Urteil des VG Düsseldorf vom 29.07.2010

VG Düsseldorf (auf probe, beamtenverhältnis, kläger, einstellung, zeitpunkt, probe, staatsprüfung, altersgrenze, ex nunc, antrag)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5145/09
Datum:
29.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5145/09
Schlagworte:
Fiktion Antrag förderungsfähiger Antrag
Normen:
LVO § 6 Abs. 2 Satz 5
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit Aushändigung des
Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Januar 2009 und
des Arbeitsver¬trages vom 28. Januar 2009 vorgenommenen Ab-
lehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie
unter Aufhebung der mit Schriftsatz der Bezirksregierung Düsseldorf
vom 11. August 2009 sowie mit Schreiben vom 31. August 2009 mit-
geteilten Entscheidung verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger steht als angestellter Lehrer im öffentlichen
Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis
auf Probe.
1
Nach dem 1989 abgelegten Abitur studierte er von Oktober 1991 bis September 1993
an der Universität I Mathematik und begann im Oktober 1993 an der Kunsthochschule in
B/NL ein Studium der Instrumentalpädagogik, des Gesanges und der klassischen
Musik, absolvierte zwischenzeitlich von 1. März 1994 bis zum 31. Mai 1995 seinen
Zivildienst und beendete das Musikstudium am 4. Juli 2001 mit dem Abschluss als
Gesangspädagoge (Baccalaureus).
2
Während des Studiums waren am 00.00.1995 sein Sohn P und am 00.0.2000 seine
Tochter M geboren worden.
3
Zwischen 1997 bis 2002 war der Kläger an der Musikschule E und von 2001 und 2007
an der Städtischen Musikschule P1 auf Honorarbasis als Instrumentallehrer tätig.
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Vom 6. September 2004 bis zum 6. Juli 2005 arbeitete er zudem als teilzeitbeschäftigte
Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellter) mit 12 Wochenstunden an der
Gesamtschule in E-N. Das Arbeitsverhältnis wurde vom 22. August 2005 bis zum 23.
Juni 2006 mit zunächst 15 bzw. später mit 17 und dann wieder mit 12 Wochenstunden
fortgesetzt. Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit dem Verein zur Förderung des
Modellvorhabens "Selbstständige Schule" in E e.V. setzte der Kläger seine
Lehrertätigkeit an der Gesamtschule in E-N vom 9. August 2006 bis zum 31. Januar
2007 mit 15 Wochenstunden als Diplom-Musiklehrer fort.
5
Die Bezirksregierung Arnsberg anerkannte mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 bzw.
29. März 2006 die Baccalaureus-Prüfung des Klägers als Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Musik (Ein-Fach-Musik).
Zusätzlich legte er am 23. Oktober 2006 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Musik (Ein-Fach-Prüfung) ab. Von März 2006
bis Juni 2007 studierte der Kläger außerdem Geschichte als Erweiterungsfach in F und
bestand am 4. Juni 2007 die Erweiterungsprüfung.
6
Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2009 durchlief er im Bereich der
Bezirksregierung Düsseldorf (nachfolgend: Bezirksregierung) den regulären
Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der OVP und schloss ihn mit der Zweiten
Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Musik mit
der Note ausreichend ab. Das mit den einzelnen Prüfungsleistungen versehene
Zeugnis ist auf den 31. Januar 2009 datiert, trägt aber zusätzlich den Datumsstempel 13.
November 2008.
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Mit Schreiben vom 18. November 2008 (Eingang bei der Bezirksregierung:
20. November 2008) bewarb sich der Kläger auf eine Reihe schulscharf
ausgeschriebener Stellen im Fach Musik, u.a. an der Gesamtschule I in F (1-GE-1548).
Die Bezirksregierung teilte ihm unter dem 12. Dezember 2008 mit, sie habe aufgrund
des Ergebnisses des Auswahlverfahrens in Aussicht genommen, ihn zum 1. Februar
2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst
des beklagten Landes einzustellen und der Gesamtschule I zuzuweisen, sofern er die
laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen hierzu erfülle. Andernfalls
sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages
der Länder (TV-L) vorgesehen. Der Kläger nahm diese in Aussicht genommene
Einstellung ohne Vorbehalt an.
8
Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 wies die Bezirksregierung darauf hin, der 1968
geborene Kläger habe die Höchstaltersgrenze von – seinerzeit – 35 Jahren bereits
überschritten, sodass er die Voraussetzungen für eine Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfülle. Ausnahmetatbestände lägen nicht vor. Ihm
werde daher ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten. Mit Arbeitsvertrag vom 28.
Januar 2009 stellte ihn die Bezirksregierung ab dem 1. Februar 2009 als
vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit an und wies ihn der Gesamtschule I
in F zu.
9
Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
am 7. August 2009 die
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vorliegende Klage
Probe begehrt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit mit
Beschluss vom 3. August 2009 mangels örtlicher Zuständigkeit an das erkennende
Gericht verwiesen.
