Urteil des ArbG Frankfurt an der Oder vom 31.03.2008
ArbG Frankfurt: tagesordnung, betriebsrat, geheime wahl, beratung, nichtigkeit, option, auflage, zusammenarbeit, amt, vorsitz
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Gericht:
ArbG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 BV 666/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 BetrVG, § 26 Abs 1
BetrVG, § 29 Abs 2 S 3 BetrVG
Wahlanfechtung - Abwahl eines Betriebsratsvorsitzenden -
ordnungsgemäße Einladung
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Abwahl sowie einer Neuwahl
des/der Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3)) ist ein Unternehmen der Pharmabranche mit
drei Standorten in Deutschland. Ihre Zentrale befindet sich in ./.. Dort ist ein 15-
köpfiger Betriebsrat (Beteiligter zu 2)) gewählt. Dessen Vorsitzender war der
Beteiligte zu 1). Die Beteiligte zu 4) war stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.
Nachdem es zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreterin zu
Spannungen gekommen war, suchte man innerhalb des Betriebsratsgremiums
nach Möglichkeiten des Spannungsabbaus. Nachdem man bereits in der 53.
Betriebsratssitzung am 14. August 2008, auf deren Protokoll (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug
genommen wird, über verschiedene Lösungsmöglichkeiten diskutiert hatte,
beschloss der Betriebsrat an diesem Tage eine Tagesordnung für die nächste
Sitzung am 4. September 2008. Auszugsweise heißt es darin wie folgt:
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Auf den Inhalt der Tagesordnung im Übrigen (Bl. 17 ff. d. A.) wird Bezug
genommen.
Die Betriebsratsmitglieder wurden unter Beifügung dieser Tagesordnung zur
Betriebsratssitzung am 4. September 2008 geladen.
Ausweislich des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 4. September 2008, auf
dessen Inhalt im Einzelnen (Bl. 20 ff. d. A.) Bezug genommen wird, stellte sich der
Ablauf der Sitzung zu den Tagesordnungspunkten 12 bis 16 wie folgt dar:
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Mit seiner am 18. September 2008 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift
macht der Beteiligte zu 1) die Unwirksamkeit der Abwahl und Neuwahl des/der
Betriebsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden geltend. Im
Anhörungstermin am 17. Februar 2009 hat er die Anträge erweitert und begehrt
nunmehr auch die Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahlen.
Der Beteiligte zu 1), der nach wie vor Mitglied des Betriebsrates ist, ist der
Auffassung, die durchgeführten Wahlen seien anfechtbar und sogar nichtig. Aus
dem vorgesehenen Tagesordnungspunkt 12 ergebe sich, dass in der Sitzung vom
4. September 2008 lediglich eine Beratung darüber habe stattfinden sollen, ob die
Neuwahl des 1. und 2. Vorsitzenden die zutreffende Option sei. Die Neuwahl selbst
habe aber an diesem Tag nach der Tagesordnung nicht stattfinden sollen. Dies
werde daraus deutlich, dass es unter Ziffer 12 der Tagesordnung heißt "Beratung
und Abstimmung über weiteres Vorgehen und den Wahlmodus". Eine Diskussion
über den Wahlmodus wäre nach Ansicht des Beteiligten zu 1) unsinnig gewesen,
wenn am 4. September 2008 bereits hätte gewählt werden sollen. Man habe sich
ausweislich der in der vorangegangenen Betriebsratssitzung verabschiedeten
Tagesordnung allein über das weitere Vorgehen und den Wahlmodus verständigen
wollen. Eine darüber hinausgehende Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und eine
Abwahl des bislang 1. Vorsitzenden seien danach nicht vorgesehen gewesen. Dies
ergebe sich auch aus einer Zusammenschau der Tagesordnungspunkte 12 bis 16.
Nur zu einer Beratung und Abstimmung über Abhilfen zum Spannungsabbau sei
geladen worden.
Zudem korreliere die verabschiedete Tagesordnung nicht mit dem am 4.
