Urteil des FG Düsseldorf vom 10.01.2005
FG Düsseldorf: wirtschaftliche einheit, vollziehung, miete, wohnrecht, aussetzung, stadt, garage, wohnung, grundstück, einspruch
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 4 V 5361/04 A (ERB)
10.01.2005
Finanzgericht Düsseldorf
4 Senat
Beschluss
4 V 5361/04 A (ERB)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner (Finanzamt - FA -) mit Erbschaftsteuerbescheid
auf Zahlung von Erbschaftsteuer - ErbSt - in Anspruch genommen. Über den dagegen
eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden worden.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin gerichtlichen Rechtsschutz durch
Aussetzung der Vollziehung.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Ermittlung des Grundbesitzwertes im
Hinblick auf die Begrenzung des Höchstwerts nach § 16 des Bewertungsgesetzes - BewG -
ein förmliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden muß.
Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die am 19.12.1941 geborene verwitwete Antragstellerin lebte mit Herrn X zusammen.
Am 19.02.2001 wurde ein Vertrag über die Einräumung eines Wohnrechts notariell
beurkundet.
Nach dessen § 2 räumte Herr X der Antragstellerin an allen Räumen in der ersten Etage
seines Hauses W-Str. 10 in K-Stadt - im Grundbuch als "Hof- und Gebäudefläche"
verzeichnet - eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (mietfreies Wohnrecht) sowie das
alleinige Nutzungsrecht an Speicher und einer Garage (rechte Seite der Doppelgarage)
ein, beginnend mit dem Tag seines Todes und unter der Bedingung, daß die zwischen den
Vertragsparteien bestehende Lebensgemeinschaft an seinem Todestag noch besteht.
Das Wohnrecht sollte enden, wenn die Antragstellerin in einem Alten- und/oder Pflegeheim
einzieht, bei einer Heirat oder Eingehung einer Partnerschaft mit einem neuen
Lebensgefährten oder bei Auflösung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden
Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen als durch Tod.
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Am 23.02.2003 verstarb Herr X.
Das Grundstück in K-Stadt ging durch Erwerb von Todes wegen auf eine Verwandte des
Erblassers über.
Die am 22.08.2003 beim FA eingegangene vereinfachte Erbschaftsteuererklärung der
Antragstellerin vom 05.08.2003 enthielt folgende Angaben:
Unter der Position 4. "Höhe der Zuwendungen" ist bei "Sonstige Erwerbe" angegeben:
Wohnrecht bzw. Nießbrauch W-Str. 10 ... 1. Etage, eingetragen im Grundbuch ..."
Eine Wertangabe fehlt.
In der Akte findet sich keine an die Antragstellerin gerichtete Anfrage nach dem Wert des
Wohnrechts.
Am 15.04.2004 fragte das FA mit Vordruck bei der Bewertungsstelle des FA K-Stadt nach
dem Grundbesitzwert für das Wohnrecht am Todestag 23.02.2003.
Daraufhin erging eine auf den 11.05.2005 datierte Mitteilung des FA K-Stadt über die
gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.02.2003 "für Zwecke der
Amtshilfe" an den Antragsgegner.
Darin wurde der Grundbesitzwert der wirtschaftlichen Einheit "Bebautes Grundstück",
ausgehend von der durchschnittlichen Jahresmiete (übliche Miete, da nicht vermietet) der
letzten drei Jahre vor dem Stichtag von 15.192 EUR, im Ertragswertverfahren unter
Anwendung des Vervielfältigers von 12,5, einer Alterswertminderung von 31.334 EUR und
einem Zuschlag für Zweifamilienhäuser von 20 % (= 31.713 EUR) mit (abgerundet)
190.000 EUR ermittelt.
Der Antragsgegner errechnete daraus einen Wert des Wohnrechts von 60.073 EUR, indem
er von der Hälfte des mitgeteilten Bedarfswertes (= 95.000 EUR) dessen Jahreswert von
5.107 EUR (1/18,6) ermittelte und hierauf den Vervielfältiger von 11,763 anwandte (Alter
der Antragstellerin: 61 Jahre).
