Urteil des BGH vom 08.05.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 8/00
Verkündet am:
8. Mai 2002
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 535
Zur Frage der Anpassung einer Staffelmiete für Gewerberaum bei unvorhergesehe-
nem Absinken des Mietpreisniveaus nach den Regeln des Wegfalls der Geschäfts-
grundlage.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - Kammergericht
LG Berlin
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt
und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der
32. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1999 im
Kostenpunkt dahingehend abgeändert, daß dem Beklagten die
Kosten der ersten Instanz mit Ausnahme der durch die Anrufung
des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die die
Klägerin alleine trägt, auferlegt werden.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. November
1999 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 23. April 1991 vermietete die Klägerin (zunächst mit
einem weiteren Miteigentümer) dem Beklagten Gewerberäume in Berlin für die
Zeit vom 1. Juni 1991 bis 31. Mai 2001 (mit Verlängerungsklausel) "zur Benut-
zung als Rechtsanwaltspraxis". Der Mietvertrag sah eine Staffelmiete vor. Da-
nach erhöhte sich der Mietzins von anfangs 6.400 DM jährlich zum 1. Juni um
jeweils 5 Prozent. Er belief sich somit ab Juni 2000 auf 9.928 DM monatlich.
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Durch Vereinbarung mit dem Beklagten verzichtete die Klägerin auf die Staffe-
lerhöhungen zum 1. Juni 1995 und 1. Juni 1996. Der Beklagte hat ab Juni 1997
den Mietzins nicht mehr in voller Höhe entrichtet. Er hat dies unter anderem
damit begründet, der vereinbarte Staffelmietzins sei nach Treu und Glauben an
den marktüblichen Mietzins, der zwischenzeitlich wider Erwarten drastisch ge-
sunken sei, anzupassen. Die ortsübliche Nettokaltmiete habe im April 1998 nur
noch 26,60 DM pro Quadratmeter betragen, bei Neuvermietungen sei der Miet-
zins sogar auf 22,30 DM pro Quadratmeter gefallen, während er nach dem
Staffelmietvertrag ab Juni 1997 53,60 DM und ab Juni 1998 56,28 DM pro
Quadratmeter zahlen müsse. Die Zahlung eines im Vergleich zur Marktüblich-
keit derart überhöhten Mietzinses sei ihm nicht zuzumuten.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Mietdifferenz bis ein-
schließlich Juni 1998 geltend, die sie mit 13.335,02 DM beziffert hat. Das Land-
gericht hat der Klage in Höhe von 12.814,02 DM stattgegeben. Das Berufungs-
gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein Begehren auf vollstän-
dige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, sie führt lediglich zu einer
Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte könne weder unter
dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus anderweiti-
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gen Erwägungen gemäß § 242 BGB eine Herabsetzung des vertraglich verein-
barten Mietzinses verlangen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Geschäftswille der Par-
teien nicht auf der Vorstellung aufgebaut gewesen, die Gewerberaummieten
würden nach 1991 weiter ansteigen. Die Mietzinsstaffelung sei vielmehr der von
der Vermieterseite verlangte Preis dafür gewesen, daß der Beklagte, wie un-
streitig sei, die 10-jährige Laufdauer des Vertrages gewünscht habe. Keine der
Parteien habe eine sichere Vorstellung von der Entwicklung der Mietpreise ha-
ben können. Ein Absinken der Mietpreise gegenüber dem bei Vertragsschluß
1991 bestehenden hohen Niveau sei auch aus damaliger Sicht ebenso denkbar
gewesen, wie ein weiteres Ansteigen. Das Absinken der Mietpreise sei nicht
durch einen grundlegenden Wandel der politischen oder gesellschaftlichen Ver-
hältnisse ausgelöst worden. Vielmehr sei es Folge einer wirtschaftlichen Ent-
wicklung, die nicht den erhofften dauerhaften Aufschwung genommen habe,
sondern nach der anfänglichen Aufwärtsentwicklung früher als erwartet zum
Erliegen gekommen sei. Diese Umstände könnten die Wirksamkeit einmal ge-
schlossener Verträge von Rechts wegen nicht berühren.