September 2008 dann tatsächlich durchgeführten "Programm". Es sei zu
mehreren gravierenden Fehlern gekommen, die dazu führten, dass die Wahl nicht
im Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere dessen § 26, stehe
und nichtig sei. Zunächst befinde sich auf der Tagesordnung unter TOP 12 auch
das Thema "Beratung und Abstimmung über weiteres Vorgehen und den
Wahlmodus". Ausweislich des Protokolls habe hierüber aber keine Beratung und
Abstimmung stattgefunden. Da das Protokoll lediglich nach der Abstimmung über
die Ziffern 1 bis 4 des TOP 12 die Ausführung "weiter mit TOP 16" enthalte, seien
die Ziffern 13, 14 und 15 gesetzwidrig nicht abgearbeitet worden, obwohl sie
ausweislich der Tagesordnung abzuarbeiten gewesen seien. Die vom Betriebsrat
vorgesehene Vorgehensweise, dass nämlich insgesamt vier Vorschläge in der
Sitzung zur Debatte gestellt werden sollten, sei schlichtweg unterschlagen worden.
Dies stelle ein "putschartiges Vorgehen" dar, das nicht im Einklang mit dem
Demokratieprinzip des Betriebsverfassungsgesetzes bezüglich der Wahlen des
Vorsitzenden stehe. Die Rechte des Betriebsrates seien bewusst und gewollt
verkürzt worden, indem man eine von diesem vorgesehene Tagesordnung ohne
äußere Not verkürzt habe.
Des Weiteren hätten die Bedenken des Betriebsratsvorsitzenden hinsichtlich der
Anfechtbarkeit der Wahl, die dieser unstreitig bereits in der Sitzung am 4.
September 2008 äußerte, nicht einfach beiseite geschoben werden dürfen.
Wiederum "putschartig" sei sodann darüber abgestimmt und es abgelehnt worden,
diesen Punkt (die Neuwahl) auf eine neue Sitzung zu legen.
Durch Ignorieren des Umstandes, dass in TOP 12 auch eine Abstimmung über den
"Wahlmodus" vorgesehen gewesen sei, sei § 26 BetrVG erneut verletzt worden. Es
sei mit dieser Vorschrift nicht in Einklang zu bringen, eine direkte Wahl ohne
vorherige Bestimmung des Wahlmodus durchzuführen.
Weiterhin sei dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen, ob Kandidaten für den
Vorsitz aus den Reihen des Betriebsrats benannt wurden bzw. ob hierzu
aufgefordert worden sei. Dies sei allerdings zwingend erforderlich, da nach § 26
BetrVG die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden den Rechtsgedanken der
Wahlordnung (Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes)
entsprechen müsse. Eine Protokollierung, die Vorschläge aus dem Plenum nicht
vermerke bzw. nicht vermerke, dass von dort keine Vorschläge gekommen seien,
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vermerke bzw. nicht vermerke, dass von dort keine Vorschläge gekommen seien,
genüge nicht den demokratischen Prinzipien, die an das Wahlverfahren nach § 26
BetrVG zu stellen seien.
Die Abwahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sei
schließlich nichtig, weil eine solche Abwahl ausweislich der Tagesordnung nicht
vorgesehen gewesen sei, denn in der Tagesordnung sei ausschließlich von einer
Neuwahl die Rede. Zu einer Abwahl sei daher nicht ordnungsgemäß geladen
worden. Eine Ergänzung der Tagesordnung sei nicht möglich gewesen, da
unstreitig in der Sitzung am 4. September 2008 nicht sämtliche
Betriebsratsmitglieder anwesend waren.
Der Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass die Abwahl von Herrn M. W. als Vorsitzender des
Betriebsrats sowie von Frau M. F. als stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats
in der Betriebsratssitzung vom 4. September 2008 unwirksam und nichtig ist.
