Urteil des OLG Oldenburg vom 08.09.1998

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Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 U 54/98
Datum:
08.09.1998
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Erfüllung des Kaufvertrages durch Übersendung der Ware an eine Dritt- firma zur Weiterverarbeitung.
Es handelt sich iSv. Art. 25 CISG um eine unbedeutende Abweichung, wenn die Ware nicht an die
angegebene Firmen ..
Volltext:
TATBESTAND
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft norwegischen Rechts. Sie nimmt die Beklagte auf Bezahlung einer Lieferung
von insgesamt 25.219 kg Lachs in Anspruch.
Die Beklagte bezog seit längerem Räucherlachs von der dänischen Firma S... L... A/S. Diese wiederum erhielt die
Rohware von der Klägerin. Als die Fa. S... L... A/S im Frühsommer 1995 in Zahlungsschwierigkeiten geriet, richtete
die Klägerin an die Beklagte ein mit "CONFIRMATION OF
ORDER" überschriebenes Fax, wonach bis zu 40 Tonnen Lachs zum Preis von 3,60 DKK/kg geliefert werden
sollten. Als Lieferanschrift war "S... N... I..., S..., D..." angegeben. Die Beklagte unterzeichnete die erbetene
Bestätigung und sandte diese am 14. Juni 1995 ebenfalls per Fax an die S...L... A/S, die ihrerseits das Fax an die
Klägerin übermittelte. Die Klägerin lieferte daraufhin am 15./16. Juni 1995 6.508 kg und 18.711 kg Lachs zur
Weiterverarbeitung an die S... L... A/S. Hierüber erteilte sie der Beklagten bereits mit Datum vom 13./14. Juni 1995
Rechnungen über 199.144,80 DKK und 572.556,60 DKK. Sowohl auf den Rechnungen als auch auf den
Lieferscheinen war als Lieferanschrift "S... L..." angegeben. Zu einer Lieferung fertiger Ware an die Beklagte
kam es nicht mehr, nachdem die S... L... A/S im Juli 1995 in Konkurs gefallen war.
Die Klägerin hat vorgetragen: Aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände der S... L... A/S habe sie auf deren
Vorschlag abgesprochen, daß die Kunden der S... L... A/S die Lieferungen direkt bei ihr, der Klägerin, bestellten.
Dementsprechend sei ihr die Auftragsbestätigung zugeleitet worden und sie habe die Ware ordnungsgemäß
ausgeliefert. Unter Beschränkung ihres Zinsanspruchs hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 771.701,40 DKK nebst 5 % Zinsen aus 199.144,80 DKK seit dem 05. Juli 1995
und aus 771.701,40 DKK seit dem 06. Juli 1995 sowie 150,- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Es sei seinerzeit mit der Fa. S... L... abgesprochen worden, daß sie, die Beklagte, die
Rechnungen bei Fälligkeit bezahle, soweit ihrerseits Zahlungsverpflichtungen gegenüber S... L... bestünden. Mehr
habe durch die abgegebene Bestätigung nicht erklärt werden sollen. Dies habe sie bei Übersendung des Fax in
einem gesonderten Begleitschreiben vom selben Tag ausdrücklich erklärt. Die Bestellung selbst sei durch die Fa.
S... L... erfolgt. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz hat die Beklagte behauptet, die Lieferung sei erst
wesentlich später erfolgt und sei an die Fa. A-F...-S... gelangt, welche als Tochterfirma der Klägerin die Fa. S... L...
zum 17. Juli 1998 übernommen habe.
Durch das am 08. Mai 1998 verkündete Urteil hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich der Klage nach
Beweisaufnahme antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung führt das Gericht in dem Urteil, auf das wegen der
Einzelheiten verwiesen wird, im wesentlichen aus, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen
und die Beklagte nach Art. 53 CISG zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sei. Eine abweichende Vereinbarung
habe die Beklagte nicht bewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten
Berufung.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt sie aus: Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der
getroffenen Vereinbarungen habe die Klägerin abweichend von der angegebenen Lieferanschrift die Ware direkt an
S... L... A/S ausgeliefert. Bei der in der "CONFIRMATION OF ORDER" angegebenen Lieferadresse handele es sich
um ein öffenliches Kühlhaus, in welchem die Ware für sie, die Beklagte, verwahrt und nur mit ausdrücklicher
Zustimmung herausgegeben worden wäre. Eine vertragsgemäße Lieferung und Besitzübergang lägen damit nicht
vor. Die Beklagte erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Sie beantragt,
das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 08. Mai 1998 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze, die Sitzungsniederschriften und die tatbestandlichen Feststellungen
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, in Erfüllung des zwischen den
Parteien geschlossenen Kaufvertrages an die Klägerin den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag zu zahlen.
