Urteil des BVerfG vom 14.01.1998

BVerfG: verfassungsbeschwerde, rückzahlung, ausstattung, gewalt, winter, konkretisierung, gewährleistung, verfassungsgerichtsbarkeit, rechtsstaatsprinzip, kontrolle

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2306/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Gruppe der Deutschen Volksunion in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) i. L., vertreten durch Frau B...
als Liquidatorin,
2. der Frau B...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wolf Thilo von Trotha, Ulmenstraße 6, München -
gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober
1996 - St 1/1995 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen
vom 19. Oktober 1996 (NVwZ 1997, S. 786), mit dem die Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig
verwendeten Fraktionsmitteln verurteilt und ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung von
Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.
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Ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Weder hat die Verfassungsbeschwerde
grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch
diese unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S.
10). Das ist bei der Beschwerdeführerin zu 2. nicht der Fall. Ihre Rechte und Pflichten waren nicht Gegenstand des
Ausgangsverfahrens. Soweit der Staatsgerichtshof dargelegt hat, die Beschwerdeführerin zu 2. sei Liquidatorin der
Beschwerdeführerin zu 1., diente dies lediglich der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin zu 1. ordnungsgemäß
vertreten war.
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Eine rechtliche Betroffenheit läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß die Entscheidung des Staatsgerichtshofs
nach § 8 Abs. 1 StGHG (1956) allgemein verbindlich ist. Selbst unterstellt, daß sich diese Allgemeinverbindlichkeit
über den Tenor hinaus auf die tragenden Gründe der Entscheidung erstrecken sollte, so würde sie sich doch nur auf
den Streitgegenstand beziehen, über den das Urteil entschieden hat (vgl. BVerfGE 24, 289 <297>), nicht dagegen auf
Ausführungen zu prozessualen Fragen (vgl. BVerfGE 2, 181 <191>; 78, 320 <328>).
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2. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. die Verletzung materieller Grundrechte rügt, ist die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 155 <171>).
Die streitigen Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin fallen nicht unter den Schutz der Grundrechte.
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Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt
schützen und ihm insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im
Gemeinwesen sichern. Da die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, kann es
innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates grundsätzlich keine Grundrechte als subjektive öffentliche
Rechte geben (vgl. BVerfGE 21, 362 <369 f.>). Etwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise eine staatliche
Einrichtung einem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>;
31, 314 <322>; 39, 302 <314>).
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Das angegriffene Urteil betrifft die rechtlichen Beziehungen zwischen dem ehemaligen Zusammenschluß der DVU-
Abgeordneten und der Bürgerschaft. Diese Beziehungen beurteilen sich, insbesondere was die Ausstattung mit
Haushaltsmitteln angeht, nach dem Staatsorganisationsrecht des Landes Bremen. Fraktionen und Gruppen sind als
Gliederungen des Landesparlaments, die den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit in gewissem Grade zu steuern
und zu erleichtern haben, der "organisierten Staatlichkeit" eingefügt und können deshalb mit staatlichen Zuschüssen
finanziert werden (vgl. BVerfGE 20, 56 <104 f.>; 62, 194 <202>; 80, 188 <231>). Ihre Rechtsstellung leiten sie nicht
aus den Grundrechten, sondern aus dem Abgeordnetenstatus ab (vgl. BVerfGE 70, 324 <362 f.>).
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Die Beschwerdeführerin zu 1. war am Ausgangsverfahren auch nicht etwa deshalb als Trägerin von Grundrechten
beteiligt, weil sie der Bürgerschaft nicht mehr angehört. Sie hat zwar als parlamentarische Gliederung aufgehört zu
bestehen. Dennoch steht sie dem Staat im Streit um die Rückzahlung von Fraktionsmitteln nicht als Verteidigerin von
Individualinteressen gegenüber. In diesem Streit geht es vielmehr um die Abwicklung einer internen Rechtsbeziehung,
die bereits vor Ablauf der Wahlperiode bestand.
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3. Auch eine Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann die
Beschwerdeführerin zu 1. nicht geltend machen. Insofern ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht
eröffnet.
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Die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG und weitere aus dem
Rechtsstaatsprinzip für das gerichtliche Verfahren abzuleitende Gewährleistungen enthalten objektive
Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten; sie müssen daher auch jedem zugute kommen, der
nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. Beschluß des
Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 18). Auch der Staatsgerichtshof hatte im Ausgangsverfahren
das Recht der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten.
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Doch findet eine Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht statt. Denn das Grundgesetz erkennt
mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG an, daß ein Land interne - grundrechtlich geschützte Rechte nicht berührende -
Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt im Land aufgrund eigener Verfassungsgerichtsbarkeit in der
Sache abschließend entscheiden kann. In Bezug auf derartige Entscheidungen kann die Verletzung von
grundrechtsgleichen Gewährleistungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend
gemacht werden, weil sonst die insoweit anerkannte Unantastbarkeit der Landesverfassungsgerichtsbarkeit für einen
Teilbereich wieder beseitigt würde (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 19).
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Die Vorschrift des § 37 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in der für die 13. Wahlperiode geltenden Fassung
sieht vor, daß die Fraktionen und Gruppen zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Mittel erhalten. Eine
nähere materiellrechtliche Ausgestaltung - etwa durch Umschreibung der von den Zusammenschlüssen
durchzuführenden Aufgaben - enhält das Gesetz nicht. Jedenfalls in einem solchen Fall fehlender einfachgesetzlicher
Konkretisierung ist der Streit um die Ausstattung der Fraktionen und Gruppen mit Haushaltmitteln und deren
Rückzahlung verfassungsrechtlicher Art (vgl. BVerfGE 62, 194 <199>; BVerwG NJW 1985, S. 2346). In solchen
Streitigkeiten entscheiden die Landesverfassungsgerichte endgültig (vgl. BVerfGE 6, 445 <448 f.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Kruis
Winter