Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2000

OVG NRW: überwiegendes öffentliches interesse, gefährliche güter, beförderung, transportmittel, gefährliche stoffe, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, wirtschaftliches interesse

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1468/00
Datum:
26.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 1468/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2743/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das
Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde mit dem Antrag,
2
den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2000
in der Fassung der schriftlichen Bestätigung vom 31. August 2000 und der Erklärung
des Antragsgegners vom 20. Oktober 2000 hinsichtlich der Stilllegungsanordnung
wiederherzustellen,
3
hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass an der Möglichkeit, die Stilllegungsanordnung sofort vollziehen zu
können, ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches
Interesse besteht.
4
1. Die Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage
kommt die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG in Betracht, wonach die zuständige
Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung
errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillgelegt oder beseitigt wird.
5
a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht vieles dafür, dass das auf dem
Betriebsgelände befindliche Container-Terminal, das unter anderem zwei Krananlagen
mit Kranbahn für das Be- und Entladen von Schiffen sowie für das Umladen von
Containern auf andere Transportmittel, Abstellflächen für Container sowie weitere
Betriebsgebäude umfasst, eine Betriebsstätte oder jedenfalls eine sonstige ortsfeste
Einrichtung, mithin eine "Anlage" im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG darstellt, die
6
nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, weil sie der "Lagerung",
nicht dagegen lediglich dem "Umschlagen" der in den Vorschriften der Nrn. 9.34
und/oder 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführten Stoffe und Zubereitungen in
den dort genannten Mengen dient.
Der Begriff der "Lagerung", der weder in den genannten Nrn. 9.34 und 9.35 noch in den
anderen Regelungen des Abschnitts 9 des Anhangs zur 4. BImSchV oder in den
Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes näher definiert wird, wird vom
Normgeber vorausgesetzt. Er knüpft ersichtlich an die Begrifflichkeit im
Gewässerschutzrecht (vgl. §§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 sowie § 19 g Abs. 1 WHG) sowie im
Abfallrecht (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 AbfG bzw. § 4 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes - KrW-/AbfG -) an.
7
Vgl. dazu u. a. Koch, in: GK-BImSchG, Stand: April 1998, § 3 Rdnr. 326.
8
aa) Sowohl im Gewässerschutz- und im Abfallrecht als auch im Immissionsschutzrecht
(vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG) wird unter "Lagern" regelmäßig eine Aufbewahrung von
Stoffen zwecks späterer Verwendung (oder Beseitigung) verstanden.
9
Vgl. dazu u. a. Jarass, BImSchG, 3. Aufl. 1995, § 3 Rdnr. 65 m.w.N.; Koch, a.a.O., Rdnr.
326 m.w.N.; Gößl, in: Siewer/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und
Abwasserabgabengesetz, Bd. 1, Stand: 1. August 1999, § 19 g Rdnr. 53; Hösel/von
Lersener, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Juli 2000, § 4 Abs. 5 KrW/AbfG, Rdnr. 44
m.w.N.; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 26 Rdnr. 18 m.w.N.
10
Im Gewässerschutzrecht wird auch ein vorübergehendes Lagern in Transportbehältern
ausdrücklich der "Lagerung" zugerechnet. Anderenfalls wäre die Ausnahmevorschrift
des § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a (1. Alternative) WHG für das vorübergehende Lagern in
Transportbehältern nicht erforderlich.
11
Vgl. dazu u. a. Gößl, a.a.O., § 19 g WHG Rdnr. 54.
12
Um kein "Lagern" handelt es sich dagegen - bezogen auf die einzelnen
Transportbehälter und die darin befindlichen Stoffe - dann, wenn wassergefährdende
Stoffe lediglich "kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder
aufbewahrt werden" (§ 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a, 2. Alternative). In einem solchen Falle
stellt sich der Vorgang des kurzfristigen Abstellens und Aufbewahrens (in Verbindung
mit dem Transport) als unselbständiger Teil des Transports oder des Umschlags dar.
Dementsprechend ist ein "Lagern" von Transportbehältern und darin befindlichen
wassergefährdenden Stoffen bei Transportvorgängen nicht schon dann gegeben, wenn
der wassergefährdende Stoff sich nicht mehr in Bewegung befindet (z. B. bei kurzen
Transportpausen wie dem Halt eines Güterzuges vor einem Signal oder auf einem
Bahnhof), sondern erst dann, wenn nach der Verkehrsanschauung der Transport
tatsächlich unterbrochen ist, d. h. der Schwerpunkt mehr auf dem "Aufbewahren" als auf
dem "Fortbewegen" liegt.
