Urteil des BGH vom 30.11.2000
BGH (stpo, vernehmung von zeugen, staatsanwaltschaft, direkter vorsatz, stgb, amt, aufhebung, prüfung, einlassung, verurteilung)
5 StR 566/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Strafvereitelung im Amt
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21. März 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K ,
Rechtsanwalt B
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. November
2000 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, hinsichtlich
der Freisprüche in den Fällen V b 1.3.8. und V c 1.5.6.
der Urteilsgründe und
des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt
in drei Fällen zu einer aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten und
einer von einem Jahr und zwei Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Hinsichtlich weiterer acht gleicher Anklagevorwürfe und sechs ange-
lasteter Vergehen der Bestechlichkeit – in fünf Fällen in Tateinheit mit Ein-
schleusungsdelikten – wurde er freigesprochen. Der Angeklagte erstrebt die
Aufhebung seiner Verurteilung, die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom
Generalbundesanwalt vertreten wird, die der Freisprüche und der Gesamt-
freiheitsstrafe.
I.
Der Angeklagte, ein früherer Berufssoldat, der zunächst bei der Na-
tionalen Volksarmee, dann bei der Bundesmarine diente, war seit Mai 1993
als Polizeibeamter in der Dienststelle des Bundesgrenzschutzes in Krippen
überwiegend zur Aufklärung von Delikten nach dem Ausländergesetz einge-
setzt. Ergaben Beschuldigtenvernehmungen vorläufig festgenommener Fuß-
schleuser Anhaltspunkte für deren Auftraggeber, war der Angeklagte ver-
pflichtet, weitere Ermittlungen zur Aufklärung der Identität dieser Hintermän-
ner und zum Tatablauf durchzuführen und die Ergebnisse mit Strafanzeigen
der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Dies hat der Angeklagte hinsichtlich drei
abschlußreifer Vorgänge in voller Kenntnis um die sich daraus ergebende
Besserstellung von insgesamt sechs tatverdächtigen Hintermännern unter-
lassen und dadurch bewirkt, daß deren Strafverfolgung etwa knapp ein Jahr
– bis zur Verhaftung des Angeklagten am 2. März 1998 – unterblieb.
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II.
1. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt er-
folglos, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtet. Die Feststellungen
belegen die Zuständigkeit des Angeklagten zur Strafverfolgung der tatver-
dächtigen Hintermänner gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGSG, §§ 161, 163 StPO
und das wissentliche Liegenlassen der Vorgänge (vgl. BGHSt 15, 18, 22),
was zu einer für den Tatbestand der Strafvereitelung genügenden erhebli-
chen Verzögerung der Strafverfolgung führte (vgl. BGHSt aaO und 45, 97,
100; BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1).
2. Allerdings begegnen die Strafaussprüche durchgreifenden Beden-
ken.
a) Der Angeklagte hat sich jeweils der Strafvereitelung im Amt durch
Unterlassen schuldig gemacht (vgl. BGHSt 15, 18, 22; Stree in Schön-
ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 258a Rdn. 3 und 10). Dies eröffnet nach § 13
Abs. 2 StGB eine Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB. Die Prü-
fung, ob eine solche Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt (vgl. BGH
NJW 2001, 3638, 3641 m.w.N.), hat das Landgericht nicht vorgenommen.
b) Der Tatrichter hat zudem den Gesichtspunkt der Generalprävention
in einer den Angeklagten beschwerenden Weise berücksichtigt, indem er
ausdrücklich darauf abstellt, daß wegen des besonderen Interesses der Öf-
fentlichkeit Tat, Strafmaß und Begründung in hohem Umfang bekannt wür-
den und “daher geeignet (seien), potentielle Täter zur Überlegung zu brin-
gen und abzuschrecken.” Diese Erwägung beschreibt keinen zur Begrün-
dung der Generalprävention zulässigerweise verwertbaren Umstand, der
außerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetz-
geber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegt. Diese Vor-
aussetzung ist gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme
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solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, oder ein
besonderes Ausmaß, in dem eine Tat den Rechtsfrieden zu stören geeignet
ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 bis 4, 6 und 7). Die
Erwägung des Landgerichts läßt dagegen besorgen, daß die Bemessung
der Strafen wegen der – durch die Öffentlichkeitswirksamkeit – besonders
günstigen Möglichkeit der Beeinflussung potentieller Täter mitbestimmt war
und dadurch der Einbindung des Strafzwecks der Generalprävention in den
Spielraum der schuldangemessenen Strafe nicht genügend Beachtung ge-
schenkt wurde (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8).
