Urteil des OVG Niedersachsen vom 10.12.2013

OVG Lüneburg: haushalt, getrennt lebende ehefrau, verwaltungsakt, rücknahme, zukunft, wochenende, wohnraum, sorgerecht, eltern, ferien

1
2
3
4
Annähernd gleiche Betreuung eines Kindes im Sinne
des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 10.12.2013, 4 LC 272/11
§ 5 Abs 6 S 1 WoGG
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung einer
Wohngeldbewilligung.
Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er im Jahre 2000 mit seiner Ehefrau
und den gemeinsamen drei Söhnen - dem am 25. Oktober 1993 geborenen B.,
dem am 20 Januar 1996 geborenen C. und dem am 7. September 1998
geborenen D. - bezog. Im April 2008 verließ die Ehefrau mit den drei Kindern
die gemeinsame Wohnung. Ab August 2008 waren die Kinder B. und C.
wieder unter der Anschrift des Klägers gemeldet.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger Wohngeld in Höhe von monatlich 236 EUR
für die Zeit von Februar 2009 bis Januar 2010 durch Bescheid vom 6. April
2009 und in Höhe von monatlich 206 EUR für die Zeit von Februar 2010 bis
Januar 2011 durch Bescheid vom 22. März 2010, wobei er von einem
Haushalt mit vier Personen, bestehend aus dem Kläger und seinen drei
Kindern, ausging. Der Kläger beantragte im Dezember 2010 die weitere
Gewährung von Wohngeld für die Zeit ab Februar 2011. Dabei gab er an, dass
seine drei Söhne zu seinem Haushalt gehörten. Dem Antrag war eine
Durchschrift des Protokolls einer nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts
Papenburg vom 29. Juli 2010 beigefügt, in der sich der Kläger im Rahmen
eines Vergleichs verpflichtet hatte, für die Zeit ab August 2010 Kindesunterhalt
für seinen Sohn D. in Höhe von monatlich 25 EUR zu Händen seiner getrennt
lebenden Ehefrau sowie rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Januar
bis Juli 2010 in Höhe von insgesamt 175 EUR in Raten von 10 EUR an den
Landkreis Ammerland als Träger des Unterhaltsvorschusses zu zahlen. Des
Weiteren legte der Kläger einen an seine getrennt lebende Ehefrau gerichteten
Bescheid der Gemeinde E. vom 12. Februar 2009 vor, durch den seiner
Ehefrau und dem Sohn D. Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von März
bis August 2009 bewilligt worden waren. Aufgrund dieses Wohngeldantrags
bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2011
Wohngeld in Höhe von monatlich 142 EUR für die Zeit von Februar 2011 bis
Januar 2012. Bei der Wohngeldberechnung legte der Beklagte erneut einen
Haushalt mit vier Personen zugrunde und berücksichtigte Unterhaltszahlungen
des Klägers in Höhe von jährlich 420 EUR einkommensmindernd.
Am 22. Februar 2011 erhob der Kläger Klage (4 A 35/11) mit dem Ziel der
Gewährung höheren Wohngelds. Bereits am 17. Februar 2011 hatte er beim
Beklagten eine Überprüfung der Wohngeldbewilligung für die Zeit von Februar
2009 bis Januar 2011 mit der Begründung beantragt, der Beklagte habe bei
der Wohngeldbewilligung die im Steuerbescheid des Finanzamtes Papenburg
vom 13. September 2010 für das Jahr 2009 ausgewiesenen und den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigenden Werbungskosten nicht
berücksichtigt. Daraufhin führte der Beklagte für die Zeit ab Februar 2009 u. a.
unter Berücksichtigung der in dem genannten Steuerbescheid nach Abzug
von Fahrtkostenersatz ausgewiesenen Werbungskosten in Höhe von jährlich
5
6
7
2.740 EUR eine Neuberechnung des Wohngeldes für den Kläger durch und
änderte mit fünf Bescheiden vom 25. Februar 2011 die Wohngeldbewilligung
für die Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012. Mit dem Bescheid Nr. 5 erhöhte
er für die Zeit von Februar 2011 bis Januar 2012 den monatlichen
Wohngeldbetrag von 142 EUR auf 174 EUR. Diese Bescheide wurden in das
Verfahren 4 A 35/11 einbezogen. Zur Erledigung dieses Verfahrens schlossen
die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1.
