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OLG Brandenburg - 15 UF 39/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 21.02.2006
- Inhalt
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- Verfahrens sowie der Frau H. (das Finanzamt …, zu dessen Gunsten die Hinterlegung zunächst ebenfalls
- Klägers seit der Darlehenshingabe außerordentlich gekündigt. 19 Angesichts dessen, das der
- dessen Herausgabe an den Kläger zu bewilligen hat. Das gilt selbst dann, wenn man, entsprechend der
- " Berechtigung des Klägers an dem Versicherungsschein auf dessen schuldrechtlichem Anspruch auf Verschaffung der
Anlage BootsbAusbV 2011
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
- Inhalt
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- (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen
- ;hlenb)Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, nach
- ;engewinde herstelleng)Werkstücke aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen auf Maß und
- )Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, kalt und warm
OVG Niedersachsen - 4 LC 272/11
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 10.12.2013
- Inhalt
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- Begründung führte er aus, dass nach der Überprüfung der Familienverhältnisse des Klägers dessen Sohn
- zweifelsfrei erkennbar, dass D. nicht zum Haushalt des Klägers gehörte, so dass dessen Berücksichtigung als
- gemeinsame Sorgerecht für das jeweilige Kind haben und für dessen Betreuung zusätzlichen Wohnraum
- abholt, die Gesamtverantwortung für das Kind und dessen Betreuung auch an diesen Tagen wahrnimmt und
LAG Hamm - 14 Sa 1448/07
Landesarbeitsgericht Hamm vom 24.06.2008
- Inhalt
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- , an den Kläger auf dessen bei der B6 Bausparkasse AG, L3 3, 56789 H2 bestehenden Bausparvertrag
- Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nicht zustehen. Ungeachtet dessen seien die vom
- Zusammenhang mit ihrer Einrede der Verjährung ausgeführt, dass ungeachtet dessen, dass der Kläger die
- . Sie haben in Kenntnis der neuen gesetzlichen Verjährungsbestimmungen und im Bewusstsein dessen
OVG Nordrhein-Westfalen - 22 A 5519/98
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2000
- Inhalt
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- verfolgt der Kläger einen Zahlungsanspruch, zu dessen Realisierung ein Verwaltungsakt der Beklagten nicht
- eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses des Privatrechts, kraft dessen der Kläger
- die Sozialhilfegewährung an dessen Mieter bzw. ihre Anforderung von Abrechnungsunterlagen stellen in
- früheren Mieters H. folgt dies schon daraus, dass nach dessen Tod Sozialhilfeansprüche gegen die Beklagte
VG Frankfurt (Main) - 10 G 2301/07
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 13.11.2007
- Inhalt
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- ihrem Vermögen erklärte sie, dass sie ein “bebautes Grundstück" habe, dessen “Zeitwert" sie mit 2.535
- unverhältnismäßig, da dadurch ihrer Mutter, deren Ehemann und dessen Tochter die Unterkunft genommen werde
- und Vermögen des Auszubildenden und seiner Eltern seien nach § 11 Abs. 2 BAföG auf dessen Bedarf
- , nicht über die Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG unterlaufen werden, d.h. das Maß dessen, was dem
OVG Nordrhein-Westfalen - 21 B 1468/00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2000
- Inhalt
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- rechtliche Relevanz. 25Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz den von
- 9.35 des Anhangs der 4. BImSchV nicht außer Betracht bleiben. 30Angesichts dessen spricht vieles
- . 332. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
- Risiken und Gefahren vorgenommen werden kann. Würde der Antragstellerin ungeachtet dessen zunächst bis
VG Stuttgart - 12 S 1925/12
Verwaltungsgericht Stuttgart vom 08.04.2014
- Inhalt
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- Beklagten zu verpflichten, ihr über die im Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2010 sowie dessen