2. Festzustellen, dass die Wahl von Frau M. F. zur Vorsitzenden des
Betriebsrats und von Frau D. P. zur stellvertretenden Vorsitzenden des
Betriebsrats in der Betriebsratssitzung vom 4. September 2008 unwirksam und
nichtig ist.
Die Beteiligten zu 2), 4) und 5) beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe seien nicht
gegeben. Insbesondere sei der Tagesordnung hinreichend deutlich zu entnehmen,
dass es zu einer Neuwahl kommen konnte. Eine Beschränkung der Tagesordnung
auf etwaige "Wahlmodi" lasse sich nicht ansatzweise aus dieser erkennen. Unter
Tagesordnungspunkt 12 habe entschieden werden sollen, nach welcher der dort
genannten vier Alternativen weiter verfahren werden sollte. Deswegen sei eben u.
a. als Tagesordnungspunkt 16 auch die Neuwahl des 1. und 2. Vorsitzenden
vorgesehen gewesen – für den Fall, dass der Betriebsrat sich unter TOP 12 für
diese Variante entscheiden sollte. Da der Betriebsrat sich unstreitig hierfür
entschied, hätten die Tagesordnungspunkte 13 bis 15 nicht mehr bearbeitet
werden müssen, da es auf diese nicht mehr angekommen sei.
Auch sonstige Fehler der Wahl seien nicht gegeben. Insbesondere sei durchaus
aus dem Protokoll ersichtlich, dass sich mehrere Kandidaten aus den Reihen des
Betriebsrats sowohl für die Wahl des Vorsitzenden als auch für die Wahl des
stellvertretenden Vorsitzenden zur Verfügung gestellt hätten. Zudem sei in der in
der Tagesordnung enthaltenen Formulierung "Neuwahl" eine eventuelle Abwahl
des bisherigen Amtsinhabers je nach Wahlausgang ohnehin enthalten.
Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
Die am 4. September 2008 erfolgte Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden und
seiner Stellvertreterin sowie die am selben Tag durchgeführte Neuwahl sind weder
anfechtbar noch nichtig.
Eine Wahl/Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ist auf
ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfbar (BAG v. 13.11.1991 – 7 ABR 8/91,
AP Nr. 9 zu § 26 BetrVG 1972; Fitting, 23. Auflage 2006, § 26 BetrVG Rn. 45 m. w.
N.). Eine besondere Rechtsfolgenregelung bei Verstößen gegen Wahlvorschriften
enthält das Gesetz nur in § 19 BetrVG für die Betriebsratswahl selbst, die binnen
einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim
Arbeitsgericht angefochten werden kann. Das bedeutet, dass auch ein Verstoß
gegen wesentliche Wahlvorschriften grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der
Betriebsratswahl führt, sondern sich auf die Wahl nur auswirkt, wenn diese
fristgerecht von einem nach § 19 Abs. 2 BetrVG Anfechtungsberechtigten
gerichtlich angefochten wird. Aber auch im Falle einer erfolgreichen
Wahlanfechtung bleibt der Betriebsrat bis zur Rechtskraft der die Wahl für ungültig
erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen
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erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen
Befugnissen im Amt; die gerichtliche Entscheidung hat rechtsgestaltenden
Charakter und wirkt nur für die Zukunft (BAG v. 13.3.1991 – 7 ABR 5/90 – EzA § 19
BetrVG 1972 Nr. 29). Diese gesetzliche Rechtsfolgenregelung dient der
Rechtssicherheit. Mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung und Bedeutung
des Betriebsrates wäre es unvereinbar, wenn die Gültigkeit seiner Wahl immer
wieder in Zweifel gezogen werden könnte und es längere Zeit ungewiss bliebe, ob
der Betriebsrat überhaupt rechtmäßig amtiert. Deshalb nimmt es der
Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung hin, dass
auch der unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gewählte Betriebsrat
endgültig im Amt bleibt, wenn die Wahl nicht rechtzeitig angefochten wird, und
dass er bei erfolgreicher Anfechtung sein Amt erst mit der Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung verliert. Angesichts der Sonderregelung des § 19
BetrVG kann die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, die jederzeit von jedermann
geltend gemacht werden könnte, nur bei so schwerwiegenden offensichtlichen
Gesetzesverstößen angenommen werden, dass nicht einmal der Anschein einer
dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Zugunsten eines aus solchen Wahlen
hervorgegangenen Betriebsrates ist ein Vertrauensschutz nicht geboten; vielmehr
ist die Wahl von vornherein ungültig, so dass die Gewählten nicht die
Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern erlangen (BAG v. 27.4.1976 – 1 AZR
482/75 – AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972 m. w. N.).