September 2011 einen Vergleich mit u. a. folgendem Inhalt: “Der Beklagte hebt
die mit den Bescheiden Nr. 3 und 4 vom 25.02.2011 verfügte Aufhebung von
Wohngeldbewilligungen und die damit verbundene Rückforderung in Höhe
von insgesamt 91,00 € auf und verpflichtet sich, diesen Betrag an den Kläger
zu zahlen. Die Parteien sind darüber einig, dass damit sämtliche im
vorliegenden Verfahren 4 A 35/11 geltend gemachten Ansprüche erledigt
sind.“
Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. April 2011
mitgeteilt, dass er beabsichtige, den Wohngeldbescheid Nr. 5 vom 25. Februar
2011 zurückzunehmen und das Wohngeld für einen 3-Personen-Haushalt neu
zu berechnen. Denn bei Durchsicht der Wohngeldakte sei aufgefallen, dass
der Kläger am 19. Januar 2011 erklärt habe, dass sein Sohn D. bei seiner
Ehefrau wohne. Dem entgegnete der Kläger in seinem Schreiben an den
Beklagten vom 13. April 2011, sein Sohn D. sei weiterhin seinem Haushalt
zuzuordnen, weil das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung
angemessenen und familiengerechten Wohnens diene. Dies wäre nicht mehr
gewährleistet, wenn D. hierbei keine Berücksichtigung fände. Es sei der
Wohngeldstelle seit langem bekannt, dass D. den allgemein üblichen
Umgangskontakt mit ihm habe, er also alle 14 Tage das Wochenende von
Freitag bis Sonntag sowie die Ferien und die Feiertage jeweils zur Hälfte bei
ihm verbringe. Im Übrigen besuche D. tagsüber aufgrund seines besonderen
Förderbedarfes das F. in Westerstede. Lediglich abends und an den übrigen
Wochenenden halte er sich bei der Kindesmutter auf. Es lägen daher die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG vor, weil eine Betreuung zu
annähernd gleichen Teilen gegeben sei. D. sei auch bei ihm mit dem
Zweitwohnsitz gemeldet.
Der Beklagte hob den Wohngeldbescheid Nr. 5 vom 25. Februar 2011 durch
seinen Bescheid vom 26. April 2011 insoweit auf, als er für die Zeit von Mai
2011 bis Januar 2012 den Wohngeldbetrag von monatlich 174 EUR auf
monatlich 46 EUR reduzierte. Zur Begründung führte er aus, dass nach der
Überprüfung der Familienverhältnisse des Klägers dessen Sohn D. bei der
Wohngeldberechnung nicht mehr als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen sei.
Auf die Rückforderung von überzahltem Wohngeld für die Zeit von Februar bis
April 2011 verzichte er aus Gründen des Vertrauensschutzes. Demgegenüber
sei Vertrauensschutz im Sinne des § 45 SGB X für die Zeit ab Mai 2011 nicht
gegeben. Zum einen sei noch kein Wohngeld ausgezahlt worden und zum
anderen sei in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens dem öffentlichen
Belang einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Vorrang
gegenüber dem privaten Interesse des Klägers am Bestehen des zu Unrecht
ergangenen Bescheides einzuräumen.
Dagegen hat der Kläger am 13. Mai 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat
er geltend gemacht, dass sein Sohn D. weiterhin seinem Haushalt zuzuordnen
sei. Jedes seiner drei Kinder besitze in seinem Haushalt ein eigenes Zimmer.
Er streite sich gegenwärtig mit der Kindesmutter über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend D.. D. selbst sei bestrebt, ganz zu ihm
zu ziehen. Er habe zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben bezüglich des
Aufenthaltes seines Sohnes D. gemacht. Die Mitarbeiter der Wohngeldstelle
des Beklagten seien darüber informiert gewesen, dass D. sich nur zeitweilig im
Rahmen des Umgangsrechtes bei ihm aufhalte. Entsprechende Belege
würden sich auch in den Verwaltungsvorgängen befinden. D. sei auch nicht
8
9
10
11
12
13
14
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG wegen des Bezuges von Leistungen nach dem
SGB II vom Wohngeld ausgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung ausgeführt, dass in der Vergangenheit bei der
Wohngeldberechnung zu Unrecht von vier Haushaltsangehörigen
ausgegangen worden sei. Hierbei seien die Angaben des Klägers unter
anderem in seinem Antrag vom 13. Dezember 2010 zu Grunde gelegt worden.
