Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 13.11.2007
VG Frankfurt: anrechenbares vermögen, grundstück, behörde, kredit, erlass, härte, grundbuchauszug, tod, verwertung, verkehrswert
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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 2301/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 11 Abs 2
BAföG, § 27 Abs 1 BAföG, § 28
Abs 2 BAföG, § 29 BAföG
Ausbildungsförderung trotz bestehenden Studiendarlehens
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. K. werden abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I
Die 1980 geborene Antragstellerin ist verheiratet, lebt aber seit 2003 von ihrem
Ehemann getrennt, ihr Vater ist 1990 verstorben, ihre Mutter ist seit 1995 wieder
verheiratet. Sie nahm zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium in der
Fachrichtung Sozialarbeit an der Fachhochschule Frankfurt am Main auf und
beantragte mit Formularantrag vom 22.08.2006, bei der Behörde am 28.08.2006
eingegangen, für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis August 2007
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Zu ihrem Einkommen erklärte die Antragstellerin, dass sie eine Waisenrente am
23.08.2006 beantragt habe (die Waisenrente ist mit Ablauf des Monats Mai 2007
weggefallen, Blatt 74 der Behördenakten), sonst habe sie kein Einkommen. Zu
ihrem Vermögen erklärte sie, dass sie ein “bebautes Grundstück" habe, dessen
“Zeitwert" sie mit 2.535 Euro angab; das Grundstück sei von ihrer Mutter, deren
Ehemann und Kind bewohnt. Sie lebe seit dem 27.10.2005 nicht mehr zu Hause.
Als “Schulden und Lasten" (Hypotheken, Grundschulden und sonstige
Belastungen) gab sie 4.059 Euro an. Außerdem reichte sie eine Berechnung der
Wohn- und Nutzfläche (Blatt 27 der Behördenakten) sowie den Bescheid über die
Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt vom 30.06.1982 (Blatt 21 der
Behördenakten) ein, das die Wohnfläche mit 89,77 qm angibt (das gesamte
Grundstück hat eine Fläche von 327 qm). Weiter enthalten die Behördenakten ein
Wertgutachten im Auftrag der Deutscher Lloyd Lebensversicherungs-AG von 1981
(Blatt 25 der Behördenakten), wonach der Gutachter das Grundstück mit einem
Verkehrswert “nach §§ 136 bis 144 BBauG" von 320.000 DM (= 163.613,40 Euro)
schätzte. Der Jahresreinertrag wird dort mit 6.235,38 DM (= 3.188,10 Euro)
angegeben. Ausweislich des Einheitswertbescheides des Finanzamtes vom
02.03.1994 (Blatt 20 der Behördenakten) betrug der Einheitswert des Grundstücks
39.000 DM, wobei das Finanzamt von einer Jahresrohmiete von 3.384 DM in Jahr
1994 ausging (Blatt 19 der Behördenakten).
Die Antragstellerin ist als einer der Erben hinter ihrem verstorbenen Vater im
Grundbuch zu 1/2-Anteil Miteigentümerin neben ihrem Bruder zu gleichem Anteil
in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer der Hälfte des Grundstücks
eingetragen, die andere Hälfte des Grundstücks hat ihre Mutter. Der undatierte
Grundbuchauszug (Grundbuchauszug Blatt 61 der Behördenakten) weist in
Abteilung III lfd. Nr. 1 eine Grundschuld für den Deutschen Lloyd
Lebensversicherung AG, lfd. Nr. 2 eine Hypothek für die
Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen - Wfa - (heute
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Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen - Wfa - (heute
eine Anstalt der NRW.Bank), beide von 1982 und unter lfd. Nr. 5 (die lfd. Nr. 4 und
5 sind gelöscht) eine weitere Hypothek für die Wohnungsbauförderungsanstalt des
Landes Nordrhein-Westfalen von 1988 aus. Ein weiter eingereichter
Grundbuchauszug bzw. Benachrichtigung der Eintragung vom 03.11.94 (Blatt 66
der Behördenakten) weist unter lfd. Nr. 6 die Eintragung einer Grundschuld für die
Deutsche Bank AG von 1994 aus. Am 30.06.2006 bestanden für das Grundstück
noch Verbindlichkeiten aus den Darlehen der Wfa bzw. NRW.Bank von 32.476 Euro
(Blatt 18 der Behördenakten).
Mit Schreiben vom 01.10.2006 beantragte die Antragstellerin die Freistellung des
Vermögens aus Wohneigentum, weil die Wohnung von ihrer Mutter, deren
derzeitigen Ehemann und der minderjähriger Tochter bewohnt würde.