Das Fehlen einer entsprechenden Anfechtungsregelung für betriebsratsinterne
Wahlen kann nicht bedeuten, dass ein Gesetzesverstoß bei solchen Wahlen stets
und ohne weiteres die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben müsste. Gerade die
Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, um die es hier geht,
sind Organisationsakte, die die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates erst
herstellen. Der Betriebsratsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter beruft die Sitzungen des Betriebsrats ein, setzt die Tagesordnung
fest und leitet die Verhandlung, er hat die Betriebsratsmitglieder zu den Sitzungen
rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 BetrVG); er
vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist zur
Entgegennahme der dem Betriebsrat gegenüber abzugebenden Erklärungen
berechtigt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Wäre die Wahl des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters bei einem Verstoß gegen Wahlvorschriften ohne weiteres
von Anfang an nichtig, so könnte ein fehlerhaft gewählter Vorsitzender keine
Betriebsratssitzung einberufen, keine Tagesordnung festsetzen und keine
Betriebsratssitzung leiten. Die Arbeit des Betriebsrates wäre in einem solchen
Falle weitgehend lahmgelegt. Bei Zweifeln darüber, ob die Wahl unter Verstoß
gegen Wahlvorschriften erfolgt ist und ob das Wahlergebnis durch den Verstoß
beeinflusst werden konnte, bliebe bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung in der Schwebe, ob der Gewählte überhaupt berechtigt war,
Vorsitzendenfunktionen auszuüben, und ob die Beschlüsse, die der Betriebsrat in
den von ihm unter Festsetzung der Tagesordnung einberufenen Sitzungen gefasst
hat, wirksam sind oder nicht. Ein solcher Schwebezustand, der unter Umständen
lange andauern könnte, weil die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit nicht
an Fristen gebunden ist, wäre mit einer funktionierenden Betriebsverfassung
unvereinbar. Die hier erforderliche Rechtssicherheit gebietet es deshalb, die
Rechtsfolge der Nichtigkeit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines
Stellvertreters ebenso wie bei der Wahl des Betriebsrates selbst auf besonders
krasse Fälle von Gesetzesverstößen zu beschränken, bei denen nicht einmal der
Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt, im übrigen aber in
entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG nur die fristgebundene Anfechtung
beim Arbeitsgericht zuzulassen mit der Folge, dass der fehlerhaft gewählte
Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter bis zur Rechtskraft der die Wahl für
unwirksam erklärenden gerichtlichen Entscheidung im Amt bleibt. Diese
Erwägungen gelten auch für die hier ebenfalls in Frage stehende gesonderte
Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Auch insofern
entstünde ein nicht hinzunehmender Schwebezustand, sofern Zweifel darüber
bestehen, ob die Abwahl unter Verletzung wesentlicher Vorschriften erfolgt ist.
Vorliegend ist die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
gewahrt. Die am 4. September 2008 erfolgte Abwahl und Neuwahl des/der
Betriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreterin hat der Beteiligte zu 1) mit
am 18. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
angefochten.