- 25.02.2010 sowie dessen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 erweisen sich insoweit als
- Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels des SGB VIII betreffen dessen §§ 22 bis 25 allein
- , Bildung und Betreuung des Kindes unter Bezugnahme auf dessen soziale, emotionale, körperliche und
ArbG Frankfurt an der Oder - 12 BV 666/08
Arbeitsgericht Frankfurt an der Oder vom 31.03.2008
- Inhalt
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- . Dessen Vorsitzender war der Beteiligte zu 1). Die Beteiligte zu 4) war stellvertretende
- vom 4. September 2008, auf dessen Inhalt im Einzelnen (Bl. 20 ff. d. A.) Bezug genommen wird, stellte
- führten, dass die Wahl nicht im Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere dessen § 26
- und dessen Stellvertreter. Nähere Wahlvorschriften bestehen nicht. Mangels ausdrücklicher Vorschriften
BGH - 5 StR 566/01
Bundesgerichtshof vom 30.11.2000
- Inhalt
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- dessen Hintermann F Ermittlungen zu führen. Es hält die Einlassung des Angeklagten, er hätte erst
- Geldboten I der Schleuserorganisation des Ne stammte und von dessen Schleuser La übergeben wurde, keine
- einer Verbindung des Angeklagten zu dessen Organisation neu vorzunehmen ist. Unabhängig davon zeigt
- Landgerichts, die zur Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Zeugen D wegen dessen belegten
BGH - V ZR 175/02
Bundesgerichtshof vom 24.01.2003
- Inhalt
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- aber zwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte, wenn andere Abnehmer
- Verhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet, durch dessen maßgebenden
- nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat
- , sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat, BGHZ
FG Düsseldorf - 4 V 5361/04 A
Finanzgericht Düsseldorf vom 10.01.2005
- Inhalt
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- . 9Nach dessen § 2 räumte Herr X der Antragstellerin an allen Räumen in der ersten Etage seines Hauses W
- Bedarfswertes (= 95.000 EUR) dessen Jahreswert von 5.107 EUR (1/18,6) ermittelte und hierauf den
- BewG. Nach dessen Absatz 3 trete an die Stelle der in Absatz 2 genannten Jahresmiete bei Selbstnutzung
- Nutzungsrecht, für dessen Bewertung die Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes gelten (§§ 13
OLG Brandenburg - 12 U 214/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 05.09.2008
- Inhalt
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- Restbetrag von 95,28 €, hinsichtlich dessen die Kläger eine Verbesserung erzielen können. 2Im Übrigen sind
- vorgenannten Quote ergibt sich für den Kläger zu 1. ausgehend von dessen in der Berufungsinstanz nicht mehr
- streitigem Schaden von 7.939,84 € eine dessen in der Berufungsinstanz nicht mehr streitigem Schaden von
- 2.400,00 € verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen
BAG - 9 AZR 374/06
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Jahresleistung hat derjenige/diejenige Redakteur/Redakteurin, dessen/deren Anstellungsverhältnis das ganze
- Forderung an den Kläger zu 1) abgetreten, dessen Zahlungsklage vom Landesarbeitsgericht
- erhält derjenige die volle Jahresleistung, dessen Arbeitsverhältnis während des gesamten laufenden
- Wortlaut des § 10 MTV noch dessen Zusammenhang mit anderen Vorschriften bieten Anhaltspunkte für die
BPatG - 17 W (pat) 326/04
Bundespatentgericht vom 13.12.2007
- Inhalt
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- Datensatzidentifikationscode (DIC) zugeordnet ist, dessen Eingabe zum Abruf von zugehörigen
- Zuständigkeit unbeschadet dessen fort, dass sie infolge der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni
- zugeordnet ist, dessen Eingabe zum Abruf von zugehörigen Gesundheitsdaten notwendig ist und der einen auf
- Zentralstelle prüft den Token und antwortet bei dessen Gültigkeit, andernfalls beantwortet sie die Anfrage