Urteil des LG Bonn vom 12.08.2002

LG Bonn: gebühr, grundstück, vorkaufsrecht, sitten, anwendungsbereich, grundbucheintragung, kapitalgesellschaft, gestaltungsspielraum, leistungsfähigkeit, bauwerk

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Bonn, 4 T 435/02 LG Bonn
12.08.2002
Landgericht Bonn
4. Zivilkammer
Beschluss
4 T 435/02 LG Bonn
Amtsgericht Siegburg, Erbbaugrundbuch von Niederpleis, Bl. 5861
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kostenschuldner war Mitinhaber des im Rubrum bezeichneten Erbbaurechts. Mit
notariellem Vertrag vom 29.10.2001 hoben die Erbbauberechtigten und die
Grundstückseigentümerin den Vertrag zur Bestellung des Erbbaurechts auf. Die
Erbbauberechtigten bewilligten und beantragten die Löschung des Erbbaurechts und die
Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Vorkaufsrechts an dem mit dem
Erbbaurecht belasteten Grundstück. Zu diesem Zeitpunkt war das Erbbaurecht noch nicht
bebaut; die Erbbauberechtigten hatten gerade die Baugrube ausgehoben.
Die Kosten des grundbuchlichen Vollzugs setzte das Amtsgericht in Änderung eines
früheren höheren Ansatzes am 27.2.2002 mit insgesamt 176,39 Euro an, und zwar eine
(halbe) Gebühr für die Löschung des Erbbaurechts nach einem Wert von DM 261.360,- mit
DM 265,- (135,49 Euro) und eine (halbe) Gebühr für die Löschung des Vorkaufsrecht der
Erbbauberechtigten nach einem Wert von DM 49.000,- mit DM 80,- (40,90 Euro).
Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Kostenschuldners gegen diesen Kostenansatz mit
Beschluß vom 15.7.2002, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl.
52 d.A.), zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kostenschuldner mit
der Beschwerde. Er führt - wie schon im Erinnerungsverfahren - aus, die Gebühren seien
wider alle guten Sitten, unseriös und überzogen.
Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft, auch im übrigen zulässig, in
der Sache aber ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Kosten der Löschung von Erbbaurecht und Vorkaufsrecht zu Recht
mit 176,39 Euro angesetzt.
Den Gegenstandswert der Löschung des Erbbaurechts hat das Amtsgericht zu Recht mit
DM 261.360,-, das sind 80 % des im Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts
angegebenen Grundstückswerts von DM 326.700,-, angenommen. Der Wert des
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Erbbaurechts ist im Falle der Löschung gemäß §§ 77, 19 KostO nach dem Sachwert des im
Erbbaurecht errichteten Gebäudes zu bemessen (vgl. OLG Frankfurt , DNotZ 1978, 117f.).
Ist - wie hier - das Bauwerk noch nicht errichtet, besteht der Wert des Erbbaurechts in dem
Recht, das Grundstück zu bebauen, den der Gesetzgeber in typisierender Betrachtung für
den Fall der Eintragung des in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht bebauten
Erbbaurechts mit 80 % des Grundstückswerts annimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KostO). Es ist
daher nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht diesen Wert auch in dem vorliegenden
Fall der Löschung eines noch nicht bebauten Erbbaurechts zugrundegelegt hat. Dadurch,
daß das Amtsgericht nicht den (höheren) Wert des Erbbauzinses zugrunde gelegt hat (§ 21
Abs. 1 Satz 3 KostO), ist der Kostenschuldner nicht beschwert. (Der Wert des Erbbauzinses
beträgt gemäß § 24 Abs. 1 Buchst. a) KostO das Fünfundzwanzigfache des jährlichen
Erbbauzinses. Da dieser mit 4 % des Grundstückswerts vereinbart war, ergeben sich genau
100 % des Grundstückswerts.)
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht als Wert des gelöschten
Vorkaufsrechts der Erbbauberechtigten an dem belasteten Grundstück nicht den in § 20
Abs. 2 KostO vorgesehenen halben Grundstückswert angenommen hat, sondern mit DM
49.000,- nur 15 % des Grundstückswerts, weil mit der Löschung des Erbbaurechts die
Ausübungsberechtigten des Vorkaufsrechts entfallen sind.
Die Berechnung der Gebühren auf Grund der Gegenstandswerte nach der Gebührentabelle
ist zutreffend.
Die Berechnung von Gebühren für Grundbucheintragungen, wozu auch Löschungen
zählen, nach dem Geschäftswert ist weder sitten- noch verfassungswidrig. Das
Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von
Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.;
85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146). Nach den hierzu entwickelten
Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen
Leistung bestehen mit dem Zweck, die Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr
darf diese Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (BVerfGE 50, 217/226) und
neben der Deckung der anfallenden Kosten auch andere Ziele verfolgen (BVerfG JurBüro
2000, 146). In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber auch dem Gesichtspunkt der
Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners Bedeutung zumessen, um dem
verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip und dem
Justizgewährungsanspruch Rechnung zu tragen (BVerfGE 80, 103/107). Aus der
Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung
der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung. Das
Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze
mit verfassungsrechtlichem Rang (BVerfG JurBüro 2000, 146). Der weite
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nur dann überschritten, wenn die Gebühr völlig
unabhängig von der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt wird und kein
vernünftiger Gesichtspunkt vorhanden ist, unter dem die Verknüpfung von Gebühr und
Leistung sachgemäß erscheint (BVerfGE 50, 217/227). Diese weit gefaßte Grenze ist hier
nicht überschritten (so BayObLG FGPrax 2001, 37f.).
Die Berechnung der genannten Gebühren nach dem Wert des Erbbaurechts als
Geschäftswert verstößt auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaften, insbesondere nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie. Die
Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969
(69/335/EWG i.d.F. der Richtlinie vom 10.6.1985, 85/303/EWG, abgedruckt bei M,
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Europäisches Unternehmensrecht, 4. Aufl. S. 791) sollte die indirekten Steuern auf
Ansammlung von Kapital harmonisieren. Sie ist nur auf Kapitalgesellschaften und
vergleichbare Personenvereinigungen anzuwenden (Art. 3). Die hier fraglichen
Gebührentatbestände fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Zum einen ist
es für diese Tatbestände gleichgültig, ob der Beteiligte einer Grundbucheintragung
natürliche Person oder Kapitalgesellschaft im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie ist.
Zum anderen betreffen die Gebührentatbestände nicht eine der Ausübung der Tätigkeit
einer Gesellschaft vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität (vgl. BayObLG
aaO.).
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.12.1997 (ZIP 1998, 206)
auch keinen allgemeinen Grundsatz dahin aufgestellt, daß die Mitgliedsstaaten generell
keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten für die
jeweilige Leistung hinausgehen. Die Entscheidung beschränkt sich, ebenso wie diejenige
vom 29.9.1999 (ZIP 1999, 1681/1683), auf die Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie
und die von dieser Richtlinie erfaßten Abgabentatbestände. Auf andere Sachverhalte kann
die Entscheidung nicht übertragen werden. Die Urteilsgründe enthalten keinen
Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen
beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2000,
736 = Rpfleger 2001, 128, sowie aaO.).
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO), weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 14 Abs. 7 KostO).