Der Kläger trägt zur Begründung vor: Er erfülle alle sonstigen Voraussetzungen für die
Einstellung in das Beamtenverhältnis, sodass allein seine Überalterung die
Verbeamtung verhindert habe. Indes sei wegen der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: BVerwG) vom 19. Februar 2009 die
Höchstaltersgrenze unwirksam. Da die Ablehnung der Verbeamtung mangels
Rechtsbehelfsbelehrung nicht bestandskräftig sei, könne er die Übernahme in das
Probebeamtenverhältnis geltend machen, zumal bei ihm auch die gesundheitliche
Eignung hierfür bereits festgestellt worden sei. Es sei ferner unstreitig, dass er sich zu
einem Zeitpunkt beworben habe, zu dem sein 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
gewesen sei. Soweit der Beklagte darauf verweise, er, der Kläger, habe keinen
förderungsfähigen Verbeamtungsantrag im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO gestellt, sei
festzuhalten, dass die dem zu Grunde liegende Rechtsauffassung auf einer zu der alten
Rechtslage ergangenen Rechtsprechung beruhe, die heute nicht mehr bestehe. Ferner
sei auch im Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009
ausdrücklich vorgesehen, dass die offenen oder ruhenden Einstellungsanträge positiv
zu bescheiden seien, wenn im Antragszeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
gewesen sei, die übrigen Voraussetzungen vorlägen und gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO
seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen sei. Der Verordnungsgeber habe nicht
daran angeknüpft, dass die Zweite Staatsprüfung noch nicht absolviert sei. Er, der
Kläger, müsse daher nach Maßgabe dieser Bestimmung eingestellt werden.
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Unabhängig davon mache er mit seinem vom 1. März 1994 bis zum 30. Mai 1995
geleisteten Zivildienst als Verzögerungstatbestand im Sinne des § 6 Abs. 2 LVO mit der
Maßgabe geltend, dass eine Kausalitätsprüfung wegen der Neufassung des § 6 Abs. 2
LVO nicht mehr erfolgen dürfe. Außerdem könne ihm nicht entgegengehalten werden,
dass mit der neuen LVO am 18. Juli 2009 eine neue Sach- und Rechtslage entstanden
sei, und dass dementsprechend der maßgebliche Zeitpunkt der Termin der letzten
mündlichen Verhandlung sei. Dies entspreche nicht der Rechtsauffassung des 6.
Senates des OVG NRW. Ferner werde die neue LVO den Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. Dezember 2009 – 2 C 18.07 – nicht
gerecht. Weder sei eine ordnungsgemäße Beteiligung der Berufsverbände erfolgt noch
würden die materiellen Anforderungen erfüllt. Desweiteren sei die Frage, ob die
Höchstaltersgrenze gegen europäisches Recht verstoße, noch nicht vom EuGH
entschieden. Schließlich habe die Bezirksregierung noch keine Entscheidung über die
Frage der Billigkeit getroffen, sodass die Ablehnung der Verbeamtung schon wegen
fehlender Ermessenserwägungen fehlerhaft sei.
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Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 hat der Kläger seinen Antrag präzisiert und
insbesondere auch die Aufhebung von Schriftsätzen der Bezirksregierung begehrt, mit
denen sie im laufenden Gerichtsverfahren (Schriftsatz vom 11. August 2010) und ihm
gegenüber (Schriftsatz vom 31. August 2009) die Versagung der Einstellung in das
Probebeamtenverhältnis bekräftigt hat.
13
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den Beklagten unter Aufhebung der mit Aushändigung des Schreibens der
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Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Januar 2009 und des Arbeitsvertrages
vom 28. Januar 2009 vorgenommenen Ablehnung der Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe sowie unter Aufhebung der mit Schriftsatz der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. August 2009 sowie mit Schreiben vom
31. August 2009 mitgeteilten Entscheidung zu verpflichten, über den Antrag
des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
17
Er führt aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung. Mit der am 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Neufassung der
Laufbahnverordnung des beklagten Landes (nachfolgend: LVO) sei indes die
Höchstaltersgrenze für Lehrer auf 40 Jahre festgelegt worden. Der Kläger habe auch
diese Altersgrenze aber überschritten. Ausnahmetatbestände lägen nicht vor.
Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf § 6 Abs. 2 letzter Satz LVO berufen. Zwar
habe er sich am 25. November 2008 und damit zu einem Zeitpunkt um Einstellung
beworben, als er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Allerdings sei dieser
Antrag noch nicht förderungsfähig gewesen, da der Kläger die Zweite Staatsprüfung zu
diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hatte. Vielmehr habe er das Zweite
Staatsexamen erst am 31. Januar 2009 und damit nach Vollendung des 40.
