sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergebende
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat das Landgericht zutreffend
angenommen; zu Recht wird sie von der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht in
Frage gestellt.
52
1.
53
Die angegriffenen Werkzeuge der Beklagten stimmen mit der im Klagepatent in
Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre auch in der im
Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten Fassung überein.
54
a)
55
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren zur Beeinflussung des
Spanflussverhaltens von Werkzeugflächen im Bereich von Schneidkanten
spanerzeugender Werkzeuge, die wie z.B. Bohrer, Fräser oder dergleichen eine
geometrisch bestimmte Schneide aufweisen.
56
Bei Dreharbeiten an Metallen wird mit Hilfe eines Schneidwerkzeuges ein
bandähnlicher Metallstreifen vom Werkstück abgetrennt, der abgebrochen und abgeführt
werden muss, damit er nicht in den Werkzeughalter oder andere Teile der Maschine
gelangen und etwa Teile des Werkzeughalters beschädigen, die Sicht auf das zu
bearbeitende Teil beeinträchtigen oder die Sicherheit des Arbeiters an der Maschine
beeinträchtigen kann. Spanstau beeinträchtigt auch die Kontinuität der
Werkstückbearbeitung und führt zu unerwünschten Temperatureinwirkungen auf der
Oberfläche des Werkstückes. Um einen Spanstau zu vermeiden, wird ein günstiges
Spanflussverhalten angestrebt; die Späne sollen sich nach Form und Länge leicht und
schnell abführen lassen. Besonders erwünscht ist es, den Streifen in kleine Stücke oder
Späne zu brechen, die problemlos in eine Auffangvorrichtung fallen und aus dem
Werkzeug abgeführt werden können. Solche Materialstreifen entstehen auch bei
Bohrarbeiten, etwa im Bergbau; auch dort ist das Brechen in kleine Stücke oder Späne
wichtig, um eine optimale Bohrarbeit zu gewährleisten und eine Beschädigung des
Werkzeuges zu vermeiden (so die gattungsbildende europäische Patentanmeldung 0
425 812 (Anlage K 2), Spalte 1, Zeilen 5 bis 29; vgl. a. deutsche Übersetzung Anlage K
1-Ü, S. 2 Zeilen 11 bis 29).
57
Das Spanflussverhalten wird durch die Geometrie des Schneidwerkzeuges und die
Beschaffenheit des Schneidstoffes bestimmt; zu letzterem gehört neben Härte und
Standfestigkeit auch der Reibkoeffizient. Je rauher die Oberfläche des
Schneidwerkzeuges, desto langsamer die Geschwindigkeit des Spanflusses und
umgekehrt (Klagepatentschrift, Absatz [0003]).
58
Ein Verfahren mit den den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden
Merkmalen 1 bis 2.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung offenbart die bereits
erwähnte europäische Patentanmeldung 0 425 812 (Anlage K 2 zur Klageschrift und
Anlagen K 3 im Nichtigkeitsverfahren), die die Priorität des US-Patentes 5 026 960 (K 6)
in Anspruch nimmt. Die dortigen Ansprüche 1 und 2 lehren (vgl. Anlage K 1 Ü S. 6), das
Muster eines Spanbrechers für polykristalline, diamantbeschichtete oder kubische
Bornitrid (CBN) – Kompaktscheiben u.a. mit Hilfe eines Lasers auf der Oberfläche der
Kompaktscheibe anzubringen. Der dort beschriebene Einsatz eines Lasers führt jedoch
zu einer starken Absplitterung der Ränder der Kompaktscheibe, weshalb eine
überdimensionierte Kompaktscheibe benutzt werden muss, deren Ränder nach dem
Aufbringen des Spanbrechermusters verkleinert werden (vgl. Anlage K 2 Spalte 3 Zeilen
10 bis 15; Übersetzung S. 4 Zeilen 27 bis 30).