Mit Bescheid vom 30.11.2006 lehnte die Behörde des Antragsgegners den Antrag
der Antragstellerin ab, weil sie Vermögen habe, das anzurechnen sei und das ihren
Bedarf übersteige. Der Verkehrswert des Grundstücks belaufe sich auf ca.
163.613,40 Euro. Dagegen richtete sich der Widerspruch, mit dem die
Antragstellerin geltend macht, dass ihre Mutter aufgrund ihrer finanziellen Lage zu
regelmäßigen Zahlungen an sie nicht in der Lage sei, ohne dass sie die
Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts gefährdete. Eine
Teilungsversteigerung, um ihren Miteigentumsanteil zu Geld zu machen, hält sie
für unverhältnismäßig, da dadurch ihrer Mutter, deren Ehemann und dessen
Tochter die Unterkunft genommen werde. Außerdem sei die Immobilie noch derart
belastet, dass mit einem größeren Erlös aus der Versteigerung nicht zu rechnen
sei. Nach dem Tod ihres Vaters habe ihre Mutter bereits versucht, die Immobilie zu
veräußern, was jedoch aufgrund der Belastung des Hauses und dem entsprechend
niedrigen Erlöses unwirtschaftlich gewesen wäre.
Die Antragstellerin übersandte einen Grundbuchauszug vom 03.01.1994, eine
Bescheinigung über ein Baudarlehen ihrer Mutter bei der Thuringia Generali
Lebensversicherungs-AG von 30.677,51 Euro vom 23.09.2003, einen
Darlehensvertragsentwurf von 1998 mit dem Deutschen Lloyd
Lebensversicherungs-AG, sowie einen Nachweis der NRW-Bank.
Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2007 als
unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Einkommen und Vermögen
des Auszubildenden und seiner Eltern seien nach § 11 Abs. 2 BAföG auf dessen
Bedarf anzurechnen. Vermögen sei nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG u.a. alle
beweglichen und unbeweglichen Sachen. Soweit der Auszubildende Gegenstände
aus rechtlichen Gründen nicht verwerten könne, seien diese nach § 27 Abs. 1 Satz
2 BAföG ausgenommen. Nach § 28 Abs. 2 BAföG sei grundsätzlich der Wert des
Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung nach Abzug der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Schulden und Lasten maßgebend. Nach § 30 BAföG sei auf den
monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt,
wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der
Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes (hier: Oktober 2006 bis August 2007)
geteilt wird. Vom Vermögen blieben für den Auszubildenden selbst nach § 29 Abs.
1 Nr. 1 BAföG 5.200 Euro anrechnungsfrei.
Weiter heißt es in dem Bescheid: “Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung
unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben, d.h.
Vermögenswerte, die die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG überstiegen. Diese
Regelung bezwecke Härten auszugleichen, die sich aus den der
Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen
ergeben können. Zu den Typisierungen gehöre, dass der Gesetzgeber für den
Regelfall davon ausgehe, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG
anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist.
Treffe dies ausnahmsweise nicht zu, so könne der Ausbildungsbedarf aus dem
gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die
Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den
Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff - über die
in § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorgesehenen rechtlichen Verwertungshindernisse
hinaus - gar nicht zugänglich ist.
Eine Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Vermögensverwertung zur
Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer
Eigentumswohnung, die selbst bewohnt sind oder im Gesamthandseigentum
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Eigentumswohnung, die selbst bewohnt sind oder im Gesamthandseigentum
stehen, führen würde. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG wiederum verweise auf das Zweite
Wohnungsbaugesetz. Da das Hausgrundstück, bereits vor Studienbeginn nicht
mehr von ihnen bewohnt wurde und derzeit nicht bewohnt wird, kann eine
Freistellung unter dem genannten Gesichtspunkt "selbstgenutztes Familienheim"
nicht erfolgen.
Eine unbillige Härte kann sich auch im Falle von wirtschaftlichen
Verwertungshindernissen ergeben. Darunter sind nicht nur solche im Sinne einer
tatsächlichen Verfügungssperre zu verstehen, sondern die Annahme einer
unbilligen Härte kann auch dann begründet sein, wenn der Vermögensinhaber
durch die Vermögensverwertung in Gefahr gerät, sein gesamtes Vermögen zu
veräußern oder es zu unzumutbaren Bedingungen verwerten zu müssen.