Eine Anpassung beziehungsweise Herabsetzung des Mietzinses sei
auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Äquivalenzstörung von Leistung und
Gegenleistung möglich. Dem Beklagten könne nicht darin gefolgt werden, daß
der Wert der gemieteten Gewerberäume nicht (mehr) annähernd der Höhe des
jeweils zu zahlenden Mietpreises entspreche. Da das Mietobjekt unverändert
dem Beklagten für den mietvertraglichen Zweck zur Verfügung stehe und des-
sen finanzielle Leistungsfähigkeit von der Mietpreisentwicklung unabhängig sei,
könne auch bei einem deutlichen Absinken der Mietpreise in der Umgebung
nicht von einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den Parteien in
der Weise gesprochen werden, daß dem Beklagten die Zahlung des verein-
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barten Mietpreises nicht mehr zuzumuten wäre. Die hierin liegende Beschwer
des Beklagten rühre lediglich aus dem für ihn ungünstigen Vergleich mit ande-
ren Mietobjekten und aus dem Umstand her, daß er während der Vertragsdauer
gehindert sei, die inzwischen eingetretenen günstigen Anmietungsmöglichkei-
ten für sich zu nutzen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision - jedenfalls im Er-
gebnis - stand.
2. Die Höhe des nach den mietvertraglichen Vereinbarungen der Partei-
en im hier streitigen Zeitraum noch offenstehenden Mietzinses (12.814,02 DM)
ist von der Revision zu Recht nicht angegriffen.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) aufgrund
des geltend gemachten Verfalls der allgemeinen Mietpreise für vergleichbare
Gewerberäume ganz oder teilweise von seiner Pflicht, den vereinbarten Miet-
zins zu entrichten (§ 535 Satz 2 BGB a.F.), frei geworden.
a) Es kann dahinstehen, ob der bei Vertragsschluß vorhandene Ge-
schäftswille beider Parteien auf der Vorstellung aufbaute, der marktübliche
Mietzins vergleichbarer Objekte in Berlin werde weiterhin kontinuierlich anstei-
gen, wie die Revision geltend macht. Denn auch in diesem Fall wäre der Miet-
zins für den fraglichen Zeitraum nicht im Wege der Vertragsanpassung herab-
zusetzen.
Auch wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage - hier etwa die
bei Vertragsschluß vorhandene Vorstellung und Erwartung der Parteien, der
marktübliche Mietzins werde weiter ansteigen - führen nicht zur Anpassung des
Vertrages, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei
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zu tragen hat (vgl. BGHZ 74, 370 [373]; Senatsurteil vom 16. Februar 2000
- XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716).
aa) Bei Vereinbarung einer Staffelmiete besteht regelmäßig die nicht
fernliegende Möglichkeit, daß der vereinbarte Mietzins im Laufe der Zeit erheb-
lich von der Entwicklung des marktüblichen Mietzinses abweicht. Dieses typi-
sche Vertragsrisiko trägt grundsätzlich die jeweils benachteiligte Vertragspartei
(vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasin-
grechts, 8. Aufl., Rdn. 429). Der Mieter bleibt daher grundsätzlich auch bei ei-
nem gravierenden Absinken des allgemeinen Mietniveaus an die vertraglich
vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden, es sei denn die Parteien haben eine
- hier nicht festgestellte und auch nicht ersichtliche - abweichende Regelung
getroffen.
bb) Diese der Staffelmietvereinbarung immanente Risikoverteilung än-
dert sich nicht dadurch, daß nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter
erwartet, das allgemeine Mietniveau werde im gesamten Zeitraum der Staffel-
mietvereinbarung weiterhin steigen. Es ist grundsätzlich Sache der jeweiligen
Partei des Mietvertrages abzuschätzen, ob sich die vereinbarte Staffelmiete im
Vergleich zur Entwicklung des Marktes als ihr günstig erweisen wird oder nicht.
Die Vereinbarung einer langfristigen Staffelmiete schafft beiden Parteien eine
zuverlässige Kalkulationsgrundlage. Allein der Umstand, daß auch der Vermie-
ter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von weiter ansteigenden Mietpreisen
ausgeht, verlagert das Risiko der Entwertung der Sachleistung während der
Dauer der Staffelmietvereinbarung nicht vom Mieter auf den Vermieter.
b) Die Staffelmietvereinbarung ist auch nicht aus Gründen der Äquiva-
lenzstörung abzuändern. Zwar gehört bei gegenseitigen Verträgen der Gedan-
ke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur objektiven Ge-
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schäftsgrundlage. Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluß durch un-
vorhergesehene Veränderungen so schwer gestört, daß damit das von einer
Partei normalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten
wird, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen (Senatsurteil
vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - NJW-RR 1993, 773, 774; Palandt-
Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rdn. 135 bis 139 m.w.N.).