59
Die aus der US-Patentschrift 4 708 542 bekannte Beschichtung des
Schneidwerkzeuges mit Hartstoffen zur Erhöhung der Standfestigkeit verringert zwar
auch den Reibkoeffizienten, hat aber den Nachteil, dass die höhere
Fließgeschwindigkeit zu einer Spanbildung führt, welche die Spanabfuhr
beeinträchtigen kann (Klagepatentschrift Absatz [0004]). Die Beseitigung dieses
Nachteils durch Schleifen nach der Beschichtung verringert die Standzeit und ist
umständlich, weil sie einen zusätzlichen Bearbeitungsgang erfordert; auch fehlen
Erfahrungen, in welcher Form und in welchem Umfang die Beschichtung abgeschliffen
60
werden muss, um ein optimales Spanflussverhalten zu erreichen (Klagepatentschrift
Abs. [0005]).
Bei im Sinterpressverfahren hergestellten Werkzeugen kann die Rauhigkeit der
Flächen, an denen die Späne entlang gleiten, beeinflusst werden, indem die Spanfläche
entsprechend der deutschen Patentanmeldung 44 31 796 oder der PCT-Anmeldung
WO 95/ 29 782 mit einer bestimmten Topographie versehen wird. Das Verfahren kann
jedoch nur für durch Sinterpressen geformte Werkzeuge angewandt werden, zudem
mangelt es solchen Werkzeugen häufig an hinreichender Präzision (Klagepatentschrift
Abs. [0006]).
61
Weiterer in der Klagepatentschrift erörterter Stand der Technik (Abs. [0007]) befasst sich
mit dem Einsatz von Laserstrahlen, um die Oberfläche von Werkzeugen in den
Randzonen zu härten oder bestimmte verschleißschützende Schichten aufzubringen
oder im Randbereich von Kreissägeblättern Laserspuren vorzusehen, um dort zur
Kompensation von Lastspannungen hohe Zugspannungen zu induzieren.
62
Die Erfindung will ein Verfahren vorschlagen, bei dem mit den Spänen in Berührung
kommende Flächen spangebender Werkzeuge mit geometrisch bestimmter Schneide in
ihrem den Spanfluss bestimmenden Verhalten in wirtschaftlicher Weise verändert
werden (Abs. [0009]); wie der Durchschnittsfachmann den Ausführungen in Abs. [0013]
der Klagepatentbeschreibung entnimmt, sollen objektiv auch Beschädigungen der
Schneide durch das Auflasern des Musters vermieden werden.
63
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatentes in der im
Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
64
Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugflächen im
Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch
bestimmter Schneide mit folgenden Verfahrensschritten:
65
1. Die Werkzeugoberfläche wird mittels Laser bestrahlt,
66
2. zumindest die Spanflächen werden
67
2.1 mit Hilfe der Laserbestrahlung
68
2.2 mit einem die Oberflächenstruktur verändernden, geometrischen
69
Muster (20, 32) versehen;
70
3. das Muster (20, 32) ist
71
3.1 spanrichtungsgebend oder die Fließgeschwindigkeit der
72
Späne beeinflussend und
73
3.2 im geringen Abstand zur Schneidkante angebracht.
74
Merkmal 2.2 ist vom Landgericht zutreffend ausgelegt worden; die gegenteilige
Auffassung der Beklagten reduziert den Wortsinn dieses Merkmals auf das in der
75
Klagepatentschrift erörterte bevorzugte Ausführungsbeispiel. Der Wortsinn des
allgemeiner gefassten Anspruches 1 beschränkt sich nicht auf Muster aus Strichen oder
Punkten oder linienförmige Gebilde, wie sie in Abs. [0011] der Patentbeschreibung
genannt werden; das zeigen schon die solche Konfigurationen beschreibenden
Unteransprüche 2 und 3, während Anspruch 1 allgemeiner formuliert ist und solche
Vorgaben nicht enthält. Der Begriff "geometrisches Muster" ist allgemein gefasst und
meint jede definierte und nicht zufällig entstehende Konfiguration, die entsprechend
Merkmal 3.1 spanrichtungsgebend ist und/oder die Fließgeschwindigkeit der Späne
beeinflusst, also auch kompliziertere Topographien (Abs. [0014]), zu denen man Kurven
rechnen muss. Nur undefinierte Strukturen, wie sie etwa durch bloßes Aufrauhen der
Oberfläche entstehen, entsprechen nicht der unter Schutz gestellten technischen Lehre,
die sich auf konkrete Markierungen bezieht, die das Muster bilden (Klagepatentschrift
Abs. [0012]). Da die in der Klagepatentschrift erörterten Formen für das Muster
ersichtlich nur beispielhaft sind, reicht der Sinngehalt des Hauptanspruches weiter und
umfasst auch Ausbildungen, die die Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt.