13
Vgl. dazu Gößl, a.a.O., § 19 h WHG Rdnr. 20 und § 19 g WHG Rdnrn. 55, 80.
14
Dies gilt im Wasserrecht auch für so genannte Umschlaganlagen, in denen das Beladen
und Entladen von Schiffen sowie das Umladen von Behältern und Verpackungen von
einem Transportmittel auf ein anderes (z. B. von Eisenbahnwaggons auf Lkws oder auf
15
Schiffe) stattfindet. Soweit die wassergefährdenden Stoffe (mit ihren Transportbehältern
oder Containern) in solchen Umschlaganlagen länger als nur kurzfristig abgestellt
werden und dabei der unmittelbare Zusammenhang zwischen An- und Abtransport
verloren geht, sich also nach der Verkehrsanschauung eine Unterbrechung des
Transportvorganges ergibt, findet ein "Lagern" statt.
Vgl. Gößl, a.a.O., § 19g WHG Rdnr. 79 f.
16
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einer Anlage, die ausschließlich "zum
Umschlagen" und einer Anlage, die (zumindest auch) der "Lagerung" dient, ist danach
im Wasserrecht, ob auf dem Betriebsgelände lediglich das Umladen von Behältern von
einem Transportmittel auf ein anderes stattfindet oder aber ob die Behälter mit
wassergefährdenden Stoffen länger als nur kurzfristig abgestellt werden und ob dabei
der unmittelbare Zusammenhang zwischen An- und Abtransport verloren geht.
17
Legt man diese Begriffsabgrenzung aus dem Wasserrecht auch der Auslegung der
Regelungen der Nrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV zugrunde, ist
festzustellen, dass im vorliegenden Falle auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin
nicht nur das Umladen von Behältern und Verpackungen von einem Transportmittel (z.
B. Schiff) auf ein anderes (z. B. Eisenbahnwaggons oder Lkws) stattfindet. Vielmehr wird
eine nicht unbeträchtliche Zahl von Containern mit Gefahrstoffen im Bereich der
Kranbahn zunächst einmal abgestellt. Das Abstellen dieser Container mit Gefahrstoffen
dauert so lange an, bis das Anschluss-Transportmittel zur Verladung des jeweiligen
Containers und zum Abtransport zur Verfügung steht. Hiervon betroffen sind nach den
Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin, die dieser im Erörterungstermin vor
dem Berichterstatter am 20. Oktober 2000 gemacht hat, jährlich etwa 12.000 bis 18.000
Container mit Gefahrstoffen (10 bis 15 % der jährlichen Gesamtmenge von 120.000
Containern). Es spricht vieles dafür, dass dieses Abstellen jedenfalls bei einem nicht
unerheblichen Teil dieser (mit Gefahrstoffen beladenen) 12.000 bis 18.000 Container
nicht nur "kurzfristig" erfolgt, sondern dass bei diesen nach der Verkehrsanschauung
eine Unterbrechung des Transportvorganges und damit ein "Lagern" im dargelegten
Sinne stattfindet.
18
bb) Unter welchen Voraussetzungen von einem lediglich "kurzfristigen" Abstellen von
Containern und einem Fortbestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen
An- und Abtransport gesprochen werden kann, ist hinsichtlich der in Rede stehenden
"sehr giftigen", "giftigen", "brandfördernden" oder "explosionsgefährlichen" Stoffe oder
Zubereitungen weder in den Regelungen der Nrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4.
BImSchV oder des Bundesimmissionsschutzgesetzes noch in den herangezogenen
wasserrechtlichen Vorschriften näher bestimmt.
19
Allerdings enthält § 3 Abs. 3 der Verordnung über gefährliche Stoffe
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
November 1999 (BGBl. I S. 2233), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 18. Mai
2000 (BGBl. I S. 739), in der die Gefährlichkeitsmerkmale "giftiger", "sehr giftiger",
"brandfördernder" und "explosionsgefährlicher" Stoffe und Zubereitungen definiert sind,
eine Regelung, wonach das "Lagern" solcher Gefahrstoffe "die Bereitstellung zur
Beförderung einschließt, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder
am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die
Frist mit Ablauf des nächsten Werktages."