Die somit gebotene Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung
der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
3. Auf die Revision des Angeklagten muß auch die Strafaussetzung
zur Bewährung entfallen. Das Landgericht hat von der Möglichkeit, gemäß
§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, keinen Ge-
brauch gemacht. Ist aber die Strafe – wie hier – infolge der Anrechnung be-
reits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31,
25, 27 ff.; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 – 3 StR 453/01). Die Strafaus-
setzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten auch (BGH, Beschl.
vom 25. November 1998 – 2 StR 514/98).
III.
1. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt mit ihren formellen Rü-
gen der Erfolg versagt.
a) Die Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben, so-
weit die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung von Zeugen beanstandet
wird (Revisionsbegründung S. 9, 11 bis 23). Mit diesen Anträgen hatte die
Staatsanwaltschaft die Vernehmung von Polizeibeamten erstrebt, die in der
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Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatten (Polizeihauptmeister
Br , UA S. 15; Polizeihauptmeister M , UA S. 47; Polizeiobermei-
sterin L , Protokollband 1, Bl. 177; Polizeihauptmeister H ,
Protokollband 1, Bl. 170; Polizeihauptmeister S , Protokollband 1,
Bl. 158; Polizeihauptkommissar Mo , Protokollband 1, Bl. 61). Die Revision
teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu diese Zeu-
gen bereits ausgesagt hatten, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen
kann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft überhaupt einen Be-
weisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32;
BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 – 5 StR 322/01). Die Unzulässigkeit er-
faßt auch bei den Anträgen Nr. 2 (Revisionsbegründung S. 12), Nr. 3 (Revi-
sionsbegründung S. 14), Nr. 6 (Revisionsbegründung S. 19) und Nr. 7 (Re-
visionsbegründung S. 20) die Beanstandung hinsichtlich des dort jeweils
mitbenannten Zeugen aus der tschechischen Republik, weil alle Zeugen für
jeweils ein Beweisthema eine Einheit bilden und die nicht mitgeteilten frühe-
ren Aussagen der Polizeibeamten, die jene Zeugen vernommen hatten, für
die Beurteilung der Anträge erheblich sind.
b) Die erhobenen Aufklärungsrügen hinsichtlich der Zeugen Ma
und T erfüllen ebenfalls nicht die Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO, weil es die Revision unterläßt, das erwartete Beweisergebnis mit der
gebotenen Bestimmtheit mitzuteilen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Aufklärungsrüge 1).
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch
nicht gegen § 244 Abs. 3 StPO – oder wie es zutreffenderweise hätte gerügt
werden müssen die Vorschriften der §§ 245 Abs. 2 Satz 1, 250 Satz 2
StPO – verstoßen. Die amtliche Auskunft des 8. Dezernats der Generaldi-
rektion des Zolls der tschechischen Republik vom 22. September 1998 war
nicht nach § 256 StPO verlesbar. Gegenstand waren Erkenntnisse aus Be-
obachtungen des Angeklagten, die die Grundlagen der Sachentscheidung
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im anhängigen Verfahren betroffen hätten (vgl. BGHR StPO § 256 Abs. 1
Behördenauskunft 2). Die von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift
vorgelegte Urkunde war im Verfahren zu Beweiszwecken bestimmt, weshalb
sie gemäß § 250 Satz 2 StPO auch nicht nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen
werden durfte (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62;
BGHSt 20, 160, 161; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Gutachten 1 m.w.N.). Letzte-
res gilt auch für die abgelehnte Verlesung einer amtlichen Niederschrift vom
16. September 1998 der Generaldirektion des Zolls der tschechischen Re-
publik über Wahrnehmungen eines verdeckten Ermittlers.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Freisprüche in den Fällen
V b 1.3.8. und V c 1.5.6. der Urteilsgründe, weil die Beweiswürdigung des
Landgerichts sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
Zwar muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der
Tatrichter den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft
nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrich-
ters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem
Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der
Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist
oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st.
Rspr.; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261
Überzeugungsbildung 33 m.w.N.).
Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lücken-
haft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden
Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich wür-
digen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweis-
lage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so
beschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisum-
stände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt,
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obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den
Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings in
seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise
wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwä-
gungen einbeziehen (BGH NStZ-RR 2000, 171). Dem wird das angefochte-
ne Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.
a) Im Fall V b 1. erachtet das Landgericht den Angeklagten für zu-
ständig, aufgrund der Erkenntnisse aus der Beschuldigtenvernehmung des
K vom 25. September 1996 gegen dessen Hintermann F Ermitt-
lungen zu führen. Es hält die Einlassung des Angeklagten, er hätte erst
später das Protokoll gelesen und nur überflogen, wobei ihm der Name F
nicht aufgefallen sei, für nicht widerlegbar (UA S. 26 f.), zumal er es nicht
pflichtwidrig unterlassen hätte, K Lichtbilder vorzulegen. Diese Wür-
digung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, weil sie die sich hier
aufdrängende Einbeziehung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
im
Fall I b 1 – in dem das Landgericht zur Verurteilung des Angeklagten wegen
Strafvereitelung im Amt zum Vorteil des F kommt – unterläßt. Nach den
Feststellungen dazu (UA S. 8) war F der Dienststelle und auch dem An-
geklagten bereits am 16. Oktober 1995 als zentrale Schlüsselfigur in der
Schleuserszene bekannt.
b) In den Fällen V b 8. und 3. hat das Landgericht zunächst rechts-
fehlerfrei die objektiven Umstände einer Strafvereitelung im Amt festgestellt.
Der Angeklagte hatte am 17. März 1997 von dem Beschuldigten R
den Mar – wie bereits am 10. März 1997 vom Beschuldigten P
, was im Fall I b 2 zur Verurteilung des Angeklagten führte – als Auf-
traggeber einer Schleusung benannt bekommen. Der Angeklagte kündigte
gegenüber der Staatsanwaltschaft Görlitz die Aufnahme der Ermittlungen
gegen Mar an.
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Am 25. März 1997 hatte der Angeklagte einen Abschlußbericht über
eine Einschleusung des Beschuldigten Pr der Staatsanwaltschaft Baut-
zen übersandt und ebenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge-
gen den zuvor als Tatverdächtigen festgestellten Hintermann Bu ange-
kündigt. In beiden Fällen unterließ der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung
jede Förderung der Verfahren.
Die Würdigung des Landgerichts, mit der ein direkter Vorsatz des An-
geklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit als
nachgewiesen angesehen wird, begegnet auch hier durchgreifenden Beden-
ken. Sie unterläßt die gebotene Prüfung der Tatsachengrundlage der Ein-
lassung des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH NStZ
2002, 48) und betrachtet diese von einem unzutreffenden Ausgangspunkt
aus (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492).
Das Landgericht ist in seiner Beweisführung – der Aussage des An-
geklagten folgend (UA S. 6, 29) – zu Recht von einer dem Angeklagten be-
kannten Pflicht zur Vorlage der gegen die Hintermänner gewonnenen Er-
kenntnisse an die Staatsanwaltschaft ausgegangen. Es hat sich vom Verei-
telungsvorsatz des Angeklagten aber nicht zweifelsfrei überzeugen können,
weil der Angeklagte – nach Ankündigung eigener Ermittlungen gegen Hin-
termänner – hätte davon ausgehen können, daß die Staatsanwaltschaften
Bautzen und Görlitz unabhängig von ihm Ermittlungen aufnehmen würden.
Dieser Einlassung des Angeklagten folgte das Landgericht ohne ausrei-
chende Prüfung einer Tatsachengrundlage. In der staatsanwaltschaftlichen
und in der polizeilichen Praxis ist es allgemein verbreitet, daß die Polizei
selbständig die erforderlichen Ermittlungen führt und ihre Ergebnisse erst
nach Abschluß der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorlegt (Wache in
KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 4 und 24). Das Landgericht hat zudem in allen elf
verhandelten Fällen wegen Strafvereitelung im Amt keine hiervon abwei-
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chenden Anhaltspunkte feststellen können. Die Dienststelle des Ange-
waltschaften – um weitere Nachforschungen ersucht.
trauen hinsichtlich einer Aufnahme von Ermittlungen durch die zuständigen
Staatsanwaltschaften war zudem auch aus sachlichrechtlichen Gründen
nicht geeignet, einen Vereitelungsvorsatz des Angeklagten zu verneinen.