Diese Angaben seien offenkundig unzutreffend. Der Kläger habe für die Zeit
ab August 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 25 EUR sowie für
die Zeit von Januar bis Juli 2010 einen Unterhaltsrückstand an den Kreis
Ammerland zu entrichten. Bereits hieraus sei zu schließen, dass D. seit Januar
2010 nicht im Haushalt des Klägers lebe und dementsprechend bei der
Wohngeldberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Im Übrigen habe der
Kläger in einer Erklärung vom 19. Januar 2011 selbst angegeben, dass sein
Sohn noch bei der Mutter lebe und es demnächst ein Verfahren über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht geben werde. Der Sohn D. des Klägers könne
auch nicht deshalb als Haushaltsmitglied des Klägers angesehen werden, weil
dieser für seinen Sohn weiterhin ein Zimmer vorhalte und der Sohn im Rahmen
der Umgangsregelung zu Besuch komme. Ferner sei D. auch in dem
gegenüber der Ehefrau des Klägers ergangenen Bescheid vom 12. Februar
2009 über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft der Ehefrau aufgeführt worden. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1
WoGG seien Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vom Wohngeld
ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 1. September 2011 die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid
vom 26.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die verfügte teilweise
Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Zeit von Mai 2011 bis Januar
2012 ist § 45 SGB X. Nach Abs. 1 der Bestimmung darf ein Verwaltungsakt,
der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder
bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen
der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt darf nach Abs. 2 der Bestimmung nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Vorliegend war
die mit Bescheid Nr. 5 vom 25.02.2011 verfügte Bewilligung von
Wohngeldleistungen in Höhe von monatlich 174,00 € insoweit rechtswidrig,
als damit ein höherer Wohngeldbetrag als monatlich 46,00 € bewilligt
worden war. Vorliegend ist der Beklagte bei der Wohngeldbewilligung mit
Bescheid Nr. 5 vom 25.02.2011 zu Unrecht von einem Haushalt mit vier
Personen ausgegangen. Tatsächlich gehörten zu dem Haushalt des
Klägers zum Zeitpunkt der Wohngeldbewilligung nur drei Personen.
Insbesondere war der Sohn D. des Klägers nicht als Haushaltsmitglied zu
berücksichtigen. Bei Berücksichtigung von lediglich drei Personen ergibt
sich der im angefochtenen Bescheid festgesetzte monatliche
Wohngeldbetrag in Höhe von 46,00 €. Die Berechnung des Beklagten ist
vom Kläger nicht beanstandet worden. Insoweit sind auch ansonsten Fehler
nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Sohn D. des
Klägers nicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG zum Haushalt des
Klägers gehört, da D. den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen am
Wohnort der Kindesmutter in E. hat. Eine Zurechnung von D. zum Haushalt
des Klägers kommt nur nach der seit dem 01.01.2009 geltenden Vorschrift
des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG in Betracht, wonach ein Kind ausnahmsweise
unter bestimmten Voraussetzungen zu zwei verschiedenen Haushalten
gehören kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar leben
der Kläger und seine Ehefrau nicht nur vorübergehend getrennt und haben
das gemeinsame Sorgerecht für D.. Ferner kann auch davon ausgegangen
werden, dass der Kläger zusätzlichen Wohnraum für die Betreuung seines
Sohnes D. bereithält. Es fehlt hier jedoch daran, dass D. annähernd zu
gleichen Teilen vom Kläger und seiner Ehefrau betreut wird. Insoweit ist es
nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich erforderlich, dass sich das
betreffende Kind abwechselnd und regelmäßig (z.B. tage- und
wochenweise) bei beiden Elternteilen aufhält (vgl. Stadler pp.,
Wohngeldgesetz, Stand: August 2010, § 5 Rdnr. 85). Mit der genannten
Bestimmung sollte die bereits durch Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 4.34
WoGVwV 2002) geregelte Praxis in das Gesetz aufgenommen werden (vgl.