Unter dem 25.05.2004 erging sodann ein nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -
vorläufiger Bescheid über eine Erbschaftsteuer von 10.240 EUR mit folgendem Inhalt:
Wert des Erwerbs (Vermächtnis)
60.073
EUR
Freibetrag
5.200
EUR
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb
54.800
EUR
ErbSt mit Härteausgleich
ErbSt nach vorhergehender Wertgrenze (52.000 EUR) 17% =
8.840
EUR
Differenz Bemessungsgrundlage zu vorhergehender Wertgrenze 54.800
EUR- 52.000 EUR = 2.800 EUR davon 50 %
1.400
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festgesetzte ErbSt
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Hiergegen ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Einspruch einlegen,
verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, und vortragen:
Die für die Erbschaftbesteuerung erforderliche gesonderte Feststellung des
Grundbesitzwertes liege nicht vor, so daß schon von daher der Erbschaftsteuerbescheid
als Folgebescheid rechtswidrig sein dürfte.
Zudem fehle dem Bescheid eine Erläuterung, wie die Höhe des Wertes des Wohnrechts
ermittelt worden sei.
Die im 1. Obergeschoß gelegene Wohnung weise Dachschrägen auf, die zu einer
Verringerung der tatsächlichen Wohnfläche um rd. 10 m2 auf 110 m2 führten. Zum anderen
sei die vermietete Fläche der Wohnung im Erdgeschoß um 80 m2 mitvermietete, zu
vollwertigen Wohnräumen ausgebaute Kellerräume größer, so daß nur 110/310-tel des
Grundbesitzwertes auf die Wohnung der Antragstellerin entfielen.
Mit Schreiben vom 05.07.2004 lehnte das FA eine Aussetzung der Vollziehung ab und
führte aus:
In den einschlägigen Vorschriften über die Bewertung wiederkehrender Nutzungen (§ 12
Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - i. V. m. §§ 13 bis 16
des Bewertungsgesetzes - BewG -) sei eine förmliche Feststellung des Wertes nicht
vorgesehen, da keine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes erworben worden sei.
Unter Zugrundelegung der erst im Einspruchsverfahren gemachten Angaben ermittele
sich der Jahreswert des Wohnrechts wie folgt:
110 m2 x 6 EUR (üblicher Mittelpreis gem. § 15 BewG) x 12 =
7.920 EUR
Nutzungswert der Garage: 12 x 40 EUR =
480 EUR
Jahreswert:
8.400 EUR
Bei der Ermittlung des Höchstbetrages nach § 16 BewG sei darauf abzustellen, welcher
Anteil des Steuerwertes des ganzen Wirtschaftsgutes auf den Teil entfalle, auf den sich das
Nutzungsrecht beziehe.
Die Berechnung ... ergebe einen Kapitalwert des Wohnrechts von 62.720 EUR und würde
zu einer höheren Steuer führen als festgesetzt.
Mit dem Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung machte die
Antragstellerin geltend:
Entgegen der Verwaltungsauffassung sei nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 02.12.2003 II B 76/03 der Grundbesitzwert gem. § 138 Abs. 5 BewG gesondert
festzustellen.
Die der Berechnung zugrunde gelegten "üblichen Mittelpreise" von 6,00 EUR/m2 und
40,00 EUR pro Garage seien für die Gemeinde K-Stadt völlig überhöht. Zudem seien die
Wertverhältnisse zum 01.01.1996 gem. § 138 Abs. 4 BewG maßgebend.
Diesen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10.09.2004 als
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unbegründet zurück und führte aus:
Gem. R 124 Abs. 8 der Erbschaftsteuerrichtlinien - ErbStR - sei der Grundbesitzwert für die
Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG nicht
gesondert festzustellen.
Der Beschluß des BFH vom 02.12.2003 gelte nur für die Feststellung von
Grundbesitzwerten bei gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten
Personengesellschaften. Eine Übertragung auf die Fälle des § 16 BewG komme nicht in
Betracht.
Der Grundbesitzwert müsse für die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines
Grundstücks auf den Höchstwert nach § 16 BewG nur als unselbständige
Besteuerungsgrundlage berechnet werden. Hierbei sei der § 138 Abs. 5 Satz 3 zu
beachten, der die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von
Einheitswerten für die Feststellung von Grundbesitzwerten für sinngemäß anwendbar
erkläre. Zu diesen rechne auch § 179 Abs. 2 Satz 1 AO, nach dem der
Feststellungsbescheid sich gegen den Steuerpflichtigen richte, dem der Gegenstand der
Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen sei. Somit müßte bei der Feststellung des
Grundbesitzwertes für die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungsrechten das
Grundstück dem Wohnrechtsinhaber für Zwecke der Besteuerung zugerechnet werden.
Dem widerspreche jedoch § 39 AO, wonach Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen und
wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen seien. Die Bekanntgabe des
Feststellungsbescheids an den Wohnrechtsinhaber scheitere daran, daß ihm nicht der
Gegenstand der Feststellung als Eigentümer zuzurechnen sei.