Dabei darf die Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach dem
Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für den
Erwerb einer beruflichen Qualifikation bis auf einen Freibetrag von 5.200 Euro
einzusetzen, nicht über die Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG unterlaufen werden,
d.h. das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung des
Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, darf nicht zu gering veranschlagt werden.
So ist es dem Auszubildenden grundsätzlich zuzumuten, für seine Ausbildung ein
Darlehen in Höhe der den Freibetrag von 5.200 Euro übersteigenden
Vermögenswerte aufzunehmen. Bei einer Verwertung dieses Vermögens durch
Darlehensaufnahme würde sich das anzurechnende Vermögen insoweit in
Darlehensschulden verwandeln, die bei der Vermögensberechnung nach § 28 Abs.
3 BAföG wieder abzuziehen wären."
Es seien keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Miteigentumsanteil
wirtschaftlich unverwertbar wäre. Der Miterbe könne grundsätzlich jederzeit die
Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem
Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im
Rahmen eines Darlehens verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Ausgehend von den
Angaben in dem Wertgutachten habe der Verkehrswert des Grundstücks im Jahre
1981 320.000 DM betragen. Auf die Antragstellerin sei damals ein Anteil von
40.000 DM/20.451,68 Euro entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Verkehrswert seitdem wesentlich verringert habe, bestünden nicht.
Von diesen Vermögenswerten waren die im Zeitpunkt der Antragstellung
bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Von den
Darlehensverbindlichkeiten von 32.477,53 Euro entfiele auf die Antragstellerin 1/8,
d.h. ein Betrag von 4.059,69 Euro. Darlehensverträge, die die Mutter der
Antragstellerin nach dem Tod des Vaters der Antragstellerin abgeschlossen habe,
bzw. die nicht in die Erbmasse fielen, stellten keine Schulden der Antragstellerin
dar und könnten daher nicht von deren Vermögen abgezogen werden. Nach
Abzug der Verbindlichkeiten verbleibe der Antragstellerin ein Vermögen von
16.391,99 Euro.
Hiervon sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 Euro abzuziehen
gewesen, so dass sich ein anzurechnendes Vermögen von 11.191,99 Euro, d.h.
von monatlich 1.017,45 Euro ergab. Da dieser Betrag des monatlich
anzurechnenden Vermögens den Bedarf der Antragstellerin übersteige, könne ihr
für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis August 2007 Ausbildungsförderung
nicht bewilligt werden.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 26.07.2007 zugestellt
(Zustellungsurkunde). Mit am 13.08.2007 (Fax) eingegangenem Schriftsatz hat die
Antragstellerin Klage erhoben und verfolgt ihr Anliegen weiter (10 E 2300/07). Sie
begründet die Klage wie folgt: Sie habe ein Recht auf den vollen Bedarfssatz von
insgesamt 577 Euro (dieser betrage nach § 13 BAföG 530 Euro zuzüglich
Pflegeversicherungszuschlag von 47 Euro).
Anrechenbares Vermögen sei nicht vorhanden, weil der Vermögensanteil aus
rechtlichen Gründen nicht verwertet werden könne. Die Antragstellerin habe im
Zeitpunkt des Erbfalles mit ihrer Mutter vereinbart, dass sie auf die Verwertung
ihres 1/8-Hausanteils verzichte; dieser Verzicht dauere so lange an, bis die Mutter
verstirbt und die Antragstellerin anteilig Erbin ihrer Mutter werde. Eine sofortige
Erbauseinandersetzung mit der Mutter sei nicht möglich gewesen, da diese das
Haus bewohne und nur über ein geringes Einkommen von 400 Euro monatlich
verfüge. Aus diesen Gründen, habe die Antragstellerin auf eine
Erbauseinandersetzung zur Zeit des Erbfalles verzichtet. Das gleiche gelte für eine
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Erbauseinandersetzung zur Zeit des Erbfalles verzichtet. Das gleiche gelte für eine
Kreditaufnahme, denn wenn die Antragstellerin den Kredit nicht zurückzahlen
könne, hätte die kreditgebende Bank ein Verwertungsrecht. In diesem Falle werde
die Antragstellerin wegen der vereinbarten Verfügungsbeschränkung
vertragsbrüchig werden. Deshalb wäre es eine unbillige Härte, wenn die
Antragstellerin ihren Anteil verwerten müsste.