BT-Drs. 16/6543, S. 91). Nach Satz 1 der genannten Verwaltungsvorschrift
ist es aber für die Zurechnung eines Kindes zu dem Haushalt eines
Elternteiles, bei dem es nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, erforderlich,
„dass sich das Kind abwechselnd und regelmäßig in den Wohnungen der
Elternteile aufhält und dort betreut wird“. Vorliegend erfolgt die Betreuung
von D. nicht abwechselnd durch den Kläger und seine Ehefrau. Vielmehr
hält sich D. nur im Rahmen des allgemein üblichen „Umgangskontakts“
beim Kläger auf, d.h. er verbringt alle 14 Tage das Wochenende sowie die
Ferien und Feiertage je zur Hälfte beim Kläger. Nach Auffassung des
Gerichts wird aber eine Betreuung im Rahmen des üblichen
„Umgangskontaktes“ nicht von der Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG
erfasst. Hierfür spricht insbesondere auch die Systematik des § 5 Abs. 6
WoGG. Satz 2 der Bestimmung regelt, dass für den Fall, dass Eltern
mindestens zwei Kinder im Sinne des Satzes 1 nicht zu annähernd gleichen
Teilen betreuen, bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur
das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen betreuten Kinder
Haushaltsmitglied ist. Diese Regelung basiert auf der Erwägung, dass der
Elternteil aufgrund der minderteiligen Betreuung von zwei oder mehr
Kindern in aller Regel einen zusätzlichen Wohnraumbedarf hat, der bei der
minderteiligen Betreuung nur eines Kindes regelmäßig nicht auftritt.
Demgemäß ist Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Abs. 6 Satz 2
WoGG, dass die minderteilige Betreuung durch den Elternteil einen nur
unwesentlichen Umfang und Inhalt überschreitet (vgl. BT-Drs. aaO.). Fielen
aber Fälle wie der vorliegende, bei denen eine Betreuung nur im Rahmen
des üblichen „Umgangskontaktes“ erfolgt, bereits unter die Vorschrift des
§ 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG, so verbliebe für Satz 2 der Bestimmung nur noch
ein sehr geringer Anwendungsbereich, nämlich die Fälle, in denen die
Betreuung des Elternteiles einen nur unwesentlichen Umfang und Inhalt
überschreitet, andererseits aber hinter dem üblichen „Umgangskontakt“
zurückbleibt. Aus diesem Grunde ist der Auffassung des Klägers nicht zu
folgen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, vorliegend
sei der Umfang der Betreuung durch die Kindesmutter in erheblichem Maße
deshalb reduziert, weil sich D. von montags bis freitags tagsüber aufgrund
seines besonderen Förderungsbedarfes im F. aufhalte. Dies ändert nichts
daran, dass sich D. nicht, wie es für die Anwendung des § 5 Abs. 6 Satz 1
WoGG erforderlich ist, abwechselnd und regelmäßig (z.B. tage- und
wochenweise) bei beiden Elternteilen aufhält. Demnach ist also die
Berücksichtigung des Sohnes D. des Klägers als Haushaltsmitglied bei der
Wohngeldbewilligung durch Bescheid Nr. 5 vom 25.02.2011 rechtswidrig.
Des Weiteren steht der verfügten, teilweisen Rücknahme der
Wohngeldbewilligung für die Zeit von Mai 2011 bis Januar 2012, also für die
Zukunft, der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Gem.
§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf
den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist. Gemäß Satz 2 der Bestimmung ist das Vertrauen in der
Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht
oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Da hier die
Rücknahme der Wohngeldbewilligung für die Zukunft erfolgt ist, scheidet die
erstgenannte Alternative (Verbrauch der erbrachten Leistungen) aus. Des
Weiteren hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist es auch ansonsten
nicht ersichtlich, dass er aufgrund der erfolgten Wohngeldbewilligung eine
Vermögensdisposition getroffen hat. Insbesondere basiert die
Hausbelastung des Klägers nicht auf einer derartigen
Vermögensdisposition, da der Kläger das Einfamilienhaus bereits viele
Jahre vor der hier streitigen Wohngeldbewilligung angeschafft hat.
Demgemäß findet § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht zu Gunsten des Klägers
Anwendung. Daher sind hier im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung nach
§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X die Belange des vom rechtswidrigen
Verwaltungsakt Begünstigten mit dem öffentlichen Interesse der
Allgemeinheit an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände abzuwägen.