Der Beteiligte zu 1) ist als Betriebsratsmitglied auch anfechtungsbefugt. Nach § 19
Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind zur Anfechtung einer Betriebsratswahl mindestens drei
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Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind zur Anfechtung einer Betriebsratswahl mindestens drei
Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber
berechtigt. Bei einer betriebsratsinternen Wahl muss an die Stelle der
Anfechtungsbefugnis von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern die
Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes treten. Die
Mindestzahl von drei Wahlberechtigten kann auf betriebsratsinterne Wahlen nicht
übertragen werden. Wenn das Gesetz die Wahlanfechtungsbefugnis des einzelnen
Wahlberechtigten bei Betriebsratswahlen daran knüpft, dass außer ihm noch
mindestens zwei weitere wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl anfechten, so soll
dieses Erfordernis sicherstellen, dass die Wahlanfechtung des einzelnen
Arbeitnehmers wirklich ernst zu nehmen ist und der Fortbestand des gewählten
Betriebsrats nicht durch eine querulatorische Wahlanfechtung unnötig in der
Schwebe gehalten wird. Die Gefahr einer querulatorischen Wahlanfechtung ist bei
der Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen durch Mitglieder des Betriebsrates
weitaus geringer, so dass hier die Wahlanfechtung durch ein Betriebsratsmitglied
genügen muss. Das ist aber auch deswegen geboten, weil sonst bei kleineren
Betriebsräten eine Wahlanfechtung durch eine überstimmte Minderheit von
Betriebsratsmitgliedern gar nicht möglich wäre (BAG v. 13.11.1991, aaO).
In entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 BetrVG kann auch die Wahl des
Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters nur dann wirksam angefochten
werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt
ist, es sei denn dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
beeinflusst werden konnte. Nicht jeder Verstoß, sondern nur ein Verstoß gegen
wesentliche Vorschriften berechtigt demnach zur Anfechtung. Als wesentlich sind
solche Vorschriften anzusehen, die tragende Grundsätze der Betriebsratswahl
bzw. der Wahl des Vorsitzenden enthalten. Hierzu zählen grundsätzlich die
zwingenden Regelungen, während bloße Ordnungsvorschriften oder
Sollbestimmungen die Anfechtung der Wahl im Allgemeinen nicht rechtfertigen
(Fitting, 23. Auflage 2006, § 19 BetrVG Rn. 10 m. w. N.).
Ein solcher Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren ist vorliegend nicht gegeben.
Gemäß § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Nähere Wahlvorschriften bestehen nicht.
Mangels ausdrücklicher Vorschriften ist auch eine mündliche Stimmabgabe, unter
Umständen sogar eine Wahl durch Zuruf ausreichend, sofern diese Stimmabgabe
eine einwandfreie Feststellung des Wahlergebnisses gestattet (Fitting, 23. Auflage
2006, § 26 BetrVG Rn. 9 m. w. N.). Die Wahl des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters sind gesondert, also in je einem Wahlgang vorzunehmen. Gewählt
ist, wer jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Einzelnen kann der
Betriebsrat den Wahlmodus unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze selbst
festlegen (Fitting, 23. Auflage 2006, § 26 BetrVG Rn. 12 m. w. N.). Da das Gesetz
für die Wahl keine qualifizierte Mehrheit fordert, ist gewählt, wer im jeweiligen
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Eine für eine ordnungsgemäße Wahl erforderliche wesentliche
Verfahrensvoraussetzung ist in jedem Falle die ordnungsgemäße Ladung der
Betriebsratsmitglieder und die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats bei der Wahl
(Fitting, 23. Auflage 2006, § 26 Rn. 46).
Beides war vorliegend gegeben. Der Betriebsrat war bei Durchführung der Abwahl
sowie der Neuwahl am 4. September 2008 beschlussfähig. Beschlussfähigkeit ist
gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
des Betriebsrats an der Beschlussfassung teilnimmt. An der Beschlussfassung
hinsichtlich Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden sowie der stellvertretenden
Betriebsratsvorsitzenden nahmen jeweils 14, an der Beschlussfassung hinsichtlich
der Neuwahl jeweils 15 Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder teil und damit
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Betriebsrats. Die Betriebsratsmitglieder
waren auch ordnungsgemäß zur Sitzung am 4. September 2008 gemäß § 29 Abs.