Dementsprechend beschränkt er sich auch nicht auf zweidimensionale Gebilde als
Muster; die Vorgabe einer Veränderung der Oberflächenstruktur setzt zwangsläufig eine
dreidimensionale Gestaltung voraus. Es geht erkennbar nicht darum, ein Muster
gewissermaßen "aufzumalen", sondern es muss in die Oberfläche eingearbeitet, etwa
eingekerbt oder eingeformt sein (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0022]), damit die beim
Schneidvorgang anfallenden Späne beeinflusst werden können, was zwangsläufig eine
Erstreckung in die Tiefe voraussetzt. Wie tief die Markierung reicht, lässt Anspruch 1
dagegen offen; irgendeine Begrenzung enthält er nicht, insbesondere darf auch hier der
Sinngehalt nicht auf die in der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiele
beschränkt werden, deren Muster möglicherweise nur geringe Tiefe haben. Dass
unterschiedliche Tiefen möglich sind, erschließt sich dem angesprochenen Fachmann
nicht zuletzt aus dem Hinweis in der Klagepatentschrift (Abs. [0022] = Spalte 4, Zeilen
28 bis 31), die Striche seien mehr oder weniger tiefe Furchen oder Rillen, die in die
Oberfläche eingeformt sind.
Merkmal 3.1, das in den Absätzen [0012], [0022] und [0023] der Klagepatentschrift als
zur Erfindung gehörig offenbart ist, lässt es genügen, dass eine der beiden dort
genannten Eigenschaften vorliegt und das Muster entweder spanrichtungsgebend ist
oder die Fließgeschwindigkeit der Späne beeinflusst; es erfasst auch Muster, die beide
Eigenschaften in sich vereinigen. Ein Muster, das sowohl spanrichtungsgebend ist als
auch die Fließgeschwindigkeit der Späne beeinflusst, hat selbstverständlich auch die
jeweils andere Eigenschaft; dass und welchen Sinn es im Zusammenhang mit der unter
Schutz gestellten technischen Lehre haben sollte, gezielt jeweils nur eine dieser beiden
Eigenschaften vorzusehen, Gegenstände mit beiden Eigenschaften dagegen von der
erfindungsgemäßen technischen Lehre auszunehmen, erschließt sich dem
angesprochenen Durchschnittsfachmann aus der Klagepatentschrift nicht.
76
Mit Merkmal 3.2, dem geringen Abstand des Musters zur Schneidkante, befasst sich die
Klagepatentbeschreibung u.a. in Abs. [0013]. Den dortigen Ausführungen zufolge soll
die Beabstandung der Gefahr entgegenwirken, dass die Umschmelzung und
gegebenenfalls Oxidation das Material für die Zerspanung schlechter geeignet macht;
darüber hinaus sollen bruchinitiierende Kerbwirkungen ausgeschaltet werden. Konkrete
Abstandsmaße gibt die Klagepatentschrift weder in Anspruch 1 noch in der
Beschreibung an, so dass diejenige Beabstandung genügt, bei der der vorbezeichnete
Zweck erreicht wird. Aus den von der Beklagten zitierten Entgegenhaltungen aus dem
Nichtigkeitsverfahren, nämlich der PCT-Anmeldung WO 97/ 03 777 (Anlage B 3) und
77
der US-Patentschrift 5 026 960 (Anlage K 6), ergeben sich keine weiteren
Beschränkungen. Beide Druckschriften sind in der Klagepatentbeschreibung nicht als
Stand der Technik gewürdigt (erwähnt wird nur die aus der US-Patentanmeldung
hervorgegangene europäische Patentanmeldung 0 425 812) und können daher auch
nicht zur Auslegung der unter Schutz gestellten technischen Lehre herangezogen
werden. Da das Nichtigkeitsverfahren nicht abgeschlossen ist, ist es auch noch nicht zu
einer rechtskräftigen Beschränkung des Klagepatentes gekommen, und es gibt auch