Daher sei der Grundstückswert entsprechend den bestehenden Weisungen in R 124 Abs.
8 ErbStR nicht gesondert festzustellen.
Die der Berechnung des Grundbesitzwertes zugrunde gelegten Werte seien der
Antragstellerin mit Schreiben vom 05.07.2004 mitgeteilt worden. Die Höhe der Miete sei mit
der zuständigen Bewertungsstelle abgestimmt worden. Eine konkrete Höhe des
anzusetzenden Werts sei durch die Antragstellerin nicht nachgewiesen worden. Der
Hinweis, der Mietwert von 6 EUR sei zu hoch, reiche für eine Begründung der Aussetzung
der Vollziehung nicht aus.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag und macht geltend:
Der Grundbesitzwert hätte im Hinblick auf den BFH-Beschluß vom 02.12.2003 II R 76/03
gem. § 138 Abs. 5 BewG gesondert festgestellt werden müssen. Die Auffassung in Abschn.
124 Abs. 8 ErbStR widerspreche danach dem Gesetz.
Daß der BFH-Beschluß nur für die Feststellung von Grundstückswerten bei gewerblich
tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften Bedeutung habe, nicht aber in
den Fällen des § 16 BewG, stehe weder im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes, noch
lasse sich dies aus der Begründung des BFH-Beschlusses oder der
Entstehungsgeschichte bzw. der Gesetzesbegründung zu § 138 Abs. 5 BewG herleiten.
Zweifelhaft sei auch, ob die berücksichtigten Werte (übliche Mittelpreise und Nutzungswert
der Garage) richtlinienkonform als die maßgeblichen Werte vom 01.01.1996 vom
Lagefinanzamt erfragt worden seien.
Ausweislich des am 01.01.1996 gültigen Mietspiegels der Gemeinde K-Stadt seien die
zugrunde gelegten Mieten völlig überhöht. Nach Auskunft der Gemeindeverwaltung
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betrage hier eine ortsübliche Miete von 8,40 DM = 4,30 EUR (Mittelwert).
Die tatsächliche Kaltmiete für die im Hause W-Str. 10 vermieteten 200 m2 Wohnfläche
einschließlich Garage betrage lt. Mietvertrag mit den Eheleuten M vom 30.06.2004 zur Zeit
950 EUR (= 4,75 EUR/m2 einschließlich Garage). Auch hieraus werde deutlich, daß die
Schätzung der ortsüblichen Miete völlig überhöht sei und höchstens 4,30 EUR ohne
Garage akzeptabel seien.
Per 01.01.1996 sei eine Garagenmiete von höchstens 50 DM = 25,56 EUR ortsüblich
gewesen.
Hierauf setzte das FA mit Verfügung vom 12.10.2004 die Vollziehung des angegriffenen
Erbschaftsteuerbescheides in Höhe von 2.692 EUR aus und führte dazu aus:
Die durchschnittliche bzw. übliche Miete errechne sich gem. § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG aus
der durchschnittlichen Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt. Hierbei
handele es sich um eine Ausnahme zu dem Grundsatz der Wertermittlung auf den
01.01.1996 nach § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG. Auch die Alterswertminderung sei nach § 146
Abs. 4 Satz 1 BewG bis zum Besteuerungszeitpunkt zu berechnen. Entsprechend sei die
Wertermittlung im Schreiben vom 05.07.2004 durchgeführt worden. Das Jahr der
Bezugsfertigkeit sei nämlich lt. Bewertungsstelle K-Stadt 1970, so daß der Abschlag 16,5%
betrage. Hieraus erkläre sich auch der höhere Mietwert lt. Angaben der Bewertungsstelle
K-Stadt.
Der Mietvertrag mit den Eheleuten M sei erst nach dem Besteuerungszeitpunkt
abgeschlossen worden und könne daher nur bedingt zugrunde gelegt werden.
Daraufhin trägt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren weiter vor:
Das Verhältnis des § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG (maßgebend Wertverhältnisse 01.01.1996
für die Höhe der ortsüblichen Miete) und des § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG (maßgebend
durchschnittliche Miete der letzten 3 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt [= 23.01.2003,
also Zeitraum 23.02.2000 bis 23.02.2003 maßgebend]) sei - soweit ersichtlich -
höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Im übrigen sei § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG unmittelbar nur auf den Fall der Vermietung und
gerade nicht auf den Fall der Selbstnutzung anwendbar.