2 Satz 3 BetrVG geladen worden. Dass es eine rechtzeitige Ladung gab, ist
zwischen den Beteiligten nicht streitig. Diese Ladung erfolgte auch durch den
Beteiligten zu 1) unter gleichzeitiger Übersendung der Tagesordnung.
Ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift ergibt sich auch nicht
daraus, dass auf der Tagesordnung die Ab- und Neuwahl des Vorsitzenden und
des Stellvertreters in der Sitzung am 4. September 2008 nicht vorgesehen
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des Stellvertreters in der Sitzung am 4. September 2008 nicht vorgesehen
gewesen wäre, weshalb eine wirksame Beschlussfassung über diese Punkte nicht
möglich gewesen wäre.
Die vorherige Mitteilung der Tagesordnung soll den Betriebsratsmitgliedern
Gelegenheit geben, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden
Entscheidungen zu machen und es ihnen ermöglichen, sich auf die Beratung der
einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorzubereiten. Nur bei Kenntnis
der Tagesordnung hat ein verhindertes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, seine
Betriebsratskollegen schon vorher über seine Auffassung zu unterrichten und sie
zu überzeugen. Außerdem eröffnet die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung
dem Betriebsratsmitglied die Möglichkeit zu prüfen, ob es eine bestimmte
Terminskollision zugunsten der Betriebsratssitzung oder zugunsten des anderen
Termins löst (BAG v. 28.10.1992 – 7 ABR 14/92, AP Nr. 4 zu § 29 BetrVG 1972;
BAG v. 24.5.2006 – 7 ABR 201/05, AP Nr. 6 zu § 29 BetrVG 1972).
Diesen Grundsätzen über Sinn und Zweck der Tagesordnung wird die
Tagesordnung der Sitzung vom 4. September 2008 hinsichtlich der Neuwahl in
noch ausreichender Weise gerecht.
Die Neuwahl des 1. und 2. Vorsitzenden war gemäß TOP 16 der Tagesordnung für
den 4. September 2008 vorgesehen. Es existierte mithin ein eigenständiger
Tagesordnungspunkt hinsichtlich der Neuwahl. Für die Betriebsratsmitglieder war
daher in hinreichend deutlicher Weise aus der Tagesordnung erkennbar, dass es
im Rahmen der Sitzung zu einer Neuwahl kommen konnte. Gemäß TOP 12 sollten
verschiedene Optionen zum Abbau bestehender Spannungen zwischen dem
Vorsitzenden und der Stellvertreterin beraten und hierüber abgestimmt werden.
Dort ist ausdrücklich nicht nur von einer diesbezüglichen Beratung, sondern auch
von einer Abstimmung die Rede. Dies sieht auch der Beteiligte zu 1). Es sollte im
Rahmen dieses Tagesordnungspunktes eine Entscheidung darüber getroffen
werden, in welcher Weise zum Zwecke des Spannungsabbaus weiter verfahren
werden sollte. Die vier Möglichkeiten, die insofern nach Auffassung des
Betriebsrats in Betracht kamen, waren unter TOP 12 als Ziffern 1) bis 4)
aufgelistet. Sodann finden sich diese Möglichkeiten nochmals als eigenständige
Tagesordnungspunkte 13 bis 16. Die jeweils weiter notwendigen Schritte, je
nachdem für welche Möglichkeit man sich unter TOP 12 entschied, waren
aufgeführt. Eine solche Aufnahme der Optionen als eigenständige
Tagesordnungspunkte und insbesondere auch der Neuwahl mit mehreren
Unterpunkten, die regeln, worüber zu entscheiden ist, macht nur Sinn, wenn die
Neuwahl – für den Fall, dass dies die Option sein sollte, für die sich das Gremium
unter TOP 12 mehrheitlich entschied – noch in der Sitzung am 4. September 2008
erfolgen sollte. Die Optionen selbst waren bereits unter TOP 12 genannt. Ihre
Wiederholung als eigenständige Tagesordnungspunkte musste bedeuten, dass die
für die Durchführung der jeweiligen Option notwendigen Schritte im Anschluss an
die Entscheidung für die jeweilige Option unmittelbar umgesetzt werden sollten.