Aber selbst wenn man eine Verwertung für zutreffend halte, sei die Berechnung
der Behörde nicht zutreffend. Auf Grund des Abzugs der Schulden - auf dem Haus
lasteten zwei Kredite von 32.477,53 Euro aus dem Darlehen der NRW-Bank und
von 30.677,51 Euro aus einem Darlehen bei der Thuringia Lebensversicherungs AG
- sei das Vermögen um 7.888,37 Euro zu vermindern. Unter weiterem Abzug des
Freibetrages verblieben somit ein Vermögen von 7.363,31 Euro. Ebenfalls zur
Verminderung des Vermögens führe der von der Antragstellerin aufgenommene
KfW-Kredit, hier wäre der monatliche BAföG-Höchstsatz von 577 Euro von dem
Vermögen abzuziehen, da auch dieser Kredit das Vermögen schmälere, was zu
einem einzusetzenden Vermögen von 964,37 Euro führe. Es sei davon
auszugehen, dass diese 964,37 Euro innerhalb eines Jahres verbraucht worden
seien, so dass gegenwärtig kein einzusetzendes Vermögen mehr vorhanden sei.
Mit Schriftsatz vom 13.082007 (Fax) hat die Antragstellerin einen Eilantrag
gestellt, sie will die Zahlung des Betrages in Höhe des vollen Bedarfssatzes
erreichen. Die besondere Eilbedürftigkeit sei darin zu sehen, dass die
Antragstellerin im Moment den KfW-Kredit in Anspruch nehmen müsse, um ihren
Lebensunterhalt bestreiten zu können. Danach erhält sie 450 Euro monatlich für
höchstens 48 Monate (Gesamtbetrag des Darlehens mit Kosten 33.238 Euro).
Dieser Kredit sei zu verzinsen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner aufzugeben, einstweilen Ausbildungsförderung bis zur
Entscheidung der Hauptsache an die Antragstellerin zu zahlen und der
Antragstellerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, sowie zur
unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen
eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Gegen-stand des Verwaltungsstreitverfahrens sei die Freistellung eines
Miteigentumsanteils der Antragstellerin an einem Grundstück. Entgegen den
bisherigen Festsetzungen entfalle auf die Antragstellerin ein Anteil von 1/4-
Miteigentum, wie der Grundbuchauszug zeige (Blatt 62, 67 der Behördenakten).
Nach Aktenlage hätten allein die Antragstellerin und ihr Bruder den halben
Miteigentumsanteil des Vaters (Wert = 40.903,35 Euro) geerbt.
Soweit erstmals im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens vorgetragen werde,
dass die Antragstellerin gegenüber ihrer Mutter nach dem Tod des Vaters auf eine
Erbauseinandersetzung verzichtet habe, sei dies nur beachtlich, wenn eine
entsprechende (notarielle) Vereinbarung vorgelegt werde. Da die Antragstellerin
im Zeitpunkt des Erbfalls im Juni 1990 erst 10 Jahre alt war, habe die Mutter eine
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt. Allein der Umstand, dass die
Mutter der Antragstellerin im Juni 1995 wieder geheiratet hat und zumindest seit
diesem Zeitpunkt dort mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter lebt,
rechtfertige kein Absehen von einer Erbauseinandersetzung auf Dauer. Die
Antragstellerin lebe seit vielen Jahren nicht mehr in diesem Haushalt.
Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Umbau des
Grundstücks könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die Antragstellerin
diese selbst eingegangen ist oder als Mitglied der Erbengemeinschaft dafür hafte.
Die Antragstellerin hafte dagegen nicht für Verbindlichkeiten, die die Mutter nach
dem Tod des Vaters eingegangen ist.
Als Nachlassverbindlichkeit könne allenfalls ein Darlehen der Wfa aus dem Jahr
1988 angesehen werden (Blatt 18, 60 der Behördenakten), sofern dieses
tatsächlich nach fast 20 Jahren noch valutiere. Angesichts der hohen vorhandenen
Vermögenswerte sei eine weitere Aufklärung der Behörde unterblieben, es seien
vielmehr die von der Antragstellerin erklärte Darlehensverbindlichkeit von
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vielmehr die von der Antragstellerin erklärte Darlehensverbindlichkeit von
insgesamt 32.476 Euro zu Grunde gelegt worden, wobei auf die Antragstellerin
8.119 Euro entfallen würden. Tatsächlich dürfte das ursprüngliche Darlehen längst
getilgt sein. Für das Baudarlehen der Lloyd-Versicherung über 60.000 DM (Blatt 63
der Behördenakten), das aus dem Jahr 1998 resultiere, hafte die Antragstellerin
nicht. Ebenso wenig hafte sie für die spätere Aufstockung des Darlehens auf
120.000 DM (Blatt 65 der Behördenakten).
Der KfW-Studienkreditvertrag sei von der Antragstellerin erst nach BAföG-
Antragstellung abgeschlossen (Blatt 76 der Behördenakten) worden, er mindere
ebenfalls nicht die festgestellten Vermögenswerte. Folglich entfalle auf die
Antragstellerin zur Antragstellung am 28.08.2006 mindestens ein Vermögen von
32.784,35 Euro, so dass nach Abzug des Freibetrages keine Ausbildungsförderung
gewährt werden konnte.