§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG sei lex specialis zu § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG, so daß für die
Feststellung der ortsüblichen Miete die Wertverhältnisse vom 01.01.1996 maßgebend
wären.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 25.05.2004 über die mit
Verfügung vom 12.10.2004 gewährte Aussetzung der Vollziehung hinaus in voller Höhe bis
zur bestandskräftigen Entscheidung über den Einspruch ohne Sicherheitsleistung
auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen,
und bringt vor:
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Eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts sei gem. Abschn. 124 Abs. 8 ErbStR
nicht durchzuführen. Auf die Einspruchsentscheidung vom 10.09.2004 werde verwiesen.
Daß der BFH-Beschluß vom 02.12.2003 sich auf die Feststellung von Grundbesitzwerten
bei gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften beziehe, ergebe
sich zum einen aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt, zum anderen daraus, daß sich
auch die Begründung auf gewerblich tätige oder gewerblich geprägte
Personengesellschaften beziehe.
Bei der Amtshilfe (§ 11 AO) handele es sich um ein internes Verfahren, das nicht auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Es könne daher nicht das Verfahren
an sich angegriffen werden, sondern nur das als eigenes Ergebnis der
Erbschaftsteuerstelle bekanntgegebene Ergebnis, wobei eine Bindungswirkung an die
mitgeteilten Werte nicht bestehe.
§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG verweise auf den Absatz 3, wo bestimmt sei, daß der
Grundstückswert abweichend von dem - ungünstigeren - gemeinen Wert gem. § 9 BewG
nach den §§ 145 bis 150 BewG ermittelt werde, also auch nach § 146 BewG. Nach dessen
Absatz 3 trete an die Stelle der in Absatz 2 genannten Jahresmiete bei Selbstnutzung die
übliche Miete. Daraus folge, daß als übliche Miete die übliche Miete im Durchschnitt der
letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zugrunde zu legen sei.
Die Gesetzessystematik sei durch diese Verweisungen eindeutig. ... Es sei nicht erkennbar,
für welchen Fall die Regelung des § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG getroffen worden sei, wenn
nicht als lex specialis zu § 138 BewG.
Die Werte auf den 01.01.1996 fänden sich z. B. im § 145 BewG bei der Bewertung von
unbebauten Grundstücken und beim Mindestwert des § 146 Abs. 6 i. V. m. § 146 Abs. 3
BewG wieder.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird ergänzend auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht kann nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die
Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen,
wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung neben für die
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder
Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. z. B. BFH, Beschluß vom
04.06.1996 VIII B 55/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1996, 884; Beschluß vom 07.01.2004 I B 197/03, BFH/NV
2004, 635 ff.; ständige Rechtsprechung). Der summarische Charakter der Prüfung bedingt,
daß das Gericht nur den Akteninhalt und präsente Beweismittel verwerten darf; weitere
Ermittlungen und Beweiserhebungen sind ausgeschlossen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom
04.05.1977 I R 162-163/76, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1977, 765 f.; Beschluß vom
14.07.1998 VIII B 38/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE -
186, 379; ständige Rechtsprechung).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag der Senat ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides über die vom
Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung hinaus nicht zu erkennen.
Zutreffend ist die Antragstellerin aufgrund des ihr von ihrem Lebensgefährten eingeräumten
Wohnrechts als Vermächtnisnehmerin auf Zahlung von Erbschaftsteuer in Anspruch
genommen worden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Bei summarischer Prüfung ist auch der vom Antragsgegner im Rahmen der gewährten
Aussetzung der Vollziehung zugrundegelegte Wert des Wohnrechts nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragstellerin hierzu die Ansicht vertritt, der maßgebliche Wert hätte nach §
138 Abs. 5 Satz 2 BewG gesondert festgestellt werden müssen, teilt der beschließende
Senat diese Auffassung nicht.
Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG (i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG) sind Grundbesitzwerte
gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer ... erforderlich sind.
Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Vorliegend geht es nämlich im Rahmen der Erbschaftbesteuerung nicht um die Ermittlung
des Wertes des vom Erblasser hinterlassenen Grundstücks W-Str. 10 in K-Stadt. Diesen
Grundbesitz hat die Erbin zu versteuern. Bei der Antragstellerin ist kein Grundbesitz zu
versteuern. Zu versteuern und deshalb zu bewerten ist bei der Antragstellerin vielmehr
lediglich das ihr zugewendete Wohnrecht an der in der 1. Etage des Hauses gelegenen
Wohnung.