noch kein Urteil, dessen auf diese Druckschriften bezugnehmende die Beschränkung
tragende Ausführungen Teil der Patentbeschreibung werden und die bisherigen weiter
gefassten Ausführungen ersetzen könnten. Dass die Klägerin das Klageschutzrecht im
Nichtigkeitsverfahren nur eingeschränkt verteidigt, hat mit den beiden Druckschriften
nichts zu tun, weil sie kein bestimmtes Maß an Beabstandung lehren und auch die
Vermeidung der Gefahr einer Beschädigung der Schnittkante durch einen zu geringen
Abstand nicht erörtert wird. Wesentlich ist, dass im Rahmen des Merkmals 3.2 als
Muster die gesamte durch Laserbestrahlung bearbeitete Fläche und nicht nur etwa ein
aus der übrigen Musterfläche aufragender Spanbrecher betrachtet wird, denn der Sinn
der Beabstandung liegt gerade darin, bei der Anwendung des Laserverfahrens die im
gattungsbildenden Stand der Technik noch notwendigen breiten und später zu
entfernenden Ränder von Anfang an überflüssig zu machen. Besteht das Muster darin,
dass zunächst eine nach innen abfallende Schrägfläche vorgesehen wird, aus der der
Spanbrecher dann aufsteigt, ist auch sie Teil des Musters.
b)
78
Geht man hiervon aus, hat das Landgericht zu Recht eine wortsinngemäße
Übereinstimmung des Herstellungsverfahrens der Beklagten mit dem in Anspruch 1
unter Schutz gestellten Verfahren angenommen. Insoweit kann hinsichtlich der
Merkmale 2.2 und 3.2 auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im
angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, die die Berufungsangriffe der
Beklagten nicht zu erschüttern geeignet sind. Dass der Spanbrecher des angegriffenen
Werkzeuges die Spanflussrichtung beeinflusst, räumt die Beklagte letztlich selbst ein
(Brückenabsatz S. 3 / 4 der Berufungsbegründung; Bl. 120, 121 d.A.), indem dort
ausgeführt ist, die dreidimensionale Verformung von Spanbrecher und Spanfläche bei
der angegriffenen Ausführungsform führe dazu, dass der Spanfluss beeinflusst werde,
der mittels der Schneide abgehobene Span komme nicht mehr vollflächig zur Auflage,
was die Reibungswärme reduziere und ein Verkleben des Spans verhindere; der Span
werde gleichsam im dreidimensionalen Raum umgelenkt, wobei die Umlenkung an
jeder Stelle der Spanfläche in eine definierte Richtung erfolge. Eine zur Verwirklichung
der schutzbeanspruchten Lehre ausreichende Beeinflussung des Spanfließverhaltens
ergibt sich nicht zuletzt daraus, das der Span unstreitig nicht auf dem abgesenkten Teil
der Musterfläche aufliegt, sondern nur auf dem Wellenmuster und gegebenenfalls auf
dem äußeren Rand. Die so entstandene geringe Auflagefläche vermindert den
Reibwiderstand und den Wärmeeinfluss, wodurch ein Verkleben des Spans verhindert
(darauf weist die Gebrauchsmusterschrift der Beklagten selbst hin, vgl. Anlage K7,
Absätze [0005] und [0014]) und die Fließgeschwindigkeit erhöht wird. Dass sich die
Richtung, in die abgeführt wird, durch die Form des Spanbrechers ständig ändert, ist
unerheblich, denn die unter Schutz gestellte Lehre beschränkt sich nicht auf Strukturen,
bei denen die Späne nur in eine einzige Richtung abgeführt werden. Zur
Spanrichtungsgebung genügt es, dass die Späne nicht unkontrolliert in beliebige
Richtungen, sondern definiert abgelenkt werden. Zur Beeinflussung der
Fließgeschwindigkeit reicht es aus, dass diese eine andere ist, als sie ohne das Muster
79
wäre.