Eine solch schwerwiegende, die Unzumutbarkeitsgrenze überschreiten-
de Äquivalenzstörung liegt hier jedoch nicht vor.
aa) Die Revision vertritt hierzu die Auffassung, bei einer Staffelmietver-
einbarung mit einer Laufzeit von "lediglich" 10 Jahren seien für die Annahme
eines Anpassungsgrundes wegen des Wegfalls oder der Änderung der Ge-
schäftsgrundlage nicht so strenge Anforderungen zu stellen, wie sie die Recht-
sprechung für über mehrere Jahrzehnte fest abgeschlossene Verträge aufge-
stellt habe. Staffelmietvereinbarungen von solcher Dauer seien vielmehr schon
dann unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenzstörung an die geänderten Ver-
hältnisse anzupassen, wenn der vereinbarte Mietzins um mehr als einen be-
stimmten Prozentsatz unter das Niveau der (bei Vertragsschluß erwarteten)
ortsüblichen Mieten absinke.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur An-
passung des Erbbauzinses bei drastischem Geldwertschwund (vgl. etwa BGH,
Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 195/84 - NJW 1986, 2698, 2699) sei diese
Grenze bei einem Mietzinsverfall um mehr als 60 % zu ziehen. Im Streitfall sei
diese Grenze bei weitem überschritten, mithin sei eine entsprechende Ver-
tragsanpassung vorzunehmen.
Damit hat die Revision keinen Erfolg.
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bb) Im Gegensatz zur Meinung der Revision ist eine unzumutbare Über-
schreitung des übernommenen Risikos im dargelegten Sinne eher anzuneh-
men, wenn die Bindung an den Vertrag, wie zum Beispiel bei Erbbauverträgen,
noch viele Jahre besteht. Im vorliegenden Fall war der Beklagte an die verein-
barte Staffelmiete nur noch vier Jahre gebunden, als er die hier streitige Herab-
setzung begehrte. Welcher Maßstab bei der Entscheidung der Frage, ob Un-
zumutbarkeit vorliegt, anzulegen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Die zur Unzumutbarkeit führenden Umstände müssen jedenfalls auf die in Fra-
ge stehende Äquivalenzstörung zurückzuführen sein. Bereits daran fehlt es
hier.
Der Beklagte hat insoweit geltend gemacht, seine Einnahmen aus seiner
Anwaltspraxis hätten sich nicht in gleichem Maße erhöht wie die Mietzinsstaffel.
Durch die Belastung mit der sehr hohen Miete sei er gehindert, weiteren benö-
tigten Gewerberaum anzumieten, um vorhandenes oder weiteres Personal an-
gemessen unterbringen zu können, was für eine etwaige Erhöhung seiner Ein-
nahmen unerläßlich sei.
Diese Entwicklung ist jedoch nicht durch das Absinken der marktüblichen
Mietpreise verursacht worden. Hierzu wäre es vielmehr auch dann gekommen,
wenn die Mietpreise allgemein entsprechend der vereinbarten Staffelmiete - wie
vom Beklagten ursprünglich erwartet - gestiegen wären. Die Vertragsvorteile,
insbesondere die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, sind dem Beklagten trotz
des behaupteten Verfalls der Mietpreise unverändert erhalten geblieben (vgl.
auch BGH, Urteil vom 12. April 1960 - VIII ZR 160/59 - NJW 1960, 240, 242 f.).
cc) Allein die Tatsache, daß der Beklagte mittlerweile vergleichbare Ge-
schäftsräume zu einem wesentlich günstigeren Mietzins anmieten könnte,
rechtfertigt nicht die Annahme einer zur Vertragsanpassung führenden Äquiva-
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lenzstörung. Überhaupt genügt der Umstand, daß jemand durch eine nachträg-
liche Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich ungünstiger steht, als nach
den getroffenen Vereinbarungen zu erwarten war, regelmäßig nicht, um ihm
aus Billigkeitsgründen ein auch nur teilweises Abgehen vom Vertrag zu erlau-
ben. Eine andere Beurteilung wäre eine Verletzung der gesetzlichen Grundent-
scheidung, daß Verträge, so wie sie geschlossen sind, gehalten werden müs-
sen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 108/74 - NJW 1976, 142). Eine
Anpassung eines langfristigen abgeschlossenen Mietvertrags wegen einer
nachträglich eingetretenen Äquivalenzstörung kann nur in besonderen Aus-
nahmefällen in Betracht kommen, zum Beispiel wenn das Festhalten am Ver-
trag für eine Partei existenzgefährdend wäre. Dies ist hier nicht der Fall.
Gerber
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Vézina