Diese Zahlungsverpflichtung folgt aus Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG). Beide Parteien haben ihren Sitz in verschiedenen Staaten, die wiederum beide
dieses Einkommen ratifiziert haben. Da für eine von den Bestimmungen des Abkommens abweichende Rechtswahl
nichts ersichtlich ist, ist das Übereinkommen auf die Vereinbarung der Parteien als geltendes Recht anzuwenden
(Staudinger-Magnus Art. 6 CISG Rdn. 2). Nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung kann es nicht zweifelhaft
sein, daß zwischen den Parteien ein diesem Übereinkommen unterliegender Kaufvertrag (Art. 1 Abs. 1, Art. 4 CISG)
geschlossen wurde. In der Übersendung der von der Klägerin unterzeichneten "CONFIRMATION OF ORDER" liegt
das Angebot, der Beklagten im Rahmen der Liefermöglichkeiten bis zu 40 Tonnen Lachs zum Preis von 30,60 DKK
zu verkaufen. Lieferzeit (15. - 25. Juni) und Lieferanschrift (Skagen Nye Isverk) sind ebenso genannt wie die
Liefermodalitäten (Incoterm DDP = geliefert verzollt). Die verarbeitende Firma S... L... A/S wird nicht einmal erwähnt.
Bei der
in dem Schreiben enthaltenen Bitte um sofortige Bestätigung ("we kindly ask for your promt confirmation") war
erkennbar, daß es der Klägerin auf den Abschluß eines Kaufvertrages mit der Beklagten ankam. Angesichts des
eindeutigen Wortlauts bedarf diese Erklärung keiner weiteren Auslegung (Art 8 CISG). So eindeutig, wie dieses
Angebot abgefaßt war, hat es die Beklagte mit der Unterschrift ihres Prokuristen Dirks auch angenommen. Daß die
Auftragsbestätigung der Klägerin
letztlich über die Firma S... L... zuging, ist für die Wirksamkeit des Vertrages ohne Bedeutung. Demnach ist
zwischen den Parteien ein Kaufververtrag mit den aus der Auftragsbestätigung ersichtlichen Inhalt zustande
gekommen.
Daß neben diesem schriftlich fixierten Vertrag zwischen den Parteien weitere Absprachen getroffen wurden, hat die
Beklagte nicht bewiesen. Das an die Firma S... L... gerichtete Telefax vom 14. Juni 1995 legt zwar die Annahme
nahe, daß Zahlungsmodalitäten auch Gegenstand der zwischen S... L... und der Klägerin geführten Gespräche
gewesen waren. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat aber nichts dafür ergeben, daß die von der
Beklagten gegenüber der Klägerin selb-
ständig eingegangene Zahlungsverpflichtung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den der S... L...
zustehenden Ansprüchen stehen sollte. Hierzu hat der Zeuge C... bekundet, daß er sich nicht daran erinnern könne,
ob das an die S... L... gerichtete Fax vom 14. Juni 1995 ebenfalls an die Klägerin weitergeleitet worden sei. Es ist
damit offen, ob der Klägerin zeitgleich mit der Annahmeerklärung ein die unbedingte Zahlungsverpflichtung
einschränkender Vorbehalt der Beklagten zuging. Selbst wenn im Vorfeld entsprechende Gespräche geführt worden
sein sollten, zwingt dies nicht zu dem Schluß, daß die Klägerin mit einer entsprechenden Einschränkung
einverstanden gewesen wäre. Denn angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fa. S... L... kam es ihr
erkennbar darauf an, durch einen direkten Vertragsschluß mit deren Kunden ihre eigenen Ansprüche zu sichern. Dies
wird unmittelbar aus der Aussage des Zeugen C... deutlich. Dieser hat ergänzend bekundet,
daß sich die Klägerin ausdrücklich nach dem Verbleib der Auftragsbestätigung erkundigt hatte und die hier streitigen
Lieferungen ohne die von der Beklagten unterzeichnete Auftragsbestätigung aller
Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt wären. Der Kauf durch die Beklagte war demnach die entscheidende Voraussetzung
dafür, daß S... L... überhaupt noch von der Klägerin Rohware zur weiterern Verarbeitung erhielt. Über die sich schon
aus der übrigen Zeugenaussage ergebenden Zweifel hinaus
legt dies die Annahme nahe, daß die Parteien keine über die schriftliche Auftragsbestätigung hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hatten.