Lebensjahres absolviert. Auf dieses Datum sei für das Bestehen der Zweiten
Staatsprüfung abzustellen. Zum einen ergebe sich aus § 7 Abs. 1 OVP, dass der
Vorbereitungsdienst 24 Monate dauere, hier also bis zum 31. Januar 2009. Ferner
würden gemäß § 42 Abs. 4 OVP Zeugnisse bei bestandener Prüfung auf den Tag
datiert, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben werde, also hier am
31. Januar 2009. Auch gemäß § 18 Abs. 2 LABG a.F. ende das Beamtenverhältnis zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfung abgelegt sei. Das sei der Fall, wenn das
Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben sei. Die Bekanntgabe erfolge im Verlauf
des letzten Ausbildungsmonats. Eine hiervon abweichende Handhabung führe zu einer
unzulässigen Ungleichbehandlung, weil der Zeitpunkt des Bestehens der Zweiten
Staatsprüfung von der zufälligen Festlegung des Prüfungstermins abhinge. Überdies
würde auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei einem Abweichen vom 31. Januar
als dem Zeitpunkt des Bestehens der Staatsprüfung früher enden; es sei dann kein
einheitliches Verwaltungshandeln mehr möglich. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem
nach wie vor anwendbaren Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2007, dass zur Vermeidung "vorsorglicher"
Anträge zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Klarheit darüber bestehe, ob überhaupt die
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen – insbesondere das Bestehen der Zweiten
Staatsprüfung – vorlägen, ein förderungsfähiger Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2
LVO a.F. (heute: § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO) erst vorliege, wenn die Zweite Staatsprüfung
bestanden sei.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
21
Die Entscheidung kann im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 3
VwGO) ergehen.
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Die Klage hat Erfolg.
23
Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die in den
Schreiben der Bezirksregierung vom 28. Januar 2009, 11. August 2009 und 31. August
2009 sowie in der Unterbreitung des Arbeitsvertrages vom 28. Januar 2009 zum
Ausdruck kommt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113
Abs. 5 VwGO). Er hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein
Übernahmebegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
entscheidet.
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Der Verbeamtung des Klägers stehen die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze
der Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung nicht
entgegen (dazu unter I.). Diese Bestimmungen sind wirksam (dazu unter II.) und dem
heutigen Urteil zu Grunde zu legen, denn maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (dazu unter III.).
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I. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über sein
Verbeamtungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
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Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen
beamtenrechtlichen Vorschriften,
27
vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen
und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010 - nachfolgend:
BeamtStG – i.V.m. § 9 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft
getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009,
GV. NRW. S. 224 - nachfolgend: LBG NRW -; inhaltsgleich: § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW. S. 234, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 706 - nachfolgend: LBG a.F. -,
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gewähren zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein
Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen
Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem
öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat.
Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter
gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen gehören.
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Hierzu gehört die Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze. Nach § 6
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1
Buchstabe a LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder
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übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der am
00.00.1968 geborene Kläger hat diese Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt der heutigen
gerichtlichen Entscheidung allerdings um etwa eineinhalb Jahre überschritten.
Dennoch durfte der Beklagte die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf
Probe nicht auf dessen Überalterung stützen, da dies in seinem Fall gemäß § 6 Abs. 2
Satz 5 LVO n.F. unschädlich ist. Hiernach erhöht sich nämlich das Höchstalter, wenn
der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme in
das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten
hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der
Antragstellung erfolgt.
31
So liegt der Fall hier.
32
Der Kläger hat mit der von ihm am 18. November 2008 unterzeichneten und am
20. November 2008 bei der Bezirksregierung eingegangenen Bewerbung (vgl. Beiakte
Heft 3 Blatt 275 -281) die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beantragt, womit
auch das Begehren auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfasst war.
Unter anderem hatte er sich um die schulscharf ausgeschriebene Stelle an der
Städtischen Gesamtschule I in F beworben, an der er heute tätig ist.
33
Dabei handelte es sich um einen Antrag im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F.
Maßgeblich ist im Fall einer Bewerbung um ein Dauerbeschäftigungsverhältnis im
öffentlichen Dienst allgemein und insbesondere im Fall einer Bewerbung um
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst der Antrag, der nach erfolgreicher Teilnahme
an dem betreffenden Auswahlverfahren zur unbefristeten Einstellung in den (Schul-
)Dienst führt. Das folgt aus Sinn und Zweck der in Satz 5 enthaltenen allgemeinen
Ausnahme. Damit sollen Härten vermieden werden, die durch den Ablauf des
Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Ein Bewerber, der
einen förderungsfähigen Einstellungsantrag gestellt hat, soll nicht allein wegen der
Zeitdauer zwischen Einreichung seiner später erfolgreichen Bewerbung und dem
Einstellungstermin als überaltert gelten. Ihm sollen keine Nachteile durch eine
zwischenzeitliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze entstehen, wenn er im Falle
einer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Antragstellung erfolgten
Einstellung zugleich in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre.
