Urteil des VG Gießen vom 31.05.2010

VG Gießen: dienstanweisung, vertreter, vollzug, hessen, vertretungsmacht, unverzüglich, amt, krankheit, vertretungsbefugnis, stadt

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 L 1623/10.GI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 47 GemO HE
(Vertretung des Bürgermeisters)
Leitsatz
1. Der Erste Beigeordnete nimmt die Stellung des allgemeinen Vertreters des
Bürgermeisters einer Gemeinde kraft Gesetzes ein.
2. Das Vertretungsrecht des Ersten Beigeordneten ist allgemein, d. h. ständig und
umfassend. Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen für dessen Vertretungsmacht.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig
aufgegeben, nachfolgende Teile seiner „Dienstanweisung betreffend die Fälle der
Vertretung des Bürgermeisters“ vom 10.03.2010 außer Vollzug zu setzen:
„Im Einleitungssatz:
In Ziffer 2
In Ziffer 3
In Ziffer 5
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Erste Beigeordnete der Gemeinde A-Stadt, der
Antragsgegner Bürgermeister dieser Gemeinde. Unter dem 10.03.2010 erließ der
Antragsgegner folgende
„Dienstanweisung betreffend die Fälle der Vertretung des
Bürgermeisters
Wie Ihnen sicherlich allen bekannt ist, hat es in der Vergangenheit bei meiner
Vertretung durch den Ersten Beigeordneten wiederholt Probleme gegeben, denen
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Vertretung durch den Ersten Beigeordneten wiederholt Probleme gegeben, denen
auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung ausgesetzt waren. Ich
weise an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass die verwaltungsmäßige
Vertretung von mir bereits durch den Geschäftsverteilungsplan 2002 eindeutig
geregelt ist und zwar erfolgt diese durch den Büroleiter, was auch in Publikationen
und Internet veröffentlich ist. Im Übrigen regelt § 47 HGO die Vertretung des
Bürgermeisters durch den 1. Beigeordneten. Zur Klarstellung und Vermeidung von
Irritationen möchte ich nachstehend noch einige Hinweise geben:
1. Sämtliche Post - auch Faxe - ist unmittelbar nach Eingang dem Büroleiter
vorzulegen, der die Weiterleitung verfügt.
2. Die in Bearbeitung befindlichen Verwaltungsvorgänge sind wie mit mir
abgesprochen abzuarbeiten. Sollte die Vertretung eine davon abweichende
Bearbeitung wünschen, so hat die Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter den
Büroleiter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und meine Weisung
abzuwarten.
3. Sollte eine anstehende Entscheidung so dringlich sein, dass meine Rückkehr
nicht abgewartet werden kann, ist der Büroleiter zu informieren. Dieser hat mich
telefonisch von dem Vorgang in Kenntnis zu setzen und meine Weisung
einzuholen.
4. Änderungen in der Organisationsstruktur der Verwaltung bleiben ausschließlich
mir vorbehalten. Mitarbeitergespräche während meiner Vertretung sind allein aus
in dieser Zeit entstandenem aktuellen Anlass zu führen und auch nur dann, wenn
diese Gespräche nicht bis zu meiner Rückkehr in den Dienst aufgeschoben werden
können.
5. Die Unterschriftenregelung bleibt unverändert. Sofern Schreiben versandt
werden sollen, die nach der Unterschriftenregelung von mir zu unterzeichnen
wären, sind diese dem Büroleiter vorzulegen.
6. Sollten während meiner Abwesenheit Probleme oder
Meinungsverschiedenheiten - insbesondere mit meinem Vertreter - auftreten, ist
hiervon der Büroleiter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7. Änderungen oder das Aufheben dieser Dienstanweisung erfolgen ausschließlich
durch mich. Dritte - und dazu zählt auch die Vertretung - sind nicht berechtigt,
diese zu ändern oder außer Kraft zu setzen.
Ich bitte um uneingeschränkte Beachtung dieser Vorschriften
A-Stadt, 10.03.2010
E., Bürgermeister.“
Mit Schreiben vom 08.04.2010 forderte der Antragsteller den Antragsgegner
erfolglos auf, die im Tenor genannten Teile der Dienstanweisung außer Vollzug zu
setzen.
Am 18.05.2010 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz
nachgesucht. Er ist der Ansicht, durch die Dienstanweisung des Antragsgegners
werde er, der Antragsteller, seinen gesetzlichen Aufgaben beraubt, den
Antragsgegner bei Abwesenheit zu vertreten. Dies sei auch die Absicht des
Antragsgegners, der öffentlich erklärt habe, er halte es unter moralischen
Gesichtspunkten für richtig, wenn der Antragsteller von seinem Amt zurücktrete.
Die Anweisung verstoße gegen § 47 HGO und könne - jedenfalls in den benannten
Teilen - keinen Bestand haben. Im Übrigen laufe sie auch objektiv den
gemeindlichen Interessen zuwider, weil sie die Gemeinde führungslos lasse, wenn
die Weisung des Antragsgegners aus tatsächlichen Gründen nicht eingeholt oder
abgewartet werden könne. Der Antragsgegner könne nicht damit gehört werden,
dass er in der Dienstanweisung auf die genannte Bestimmung aus der Hessischen
Gemeindeordnung hingewiesen habe und die Ziffern 1 bis 5 der Dienstanweisung
lediglich als Hinweise bezeichne, die helfen sollten, Irritationen zu vermeiden.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig
aufzugeben, nachfolgende Teile seiner „Dienstanweisung betreffend die Fälle der
Vertretung des Bürgermeisters“ vom 10.03.2010 außer Vollzug zu setzen:
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Vertretung des Bürgermeisters“ vom 10.03.2010 außer Vollzug zu setzen:
Im Einleitungssatz:
In Ziffer 2
In Ziffer 3
In Ziffer 5
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die angegriffenen Regelungen der Dienstanweisung schränkten
die Rechte des Antragstellers in seiner Funktion als Vertreter des Bürgermeisters
gemäß § 47 HGO nicht ein. Teilweise handele es sich lediglich um Hinweise, so
dass die Dienstanweisung insoweit keinen eigenständig regelnden Charakter habe.