Weitere Tatsachen und Beweismittel hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht vorgebracht, so daß zu
ihren Lasten von dem nicht weiter auslegungsbedürftigen Wortlaut der Auftragsbestätigung auszugehen ist. Die sich
hieraus für die Klägerin ergebende Lieferverpflichtung hat diese erfüllt. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist,
wurde der Lachs statt an die genannte Lieferanschrift direkt an die Fa. S... L... gesandt. In den Lieferscheinen und
Rechnungen war als Empfänger jeweils die Klägerin bezeichnet,
so daß sich die Ware zweifelsfrei dem richtigen Empfänger zuordnen ließ. Die Abweichung vom Lieferort steht einer
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht entgegen. Zwar war die Klägerin nach dem Vertrag und dem Incoterm
"DDP" verpflichtet, die Ware auf ihre Kosten und Gefahr bis zu der angegebenen Lieferanschrift, zu befördern (v.
Caemmerer/Schlechtriem Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht Anh. V DDP A 3 ff). Die abweichende
Lieferung direkt an die Fa. S...
L... A/S war jedoch unbedeutend und wurde von der Klägerin zumindest nachträglich gebilligt.
Für die Fa. S... L... war der Lachs bestimmt, um ihn für die Beklagte zu verarbeiten. Da die Beklagte jeweils als
Empfänger der Ware bezeichnet war, handelte es sich für S... L... um fremdes Eigentum, so daß die Beklagte trotz
der wirtschaftlich angespannten Lage keiner besonderen Sicherung bedurfte. Eine Gefährdung der Vertragserfüllung
war mit dieser Lieferung nicht von vornherein verbunden, so daß sie nicht als wesentliche Vertragsverletzung (Art 25
CISG) angesehen werden
kann. Die Abweichung war angesichts des allen Beteiligten bekannten Zwecks der Lieferung so unwesentlich, daß
die Lieferung allenfalls als vertragswidrig, nicht aber als überhaupt nicht erfolgt, behandelt werden kann. Dann stünde
der Beklagten ein Recht auf Aufhebung des Vertrages nur zu, wenn sie dies innerhalb angemessener Frist erklärt
hätte (Art. 49 Abs. 2 lit b CSIG). Diese angemessene Frist ist bereits seit langem verstrichen, so daß die Erklärung
in der Berufungsbegründung
den Bestand des Vertrages nicht berührt.Darüber hinaus ist es der Beklagten bereits deshalb verwehrt, aus der
abweichenden Lieferung
Rechte herzuleiten, weil die selbst die Lieferung an die S... L... als vertragsgemäße Leistung gebilligt hat. Für die
Beklagte war aus den Lieferscheinen und Rechnungen erkennbar, daß abweichend von der Anschrift in der
Auftragsbestätigung Lieferort jeweils unmittelbar die Fa. S... L... war. Wenn sie mit dieser Form der Lieferung nicht
einverstanden war, hätte es sich aufgedrängt, gegenüber der Klägerin gemäß Art 46, 47 CSIG auf Lieferung an den
richtigen Ort zu bestehen, um ggf. ihre sich ansonsten aus dem CSIG gegen die Verkäuferin ergebenden Rechte
durchsetzen zu können. Wie wenig Bedeutung die Beklagte indes dieser Abweichung beimaß, wird dadurch deutlich,
daß sie gegenüber der Klägerin selbst anläßlich einer im Dezember 1995 geführten Besprechung
diese nie gerügt hat. Im außergerichtlichen Schriftwechsel hat die Beklagte vielmehr den Standpunkt vertreten, daß
sie nach den getroffenen Vereinbarungen zu Zahlungen nur verpflichtet gewe-
sen wäre, soweit sie selbst von S... L... beliefert worden wäre. An diesem Standpunkt hat sie bis zum Abschluß des
erstinstanzlichen Verfahrens festgehalten und erstmals in der Berufungsbegründung die Abweichung vom
ursprünglich genannten Lieferort geltend gemacht. Dies Verhalten belegt unmißverständlich, daß die Beklagte die
Lieferung an S... L... zunächst als vertragsgemäße Leistung billigte. Damit ist es ihr dann aber auch verwehrt, sich
nachträglich auf eine Nichterfüllung
der Lieferpflicht zu berufen (v. Caemmerer/Schlechtriem Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht Art. 31 Rdn.
82).
Da die Klägerin ihre Leistung erbracht hat, bleibt die Beklagte zur Bezahlung verpflichtet, auch wenn sie von der S...
L... A/S nicht mehr beliefert wurde. Denn nachdem die Klägerin mit der Lieferung ihre Vertragspflichten erfüllt hatte,
ging die Gefahr auf die Beklagte über (Art. 69 Abs. 2 CISG), so daß die nach der Aussage des Zeugen C... nach
Verarbeitung an andere Kunden erfolgte Auslieferung die Zahlungspflicht unberührt läßt (Art. 66 CISG).
Die Höhe der Klageforderung wird von der Berufung nicht angegriffen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 ZPO.
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