Dem steht auch nicht entgegen, dass unter TOP 12 nicht nur eine Beratung und
Abstimmung über das weitere Vorgehen, sondern auch über den "Wahlmodus"
erfolgen sollte. Was hiermit in der konkreten Situation gemeint war, kann
dahinstehen; denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb eine zusätzlich
vorgesehene Abstimmung über einen "Wahlmodus" den Schluss zulassen sollte
oder gar müsste, man habe ausschließlich über diesen Wahlmodus entscheiden
und nicht die Wahl durchführen wollen, nachdem sie als eigenständiger
Tagesordnungspunkt ebenfalls aufgeführt war und es unter TOP 16 ausdrücklich
heißt "Je nach Abstimmungsergebnis gegebenenfalls...2) Vorschläge für die/den
Vorsitzenden und Durchführung der geheimen Wahl...".
Aber auch die der Neuwahl vorangegangene Abwahl ist nicht wegen eines
Verstoßes gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift unwirksam, weil sie auf der
Tagesordnung nicht explizit vorgesehen war. Zwar war eine eigenständige Abwahl
auf der Tagesordnung tatsächlich nicht genannt. Jedoch ist eine eigenständige
"Abwahl" auch nicht erforderlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende können jederzeit durch Betriebsratsbeschluss abberufen werden
(Fitting, 23. Auflage 2006, § 26 BetrVG Rn. 20). In einem Beschluss, in dem der
Betriebsrat einen neuen Vorsitzenden und einen neuen stellvertretenden
Vorsitzenden wählt, ist zwingend die Abberufung des bisherigen Amtsinhabers
enthalten, sofern er oder sie nicht im Rahmen der Neuwahl im Amt bestätigt wird.
An seine oder ihre Stelle ist dann automatisch der oder die neu gewählte
Vorsitzende getreten. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls in der der eigenständigen
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Vorsitzende getreten. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls in der der eigenständigen
Abwahl unmittelbar zeitlich nachfolgenden Neuwahl, wenn diese wirksam erfolgt
ist, eine wirksame Abwahl der bisherigen Amtsinhaber enthalten ist.
Auch sonstige Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften im Zusammenhang
mit den erfolgten Wahlen sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des
Beteiligten zu 1) ist nicht erkennbar, dass die Tagesordnungspunkte 13, 14 und 15
"gesetzeswidrig nicht abgearbeitet" worden sein sollen, "obwohl sie ausweislich der
Tagesordnung abzuarbeiten gewesen wären". Vielmehr erfolgte ausweislich des
Protokolls unter TOP 12 die laut Tagesordnung vorgesehene Abstimmung über die
vier Optionen. In geheimer Wahl stimmte man über diese Lösungsansätze ab, also
darüber, wie man als Betriebsratsgremium weiter vorgehen wollte, um die
Spannungen zwischen dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin abzubauen.
An dieser Abstimmung nahmen 15 Betriebsratsmitglieder teil. Zehn davon
stimmten für die Option 4), also die Neuwahl des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden. Damit war mehrheitlich die Entscheidung gefallen,
dass es zu einer Neuwahl kommen sollte und die anderen drei Vorschläge nicht
weiterverfolgt werden sollten. Deren weitere Behandlung war damit entbehrlich.
Welche zusätzliche Erörterung und/oder sogar Abstimmung unter den
Tagesordnungspunkten 13 bis 15 noch hätte erfolgen sollen, ist nicht erkennbar.