Infolgedessen ist der Antrag beziehungsweise die Bewerbung in dem Verfahren
entscheidend, das später zur Einstellung des Bewerbers geführt hat.
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Hierzu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
30. Mai 2008, 6 A 3347/07 - und - 6 A 3734/05 -, ferner vom 6. Juli 1994 – 6 A 1725/94
-, ZBR 1995, 202; außerdem Beschlüsse vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -,
26. März 2002 – 6 A 1961/01 -, NVwZ-RR 2002, 860, vom 22. September 2003 – 6 A
3861/02 -, vom 13. März 2006 - 6 A 1743/04 – und vom 29. Februar 2008 - 6 A 831/07
-, jeweils zu der vergleichbaren Vorläuferregelung in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F.
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Der Antrag des Klägers vom 18./20. November 2008 hat unstreitig zu seiner
unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes geführt,
sodass es sich auch um einen förderungsfähigen Antrag handelte. Die
Höchstaltersgrenze war zu diesem Zeitpunkt noch nicht überschritten, weil der am
00.00.1968 geborene Kläger sein 40. Lebensjahr erst mit Ablauf des 18. Dezember
2008 vollendete. Schließlich ist der Kläger auch innerhalb eines Jahres nach
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Antragstellung, nämlich zum 1. Februar 2009 und damit etwa zweieinhalb Monate
später unbefristet angestellt worden. Damit konnte seine Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe nicht unter Hinweis auf das Überschreiten der
Höchstaltersgrenze abgelehnt werden.
Hieran ändern die Einwände des Beklagten nichts. Soweit er darauf verweist, der
Antrag sei nicht förderungsfähig gewesen, weil der Vorbereitungsdienst und damit das
Beamtenverhältnis auf Widerruf im November 2008 noch angedauert habe und erst mit
der Ausgabe des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung am 31. Januar 2009
beendet gewesen sei, dringt er nicht durch. Vielmehr hatte die Bezirksregierung selbst
dem Kläger unter dem 12. Dezember 2008 – also deutlich vor dem Ende des
Vorbereitungsdienstes am 31. Januar 2009 – mitgeteilt, sie habe aufgrund des
Ergebnisses des Auswahlverfahrens in Aussicht genommen, ihn zum 1. Februar 2009
einzustellen. Offenbar hatte sie zu diesem Zeitpunkt also keinerlei Bedenken, das
Antragsbegehren zu fördern. Dass der Vorbereitungsdienst im Zeitpunkt der
Antragstellung noch andauerte, ändert hieran nichts. Nach der vorgenannten
Rechtsprechung ist für die Förderungsfähigkeit maßgeblich, dass Anträge nicht im
Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F. bzw. früher im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 2
LVO a.F. mit Erfolg "auf Vorrat" gestellt werden können sollen. Es soll verhindert
werden, dass jemand aus § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. oder § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F.
Einstellungsansprüche herleitet, obwohl nicht einmal Klarheit darüber besteht, ob er die
Zweite Staatsprüfung überhaupt erfolgreich ablegen wird. Hat er dagegen die Prüfung
durchlaufen und steht fest, dass er sie bestanden hat, besteht kein Grund, seinen Antrag
als noch nicht förderungsfähig anzusehen. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb
hierdurch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung droht. Steht nach Durchlaufen
der Prüfung fest, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist, erscheint es sachlich
gerechtfertigt, hieran die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F. zu knüpfen.
37
Ebenso wenig spricht § 18 Abs. 2 LABG i.d.F. vom 21. April 2009 (SGV.NRW.223,
nachfolgend: a.F.) zwingend gegen die Annahme der Förderungsfähigkeit vor
Aushändigung des Zeugnisses. Diese Vorschrift, insbesondere die Legaldefinition des
Begriffs des Ablegens der Prüfung in § 18 Abs. 2 Satz 3 LABG a.F. (Prüfung ist
abgelegt, sobald Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wurde), trennt nämlich
den tatsächlichen Prüfungstag mit der mündlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses
von einem – hier geschaffenen – Begriff des Ablegens der Prüfung. Aus der
Verknüpfung dieses Begriffs mit der Frage, wann das Beamtenverhältnis auf Widerruf
endet, ergibt sich, dass der Gesetzgeber durch die einheitlich steuerbare, schriftliche
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Möglichkeit schaffen wollte, das Ende des
Vorbereitungsdienstes einheitlich festzulegen. Wäre der tatsächliche Tag der Prüfung
ausschlaggebend, endete der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis
auf Widerruf wegen der eingeschränkten Prüfungskapazitäten bei Absolventen des
gleichen Ausbildungsjahrgangs zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Hierdurch ergäben
sich Ungleichheiten, weil die Referendare die mit dem Beamtenverhältnis verbundenen
Vorteile, insbesondere die Besoldung, unterschiedlich lange hätten in Anspruch
nehmen können. Dies war offenbar nicht gewollt. Hiervon losgelöst ist aber die Frage zu
betrachten, ob sich aus dem Umstand, dass die Zweite Staatsprüfung erfolgreich
durchlaufen wurde, die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F. herleiten lässt. Wie
bereits ausgeführt, ist hier ausschlaggebend, ob man willkürlich früh gestellte
Einstellungsanträge verhindern kann. Dies ist indes bereits möglich, wenn man die
Förderungsfähigkeit eines solchen Antrages davon abhängig macht, ob die Zweite
Staatsprüfung erfolgreich durchlaufen wurde. Auf das Ende des Vorbereitungsdienstes
38
und des Beamtenverhältnisses kommt es daher nicht an.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang schließlich auf den Erlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.
