Urteil des LSG Bayern vom 16.03.2006

LSG Bayern: materielles recht, auszahlung, erlass, hauptsache, wartezeit, rückerstattung, wahrscheinlichkeit, rechtsschutz, obsiegen, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.03.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 5 AS 598/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 49/06 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.12.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Auszahlung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes (Alg II) und die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Im Rahmen der Verfahren S 13 AS 384/05 ER, S 13 AS 446/05 ER und S 13 AS 459/05 ER hob die Antragsgegnerin
vorangegangene Sanktionsbescheide auf und kündigte die Auszahlung der nachzuzahlenden Beträge an. Die
außergerichtlichen Kosten dieser einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte die Antragsgegnerin zu erstatten
(Beschluss des Sozialgerichts vom 21.11.2005).
Bereits am 05.12.2005 hat der Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der angekündigten
Nachzahlung beim SG gestellt. Er hat die Auszahlung von 690,00 EUR, 319,55 EUR und 300,00 EUR (100,00 EUR je
o.g. einstweiligen Rechtsschutzverfahren) begehrt. Nachdem die Antragsgegnerin dargelegt hatte, welche Beträge
noch auszuzahlen seien und hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf das Verfahren
der Kostenfestsetzung hingewiesen hatte, stellte sie am 22.12.2005 entsprechende Verrechnungsschecks aus, die
der Antragsteller unmittelbar nach Erhalt einzulösen versuchte. Dies gelang jedoch nicht. Einen weiteren Versuch,
diese Schecks nach Ablauf der hierfür erforderlichen Wartezeit einzulösen, unternahm der Antragsteller nicht.
Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat das SG den Antrag abgewiesen. Die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen
Kosten der oben genannten Verfahren sei im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu bestimmen. Für eine
einstweilige Anordnung fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Streitig seien im Übrigen bereits
angelaufene Zeiträume und es gehe dem Antragsteller eigentlich um eine Vollstreckung der von der Antragsgegnerin
anerkannten Nachzahlungsbeträge. Diese sei aber nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO)
durchzuführen. Ein Teil der Forderung sei bereits durch vorangegangene Übergabe von Schecks erledigt und die am
22.12.2005 ausgehändigten Schecks würden die noch offen stehenden Leistungen umfassen.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zudem Antrag auf
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von Leistungen über die Kreiskasse des Landratsamtes K. begehrt.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, die ausgestellten Schecks würden von der Post erst nach Ablauf einer Wartezeit
von 3 Stunden, spätestens aber am nächsten Tag eingelöst werden. Der Kläger hat dies als Schutzbehauptung
zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 29.12.2005 hat der Kläger zusätzlich die Auszahlung zu Unrecht im Jahr 2005 von der
Antragsgegnerin vorgenommener Versicherungseinbehalte begehrt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG
hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch als unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung einer vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dies setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) als auch einen
Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei
zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach-
und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des
fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in
der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter
Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller einerseits sowie der öffentlichen Interessen anderer Personen
andererseits zu prüfen, ob es dem Antragsteller zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl hierzu
BayLSG, Beschluss vom 31.01.2003 - L 10 B 157/02 AL PKH mwN). Dabei sind Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 4 Satz 2 SGG, §§ 920 Abs 2, 294 ZPO).
Unabhängig davon, dass die Ausführungen des SG in der Sache zutreffend sind, fehlt es hier für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung - auch hinsichtlich der erstmals gestellten Anträge auf Auszahlung über die Kreiskasse und
auf Rückerstattung einbehaltener Versicherungsbeiträge - an einem Hauptsacheverfahren, hinsichtlich dessen der
Erlass einer einstweiligen Regelung erforderlich wäre. Bezüglich der in den oben genannten Verfahren streitigen
Beträge hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller entsprechende Schecks ausgehändigt. Diese kann er immer noch
einlösen.
Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten ist der Antragsteller auf ein entsprechendes
Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist nicht erkennbar.
Insbesondere wird ein Anordnungsgrund vom Antragsteller diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht.
Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).