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BGH - VIII ZR 285/06
Bundesgerichtshof vom 28.04.2004
- Inhalt
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- Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird
- beschränkt überprüfbar. Sie kann nur insoweit nachgeprüft werden, als gesetzliche oder allgemein anerkannte
- Modernisierungsmaßnahmen. 12a) Der Wortlaut des § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB, der nicht allgemein auf eine
- Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt
- Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Parteien streiten über die
OLG Köln - 13 U 132/09
Oberlandesgericht Köln vom 26.10.2009
- Inhalt
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- Landgericht hat die auf die Behauptung einer sittenwidrigen Schädigung gestützte Klage mit Recht und mit
- geht die Rechtsprechung davon aus, dass allgemein ein Schuldner, der der Belastung seines Girokontos
- -Ausdrucks) und entspricht den allgemein zu den subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB
- auch auf den Eintritt des Schadens erstrecken muss, eine nur allgemeine Vorstellung über etwa
- Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522
VG Gießen - 8 L 1623/10.GI
Verwaltungsgericht Gießen vom 31.05.2010
- Inhalt
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- Gesetzes ein. 2. Das Vertretungsrecht des Ersten Beigeordneten ist allgemein, d. h. ständig und umfassend
- allgemein, d. h. Vollmachterteilung ist nicht erforderlich. Das Vertretungsrecht ist allgemein, d. h
- glaubhaft gemacht. 26 Nach § 47 HGO ist der Erste Beigeordnete der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters
- Ansicht, die angegriffenen Regelungen der Dienstanweisung schränkten die Rechte des Antragstellers
- Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
BGH - XII ZR 8/00
Bundesgerichtshof vom 08.05.2002
- Inhalt
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- Dr. Vézina für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 32. Zivilkammer
- Mietzinses (12.814,02 DM) ist von der Revision zu Recht nicht angegriffen. 3. Entgegen der Auffassung der
- es vielmehr auch dann gekommen, wenn die Mietpreise allgemein entsprechend der vereinbarten
- dadurch, daß nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, das allgemeine Mietniveau werde im
- auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Mietvertrag vom 23. April 1991
OVG Niedersachsen - 4 LC 34/11
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 17.04.2013
- Inhalt
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- solche Rechte nicht. Die Klägerin kann nicht geltend machen, ein Abwägungsgebot, ein Recht am
- Recht ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck Rechte des Betroffenen ausschließt, kann eine
- Ästuarien, die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 92/43/EWG nach nationalem Recht
- /105 geänderten Fassung nach nationalem Recht genehmigt wurden, bei ihrer Fortsetzung nach Aufnahme
- heranzuziehen seien. Dabei sei der Mitgliedstaat an innerstaatliches Recht gebunden. Die Beklagte sei daher
BVerfG - 1 BvR 1839/95
Bundesverfassungsgericht vom 09.10.2000
- Inhalt
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- beeinträchtigten Rechtsguts, das das einfache Recht schützen will. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt
- zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorwurf der "Kollusion der damaligen
- Schmähkritik handeln würde. Dies hat das Oberlandesgericht jedoch zu Recht verneint. Den Beklagten des
- . Tragfähig ist insbesondere seine Überlegung, dass die Beklagten ein gesteigertes Recht zur
- . Vielmehr hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführung und damit auch der Beschwerdeführer
BGH - IV ZR 215/12
Bundesgerichtshof vom 04.12.2013
- Inhalt
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- mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
- das Recht auf freie Anwaltswahl nicht verletzt sei. Dem Versicherungsnehmer stehe es frei, einen
- Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht einschränkten und keine gravierende
- Auffassung des Berufungsgerichts soll das Recht auf freie Anwaltswahl jegliche Interessenkollision von
- Ansicht der Revision zu Recht für zulässig erachtet. 17a) Der Unterlassungsantrag zu 1 ist hinreichend
OLG Celle - 4 U 85/03
Oberlandesgericht Celle vom 01.08.2003
- Inhalt
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- : Bürgerliches Recht Normen: BGB (a. F.) § 123, BGB (a. F.) § 463, ZPO § 522 Abs. 2 Leitsatz: 1. Eine