Oktober 2007 (211-1.12.03.03-973) verweist, der unter Hinweis auf die oben zitierte
Rechtsprechung des OVG NRW die Förderungsfähigkeit eines Einstellungsantrages
davon abhängig macht, wann die Zweite Staatsprüfung "bestanden" ist, dringt er nicht
durch. Wie soeben aufgezeigt ist es zur Verhinderung von Vorratsanträgen nicht
erforderlich, auf das Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf abzustellen. Es
besteht vielmehr schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung Klarheit darüber,
ob überhaupt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wenn dem
Referendar am Ende des Prüfungstages (mündlich) mitgeteilt wird, dass er die Zweite
Staatsprüfung bestanden hat.
39
Dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter – nämlich 41 Jahre – erreicht
hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen
Einstellungshöchstalter von 40 Jahren liegt, steht dem Erfolg seiner Klage nicht
entgegen. War nämlich das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der
Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann es auch heute noch berücksichtigt
werden, weil § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme
von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.
40
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18. Juni 1998 2 C 6.98 , NVwZ 1999,
132, und vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 , ZBR 2000, 305 zu § 84 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 LVO a.F.
41
Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Im Falle des Klägers hat sich der auf den
Lehrerberuf bezogene berufliche Werdegang aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen verzögert, die ein Festhalten an der Altersgrenze als unbillig erscheinen
lassen. Hätte nämlich die Bezirksregierung über seinen – förderungsfähigen –
Einstellungsantrag vom 18./20. November 2008 zeitnah unter zutreffender
Berücksichtigung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. (heute: § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F.)
entschieden, wäre es nicht zu den weiteren Verzögerungen und insbesondere nicht zur
Klageerhebung gekommen. Diese Verzögerungen dürfen daher nicht zu seinen Lasten
gehen und lassen eine ablehnende Entscheidung als unbillig erscheinen.
42
Unabhängig hiervon steht die Überalterung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
auch deshalb dem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil die Ausnahmevorschrift des § 6
Abs. 2 Satz 5 LVO n.F. eine Regelung trifft, die mit ihren materiell-rechtlichen Wirkungen
in die Vergangenheit zurückwirkt und ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze unter
bestimmten Voraussetzungen unabhängig davon als unschädlich ansieht, ob es im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist.
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Die Ablehnung der Verbeamtung stand daher in Widerspruch zur aktuell geltenden
Laufbahnverordnung.
44
Die Frage, ob darüberhinaus mit dem Ableisten des Zivildienstes ein
Ausnahmetatbestand im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) LVO n.F. vorliegt,
insbesondere ob der Zivildienst ursächlich für die Überalterung ist bzw. ob überhaupt
eine Kausalitätsprüfung vorgenommen werden kann, bedarf hiernach keiner
45
Entscheidung.
II.
der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Neuregelung der Höchstaltersgrenze
durch die §§ 52, 6 und 84 LVO in der derzeit geltenden Fassung.
46
Durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht festzustellen. Selbst wenn unterstellt wird,
dass die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zu-ständigen Gewerkschaften und
Berufsverbände bei der Vorbereitung der Änderungsverordnung hinter den
Anforderungen des § 94 LBG NRW zurückgeblieben ist, hätte dies nicht die Nichtigkeit
der Verordnung zur Folge, weil das Beteiligungsrecht lediglich im Vorfeld des
eigentlichen Rechtssetzungsverfahrens angesiedelt ist und nicht in das
Rechtssetzungsverfahren selbst hineinreicht.
47
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 – 2 N 1/78 -, BVerwGE 59, 48; VG
Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 1 K 1286/07 -, juris; Schnellenbach,
Rechtsgutachten von Juli 2009 für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, S.
17 (Fn 1).
48
Die Neufassung der Laufbahnverordnung ist materiell rechtmäßig. Sie wird
insbesondere den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar
2009 (- 2 C 18.07 -, juris) aufgestellten Anforderungen gerecht, wonach dann keine
grundsätzlichen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung einer
Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bestehen, wenn die
Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ hinreichend geregelt sind. Das ist
vorliegend der Fall.
