Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.11.2007

LSG Berlin-Brandenburg: ratenzahlung, freibetrag, hauptsache, unterhalt, link, quelle, sammlung, vermieter, belastung, angemessenheit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 B 1017/07 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 127 Abs
3 S 2 ZPO, § 115 Abs 1 S 1 Nr 2
Buchst a ZPO, § 115 Abs 1 S 2
ZPO
sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Beschwerde
gegen die Festsetzung einer Ratenzahlung - einsetzbares
Einkommen - Lebensunterhalt ausschließlich aus SGB II-
Leistungen - teilweise zu berücksichtigendes Kindergeld
Leitsatz
Ein Antragsteller, der seinen Lebensunterhalt ausschließlich über ihm bewilligte Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende finanziert, kann nicht über ein für die Belange der
Prozessführung einsetzbares Einkommen verfügen (so auch Kammergericht, Beschluss vom
29. März 2007 - AZ: 3 WF 72/07).
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. Mai 2007 wird dahingehend
geändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung einer Ratenzahlung
bewilligt wird.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
In der Hauptsache ist streitig, ob die Beklagte, die der Klägerin laufend Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
gewährt, verpflichtet ist, der Klägerin, die die Übernahme der an sie gerichteten
Betriebskostenabrechnung vom 10. April 2006 mit einem Nachzahlungsbetrag von
569,52 Euro bei der Beklagten beantragt hat, über den mit Bescheid vom 16. August
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 bewilligten Betrag
von 274,42 Euro weitere Leistungen zu bewilligen. Mit Beschluss des Sozialgerichts (SG)
Neuruppin vom 09. Mai 2007 wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin mit Wirkung vom 16. Februar 2007
Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 115,00 Euro bewilligt und
ihre Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Gegen die Auferlegung einer monatlichen
Ratenzahlung richtet sich die von der Antragstellerin am 04. Juni 2007 erhobene
Beschwerde, der das SG Neuruppin nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft, obschon in der Hauptsache der Beschwerdewert lediglich
bei 295,10 Euro liegt. Ein Beschwerdeausschluss in entsprechender Anwendung von §
144 Abs. 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht gegeben (vgl. Beschluss des Senats
vom 14. Mai 2007, L 10 B 217/07 AS PKH).
Die nach § 127 Abs. 3 S 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 73 a Abs. 1
SGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe
entsprechend. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur
in Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Die Partei hat nach § 115 Abs. 1 S 1 ZPO ihr Einkommen
einzusetzen.
Das SG Neuruppin hat im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verfahren
betrifft die Übernahme einer Betriebskostenabrechnung des Vermieters und kreist damit
um die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Angemessenheit von Heizkosten
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um die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Angemessenheit von Heizkosten
und des Abzuges einer in der Höhe fraglichen Warmwasserpauschale (vgl. o. g.
Beschluss vom 14. Mai 2007).
Der vorliegende Fall zeichnet sich hinsichtlich der Einkommensermittlung für die
Überprüfung der Bedürftigkeit für die Belange des Prozesskostenhilfeverfahrens dadurch
aus, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt ausschließlich mit ihr bewilligten
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende finanziert. Dabei handelt es sich um
eine staatliche Sozialleistung, die nach der gesetzlichen Wertung des § 115 Abs. 1 S1 Nr.
2 a ZPO (Freibetrag in Höhe eines Betrages, der die Regelleistung um 20 % übersteigt)
nicht für die Zwecke der Prozessführung einzusetzen ist. Ein Antragsteller, der
ausschließlich über derartige Sozialleistungen verfügt, kann daher nicht über ein für die
Belange der Prozessführung einsetzbares Einkommen verfügen (so auch
Kammergericht Beschluss vom 29. März 2007 – Az 3 WF 72/07, Berliner Anwaltsblatt
5/2007, S 174).
Die durchgeführte Kontrollberechnung belegt das Ergebnis:
Im Ausgangspunkt ist entgegen der Rechtsauffassung des SG Neuruppin allein auf das
Einkommen der Klägerin, nicht aber auf das Familieneinkommen bzw. das Einkommen
der Bedarfsgemeinschaft abzustellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. §
73a Rn 6a unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen SGb 1998, 367; Zöller, ZPO, 26.
Aufl. § 115 Rn 7)
Ausweislich des eingereichten Bewilligungsbescheides erhält die Klägerin von der
Beklagten derzeit monatlich 347,00 Euro Regelleistung (der ein Freibetrag von 382,00
Euro gegenübersteht).
Der der Antragstellerin gewährte Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 41,00 Euro ist
nur ein Rechenposten, da dieser Mehrbedarf nach § 115 Abs. 1 S 2 Nr. 4 ZPO als
besondere Belastung abzuziehen ist (Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 115 Rn 39).
Die der Antragstellerin weiter bewilligten 108,61 Euro anerkannte Kosten der Unterkunft
und Heizung werden direkt an den Vermieter ausbezahlt. Dieser Betrag stellt auch einen
bei der Berechnung außer Acht zu lassenden Durchgangsposten dar, da er im Rahmen
der Absetzbeträge nach § 115 Abs. 1 S 2 Nr. 4 ZPO als Wohnungskosten von dem
Einkommen abzusetzen ist.
Im Rahmen der Prüfung der Einkommensverhältnisse ist weiterhin das an die Klägerin für
ihre beiden Kinder ausgezahlte Kindergeld zum Teil zu berücksichtigen. Da die
Bestimmung des § 115 ZPO anknüpft an die Einkommensermittlungsvorschriften im
Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), ist die dort in § 82 Abs. 1 S 2 SGB XII fingierte
Verteilung des Kindergeldes als Einkommen der Kinder, soweit es zur Sicherung des
Lebensunterhaltes benötigt wird, auch im Prozesskostenhilfeverfahren zu beachten (vgl.
BGH FamRZ 2005, 605). Auf den vorliegenden Fall übertragen führt dies dazu, dass das
für den Sohn S gezahlte Kindergeld bei diesem allein zu berücksichtigen ist, während das
Kindergeld für den Sohn R, der Unterhalt bezieht, zu einem Betrag von 17,38 Euro bei
der Klägerin angerechnet werden kann.
Von dem so errechneten Einkommen 364,68 Euro (347,00 Euro zuzüglich 17,68 Euro
„überschießendes Kindergeld“) sind die in § 115 Abs. 1 S 2 ZPO genannten Beträge
abzusetzen. Für die Antragstellerin, zunächst der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a
ZPO i.H.v. 382,00 Euro. Da die Kinder über eigenes Einkommen (Kindergeld, Unterhalt
und Leistungen nach dem SGB II) verfügen, vermindern sich deren Freibeträge auf null.
Das berücksichtigungsfähige Einkommen der Antragstellerin liegt unterhalb des
Freibetrages. Die Festsetzung einer Ratenzahlung entfällt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4
ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).
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