20
Im Hinblick darauf, dass die Regelungen der Nrn. 9.34 bzw. 9.35 des Anhangs zur 4.
BImSchV sich gerade auf "giftige", "sehr giftige", "brandfördernde" und
"explosionsgefährliche", also die in der Gefahrstoffverordnung definierten Stoffe und
Zubereitungen beziehen, ist es naheliegend, auch auf die in der Gefahrstoffverordnung
normierte Begriffsbestimmung des "Lagerns" eben dieser Stoffe zurückzugreifen. Zieht
man diese Regelung im vorliegenden Zusammenhang heran, so führt dies auf der
Grundlage der Angaben der Antragstellerin zur Schlussfolgerung, dass jedenfalls ein
nicht unbeträchtlicher Teil der ca. 12.000 bis 18.000 Container mit Gefahrstoffen (ca. 10
bis 15 % der jährlichen Gesamtmenge von 120.000 Containern) das Betriebsgelände
der Antragstellerin nicht innerhalb der genannten Frist von 24 Stunden nach der Ankunft
(bzw. nach dem Ablauf des nächsten Werktages) verlässt. Nach den Erklärungen des
von der Antragstellerin herangezogenen externen Gefahrgutbeauftragten, die dieser
gegenüber dem Antragsgegner bei der Ende August dieses Jahres durchgeführten
Betriebsbegehung abgegeben hat, lag die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der
Container mit Gefahrgütern auf dem Betriebsgelände zum damaligen Zeitpunkt, also
noch vor knapp zwei Monaten, "im Regelfall im Bereich bis zu 48 Stunden". Zwar sind
nach Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin, die dieser im Erörterungstermin
am 20. Oktober 2000 gemacht hat, die betrieblichen Abläufe zwischenzeitlich -
offenkundig im Gefolge der ergangenen Stilllegungsanordnung - unter anderem durch
entsprechende Vereinbarungen und Absprachen mit Vertragspartnern und durch interne
logistische Verbesserungen so geändert worden, dass nunmehr 80 % aller Container
mit Gefahrgütern binnen 24 Stunden nach ihrem Eintreffen das Betriebsgelände wieder
verlassen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin diese Angaben ihres
Geschäftsführers nicht näher belegt hat, ergibt sich daraus jedenfalls, dass immerhin
etwa 20 % aller Container mit Gefahrstoffen länger als 24 Stunden auf dem
Betriebsgelände abgestellt und damit während dieser Zeit aufbewahrt werden. Dies
betrifft jährlich etwa 2.400 bis 3.600 Container (20 % der jährlichen Gesamtzahl von ca.
12.000 bis 18.000 Container) mit Gefahrstoffen im dargelegten Sinne. Selbst wenn man
zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass ein Teil dieser ca. 2.400 bis 3.600
Container mit Gefahrstoffen, die länger als 24 Stunden auf dem Betriebsgelände
abgestellt werden, an einem Freitag eintreffen und insofern die "24-Stunden-Frist"
("kurzfristig") nicht am Sonnabend, sondern gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 GefStoffVO erst mit
Ablauf des nächsten Werktages endet, gilt dies jedenfalls nicht für den verbleibenden
Teil der - nicht innerhalb von 24 Stunden das Betriebsgelände verlassenden - Container
mit Gefahrstoffen, deren Mengen angesichts der von der Antragstellerin nicht in Zweifel
gezogenen Feststellungen des Antragsgegners jenseits der in den Nrn. 9.34 und 9.35
genannten Grenzen liegen dürften. Jedenfalls diese Container werden damit länger als
nur "kurzfristig" im dargelegten Sinne abgestellt, für eine spätere Verwendung
(Weitertransport) zunächst auf dem Betriebsgelände aufbewahrt und damit im Sinne der
Nrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV "gelagert".