Die Vertretungsbefugnis des Antragstellers als Erster Beigeordneter könne nicht
soweit gehen, von einem Verwaltungsvorgang, über dessen inhaltliche und
formelle Bearbeitung schon Entscheidungen des Bürgermeisters getroffen worden
seien, ohne dessen Wissen abzuweichen. Die Vorschrift des § 47 HGO könne nicht
so ausgelegt werden, dass die Verhinderung des Bürgermeisters den Ersten
Beigeordneten davor schütze, dass der Bürgermeister Dienstgeschäfte in dem
ihm genehmen Umfang verrichte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die sämtlich
Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das
Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt also das Bestehen eines
Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Beide
Voraussetzungen sind gegeben. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, weil
sich das vorliegende Verfahren ohne die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung
durch Zeitablauf erledigen würde. Der Antragsteller ist nämlich nur noch für
weniger als ein Jahr für das Amt des Ersten Beigeordneten gewählt. Die
Entscheidung in der Hauptsache kann schon deshalb aus Gründen effektiven
Rechtsschutzes nicht abgewartet werden.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 47 HGO ist der Erste Beigeordnete der allgemeine Vertreter des
Bürgermeisters; er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der
Bürgermeister verhindert ist. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen
Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Erste Beigeordnete
verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Gemeindevorstand.
Die Dienstanweisung des Antragsgegners vom 10.03.2010 verstößt - jedenfalls in
den angegriffenen Teilen - gegen diese normativen Vorgaben. Der Antragsgegner
greift durch die Dienstanweisung in unzulässiger Weise in die Rechtstellung des
Antragstellers als seinem Vertreter ein. Der Erste Beigeordnete nimmt die
Stellung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters einer Gemeinde kraft
Gesetzes (vgl. § 47 S. 1 HGO) ein. Eine besondere Bestellung oder
Vollmachterteilung ist nicht erforderlich. Das Vertretungsrecht ist allgemein, d. h.
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Vollmachterteilung ist nicht erforderlich. Das Vertretungsrecht ist allgemein, d. h.
ständig und umfassend (vgl. Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Komm., Stand: Juli 2007,
Rdnr. 1). Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen für die Vertretungsmacht
des Ersten Beigeordneten. Dieser rückt vielmehr in alle Befugnisse des
vertretenen Bürgermeisters ein. Dies gilt für die Tätigkeit nach innen, d. h. bei der
Einberufung und Leitung von Sitzungen des Gemeindevorstandes, wie für die
Vertretung nach außen (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen,
Bd. I, HGO, Komm., Stand: Januar 2010, § 47 Rdnr. 6). Hiermit ist es unvereinbar,
wenn die Dienstanweisung in ihrem Einleitungssatz regelt, „die verwaltungsmäßige
Vertretung von mir … erfolgt durch den Büroleiter“. Dasselbe gilt für die Regelung
in Ziffer 5 der Dienstanweisung, wonach Schreiben im Vertretungsfalle zunächst
dem Büroleiter vorzulegen sind. Insoweit räumt der Antragsgegner seinem
Büroleiter eine Rechtstellung ein, die ihm nicht zukommt. Er macht ihn faktisch zu
einem Vorgesetzten des Antragstellers. Nach § 73 Abs. 2 S. 1 HGO ist jedoch der
Bürgermeister Dienstvorgesetzter aller Beamten mit Ausnahme der
Beigeordneten. Im Vertretungsfalle nimmt daher wiederum der Antragsteller nach
§ 47 S. 1 HGO die Aufgaben des Dienstvorgesetzten auch gegenüber dem
Büroleiter wahr.
Auch die Regelungen in Ziffer 2 und 3 der Dienstanweisung des Antragsgegners,
wonach zunächst seine Weisung abzuwarten bzw. einzuholen ist, sind rechtswidrig.
Zwar ist der Erste Beigeordnete nicht davor geschützt, dass der Bürgermeister
Dienstgeschäfte in dem ihm genehmen Umfang verrichtet, auch wenn er an sich
wegen Urlaubs oder Krankheit verhindert ist. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass
der Bürgermeister - obwohl er sich zum Beispiel im Urlaub befindet - anwesend ist
und daher in Entscheidungsprozesse tatsächlich eingreifen kann. Wenn jedoch
aufgrund der Abwesenheit des Bürgermeisters infolge Urlaubs oder Krankheit,
insbesondere aufgrund eines ärztlichen Attests festgestellt wurde, dass für einen
bestimmten Zeitraum die Fähigkeit des Bürgermeisters, die Amtsgeschäfte zu
führen, nicht mehr gegeben ist, ist ihm auch die Befugnis zu kurzzeitigem
Eingreifen in die Verwaltungsgeschäfte zu versagen (vgl. Bennemann, a.a.O., Rdnr.
8). Mit den dargestellten Rechtsgrundsätzen ist es auch unvereinbar, die
Vertretungsbefugnis des Antragstellers durch das vorherige Einholen einer
Weisung einzuschränken.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, da er unterlegen ist
(vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Das Gericht geht in
Kommunalverfassungsstreitverfahren von einem Wert von 10.000,-- EUR aus.
Dieser Wert wurde im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung um die
Hälfte gemindert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.