Diese Abwägung fällt zum Nachteil des Klägers aus. Im Rahmen der
Interessenabwägung ist zu beachten, dass es sich bei der Gewährung von
Wohngeld um die Bewilligung einer Dauerleistung handelt, bei der das
öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in
der Regel höher einzuschätzen ist als bei der Gewährung einmaliger
Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit in der Regel stärker
belastet als eine einmalige Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2001 - B 7
AL 6/00 R -, zitiert nach juris). Es sind auch keine Gesichtspunkte
ersichtlich, die dazu führen, dass die Interessenabwägung dennoch zu
Gunsten des Klägers ausfällt. Insbesondere war die Berücksichtigung des
Sohnes D. als Mitglied des Haushaltes des Klägers durch den Beklagten
bei der ursprünglichen Wohngeldbewilligung nicht grob fehlerhaft. Zwar
hatte der Kläger verschiedene Unterlagen vorgelegt, die für den Beklagten
Anlass gegeben hätten, daran zu zweifeln, dass D. zum Haushalt des
Klägers gehörte. Insbesondere hatte der Kläger in der mittels eines
Formblattes abgegebenen Erklärung vom 19.01.2011 über „Aufwendungen
zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen“ dargelegt, dass sein
Sohn D. noch bei der Mutter lebe, es demnächst ein Verfahren betreffend
das Aufenthaltsbestimmungsrecht geben werde. Andererseits hatte der
Kläger in dem unter dem 13.12.2010 unterzeichneten Formularantrag
angegeben, dass sein Sohn D. zu seinem Haushalt gehören würde und
hierzu eine entsprechende „Personenbescheinigung“ der zuständigen
Meldebehörde vorgelegt. Demnach war nach Aktenlage für den Beklagten
nicht zweifelsfrei erkennbar, dass D. nicht zum Haushalt des Klägers
gehörte, so dass dessen Berücksichtigung als Haushaltsmitglied bei der
ursprünglichen Wohngeldbewilligung für den Kläger nicht grob fehlerhaft
war. Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass die Interessenabwägung
im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorliegend zum Nachteil des
Klägers ausfällt. Dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2011 lässt sich
auch entnehmen, dass der Beklagte sich bewusst war, eine
Ermessensentscheidung zu treffen. Es bedurfte vorliegend keiner
detaillierten Abwägung des Für und Wider der verfügten Rücknahme der
Wohngeldbewilligung. Der Kläger hat Gründe nicht vorgetragen, die es trotz
mangelnden Vertrauensschutzes ausnahmsweise gebieten würden, von
der (teilweisen) Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Zukunft
abzusehen. Derartige Gründe sind auch ansonsten nicht ersichtlich, so
dass die getroffene Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
begegnet."
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene
Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, dass der Bescheid
des Beklagten vom 26. April 2011 entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Er sei
deshalb aufzuheben. Es seien bereits nicht die Voraussetzungen des § 45
SGB X gegeben. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG hinsichtlich seines
Sohnes D. verkannt. D. sei nämlich als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen.
Insofern sei zu beachten, dass D. sich in der Woche ganztägig im F. aufhalte
und dort gefördert werde. Er habe mit seinem Sohn regelmäßig
zusammengelebt und entsprechende Räumlichkeiten vorgehalten. Auch sei
sein Sohn bei ihm mit dem Zweitwohnsitz gemeldet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der
4. Kammer - vom 1. September 2011 zu ändern und den
Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug u. a. auf seine erstinstanzlichen
Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für
unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der mit der
Klage angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011 ist
rechtmäßig. Der Beklagte hat durch diesen Bescheid den Wohngeldbescheid
Nr. 5 vom 25. Februar 2011 zutreffend gemäß § 45 SGB X insoweit
aufgehoben, als er dem Kläger für den Zeitraum von Mai 2011 bis Januar 2012
Wohngeld in Höhe von mehr als 46 EUR monatlich, das dem Kläger unter
Berücksichtigung der seinem Haushalt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG
angehörenden zwei Söhne B. und C. zustand, bewilligt hatte, weil er im Falle
des Klägers fehlerhaft von einem Haushalt mit vier Personen einschließlich
des Sohnes D. ausgegangen war.