49
Zum einen bildet die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 LBG NRW ungeachtet
dessen, dass sie die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt, eine
ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen
Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, weil Altersgrenzen zu den Regelungen
gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet
wird (BVerwG a.a.O., Rn 11, zur gleichartigen Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG
a.F.).
50
Zum anderen erweisen sich die einschlägigen Bestimmungen der geänderten
Laufbahnverordnung als solche als rechtmäßig.
51
Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine
Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Einstellung und Übernahme
in das Beamtenverhältnis werden zudem weder durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz noch durch Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2000/79/EG)
ausgeschlossen (BVerwG a.a.O., Rn. 9 und 10 bzw. Rn. 11 bis 23). Das erkennende
Gericht sieht sich angesichts dieser Ausführungen nicht veranlasst, die Entscheidung
des EuGH abzuwarten oder gar diese Frage selbst dem EuGH vorzulegen.
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Auch dass der Verordnungsgeber die Altersgrenze nunmehr gerade auf 40 Jahre
festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit
keine bestimmten Vorgaben gemacht. Es hat vielmehr betont, dass dem Normgeber bei
der Wahl der Mittel, mit denen er ein legitimes Ziel erreichen will, ein
Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale,
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demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden
können (a.a.O., Rn. 18). Besondere Bedeutung gewinnt hierbei das im
Lebenszeitprinzip begründete Interesse an möglichst langen aktiven Dienstzeiten und
an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung durch Versorgungspflichten (BVerwG,
a.a.O., Rn. 16, 21). Zwar muss in die Überlegungen einbezogen werden, dass
Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes darstellen;
auch wird die Angemessenheit der Altersgrenze davon abhängen, in welchem Umfang
Ausnahmen vorgesehen werden. Angesichts der in § 6 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 LVO n.F.
aufgeführten zahlreichen Fallgruppen, in denen eine Überschreitung der Altersgrenze
obligatorisch oder im Ermessensweg zugelassen wird, sowie angesichts des
Umstandes, dass nunmehr eine Anhebung der Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre erfolgt
ist, hat der Verordnungsgeber mit der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 aber
eine insgesamt ausgewogene, jedenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstandende
Neuregelung der Altersgrenze getroffen. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht
den Zweck von Altersgrenzen nicht nur in der Sicherstellung eines angemessenen
Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sieht, sondern darauf
verweist, dass "daneben" dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen
Altersstrukturen Bedeutung beigemessen werden "kann" (a.a.O., Rn. 12) und die
Berücksichtigung dieses Interesses "nur auf der Grundlage einer plausiblen und
nachvollziehbaren Planung" zulässig sei (a.a.O., Rn. 21), ergeben sich keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der
Höchstaltersgrenze. Es besteht keine Verpflichtung, bei der Festlegung einer
Altersgrenze in jedem Fall auch auf diesen Aspekt tragend abzustellen und ihn
eingehend zu prüfen. Beabsichtigt der Verordnungsgeber, wie hier, eine Anhebung der
Höchstaltersgrenze, tritt der Gesichtspunkt der "ausgewogenen Altersstruktur" in den
Hintergrund. Denn die Festlegung einer höheren Altersgrenze ist nicht geeignet, zu
einer Verjüngung eines eher überalterten Lehrkörpers, wie er (gerichtsbekannt) in
Nordrhein-Westfalen anzutreffen ist, und in diesem Sinne zu einer ausgewogeneren
Altersstruktur beizutragen. Demnach erscheint es als unschädlich, dass sich sowohl in
der allgemeinen Begründung zur Neuregelung der Laufbahnverordnung als auch in der
Einzelbegründung zu §§ 52 und 6 LVO n.F. keine Ausführungen zur Bedeutung der
Höchstaltersgrenze für die Altersstruktur in der Lehrerschaft finden, hier vielmehr allein
auf die Zielsetzung abgestellt wird, "ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung
und Versorgungsansprüchen sicherzustellen".
Der Verordnungsgeber
mit 40 Jahren eine als solche unbedenkliche neue Altersgrenze festgelegt, sondern
auch die Sonder- und Ausnahmefälle nunmehr in ausreichendem Maße selbst
bestimmt:
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Der Katalog des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis d) LVO n.F. führt die zwingend -
also ohne ein behördliches Ermessen - zu beachtenden Überschreitungsgründe auf.
Waren dort bisher bereits die Betreuung minderjähriger Kinder und die Pflege naher
Angehöriger geregelt, sind nunmehr früher im Ermessensbereich (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LVO a.F.) angesiedelte weitere Verzögerungstatbestände hinzugetreten (Dienstpflicht
nach Art. 12a GG, freiwilliges soziales Jahr). Hier (in Satz 5) verortet worden ist nunmehr
auch die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F., wonach die für die Bearbeitung
der Bewerbung aufzuwendende Zeit nicht zu Lasten des Bewerbers gehen soll.
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Die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege ist nun nicht mehr
voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.