- die Klägerin lediglich allgemein auf die hier nicht enttäuschte Erwartung einer Bebaubarkeit des
- ). Dass die Entscheidung so schnell ergangen ist - der Senat weiß nicht so recht, ob er das als Vorwurf
- 1. mit Recht abgewiesen worden ist. Soweit die Klägerin aus dem von ihr vorgelegten Merkblatt einer
- Recht abgewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. ####### ####### #######
VG Aachen - 6 K 965/06
Verwaltungsgericht Aachen vom 20.11.2007
- Inhalt
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- Recht erloschen. Danach kann die Geltendmachung eines Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die
- Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der
- Folgenbeseitigung ist nämlich verwirkt. Auch im öffentlichen Recht können Ansprüche vom Inhaber in
- der Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde und
- Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, von dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht. Dieser
OLG Düsseldorf - I-3 VA 12/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.04.2006
- Inhalt
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- dürfe eine Zustellung nicht erfolgen, denn es sei allgemein anerkannt, dass die Klage auf
- ). Das Rechtsinstitut des Strafschadensersatzes sei zwar dem deutschen Recht fremd, jedoch folge
- gilt erst recht, wenn – wie hier – das Zustellungszeugnis noch nicht ausgestellt bzw. weitergeleitet
- HZÜ zu Recht genehmigt worden ist. 1. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer
- werden nach dem Recht der meisten Einzelstaaten der USA - einschließlich Kaliforniens - als
BVerfG - 2 BvR 2306/96
Bundesverfassungsgericht vom 14.01.1998
- Inhalt
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- Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 8 Abs. 1 StGHG (1956) allgemein verbindlich ist. Selbst
- der Staatsgerichtshof hatte im Ausgangsverfahren das Recht der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 101
- , noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die
- Beschwerdeführerin zu 2. nicht der Fall. Ihre Rechte und Pflichten waren nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens
- dargelegt (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 155 ). Die streitigen Rechte und
LG Bonn - 4 T 435/02 LG
Landgericht Bonn vom 12.08.2002
- Inhalt
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- Siegburg, Erbbaugrundbuch von Niederpleis, Bl. 5861 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
- Vorkaufsrecht zu Recht mit 176,39 Euro angesetzt. 7Den Gegenstandswert der Löschung des Erbbaurechts hat das
- Amtsgericht zu Recht mit DM 261.360,-, das sind 80 % des im Vertrag über die Bestellung des
- , besteht der Wert des Erbbaurechts in dem Recht, das Grundstück zu bebauen, den der Gesetzgeber in
LG Bonn - 6 T 103/09
Landgericht Bonn vom 06.10.2009
- Inhalt
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- Waldbröl, 2 K 28/09 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Die sofortige
- Zwangsversteigerungsantrag wegen der Säumniszuschläge durch den angefochtenen Beschluss zu Recht teilweise
- zurückgewiesen und hat die Säumniszuschläge zu Recht der Rangklasse 5 zugeordnet und nicht der
- öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistungen zu erfüllen ist und nicht nur die
BPatG - 24 W (pat) 8/06
Bundespatentgericht vom 11.04.2007
- Inhalt
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- Wortfolge zutreffend bewertet. Dem aus allgemein geläufigen Wörtern des deutschen Sprachschatzes
- in dem angefochtenen Beschluss zu Recht keine die Unterscheidungskraft begründende Wirkung
- jeweils eine beschreibende oder allgemein anpreisende Aussage innewohnt (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 „URLAUB DIREKT“). gez. Unterschriften
- Bedeutung enthalte der Slogan nur eine allgemeine, die positive Wirkung der Waren und
VG Braunschweig - 6 A 195/11
Verwaltungsgericht Braunschweig vom 30.01.2013
- Inhalt
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- sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt
- in den Fächern Biologie und Mathematik insbesondere keine allgemein anerkannten
- nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage des
- „jeweils ungefähr linearen“ Zuordnung der erwarteten Gesamtleistung zu einer konkreten Bewertung zu Recht
- Gesamtleistung zu vergeben ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Prüfungsrecht kennt keinen allgemein