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OLG Dresden - 15 W 0522/01
Oberlandesgericht Dresden vom 10.04.2001
- Inhalt
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- des Rechtspflegers erstreckt. Das Landgericht hat daher die Beschwerde mit Recht ohne eigene
- Hauptsache (noch) nicht anhängig ist. Natürlich entfällt die Fristsetzung erst recht, wenn die
- nach § 926 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Antragstellers im Ergebnis nicht in Betracht kommt; die hiergegen
- Klageschrift bei Gericht in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 270 Abs. 3 ZPO zur Wahrung einer
- gestützten Fristsetzung zu Lasten des Arrestklägers. Die Beschwerde ist daher mit der sich aus § 97
BGH - I ZR 177/00
Bundesgerichtshof vom 02.10.2002
- Inhalt
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- nicht vorlag. Die Revision der Klägerin weist zudem mit Recht darauf hin, daß die Beklagten ausweislich
- . Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6
- " durchaus in rechtlicher Hinsicht Zweifel hatten. Mit Änderungsanzeige vom 12. August 1994 hatte die
- Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/00 Verkündet am: 2. Oktober 2002 Walz
BGH - XII ZR 115/00
Bundesgerichtshof vom 26.02.2003
- Inhalt
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- Gerber, Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina für Recht erkannt: Auf die Revision des
- ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende
- (im folgenden: S. GmbH), die in Brandenburg rund 50 Lebensmittelfilialen betreibt. Nachdem eine von
- Betriebsergebnis im Jahr 1996 auch nicht negativ gewesen. Mit der Klage verlangt der Kläger Miete ab 1. Januar
- zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge
BGH - IX ZR 158/03
Bundesgerichtshof vom 18.06.2003
- Inhalt
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- Anfechtungsanspruch ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht das seit 1. Januar
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/03 Verkündet am: 28. September 2004 Preuß
- Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des
- Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann für Recht erkannt
- (fortan: Schuldnerin) befand sich Ende 1998 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Mit
OLG Hamm - 2 Ss 360/07
Oberlandesgericht Hamm vom 12.11.2007
- Inhalt
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- , dass bei einer Tat, die mit einer anderen in Tateinheit steht, die Beschränkung der Berufung auf
- einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte unzulässig ist, weil die Schuldfrage in einem solchen Fall
- Belang ist insoweit, dass das Landgericht im Ergebnis zur Annahme zweier materiell-rechtlich
- (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., 17§ 318 Rdnr. 7 m. w. Nachweisen). Die Revision weist zu Recht darauf
- ausdrückliche Rüge zu beachten. Denn die Frage, ob eine Berufungsbeschränkung zu Recht oder Unrecht
BGH - XII ZB 112/06
Bundesgerichtshof vom 14.02.2007
- Inhalt
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- geltend machen kann. Unerheblich ist demgegenüber - wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt
- dem beigeordneten Rechts- anwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seinen
- Rechtsstreits wurden in beiden Instanzen dem Kläger auferlegt. Zuvor war der Beklagten mit Beschluss vom 28
- geltend mache. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), 4aber nicht
- Recht antragsgemäß festgesetzt, weil die gegen die - nach Grund und Höhe unstreitige
BGH - XII ZR 216/02
Bundesgerichtshof vom 19.01.2005
- Inhalt
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- Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina für Recht erkannt
- Schmerzensgeld (500 DM) zuerkannt wurde. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom
- Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich des Mietvertrages ergebe sich im vorliegenden Fall auch aus
- Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die in
- auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR
OLG Köln - 14 WX 13/98
Oberlandesgericht Köln vom 01.10.1998
- Inhalt
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- Betreuungsverhältnis der Beteiligten zu 3. zu dem Kind, welches den Beteiligten aber kein Recht im Sinne von
- von dem Beteiligten zu 2. mit dem erklärten Ziel erstrebt worden ist, das Kind in einer anderen
- § 44 SGB VIII. II. 561. Da im vorliegenden Fall die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung
- vor dem 1. Juli 1998 erfolgte, ist nach Art 15, § 1 Abs. 2 des Kindschaftsreformgesetzes im Bezug auf
- Rechtsmittel das bis zum 1. Juli 1998 geltende Recht anzuwenden. 7Die von den Beteiligten zu 1. und
OLG Oldenburg - 12 U 54/98
Oberlandesgericht Oldenburg vom 08.09.1998
- Inhalt
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- : TATBESTAND Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft norwegischen Rechts. Sie nimmt die Beklagte auf
- . Als die Fa. S... L... A/S im Frühsommer 1995 in Zahlungsschwierigkeiten geriet, richtete die
- Beklagte kam es nicht mehr, nachdem die S... L... A/S im Juli 1995 in Konkurs gefallen war. Die Klägerin
- Kühlhaus, in welchem die Ware für sie, die Beklagte, verwahrt und nur mit ausdrücklicher Zustimmung
- Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, in Erfüllung des zwischen den Parteien
BAG - 9 AZR 786/11
Bundesarbeitsgericht vom 11.06.2013
- Inhalt
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- rechtsmissbräuchlich, ist frei von revisiblen Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht berücksichtigt
- bis zum 2. Januar des Folgejahres nicht zu arbeiten hat. 2Der Kläger ist seit dem 20. Januar 1988 im
- . Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
- Arbeitszeit zuzustimmen. 91. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die unbefristete
- Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt
BGH - EnVR 10/13
Bundesgerichtshof vom 03.06.2014
- Inhalt
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- Gasverteilnetze im Wettbewerb, S. 30 ff.; Albrecht in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4
- EnWG im Streitfall in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung anzuwenden ist. Dass die
- altem Recht (OLG Schleswig, RdE 2006, 199, 203; Theobald in Danner/Theobald, Energierecht, Stand Sept
- ; Kühling/Hermeier, IR 2008, 173, 174 ff.; dies., Wettbewerb um Energienetze, S. 7 ff.; Sauer, Das Recht
- ohnehin Ansprüchen der Gemeinde nach § 1004 BGB ausgesetzt (vgl. Albrecht in Schneider/Theobald, Recht
BSG - S 6 KR 902/02
Bundessozialgericht vom 12.05.2005
- Inhalt
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- Verträge zu qualifizieren. Mit der Anordnung der ausschließlichen Geltung öffentlichen Rechts im Bereich
- öffentlichen Recht zuzuordnen ist, sowie dem Krankenhausrecht (vgl BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1
- Versicherten in der Zeit vom 16. bis zum 27. Oktober 1998 medizinisch notwendig gewesen ist. Dies ist der
- 27 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), in § 113 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und in § 13
- öffentlichen Recht zugeordnet waren, wurde auf die daraus resultierenden öffentlich-rechtlichen
OLG Köln - 6 U 70/98
Oberlandesgericht Köln vom 22.01.1999
- Inhalt
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- keinen Erfolg. 3Zu Recht hat das Landgericht die Klage - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen
- erkennen. 8Allerdings ist es im Ansatz richtig, daß die unter Ziff. 3 in die Dispo-AGB der Beklagten
- , daß das generell ausbedungende Recht zur fristlosen Kündigung mit Blick auf seine, des Kunden
- . 3, 9; BGB § 609 II Leitsätze: Rechtskraft: Die von einer Geschäftsbank im Rahmen ihrer "Bedingungen
- , insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
EuGH - C-150/97
Europäischer Gerichtshof vom 21.01.1999
- Inhalt
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- Gemeinschaften erst mit Wirkung vom 1. Januar 1986 beigetreten ist, war sie nach den Artikeln 392 und 395
- vorgelegten Projekte noch nicht ergangen sei, bestehe kein wohlerworbenes Recht für die Bauherren. 14
- trägt in ihren Erklärungen zur teilweisen Klagerücknahme vor, daß dem Gesetz nicht im Hinblick auf
- . 18. Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 (Bund
- in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). 22. Schließlich ist zu dem Vorbringen, die Anträge auf
BGH - VIII ZR 333/02
Bundesgerichtshof vom 20.01.1999
- Inhalt
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- Warmwasserkosten zu Recht als begründet angesehen. Die Revision des Beklagten ist daher
- Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht
- Forderung zu sorgen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Frage, in
- liegende Zeit verpflichtet ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Von
- Auffassung, die mit der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Meinung übereinstimmt, ist der