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2 LVO n.F. näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten
Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die (im übrigen) in das Ermessen
gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht
(a.a.O., Rn 25 ff.) an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung
von Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im
Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.
In Nr. 1 ist mit dem Abstellen auf das erforderliche (erhebliche) dienstliche Interesse zum
einen deutlich gemacht worden, dass eine solche Ausnahme nicht dem persönlichen,
etwa wirtschaftlichen Interesse des Bewerbers dient. Zugleich erfährt das zu fördernde
öffentliche Interesse dadurch eine weitere Präzisierung, dass es in Bezug gesetzt wird
zu dem Erfordernis der Gewinnung von Fachkräften. Der Umstand allein, dass die
Neuregelung inhaltlich an die bisher durch Erlasse bestimmten Ausnahmeregelungen
(Mangelfacherlass etc.) anknüpft, spricht als solcher jedenfalls nicht gegen die
Tragfähigkeit der Regelung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Regelungsgehalt des
Ausnahmetatbestandes, gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Anforderungen, hinreichend bestimmt ist. Das ist durch die Aufstellung von
tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Zielrichtung der Norm zweifelsfrei
erkennen lassen, geschehen. Von dem Verordnungsgeber eine zusätzliche "Gruppen"-
Bildung, d.h. eine weitergehende Typisierung der angesprochenen Fallgruppen, zu
fordern
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- so wohl Schnellenbach, a.a.O., S. 22 f., 49 f., der die inhaltliche Substanz als "zu
dürftig" kritisiert -,
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bedeutete eine Überspannung der an eine abstrakt-generelle Rechtnorm zu stellenden
Anforderungen. Eine solche Rechtsnorm muss jedenfalls nicht ins Detail gehen. Zu
berücksichtigen ist namentlich, dass die fraglichen Bestimmungen der
Laufbahnverordnung Regelungen für sämtliche betroffenen Laufbahnen treffen müssen,
so dass regelmäßig nicht die Notwendigkeit besteht, in einer bestimmten Laufbahn
auftretende spezifische Fragestellungen einer eingehenden Regelung zu unterziehen.
Sofern das beklagte Land zur Umsetzung der Norm in der Praxis
Ausführungsbestimmungen erlassen wird, bleibt deren Bedeutung zudem hinter den
bisherigen Erlassregelungen zurück. Denn künftig wird sich der Dienstherr hierbei
angesichts der tatbestandlich festgelegten Ausnahmevoraussetzungen im Wesentlichen
lediglich im Bereich norminterpretierender und nicht ermessenlenkender
Verwaltungsvorschriften bewegen, so dass die verordnungsrechtliche Altersgrenze nicht
mehr "in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis durch
Behördenentscheidungen überlagert" (so zur früheren Rechtslage BVerwG a.a.O., Rn.
27) werden wird.
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Mit dem Ausnahmetatbestand der Nr. 2 ist eine Härtefallregelung getroffen worden, die
gleichfalls durch die Bezeichnung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen
("beruflicher Werdegang", "aus ... nicht zu vertretenden Gründen", "nachweislich",
"unbillig") die Zielrichtung selbst deutlich macht. Zwar mag die Verwendung mehrerer
unbestimmter Rechtsbegriffe die Handhabung dieser Ausnahmebestimmung
erschweren.
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Vgl. Schnellenbach, a.a.O., S. 23.
61
Durchgreifende rechtliche Bedenken wären unter diesem Gesichtspunkt aber nur dann
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zu erheben, wenn die Regelung völlig unpraktikabel wäre. Davon ist jedoch nicht
auszugehen, zumal sie sich auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe
als Auslegungshilfen die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze
herangezogen werden können. So knüpft die Härtefallregelung erkennbar an die
bislang schon im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. geübte und von der
Rechtsprechung
- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. September 2008 – 6 A 1586/07 -, juris -
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geforderte Praxis an, mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung besonders
gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden, insbesondere wenn der Bewerber aus einer
besonderen Ausnahmesituation herrührende Gesichtspunkte anführt, die nicht
offenkundig hinter dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung der
Versorgungslasten zurückstehen müssen.
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Schließlich erweist sich die LVO n.F. nicht deshalb als unwirksam, weil die
Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 bezüglich der Höchstaltersgrenze keine
Übergangsregelungen enthält, insbesondere nicht die - angesichts des Verdikts der
bisherigen Regelung durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2009 (a.a.O.) ohnehin fern liegende – Bestimmung trifft, dass in den noch
nicht abgeschlossenen Antragsverfahren statt der Neuregelung eine abweichende (z.B.
die frühere) Regelung gelten soll. Soweit für den Fall des Fehlens entsprechender
Übergangsbestimmungen geltend gemacht wird, die Neufassung der Bestimmungen
über die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Rückwirkung von
Gesetzen, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Eine grundsätzlich unzulässige
echte Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der
Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich
ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur
begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem
gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine
Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648.