Dass die mit Hilfe des angegriffenen Verfahrens hergestellten Werkzeuge ihrerseits
durch ein Gebrauchsmuster geschützt sind, ändert daran nichts. Die in den
Schutzansprüchen des Gebrauchsmusters 20 2006 002 YYZ beschriebene Gestaltung
des Musters stellt sich vielmehr als besondere Ausprägung der im Klagepatent
geschützten allgemeiner formulierten Lehre dar, die, sofern ihre erfinderische Qualität zu
bejahen ist, als vom Klagepatent abhängige Erfindung eingestuft werden muss.
80
c)
81
Dass die Beklagte wegen dieser Benutzungshandlungen zur Unterlassung, zur
Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen
Entschädigung an die Klägerin verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen
Urteil zutreffend im einzelnen dargelegt; auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
82
2.
83
Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsverfahren nach § 148
ZPO, um das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten, kommt nicht in Betracht.
Die erstinstanzlichen Entgegenhaltungen hat das Landgericht zutreffend gewürdigt und
zu Recht die hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit für die Nichtigkeitsklage verneint.
Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufungsreplik vom 25. Februar 2009 mit zusätzlichen
Einwänden gegen das neu hinzugekommene Merkmal 3.1 befasst, gilt im Ergebnis
nichts anderes. Wie bereits ausgeführt, ist es als zur Erfindung gehörig in der
Klagepatentbeschreibung offenbart, und zur Nacharbeitbarkeit ist auch nicht
erforderlich, dass der Fachmann in allen Einzelheiten darüber unterrichtet wird, wie im
Einzelnen er die Vorgaben der unter Schutz gestellten technischen Lehre umsetzen
muss. Soweit die Beklagte meint, die Vorgaben des Merkmals 3.1 seien in dieser
Hinsicht unklar, wird zu berücksichtigen sein, dass der Kern der hier unter Schutz
gestellten technischen Lehre nicht darin liegt, ein Muster zu schaffen, das entweder
spanrichtungsgebend ist und/oder die Fließgeschwindigkeit der Späne beeinflusst,
denn das war auch schon im Stand der Technik der Fall, der in dieser Hinsicht ebenso
wenig konkrete Angaben enthielt, was dafür spricht, dass dem Durchschnittsfachmann
entsprechende Konfigurationen bekannt sind, sondern es geht im Kern darum, das
Muster von der Schneidkante in geringem Maße zu beabstanden, um die in Abs. [0013]
der Patentbeschreibung erwähnten Nachteile zu vermeiden. Letztlich könnte die Frage,
ob die Vorgaben des Anspruchs 1 zur Umsetzung des Merkmals 3.1 genügen, nur ein
Sachverständiger beantworten, der im Verletzungsprozess aber nicht hinzugezogen
wird, um die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage zu beurteilen.
84
III.
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Als unterlegene Partei hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres
erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Es besteht keine Veranlassung, ihr mit Blick auf die
Neufassung des Klageantrages einen Teil der Kosten des Rechtsstreits nach § 269
ZPO aufzuerlegen. Die Klägerin hat mit der Anpassung ihres Klageantrages an die im
Nichtigkeitsverfahren verteidigte eingeschränkte Fassung des Hauptanspruches keine
teilweise Klagerücknahme erklärt, denn die bisher streitgegenständlichen Werkzeuge
werden weiterhin aus dem Klageschutzrecht angegriffen. Dass die Neufassung des
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Antrages keine Ausführungsformen mehr umfasst, deren Muster weder
spanrichtungsgebend ist noch die Fließgeschwindigkeit der Späne beeinflusst, hat nur
theoretische Bedeutung, weil es im vorliegenden Verfahren keine streitbefangene
Ausführungsform gibt, die durch die Hinzunahme des neuen Merkmals aus der
klagepatentgeschützten technischen Lehre herausfiele.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10,
711, 108 ZPO.
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Es bestand auch keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; als reine
Einzelfallentscheidung hat die Angelegenheit weder grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung
im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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A B C
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