21
cc) Dem steht nicht entgegen, dass in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) (BGBl. 1998 I S. 3115)
geregelt ist, dass die "Beförderung im Sinne dieses Gesetzes" unter anderem auch
"zeitweilige Aufenthalte im Verlaufe der Beförderung" umfasst und dass ein solcher
("zeitweiliger Aufenthalt im Verlaufe der Beförderung") vorliegt, "wenn dabei gefährliche
Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag)
oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden". Denn
daraus folgt lediglich, dass das Gefahrgutbeförderungsgesetz ausdrücklich ein solches
"zeitweiliges Abstellen" gefährlicher Güter ("für den Wechsel der Beförderungsart oder
des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen")
22
der für seinen Anwendungsbereich normierten Legaldefinition der "Beförderung"
zuweist. Damit werden solche Vorgänge dem Anwendungsbereich des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes unterstellt, und zwar zum Zwecke der Effektivierung
des Gefahrgutbeförderungsrechts. Indessen ist mit dieser Bestimmung nichts über den
Inhalt des Begriffs der "Lagerung" im Sinne der 4. BImSchV gesagt. Denn gemäß der
ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GGBefG werden durch das Gesetz
"Rechtsvorschriften über gefährliche Güter" nicht berührt, "die aus anderen Gründen als
aus solchen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung erlassen werden".
Soweit mithin Regelungen des Immissionsschutzrechts wie die Nrn. 9.34 und 9.35 des
Anhangs zur 4. BImSchV für Anlagen (Betriebsgrundstücke etc.) einschlägig sind, die
die anlagenbezogene Lagerung der in Rede stehenden Stoffe betreffen, werden sie
schon angesichts der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GGBefG nicht von der
angeführten Vorschrift des § 2 Abs. 2 GGBefG verdrängt. Denn sie sind im Hinblick auf
die erforderliche Beherrschung der Gefahren und Risiken, die aus der "Lagerung" der
Gefahrstoffe resultieren, und damit "aus anderen Gründen als solchen der Sicherheit der
Beförderung" erlassen worden. Damit aber kommt der Regelung des § 2 Abs. 2 GGBefG
im Bereich des Immissionsschutzrechts keine Regelungswirkung hinsichtlich der Frage
zu, ob es sich bei einem länger als 24 Stunden andauernden Abstellen solcher Stoffe
um eine "Lagerung" solcher Güter im Sinne der Nr. 9.34 oder 9.35 des Anhangs zur 4.
BImSchV handelt oder nicht. Die Beantwortung dieser sich im Immissionsschutzrecht
stellenden Frage liegt außerhalb des Regelungsbereichs des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes.
dd) Soweit die Antragstellerin anführt, in Art. 4 der Seveso-II-Richtlinie würden vom
Anwendungsbereich der Richtlinie unter anderem die "Beförderung gefährlicher Stoffe
und deren zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den
Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie
fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von
einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen
oder Verschiebebahnhöfen" ausgenommen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die Seveso-II-Richtlinie und die
Regelungen der Nr. 9.34 bzw. 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV jeweils einen anderen
Regelungsgehalt haben; die Richtlinie besagt nichts darüber, wann eine Anlage im
Sinne des nationalen Rechts genehmigungsbedürftig ist. Zum anderen dürfte es bei
dem Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage der Antragstellerin weder um eine
zeitlich begrenzte Zwischenlagerung "auf" der Straße, der Schiene, den
Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg ("außerhalb der unter diese Richtlinie
fallenden Betriebe") noch allein um Vorgänge des "Be- und Entladens sowie des
Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken,
Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen" gehen. Vielmehr werden in der Anlage, wie
dargelegt, Transportbehälter mit den genannten Gefahrstoffen nach dem Entladen aus
dem anliefernden Transportmittel (z.B. Schiff) bis zum späteren Weitertransport während
eines Zeitraumes auf dem Betriebsgelände abgestellt und aufbewahrt, der im
dargelegten Sinne nicht mehr als "kurzfristig" qualifiziert werden kann.
23
Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass "im
Rahmen eines Workshops in B. im April 1997", zu dem die Europäische Kommission
eingeladen hatte, der Begriff der "zeitlich begrenzten Zwischenlagerung i.S.d. Art. 4c der
Seveso-II-Richtlinie" erörtert wurde und dass dabei unter den Anwesenden hinsichtlich
seines Begriffsgehalts eine Einigung gefunden worden sei, ist im Übrigen schon im
Hinblick auf den informellen Charakter des Workshops ohne rechtliche Relevanz.
24
Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz den von der
Antragstellerin angeführten "Beratungen" und "Erörterungen" des Rates der
Europäischen Union und der EU-Kommission zu Art. 4c der Seveso-II-Richtlinie für die
Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Nr. 9.34 und 9.35 des Anhangs
zur 4. BImSchV haben sollten, die zudem bereits im Jahre 1991 und damit lange vor der
Seveso-II-Richtlinie in Kraft gesetzt worden sind.
