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BGH - IX ZR 53/05
Bundesgerichtshof vom 18.05.2006
- Inhalt
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- : nein BGHR: ja BGB § 675; ZPO §§ 286c, 287 a) Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten
- § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende
- ), zum 31. Dezember 2001 auszuschütten. Dadurch könne ein steuerlicher Nachteil in Höhe von 171.321,00 DM
- werden müssen. Dieser Fehler habe sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Kläger hätten die gemäß § 287 ZPO
- haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v
BGH - IX ZR 17/07
Bundesgerichtshof vom 05.06.2008
- Inhalt
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- : nein BGHR: ja StPO § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2; InsO § 129 Die Einstellung eines
- , von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche
- Kauf genommen hat, um durch Erfüllung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn
- § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Als Voraussetzung der endgültigen Einstellung wurde K. die
- die endgültige Einstellung des Strafverfahrens. 2Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des K
SozG Berlin - S 88 AY 335/05
Sozialgericht Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , § 20 SGB 10, § 28 VwVfG Aktenzeichen: S 88 AY 335/05 ER Dokumenttyp: Beschluss Einstellung von
- ) Tätigkeit im Straßenhandel Leitsatz Zur vollständigen Einstellung von Asylbewerberleistungen: 1) Eine
- weiterhin, erwerbsmäßig Handel zu treiben. Angesichts der gravierenden Folgen, die eine Einstellung der
- . 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). 16 Zusammengefasst müssen für den Erlass
- vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 B 276/09 AS ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2009
- Inhalt
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- auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, so dass der
- Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). 19
- die aufschiebende Wirkung des Widerspruch gegen den Einstellungs-/ Aufhebungsbescheid der
- zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Auch wenn dies dem schriftlich gestellten Antrag
- einstweiligen Rechtsschutz derzeit keine wesentlichen Nachteile drohen, die die Anordnung der aufschiebenden
HessVGH - TL 2868/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.03.1994
- Inhalt
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- Schwerbehinderten befürworte die Einstellung von Frau K. Mit Schreiben vom 8. März 1993 lehnte der Antragsteller
- Bereichs Strahlenschutz weiter. Das Verfahren betreffend die Einstellung eines Schwerbehinderten, der dem
- betreffend die Einstellung eines Schwerbehinderten, der dem Strahlenschutzbeauftragten Hilfe leisten
- ersichtlich. Der Antragsteller habe der geplanten Einstellung auf dieser Stelle begründet widersprochen, so
- daß der Beteiligte zu 1. derzeit keine Einstellung vornehmen könne. Selbst wenn die Zustimmung zur
OLG Brandenburg - 1 W 25/10
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 11.11.2010
- Inhalt
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- unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (Zöller/Vollkommer, ZPO
- Quelle: Norm: § 42 Abs 2 ZPO Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat
- Beklagten ist statthaft und fristgerecht eingelegt (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 569, 571 ZPO). Die
- vorgeschriebene Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO durchzuführen.Die Beschwerdeführer haben die
- Beschwerde unmittelbar gem. § 569 Abs. 1 ZPO beim Beschwerdeführer haben die Beschwerde unmittelbar gem
OLG Köln - 11 U 126/00
Oberlandesgericht Köln vom 29.09.2000
- Inhalt
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- die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung gemäß den §§ 769, 771 Abs. 3 ZPO beantragt
- unter Hinweis auf den vorstehend dargestellten Sachverhalt erfolglos die Einstellung gemäß § 180 Abs. 2
- Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin an einer solchen Entscheidung besteht. 17Die Einstellung
- , 3067; OLG Köln, OLGR 1998, 55; NJWE-FER 2000, 188; OLG Hamm, OLGR 1995, 263; ZPO-MK-Karsten Schmidt
- werden. Diese gesetzlich besonders geregelte Möglichkeit, die einstweilige Einstellung des Verfahrens
KG Berlin - 27 U 112/07
Kammergericht vom 14.06.2006
- Inhalt
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- Betriebseinnahmen und -ausgaben in der Gewinnermittlung; Haftung für die Höhe einer Geldauflage zur Einstellung des
- Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
- Einstellung des Steuerstrafverfahrens zu ermöglichen, um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts
- Wege der Schätzung nach § 287 ZPO möglich, da es insoweit an einem hinreichenden Vortrag etwaiger
- Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 713 i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 5
VG Düsseldorf - 2 K 5145/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29.07.2010
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- Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des
- begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 2Nach dem 1989 abgelegten Abitur studierte
- in Aussicht genommene Einstellung ohne Vorbehalt an. 9Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 wies die
- Jahren bereits überschritten, sodass er die Voraussetzungen für eine Einstellung in das
- 10vorliegende Klage erhoben, mit der er seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt
OLG Brandenburg - 9 WF 166/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 29.04.2009
- Inhalt
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- Vielzahl von Fällen zum Nachteil seiner Stieftochter S… B…, der – volljährigen - gemeinsamen Tochter der
- zurückzuführenden - negativen Einstellung gegen den Kindesvater nicht auch noch bestärkt werden. Im Übrigen habe
- . 8Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß § 621 g ZPO in Verbindung mit §§ 620 c Satz 1
- , 620 d Satz 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der 2-Wochen-Frist des
- § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache
LSG Bayern - L 11 B 213/05 SO ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 27.06.2005
- Inhalt
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- eingegangenem "Widerspruch". Das SG habe parteilich gehandelt. Bereits die Einstellung der Möbel sei ein
- Zivilprozessordnung - ZPO -; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 86 b RdNr 41). Bei der
- Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa
- abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der
OLG Koblenz - 1 W 6/09
Oberlandesgericht Koblenz vom 20.01.2009
- Inhalt
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- sie gerichtete ordnungsbehördliche Verfügungen auf Einstellung des Betriebes sind bislang nicht
- Koblenz (§ 937 Abs. 2 ZPO), ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Durchführung des in § 572 Abs. 1
- ZPO geregelten Abhilfeverfahrens bei dem Landgericht bedurfte es nicht. Bei diesem Verfahren handelt
- Abhilfeverfahrens vgl. auch Zöller-Heßler. ZPO, 27. Aufl., § 572 Rdnr. 4). Abgesehen davon, dass durch
- . 2 ZPO) Gelegenheit gegeben werden soll, zügig das Rechtsmittelgericht anzurufen (Zöller-Vollkommer
LAG Hessen - 4 TaBV 168/08
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 17.03.2009
- Inhalt
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- zugelassen. Gründe A. 1Die Beteiligten streiten über eine Einstellung. 2Die antragstellende
- Flugerfahrung in fremden Fluggesellschaften. Die Arbeitgeberin unterzieht sie vor der Einstellung dem sog
- beobachtet werden. Nach der Einstellung müssen die RE das „Type Rating“, d.h. die Musterberechtigung
- bei der Einstellung von Verkehrsflugzeugführern“ (nachfolgend BV), in deren § 3
- Einstellungsvoraussetzungen für RE geregelt wurden. Gemäß § 3 Nr. 6 BV betrug das Höchstalter bei der Einstellung 32
SozG Berlin - S 121 AS 32195/09 ER
Sozialgericht Berlin vom 08.10.2009
- Inhalt
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- gemacht werden, vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn
- Einstellung der Stromversorgung schwere gesundheitliche Schäden drohen. Denn da diese Behauptung
- , wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das setzt voraus
LAG Hamm - 19 Sa 879/06
Landesarbeitsgericht Hamm vom 09.06.2006
- Inhalt
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- Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 613 a BGB Leitsätze: führende Parallelsache Der Arbeitnehmer hat gegen
- Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 516 ff. ZPO) hat Erfolg. Die Beklagte ist
- Maschinenhelfer weiter zu beschäftigen. Die Pflicht folgt aus §§ 935, 940 ZPO. 35Danach ist eine
- Kündigungsprozesses. Aus den Regelungen der §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO, die auf den Betriebsübergang Anwendung
- Einstellung der Drucker und deren Einsatzes auf der bisherigen Stelle des Klägers nicht mehr möglich