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Die Anwendung des neuen Laufbahnrechts begründet keinen Fall einer echten
Rückwirkung, da der betroffene Tatbestand vor Inkrafttreten der LVO n.F. am 18. Juli
2009 noch nicht abgeschlossen war. Die hierbei erfolgte – bei Annahme einer zuvor
"Altersgrenzen freien" Rechtslage erstmalige - Festlegung der Höchstaltersgrenze greift
nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt - d.h. hier: ein bestehendes
Beamtenverhältnis auf Probe – ein, wirkt sich vielmehr allenfalls für die Zukunft
(nachteilig) auf das derzeit im Klagewege verfolgte Einstellungsbegehren aus. Geht
man von einem Fall der unechten Rückwirkung aus, erweist sich diese als zulässig, weil
"Bestandsinteressen" nicht die Veränderungsgründe des Verordnungsgebers
überwiegen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, in den Genuss der
durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009
kurzzeitig eröffneten Möglichkeit einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen
Einstellung in das Beamtenverhältnis zu kommen, ist nicht anzuerkennen. Jedenfalls
müssen die insoweit bestehenden Erwartungen des Klägers hinter das gewichtige
Interesse des Dienstherrn zurücktreten, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des
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Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und
Versorgungsansprüchen sicherzustellen.
III. Im Übrigen hat das erkennende Gericht über den geltend gemachten Anspruch auf
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach den Bestimmungen der
Laufbahnverordnung in der ab dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung zu entscheiden.
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Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur
dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat.
Allerdings ergibt sich nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem
materiellen Recht, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte
Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Ändert sich
während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung
zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch
beseitigt bzw. verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte
Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten
Sachverhalt erstreckt oder ob das alte Recht Anwendung findet.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1999 – 2 C 4.98 -, DokBer B 1999, 206, und
vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246.
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Letzteres ist dann der Fall, wenn das neue Recht eine Übergangsregelung enthält, die
bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte
weitergelten soll. Hiervon hat aber der Verordnungsgeber, wie bereits ausgeführt,
rechtsfehlerfrei abgesehen.
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Das Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist auch nicht aus sonstigen Gründen
geboten. Es kommt zwar bei solchen begünstigenden Verwaltungsakten in Betracht, bei
denen das Gesetz
in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt anknüpft, und wenn dem Gesetz nicht zu
entnehmen ist, dass ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach-
oder Rechtslage untergehen soll.
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Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rn 221; ferner Schnellenbach
a.a.O., S. 29.
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Vorliegend schreibt das einschlägige Fachrecht derartiges aber nicht vor. Die
Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen
grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher)
Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der
Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung
eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft
(ex nunc) möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
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Zwar kann die frühere Rechtslage zudem dann heranzuziehen sein, wenn die
Ermessensregelung es auch jetzt noch zulässt, dass dem Kläger die begehrte Leistung
bewilligt wird. So darf dem Kläger allein wegen der Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kein - jedenfalls kein gesetzlich
ausdrücklich gewollter - Nachteil erwachsen. Wäre das geltend gemachte Begehren zu
75
einem früheren Zeitpunkt als dem der Entscheidung des Gerichts berechtigt gewesen,
"könnte" (bzw. müsste) dies auch jetzt noch berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, a.a.O.; vgl. ferner das eine
Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe betreffende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, in dem
die Berücksichtigung der früheren Rechtslage unter Hinweis auf die
Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. zugelassen wurde.
76
Auch in diesem Fall erfolgt zwar die Verbeamtung mit Wirkung ex nunc, maßgebend für
die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen
steht, ist aber die in dem (in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt der Begründung
des Dauerbeschäftigungsverhältnisses gültig gewesene Rechtslage.
77
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hätte allerdings die
Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht aus Altersgründen abgelehnt
werden können, wenn man der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass nicht
nur die auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. gestützte Verwaltungspraxis bei der
Einstellung von Lehrern mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG durchgreifenden Bedenken
begegnete, sondern auch die Ausnahmebestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO
a.F. als solche und darüber hinaus sogar die Bestimmung der Höchstaltersgrenze von
35 Jahren in § 52 Abs. 1 LVO a.F. unwirksam waren.
Zeitpunkt der Antragstellung im November 2008 überhaupt keine (wirksame)
Altersgrenze gegeben.
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Im hier zu entscheidenden Fall ist aber ein Abweichen von dem Grundsatz der
Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage aus den vorstehenden Gründen weder
gerechtfertigt noch gar geboten. Bei den zur Begründung der Anwendbarkeit alten
Rechts herangezogenen dogmatischen Ansätzen handelt es sich im weitesten Sinne
um mit der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens begründete
Billigkeitserwägungen sowie um die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen
Verwaltungshandelns. Derartige Erwägungen gebieten vorliegend nicht das Abstellen
auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli
2009. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Billigkeitsgesichtspunkte sich der Kläger
insoweit hätte berufen können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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