Der vierte Abschnitt des Bewertungsgesetzes - und damit auch § 138 BewG - findet nach §
12 Abs. 3 ErbStG ausdrücklich nur Anwendung für Grundbesitz i. S. d. § 19 BewG.
Grundbesitz i. S. d. § 19 Abs. 1 BewG sind neben Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
aber nur die in den §§ 68 und 70 BewG definierten Grundstücke und Betriebsgrundstücke
(§ 99 BewG).
Nach § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen neben Grund und Boden,
Gebäuden und sonstigen Bestandteilen nebst Zubehör (Nr.1) das Erbbaurecht (Nr. 2)
sowie das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
(Nr. 3). Das Wohnrecht ist hier nicht aufgeführt und erfaßt.
Auch über § 70 BewG kann das Wohnrecht nicht als Grundstück/Grundbesitz behandelt
werden. Grundstück i. S. des BewG ist jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§
70 Abs. 1 BewG). Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen
des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung,
der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit der einzelnen
Wirtschaftgüter zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BewG). Nach allgemeiner
Auffassung stellt das Wohnrecht aber keine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne dar.
Einschlägig ist vielmehr die vom Antragsgegner angewandte Vorschrift des § 12 Abs. 1
ErbStG, denn bei dem der Antragstellerin eingeräumten Wohnrecht handelt es sich um ein
Nutzungsrecht, für dessen Bewertung die Vorschriften des ersten Teils des
Bewertungsgesetzes gelten (§§ 13 ff. BewG). Für die Ermittlung des Wertes des
Nutzungsrechts ist eine gesonderte Feststellung nicht vorgesehen.
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Auch aus dem Umstand, daß der Kapitalwert nach § 16 BewG zu begrenzen ist, folgt nicht,
daß deswegen § 138 Abs. 5 BewG anzuwenden ist. Die gesetzlich angeordnete
Begrenzung des Kapitalwertes auf 1/18,6 des Jahreswerts kann nicht dazu führen, daß für
das - wie dargelegt - nicht der gesonderten Feststellung unterliegende Wohnrecht nunmehr
eine derartige Feststellung durchzuführen wäre. Insoweit dient - wie der Antragsgegner
zutreffend ausgeführt hat - der Grundbesitzwert lediglich als unselbständige
Besteuerungsgrundlage.
Dem steht auch die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des BFH II B 76/03 (a.
a. O.) nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall ging es nämlich - anders als im
vorliegenden - nicht um die Bewertung eines Nutzungsrechts, sondern um die Bewertung
der im Gesellschaftsvermögen vorhandenen (an eine KG des Alleinerben vermieteten)
Grundstücke selbst, und zwar gegenüber deren Eigentümer. Weil hierfür - wie oben
dargelegt - § 138 Abs. 5 BewG einschlägig sein kann, hatte der BFH im konkreten Fall
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ohne Grundlagenbescheid erlassenen
Folgebescheids (Erbschaftsteuerbescheids).
Demgegenüber ist die Antragstellerin im vorliegenden Fall an dem Grundbesitz als solchen
zivilrechtlich nicht berechtigt; ihr steht lediglich an einer der vorhandenen Wohnungen ein
Nutzungsrecht zu. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, daß gegenüber
der am Bewertungsobjekt nicht beteiligten Antragstellerin ein Feststellungsbescheid nicht
ergehen könnte (§§ 179 Abs. 2 Satz 1, 39 AO).
Der vom Antragsgegner bei der mit Bescheid vom 12.10.2004 gewährten Aussetzung der
Vollziehung zugrunde gelegte Wert des Wohnrechts ist im vorliegenden Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Im Rahmen der gewährten Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner sich
weitgehend an das Vorbringen der Antragstellerin angelehnt und aus dem vorgelegten
Mietvertrag für die zweite Wohnung in dem Hause W-Str. 10 (der zudem offenbar erst nach
dem Stichtag abgeschlossen wurde) den qm-Preis von 4,75 EUR übernommen. Das
weitergehende Vorbringen der Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren nicht
berücksichtigt werden. Wie schon dargelegt wurde, darf im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur auf den Akteninhalt und präsente Beweismittel zurückgegriffen
werden; eigene Ermittlungen des Gerichts sind ausgeschlossen. Für die abweichende
Darstellung der Antragstellerin sind Beweismittel nicht vorgelegt worden; Beweisangebote
reichen nicht aus. Die Antragstellerin hat insoweit auch ihr Vorbringen nicht glaubhaft
gemacht (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 und 294 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung).
Bei dieser Verfahrenslage ist der Meinungsstreit der Beteiligten zum Verhältnis von § 138
Abs. 1 Satz 2 BewG zu § 146 Abs. 1 Satz 1 BewG für die hier zu treffende Entscheidung
irrelevant.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.