Zu dem Prozesskosten- und Beiordnungsantrag hat der Antragsgegner nicht
Stellung genommen.
Die Behördenakten (Blatt 1 bis 83) haben vorgelegen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13.11.2007 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
II
Über den Anträge darf der Einzelrichter anstelle der Kammer entscheiden, weil der
Rechtsstreit auf ihn übertragen worden ist (§ 6 VwGO, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Prozesskostenhilfe-
und Beiordnungsantrag haben keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint nicht nötig. Nach § 123 Abs. 1
Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die
Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung und die Voraussetzungen des
geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2
VwGO, §§ 920 Abs. 2, 940 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber
nicht nötig, denn der Antrag würde nicht nur zu einer unzulässigen Vorwegnahme
der Hauptsache führen, sondern ist auch in der Sache nicht erforderlich, weil die
Existenz der Antragstellerin durch das Studiendarlehen der KfW gesichert ist. Ein
Wegfall des Darlehens ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden. Allein die
Zinsbelastung rechtfertigt nicht die Anordnung, weil aus der Zinsbelastung - sofern
dies überhaupt aktuell ist, der Darlehensvertrag ist nicht vollständig vorgelegt
worden; ob zur Zeit Zinsen gezahlt werden müssen, ist daher unklar - nicht auf
eine existenzielle Bedrohung (HessVGH 29.07.1992 - 9 TG 706/92 - NVwZ-RR
1993, 146 = EzFamR BAföG § 10 Nr. 1; 08.11.1995 - 14 TG 3375/95 - ESVGH 46,
153 = MDR 1996, 361 = GewArch 1996, 252 = NVwZ-RR 1996, 325;
Kopp/Schenke, VwGO Komm., 13. Aufl., § 113 Rn 14) geschlossen werden kann.
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist lediglich die aktuelle
Situation maßgebend, es kommt dagegen nicht auf den Streit im
Hauptsacheverfahren (10 E 2300/07) bzw. die Erfolgsaussichten der dort
erhobenen Klage an. Dort geht es ausschließlich um die Rechtswidrigkeit der
Versagung von Ausbildungsförderung für Oktober 2006 bis August 2007. Falls dies
der Fall gewesen sein sollte - was im Hauptsacheverfahren festzustellen ist -,
entfällt lediglich das Erfordernis einer erneuten Antragstellung bei der Behörde (§
46 BAföG) für den folgenden Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis August 2008,
so dass der gerichtliche Eilantrag nicht bereits aus diesem Grunde scheitert.
Dagegen kommt es auf den diffizilen Streit um die Anrechnung von Vermögen
bzw. die Wertermittlung hier nicht an. Deshalb kann auch die Frage dahinstehen,
ob in Folge des zwischenzeitlich eingetretenen Verbrauchs des Vermögens
nunmehr ein Förderungsanspruch besteht.
Die Gerichtskostenfreiheit des vorliegenden ausbildungsförderungsrechtlichen
Verfahrens ist in § 188 VwGO gesetzlich angeordnet, die außergerichtlichen Kosten
hat die Antragstellerin als unterlegene Beteiligte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
36 Auf Grund der obigen Ausführungen scheitert letztlich auch der
Prozesskostenhilfe- und Beiordnungantrag, denn eine Partei erhält nicht bereits
dann Prozesskostenhilfe, eine Art besonderer Sozialhilfe, wenn sie nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann
(Prozesskostenhilfebedürftigkeit), es ist ferner erforderlich, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO, der im Verwaltungsstreitverfahren wegen § 166
VwGO gilt). Diese hinreichenden Erfolgsaussichten sind für das vorliegende
Eilverfahren aber nicht ersichtlich, so dass auch ein Erfordernis für eine anwaltliche
Prozessvertretung nicht besteht. Nur dann kann nach § 121 Abs. 2 ZPO, der hier
ebenfalls wegen § 166 VwGO gilt, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
beigeordnet werden, auch wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht
vorgeschrieben ist. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist aber nicht erforderlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.