Ein Eingreifen der Staatsanwaltschaften hätte nämlich lediglich zur Beendi-
gung des vom Angeklagten durch erhebliche Verzögerungen der Strafverfol-
gung bereits hervorgerufenen Vereitelungserfolges (vgl. BGHSt 45, 97, 100;
BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vollendung 1) geführt. Bei noch nicht eingetrete-
nem Erfolg wegen zeitnaher Aufnahme der Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaften wären jedenfalls versuchte Strafvereitelungen in Betracht gekom-
men (vgl. BGHR aaO).
Schließlich hätte in die Erwägungen der Umstand einbezogen werden
müssen, daß der Angeklagte – wie vom Landgericht zutreffend festgestellt –
hinsichtlich des Beschuldigten Mar bereits in einem früheren Fall Ver-
eitelungsvorsatz verwirklicht hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 4).
c) Im Fall V c 1 (UA S. 33 bis 45) hatte sich das Landgericht nicht da-
von zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte am 13. Mai 1997 um
1.57 Uhr und 1.59 Uhr vom Dienstanschluß des Grenzschutzbeamten N
aus den mit Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden gesondert verfolgten
Ne angerufen hatte. Zwar sei der Angeklagte im Dienstgebäude an-
wesend gewesen und habe die persönliche Geheimnummer des N ge-
kannt, mit der telefoniert wurde. Das Landgericht konnte aber nicht sicher
ausschließen, daß eine andere Person angerufen hatte. Die dieses Ergebnis
begründenden Erwägungen sind ebenfalls lückenhaft und lassen nicht er-
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kennen, ob der Tatrichter alle gegen den Angeklagten sprechenden Um-
stände und Erwägungen in die Beweiswürdigung einbezogen hat (BGH
NStZ-RR 2000, 171 f. m.w.N.). Das Landgericht hat festgestellt, daß sich in
dieser Nacht während einer Vernehmung eines Beschuldigten – außer dem
Angeklagten, der ab 1.00 Uhr zugegen war – vier namentlich benannte Per-
sonen und “weitere Grenzschutzbeamte” in der Dienststelle aufhielten (UA
S. 37). Es unterläßt aber Feststellungen darüber, welche Personen zum
Zeitpunkt der Anrufe noch anwesend waren, welche dieser Personen – au-
ßer dem Angeklagten – die Geheimnummer des Beamten N kannten
und aus welchen Gründen diese als Anrufer in Betracht kommen oder aus-
scheiden.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte von der Schleuseror-
ganisation des Ne 10.000 DM erhalten hatte, begegnet ferner die al-
leinige entlastende Bewertung der Aussage der Zeugin Ko , der Freun-
din des Angeklagten (UA S. 41), durchgreifenden Bedenken. Das Landge-
richt sah in der Aussage der Zeugin, sie habe einen Umschlag mit einer Te-
lefonnummer, aber keinen Umschlag mit Geld erhalten, eine Stütze für die
bestreitende Einlassung des Angeklagten. Damit wird eine naheliegende
belastende Bewertung übersehen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-
gung, unzureichende 1 und 4). Eine solche drängte sich hier aber auf, weil
es für den Empfang einer Telefonnummer, die vom Geldboten I der
Schleuserorganisation des Ne stammte und von dessen Schleuser
La übergeben wurde, keine plausible auf einen gesetzestreuen Hinter-
grund hindeutende Erklärung ersichtlich ist.
d) Mit dieser Beanstandung der Beweiswürdigung verliert die damit
eng zusammenhängende Beweiswürdigung in den Fällen V c 5. und 6. ihre
Grundlage. Auch in diesen Fällen sind angelastete Zahlungen der Schleu-
serorganisation des Ne an den Angeklagten Gegenstand des Verfah-
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rens, deren Würdigung bei Erweislichkeit einer Verbindung des Angeklagten
zu dessen Organisation neu vorzunehmen ist.