25
ee) Für die Richtigkeit der Auslegung, dass es sich bei einer Betriebsstätte, in der
regelmäßig die in Nr. 9.34 und/oder Nr. 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten
"giftigen", "sehr giftigen", "brandfördernden" oder "explosionsgefährlichen" Stoffe aus
Schiffen oder anderen Transportmitteln (Lkws, Schienenfahrzeuge) ausgeladen, in der
dargestellten Weise auf dem Betriebsgelände abgestellt und später dann auf ein
anderes Transportmittel wieder aufgeladen und abtransportiert werden, um eine Anlage
handelt, die im Sinne der genannten Regelungen dem "Lagern" dient, spricht
schließlich ein Weiteres.
26
In § 2 Abs. 8 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 12. August 1993 (GV. NRW S.
676), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1994 (GV. NRW S. 958, ber. S. 1013)
- VAwS NRW -, die für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach §
19g Abs. 1 und Abs. 2 WHG gilt, ist geregelt, dass zu den "Lageranlagen" im Sinne des
§ 19g Abs. 1 WHG ("Anlagen zum Lagern ... wassergefährdender Stoffe ...") auch
"Flächen" einschließlich ihrer Einrichtungen gehören, "die dem Lagern von
wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen" (Satz 1).
Dabei wird in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich normiert, dass ein "vorübergehendes"
Lagern in Transportbehältern oder ein "kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in
Verbindung mit dem Transport" nicht vorliegen, wenn eine Fläche "regelmäßig" dem
Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Damit wird zum Ausdruck gebracht,
dass Flächen (einschließlich ihrer Einrichtungen wie Auffangvorrichtungen,
Überdachungen oder Entwässerungsanlagen), auf denen wassergefährdende Stoffe in
Transportbehältern oder Verpackungen "vorübergehend" gelagert oder in Verbindung
mit dem Transport kurzfristig bereitgestellt oder aufbewahrt werden, "Anlagen zum
Lagern" (wassergefährdender Stoffe) im Sinne des § 19g Abs. 1 WHG sind.
27
Vgl. dazu auch Gößl, a.a.O., § 19g Rdnr. 56
28
Denn die betreffenden Flächen, auf denen die eingehenden Container abgestellt
werden, werden in einem solchen Falle - ungeachtet des fortlaufenden Wechsels der
konkreten Einzel-Container - dauerhaft zur Aufbewahrung einer ständig vorhandenen
erheblichen Menge an Containern mit wassergefährdenden Stoffen verwendet. Dabei
spielt es keine Rolle, dass fortlaufend wassergefährdende Stoffe enthaltende Container
angeliefert und andere weitertransportiert werden. Denn hinsichtlich des auf dem
Betriebsgelände vorhandenen Gefährdungspotentials entspricht eine solche Situation
einem dauerhaften Lagern von Containern mit solchen Gefahrstoffen: Geht man davon
aus, dass auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin
jährlich 12.000 bis 18.000 Container mit Gefahrstoffen im Bereich der Kranbahn auf dem
Betriebsgelände nach dem Ausladen aus dem anliefernden Transportmittel abgestellt
werden, so befinden sich im Durchschnitt pro Tag zwischen 32 und 49 solcher
Container auf dem Betriebsgelände, falls sie binnen 24 Stunden abtransportiert werden.
Bei einer Transportkapazität jedes Containers von 7 bis 20 t ergeben sich daraus
29
zumindest mehr als 200 Tonnen an ständig auf dem Betriebsgrundstück befindlichen
"giftigen", "sehr giftigen", "brandfördernden" und/oder "explosionsgefährlichen" Stoffen.
Berücksichtigt man zudem, dass nach den Angaben des Geschäftsführers etwa 20 %,
also jährlich etwa 2.400 bis 3.600 der angelieferten Container mit Gefahrgütern, länger
als 24 Stunden auf dem Betriebsgelände verbleiben, so ergibt sich - bezogen auf das
Betriebsgrundstück und damit auf die in Rede stehende Anlage - eine entsprechend
höhere Menge an Gefahrstoffen, die sich ständig auf dem Betriebsgelände befindet.
Dieses kontinuierlich existente Gefährdungspotential kann bei der Auslegung des hier
maßgeblichen Begriffs der "Lagerung" im Sinne der Nr. 9.34 und/oder 9.35 des
Anhangs der 4. BImSchV nicht außer Betracht bleiben.