Der Sohn D. des Klägers hatte in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum
von Mai 2011 bis Januar 2012 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
nicht bei dem Kläger, da er ganz überwiegend bei seiner Mutter lebte, und ist
deshalb kein Mitglied des Haushalts des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz
2 Nr. 4 WoGG gewesen. Der Sohn D. ist dem Haushalt des Klägers in dem
Zeitraum von Mai 2011 bis Januar 2012 aber auch nicht gemäß § 5 Abs. 6
Satz 1 WoGG zuzurechnen. Danach ist jedes annähernd zu gleichen Teilen
betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied, sofern die nicht nur
vorübergehend getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das
jeweilige Kind haben und für dessen Betreuung zusätzlichen Wohnraum
26
27
28
29
bereithalten. Hier haben der Kläger und seine Ehefrau, die nicht nur
vorübergehend getrennt leben, zwar das gemeinsame Sorgerecht für ihren
Sohn D.. Sie halten für diesen auch zusätzlichen Wohnraum bereit. Doch
haben der Kläger und seine Ehefrau den Sohn D. nicht “annähernd zu
gleichen Teilen“ betreut, wie dies § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG fordert.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur
Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer
wohngeldrechtlicher Vorschriften vom 28. September 2007 (BT- Drucksache
16/6543, Seite 91) verfolgt diese Vorschrift ebenso wie die bisher durch die
Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 4.34 WoGVwV 2002) geregelte Praxis das
Ziel, bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen
Sorgerecht die abwechselnde Betreuung von Kindern hinsichtlich des
bereitgehaltenen Wohnraum zu sichern, und billigt hierfür ausnahmsweise die
Zurechnung eines Kindes als Haushaltsmitglied zu zwei Haushalten. Eine
Betreuung annähernd zu gleichen Teilen soll danach dann vorliegen, wenn
der Betreuungsumfang des einen Elternteils mindestens halb so groß ist wie
der des anderen, also ein Verhältnis von mindestens einem Drittel
Betreuungszeit bei dem einen Elternteil zu zwei Dritteln Betreuungszeit bei
dem anderen Elternteil besteht (ebenso Stadler/Gutekunst/ Dietrich/Fröba,
WoGG, § 5 Rn. 84). Es kann dahinstehen, ob bei einem solchen Verhältnis der
Betreuungszeiten der Elternteile zueinander noch von einer Betreuung
“annähernd zu gleichen Teilen“ gesprochen werden kann, eine solche
Auslegung also noch vom Wortlaut des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG gedeckt ist,
da die Betreuung des Sohnes D. durch den Kläger noch nicht einmal ein Drittel
des Betreuungsumfangs erreicht hat.
Der Kläger hat seinen Sohn nach seinen eigenen Angaben in der Hälfte der
Ferienzeit, also höchstens 6 Wochen bzw. 42 Tage im Jahr, ferner jedes
zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, also höchstens ca. 60 Tage (52
Wochen abzüglich 12 Wochen Ferien = 40 Wochen bzw. Wochenenden,
davon an jedem zweiten Wochenende Betreuung im Umfang von maximal 3
Tagen, sofern der gesamte Freitag der Betreuungszeit des Klägers überhaupt
zuzurechnen ist, also 20 x 3 Tage = 60 Tage), und an der Hälfte der Feiertage,
also allenfalls 5 Tage, betreut. Dieser Betreuungsumfang von maximal 107
Tagen liegt deutlich unterhalb eines Drittels der gesamten Betreuungszeit von
365 Tagen im Jahr. Daher kann keine Rede davon sein, dass der Kläger
seinen Sohn D. zu annähernd gleichen Teilen betreut hat, wie dies § 5 Abs. 6
Satz 1 WoGG fordert.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es insofern ohne Belang, dass sein
Sohn D. von Montag bis Freitag die sonderpädagogische Schule / Einrichtung
F. besucht hat, in der er nach dem Bericht der Schule von Oktober 2010
vormittags am Unterricht und ferner “gern und regelmäßig“ an der
Nachmittagsbetreuung teilgenommen hat. Denn dies erhöht weder die Zeit, in
der der Kläger seinen Sohn D. betreut hat, noch mindert es die der
Kindesmutter zuzurechnende Betreuungszeit. Dass ein Kind wochentags eine
Ganztagsschule, einen Ganztagskindergarten oder eine andere Einrichtung
besucht, ändert nämlich nichts daran, dass der betreffende Elternteil, der das
Kind gegebenenfalls auch zu dieser Einrichtung bringt und von dort wieder
abholt, die Gesamtverantwortung für das Kind und dessen Betreuung auch an
diesen Tagen wahrnimmt und daher die betreffenden Tage in vollem Umfang
der Betreuungszeit dieses Elternteils im Rahmen des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG
zuzurechnen sind.
Dass die Berechnung des dem Kläger ausgehend von drei
Haushaltsmitgliedern zustehenden Wohngeldes in dem angefochtenen
Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011 fehlerhaft ist, hat der Kläger nicht
geltend gemacht; insoweit sind Fehler auch nicht ersichtlich. Das
Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass der Aufhebung der
Wohngeldbewilligung durch den Bescheid vom 26. April 2011 für den
zukünftigen Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Januar 2012
Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht entgegen gestanden und der
Beklagte sein ihm gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zustehendes Ermessen
rechtmäßig ausgeübt hat; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des
Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.