Unabhängig davon zeigt die Revision einen durchgreifenden Fehler
der Beweiswürdigung hinsichtlich der Bewertung der Aussage des Zeugen
I auf, weil das Landgericht mit widersprüchlichen und weiteren ersichtlich
unzutreffenden Erwägungen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Zweifel
zieht. Dadurch hat es zu erkennen gegeben, daß es überspannte Anforde-
rungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt
hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Das Landgericht hat die
Aussage des Zeugen, der in diesen Fällen den angelasteten Sachverhalt
bestätigt hatte, als in sich widerspruchsfrei, sehr detailreich und konstant
gewertet und ihn als sicher und selbstbewußt geschildert, der eigenes Erle-
ben von Hörensagen klar hätte trennen können (UA S. 57). Der im Zeugen-
schutzprogramm befindliche Zeuge hätte keine klare Belastungstendenz
erkennen lassen, mit seinen Aussagen für sich einen Schlußstrich gezogen
und altruistische Ziele mitverfolgt. Gleichwohl gelangte das Landgericht zu
erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. So hätte er
nicht alle seine Beteiligungen an den Schleusungshandlungen eingeräumt,
in fünf Fällen sei er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt
worden und ca. 100 Schleusungsfälle seien von der Staatsanwaltschaft
“pauschal” vorläufig eingestellt worden. Es bestehe daher der Verdacht, daß
der Zeuge zum Nachteil des Angeklagten und um zur Belohnung selbst ein
mildes Urteil mit Bewährungsaussetzung zu erhalten, mehr ausgeführt hätte,
als er wahrheitsgemäß aus eigener Kenntnis gewußt hätte.
Diese Begründung übersieht, daß der Zeuge zum Zeitpunkt seiner
Aussage bereits zu einer milden Strafe rechtskräftig verurteilt war, und be-
legt keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Wiederaufnahme der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (vgl. BGHSt 37, 10, 13). Auch dro-
hende neue Ermittlungen konnten entgegen der Auffassung des Landge-
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richts keine Belastungstendenz begründen, weil der Zeuge (nur) bei seiner
ersten Vernehmung im Hinblick darauf keine weiteren Aussagen treffen
wollte (UA S. 58). Die Weigerung des Zeugen, die Frage zu beantworten, ob
eine vermutlich von seinen Brüdern in Berlin betriebene Pizzeria als Anlauf-
stelle für Schwarzgeld diene, kann wegen des nahen Bezugs zur Familie
des Zeugen und des fehlenden Zusammenhangs mit den Beweisthemen
nicht zur Begründung einer mangelnden Glaubwürdigkeit herangezogen
werden. Schließlich entbehren die Erwägungen des Landgerichts, der Zeuge
könnte im Wege der Projektion den Angeklagten falsch angeschuldigt (UA
S. 59; vgl. Bender/Nack Tatsachenfeststellung vor Gericht I 2. Aufl. Rdn. 153
ff.) und wirklich handelnde Personen – die Bestechungsgelder hätten an-
nehmen müssen – durch den Angeklagten ersetzt haben, jeder Grundlage.
3. Die übrigen Freisprüche halten sachlichrechtlicher Prüfung stand.
a) Zwar hatte der Angeklagte in den weiter angelasteten Fällen einer
Strafvereitelung im Amt (V b 2.4. 5.6.7.) die sich aus § 163 Abs. 2 Satz 1
StPO ergebende Unterrichtungspflicht gegenüber den Staatsanwaltschaften
(vgl. Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 24) mißachtet und jeweils eine gerau-
me Zeit die Ermittlungen nicht gefördert. Die Würdigung des Landgerichts,
es liege kein Vorsatz vor, weil nach der von der Leitung der Dienststelle und
den Staatsanwaltschaften offensichtlich hingenommenen Praxis eine Vorla-
gepflicht erst für ausermittelte Vorgänge angenommen wurde, ist nicht zu
beanstanden.
b) In den Fällen V c 2.3.4. (UA S. 42 bis 55) ist die Beweiswürdigung
des Landgerichts, die zur Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des
Zeugen D wegen dessen belegten Belastungseifers um eigener straf-
rechtlicher Vorteile willen führt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vertretbar hat das Landgericht auch die Unwahrscheinlichkeit der Tatab-
läufe unter Heranziehung der – uneingeschränkt für glaubhaft gehaltenen –
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Aussagen des Zeugen I belegt (UA S. 46) und mögliche Verbindungen
des D zur Schleuserorganisation des Ne ausgeschlossen.
4. Die Aufhebung der Freisprüche führt zur Aufhebung der Ge-
samtfreiheitsstrafe.
IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die
einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern auch unter
Einbeziehung ersichtlich wesentlicher gegen den Angeklagten sprechender
Umstände in einer Gesamtwürdigung zu betrachten sein werden (vgl. BGH
NStZ 2002, 48; 2001, 491, 492; NStZ-RR 2000, 171).
Harms Häger Raum
Brause Schaal