Angesichts dessen spricht vieles dafür, dass die in Rede stehende Anlage einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den angeführten Vorschriften bedarf,
über die die Antragstellerin nicht verfügt. Eine abschließende Prüfung und
Entscheidung kann und muss freilich einem eventuellen Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben.
30
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm nach § 20 Abs. 2
BImSchG zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt hat. Die von ihm im Rahmen
des § 20 Abs. 2 BImSchG angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich seines
Einschreitens sind jedenfalls nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft. Der Umstand, dass er
zunächst nicht "flächendeckend" gegen alle im Bereich des D. Hafens einschlägig
tätigen Betriebe vorgegangen ist und vor dem Erlass weiterer Ordnungsverfügungen
gegen andere Betriebe zunächst den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (und des
Parallelverfahrens 21 B 1469/00) abwarten will, ist angesichts der relativ kurzen
Zeitspanne bis zum Ergehen einer letztinstanzlichen Entscheidung im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
31
Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Stilllegungsverfügung offensichtlich rechtswidrig
ist, sind nicht dargetan und nicht erkennbar. Die abschließende Klärung muss dem
Klageverfahren vorbehalten bleiben.
32
2. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem
öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin geht zu
Lasten der Antragstellerin aus. Denn es besteht wegen des Risikopotentials, das mit
dem Betrieb der Anlage verbunden ist, ein überwiegendes öffentliches Interesse daran,
die Stilllegungsverfügung schon vor dem Eintritt ihrer Bestandskraft vollziehen zu
können. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht
substantiiert entgegen getreten ist, werden die auf dem Betriebsgelände zeitweise
aufbewahrten Container (mit den in Rede stehenden Stoffen) nicht auf
wasserundurchlässigem Grund (z.B. in einer wasserundurchlässigen Auffangwanne)
abgestellt, sondern auf Flächen, die lediglich mit Verbundsteinpflaster, einer Teerschicht
und/oder Betonplatten befestigt sind. Damit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass aus den Containern unter Umständen austretende
wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder in das Hafenbecken gelangen. Für
ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehbarkeit der
Ordnungsverfügung spricht dabei namentlich der Umstand, dass sich das zu
unterbindende Risikopotential nicht genau eingrenzen lässt. Nach dem Vorbringen des
Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, hat die
Antragstellerin bislang keinen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag
gestellt und nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, damit eine abschließende
33
genaue Prüfung der mit der Anlage verbundenen Risiken und Gefahren vorgenommen
werden kann. Würde der Antragstellerin ungeachtet dessen zunächst bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Betrieb der Anlage im
bisherigen Umfange weiter ermöglicht, wäre für diesen derzeit nicht abzuschätzenden
Zeitraum nicht gewährleistet, dass die Anlage im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit
den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht. Insbesondere ist zu besorgen, dass
mit erheblichen Mengen an wassergefährdenden Stoffen auf dem Betriebsgelände
umgegangen wird, ohne dass der Umfang der damit verbundenen Gefährdungen und
die Erforderlichkeit geeigneter Abhilfemaßnahmen zunächst in einem
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hätten geprüft werden können.
Die Hinnahme der damit verbundenen Risiken widerspricht dem öffentlichen Interesse.
Denn dadurch könnten sich letztlich Gewässerschädigungen ergeben, die später nur
schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden können.
Das Verwaltungsgericht ist deshalb im Rahmen der von ihm vorgenommenen
Interessenabwägung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse der
Antragstellerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihre
wirtschaftlichen Ziele unter Inkaufnahme erheblicher Risiken für den Gewässerschutz
unverändert verfolgen zu können, rechtlich nicht schutzwürdig und damit nachrangig ist.
Die Antragstellerin hat - über ihr wirtschaftliches Interesse an der Fortführung des
Betriebes im bisherigen Umfange hinaus - keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine
gegenteilige Wertung und Schlussfolgerung im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung nahelegen oder gar erfordern würden.
34
3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat in
Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht das Interesse der Antragstellerin an der
Aufhebung der Ordnungsverfügung ihren Angaben entsprechend mit 100.000 DM
bewertet, wobei dieser Betrag im Aussetzungsverfahren auf die Hälfte reduziert wird, da
insoweit grundsätzlich nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Dieser
Beschluss ist unanfechtbar.
35