Urteil des BPatG vom 11.04.2007
BPatG: unterscheidungskraft, eugh, unternehmen, anpreisung, wortmarke, form, patent, kosmetik, käufer, herkunft
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 8/06
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
11. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 44 827.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 154
08.05
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Natürlich sind Sie schön.
ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 18, 21, 41 und
44 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Regis-
ter angemeldet.
Mit Beschluss vom 29. November 2005 hat die mit einer Beamtin des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Marken-
amts die Anmeldung teilweise nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haar-
pflege, Pflanzenhaarfarben und natürliche Haarverschönerungs-
mittel; Mund- und Zahnpflegemittel, dekorative Kosmetik, Sonnen-
schutzmittel, Toilettenartikel für den persönlichen Gebrauch; öko-
logische Wasch- und Reinigungsmittel;
Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, insbesonde-
re freiverkäufliche Vitamin- und/oder Mineralstoffpräparate und/
oder Pflanzenextrakte;
Geräte zur Körper- und Schönheitspflege, Mundduschen,
Schwämme, Büsten, Kämme;
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Veranstaltung von Kursen auf dem Gebiet der Schönheits- und
Gesundheitspflege; Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Na-
turkosmetik, kosmetische Beratung, insbesondere Schönheits-
und Gesundheitspflege, Farb-, Typ- und Stilberatung, Ernährungs-
lehre, ganzheitliche Lebensführung, Stressbewältigung;
Dienstleistungen eines Schönheits- und Gesundheitszentrums,
insbesondere kosmetische Behandlung, Verabreichung von Bä-
dern und Massagen, Betrieb von Saunen und Fitnessräumen, Be-
wegungstherapien, Yoga und Anti-Stress-Training“
wegen fehlender Unterscheidungskraft nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die ange-
meldete sprachübliche Phrase „Natürlich sind Sie schön.“, deren Verwendung sich
auf den verschiedensten Gebieten belegen lasse, nach dem Verständnis der an-
gesprochenen Verkehrskreise sowohl im Sinn von „Auf natürliche Weise sind Sie
schön.“ als auch im Sinn von „Selbstverständlich sind Sie schön.“ lediglich eine
auf Wirkung und Inhalt der von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienst-
leistungen hinweisende werbliche Anpreisung ohne betriebskennzeichnende Ei-
genart vermittle. Im erstgenannten Sinn weise der Spruch in Bezug auf die betrof-
fenen Waren darauf hin, dass es sich um Naturprodukte handle, die der Schönheit
dienten, sowie in Bezug auf die Dienstleistungen darauf, dass diese natürliche
Schönheit zum Inhalt hätten. Aber auch in der zweiten Bedeutung enthalte der
Slogan nur eine allgemeine, die positive Wirkung der Waren und Dienstleistungen
anpreisende werbende Aussage. Aus dem doppelten Sinngehalt folge keine
Schutz begründende Mehrdeutigkeit, da es zum einen ausreiche, wenn eine der
Bedeutungen der Marke beschreibend sei (vgl. EuGH GRUR 2004, 146
„DOUBLEMINT“). Zum anderen fehle einer Wortmarke die Unterscheidungskraft
auch dann, wenn ihre unterschiedlichen Bedeutungen jeweils beschreibend seien.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch
nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die
von der Zurückweisung betroffenen beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke inne-
wohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal in-
formierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Re-
de stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die be-
treffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke
liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun-
gen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f. (Nr. 61, 62)
„Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944
(Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“).
Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unter-
scheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)
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„Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153
„antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder eine bloße Anpreisung oder
Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR
2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) zuordnen. Dies gilt in gleicher Weise für
Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorliegende Marke einen darstellt.
Wenngleich an solche Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an
sonstige Arten von Zeichen, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass Wortmarken
in Form von Werbesprüchen vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahr-
genommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die
- im Vergleich zu einer ihnen möglicherweise auch innewohnenden Herkunftsfunk-
tion - eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhn-
lich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,
1029 (Nr. 32-35) „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). Als einen derartigen
Werbespruch, dem die angesprochenen Verkehrskreise für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund stehende werblich an-
preisende Aussage, nicht jedoch die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinwei-
ses entnehmen werden, hat die Markenstelle die angemeldete Wortfolge zutref-
fend bewertet.
Dem aus allgemein geläufigen Wörtern des deutschen Sprachschatzes regelge-
recht gebildeten Satz „Natürlich sind Sie schön.“ werden die hier überwiegend an-
gesprochenen allgemeinen Verbraucherkreise in Zusammenhang mit den in Rede
stehenden beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Kosmetik sowie der Körper- und Gesundheitspflege nächstliegend und
unmissverständlich die werblich anpreisende Aussage zuordnen, dass „Sie,“ d. h.
die Käufer bzw. Kunden, beim Gebrauch der Produkte bzw. der Inanspruchnahme
der Dienstleistungen „natürlich“, also entweder durch natürliche Mittel bzw. natürli-
che Behandlungen oder aber selbstverständlich „schön sind“ bzw. dies sein wer-
den. In Bezug auf die beanspruchten Aus- und Fortbildungsdienstleistungen der
Klasse 41 stellt sich der Spruch „Natürlich sind Sie schön.“ als das werblich ver-
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brämte Thema oder Motto dar, mit dem sich die Veranstaltungen, Kurse etc. in-
haltlich befassen. Für ein derartiges Verkehrsverständnis der angemeldeten Mar-
ke als bloßen Werbeslogan ohne individualisierende, auf ein bestimmtes Unter-
nehmen hinweisende Kennzeichnungsfunktion spricht auch die von der Marken-
stelle belegte, ersichtlich rein werbliche Verwendung des Spruches durch ein drit-
tes Unternehmen in Zusammenhang mit kosmetischen Produkten und Behandlun-
gen auf natürlicher Basis (vgl. den Internet-Ausdruck in der Anl. 2 des angefochte-
nen Beschlusses: „Herzlich Willkommen bei BEAUTÉ VITALE – Ihrer Adresse für
Naturkosmetik & Wellness in Friedrichsdorf …. Natürlich - sind Sie schön, denn
Hautpflege ist ein Zeichen der Selbstachtung, nicht etwa der Eitelkeit. …“).
Soweit sich die Anmelderin in ihrem Vorbringen vor der Markenstelle auf die Dop-
peldeutigkeit des angemeldeten Spruches berufen hat, wurde dem in dem ange-
fochtenen Beschluss zu Recht keine die Unterscheidungskraft begründende Wir-
kung beigemessen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den hier fraglichen Waren
und Dienstleistungen sämtlich um solche aus dem Bereich der Naturprodukte und
natürlicher Behandlungsmethoden handeln kann, was sich zum Teil bereits aus
der Formulierung des Warenverzeichnisses ergibt (z. B.: „Aus- und Fortbildung auf
dem Gebiet der Naturkosmetik“) und worauf auch der Firmenname der Anmelderin
„A… AG“ hindeutet, rückt für die beteiligten Verkehrskreise
ohnehin die zuerst genannte Aussage des Spruches, nämlich dass „Sie auf
natürliche Weise schön sind“, klar in den Vordergrund. Im Übrigen hat die Marken-
stelle zutreffend darauf hingewiesen, dass der beschreibende bzw. hier werblich
anpreisende Charakter eines Begriffs oder Ausspruches nicht dadurch aufgeho-
ben wird, dass diesem in verschiedenen Bedeutungen jeweils eine beschreibende
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oder allgemein anpreisende Aussage innewohnt (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779
„URLAUB DIREKT“).
gez.
Unterschriften