Nach der Konzeption der vier verschiedenen Lösungsansätze, zwischen denen
unter TOP 12 eine Entscheidung getroffen werden sollte, war die logische Folge,
dass nur einer der TOPs 13 bis 16 behandelt und dort, soweit erforderlich, eine
weitere Abstimmung erfolgen würde. Anhaltspunkte dafür, dass "putschartig" die
Tagesordnung verkürzt worden sein soll, und damit in dem Demokratieprinzip
widersprechender Weise Rechte des Betriebsrats verkürzt wurden, bestehen
danach nicht.
Ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift ergibt sich auch nicht daraus,
dass der Beteiligte zu 1) ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen hatte, dass
die Wahl unter TOP 16 anfechtbar sei. Damit äußerte er seine Rechtsauffassung,
die er nunmehr im vorliegenden Verfahren weiter verfolgt. Inwiefern sich aus dem
Umstand, dass er diese Meinung bereits in der Betriebsratssitzung äußerte, ein
Verstoß gegen Wahlvorschriften ergeben soll, ist nicht erkennbar. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass man seine Einwendung aufgriff und sie
zum Anlass nahm, noch einmal darüber nachzudenken und abzustimmen, ob die
Wahl unter TOP 16 vertagt werden sollte. Mehrheitlich entschied sich das Gremium
gegen eine solche Verschiebung. Es beschloss, dass trotz der Bedenken des
Vorsitzenden an diesem Tage abgestimmt werden sollte. Ein "putschartiges
Vorgehen" kann auch hierin nicht erblickt werden, denn wie oben dargestellt war
die Wahl auf der Tagesordnung enthalten, so dass man lediglich ein Festhalten an
der ohnehin vorgesehenen Tagesordnung beschloss.
§ 26 BetrVG wurde auch nicht durch direkte Durchführung der Wahl ohne vorherige
Bestimmung des Wahlmodus ignoriert. Wiederum ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern erst ein bestimmter Wahlmodus hätte festgelegt werden müssen. Dass
es zur Neuwahl kommen sollte und keine der anderen Optionen gewählt werden
sollte, hatte der Betriebsrat unter TOP 12 festgelegt. Über einen diesbezüglichen
weiteren "Wahlmodus" bestand daher, wie schon ausgeführt, kein
Abstimmungsbedarf mehr. § 26 BetrVG sieht für die Wahl des
Betriebsratsvorsitzenden einen bestimmten Wahlmodus zudem gerade nicht vor,
so dass – wie erfolgt – mit einfacher Mehrheit gewählt werden konnte. Eine
geheime Wahl war zwar notwendig, weil der Betriebsrat dies in der von ihm
aufgestellten Tagesordnung unter TOP 16 so vorgesehen hatte; die Wahl erfolgte
ausweislich des Protokolls aber auch geheim, so dass auch hier ein Verstoß gegen
Wahlvorschriften nicht gegeben ist.
Dahinstehen kann, ob es eine wesentliche Verfahrensvorschrift für die Wahl des
Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters nach § 26 Abs. 1 BetrVG
darstellt, dass aus den Reihen des Betriebsrats Vorschläge für den zu wählenden
Vorsitzenden/Stellvertreter gemacht werden. Denn ausweislich des Protokolls gab
es verschiedene Kandidaten aus den Reihen des Betriebsrates, die sich zur Wahl
zur Verfügung stellten. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche
Wahlvorschrift daher nicht vor, zumal eine Wahlordnung, die genauere Regelungen
für den Ablauf der Wahl enthält, anders als bei der Betriebsratswahl hier nicht
besteht.
Da bereits ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, der die erfolgten Abwahl und Neuwahl des
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Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, der die erfolgten Abwahl und Neuwahl des
Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden anfechtbar machen würde,
nicht gegeben ist, fehlt es erst recht an einem Grund für deren Nichtigkeit. Denn
eine Nichtigkeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen
gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen
worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden
Wahl gegeben ist (BAG v. 19.11.2003 – 7 ABR 25/03, AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG
1972; Fitting, 23. Auflage 2006, § 19 BetrVG Rn. 4 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür
bestehen, wie dargelegt, nicht.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.