Urteil des OLG Köln vom 22.01.1999

OLG Köln (agb, zur unzeit, treu und glauben, fristlose kündigung, kündigung zur unzeit, gesetz, klausel, kündigung, angemessene frist, ordentliche kündigung)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 70/98
Datum:
22.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 70/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 90/97
Schlagworte:
fristlose Kündigung von Dispositionskrediten; AGB-Klausel
Normen:
AGBG §§ 13, 10 Nr. 3, 9; BGB § 609 II
Leitsätze:
Die von einer Geschäftsbank im Rahmen ihrer "Bedingungen für einen
Dispositionskredit auf einem ...Girokonto" verwendete AGB-Klausel Das
Kreditverhältnis kann sowohl von der P.-Bank als auch vom Kunden
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ungeachtet
dessen wird die P.-Bank den berechtigten Interessen des Kunden
Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Das Recht
zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
hält den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe des
AGBG stand.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 1998 verkündete
Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 90/97- wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für den
Kläger verbundene Beschwer wird auf 22.000.- DM festgesetzt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des Klägers
hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht die Klage - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen -
abgewiesen. Denn das vom klagenden Verein damit begehrte Verbot der Verwendung
der unter Ziff. 3 in die "Bedingungen für einen Dispositionskredit auf einem Postbank
Girokonto" (im folgenden: Dispo-AGB) eingestellten streitgegenständlichen AGB-
Klausel ist ebenso unbegründet, wie sich infolgedessen auch die darüber hinaus
begehrte Befugnis zur Veröffentlichung eines eben diese Unterlassungsverpflichtung
tenorierenden Urteils als unberechtigt erweist.
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1. Das Unterlassungsbegehren des gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz
klagebefugten Verbraucherschutzvereins ist unbegründet, da die vorbezeichnete AGB-
Klausel, die zu Gunsten der Beklagten ein ordentliches fristloses Kündigungsrecht von
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Krediten und Kreditzusagen formuliert, für die weder eine Laufzeit, noch eine
abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, den Anforderungen der
Wirksamkeitskontrolle des AGB-Gesetzes standhält.
a) Aus dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen die in § 10 Nr. 3 AGB-
Gesetz niedergelegten Maßstäbe einer Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln läßt sich die
Unwirksamkeit der streitbefangenen Bestimmung dabei von vornherein nicht herleiten.
Nach der genannten Vorschrift unwirksam sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die zu Gunsten des Verwenders das Recht formulieren, sich
ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner
Leistungspflicht zu lösen. Dem weiteren Gesetzeswortlaut der erwähnten Vorschrift
zufolge greift dieses Verbot eines Rücktrittsvorbehalts jedoch nicht bei
Dauerschuldverhältnissen. Da die vorliegend betroffenen Dispositionskredite, die eine
Sonderform des Kontokorrentdarlehens darstellen, aber als Dauerschuldverhältnisse
einzuordnen sind, ist die vorbezeichnete Regelung des AGB-Gesetzes somit schon
ihrem Wortlaut nach im Streitfall nicht anwendbar (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-
Gesetz, 3. Auflage, Rdn. 770 zu § 23 AGB-Gesetz m.w.N.).
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b) Maßstab der klägerseits angestrengten Inhaltskontrolle kann vorliegend nur die
Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz sein. Aber auch den danach maßgeblichen
Anforderungen an die Wirksamkeit von AGB-Klauseln hält die hier zu beurteilende
Bestimmung stand. In dem der Bank darin eingeräumten Recht zur jederzeit möglichen
fristlosen Kündigung von Dispositionskrediten liegt keine den Geboten von Treu und
Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Kunden.
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Eine sich aus der Abweichung von wesentlichen Grundsätzen der hier einschlägigen
gesetzlichen Regelung ergebende unangemessene Benachteilung i. S. von § 9 Abs. 2
Nr. 1 AGB-Gesetz ist ihren Voraussetzungen nach nicht zu erkennen.
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Allerdings ist es im Ansatz richtig, daß die unter Ziff. 3 in die Dispo-AGB der Beklagten
eingestellte Bestimmung ("Vertragsbeendigung") von der in § 609 Abs. 2 BGB
vorgesehenen gesetzlichen Regelung abweicht, wonach eine die Fälligkeit des
Darlehensrückzahlungsanspruchs herbeiführende ordentliche Kündigung des
Darlehensgebers - je nach der Höhe des Darlehensbetrages - mit einer Kündigungsfrist
von einem Monat bzw. von drei Monaten möglich ist. Es trifft weiter ebenfalls zu, daß
allein wegen des Umstandes der Abdingbarkeit dieser gesetzlichen Kündigunsgfristen
bis hin zum völligen Verzicht auf diese (vgl. OLG München in WM 1984,128;
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 79 Rdn. 33 m.w.N.) nicht auf die
Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Regelung geschlossen werden kann. Denn die
Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes bzw. der darin vorgegebenen Maßstäbe der
Inhaltskontrolle setzt die Abdingbarkeit gesetzlicher Regelungen denknotwendig
überhaupt erst voraus, um diese auf ihre Vereinbarkeit mit den unter den §§ 9 bis 11
AGB-Gesetz ausgeformten Grundsätzen von Treu und Glauben zu prüfen.
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Ungeachtet der Frage, ob - was für eine aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz herzuleitende
Unwirksamkeit vorauszusetzen wäre - der Regelung der gesetzlichen Kündigungsfrist,
wie sie in § 609 Abs. 2 BGB formuliert ist, eine Leitbild- und Ordnungsfunktion zukommt,
so daß, wird durch eine AGB-Klausel anderes bestimmt, eine Abweichung von
"wesentlichen Grundgedanken" der gesetzlichen Regelung anzunehmen wäre, liegt im
Streitfall aber jedenfalls keine mit (unterstellt) wesentlichen Grundgedanken
unvereinbare Abweichung vor. Denn erforderlich für die nach Maßgabe von § 9 Abs. 2
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Nr. 1 AGB-Gesetz begründete Unwirksamkeit einer
AGB-Klausel ist, daß durch die Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer
gesetzlichen Regelung in nicht nur unerheblicher und in einer als unangemessen zu
bezeichnenden Weise in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners
eingegriffen wird (vgl. Palandt-Heinrichs , BGB, 58. Auflage, Rdn. 21 zu § 9 AGB-
Gesetz). Letzeres ist indessen hier nicht der Fall. Unter Abwägung der durch die in
Rede stehende AGB-Bestimmung betroffenen beiderseitigen Interessen der
Vertragsparteien kann eine die berechtigten Belange der kreditnehmenden Bankkunden
unbillig und treuewidrig beeinträchtigende Benachteiligung nicht angenommen werden.
Den Interessen der Kreditnehmer, deren wirtschaftliche Dispositionen durch die fristlose
Kündigung in zweifellos nicht unerheblichem Maß berührt werden, wird dadurch
Rechnung getragen, daß das fristlose ordentliche Kündigungsrecht der Bank bereits
nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel unter dem Vorbehalt der
Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Kunden steht, was das Verbot einer
Kündigung zur Unzeit und des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) eindeutig umfaßt (vgl.
BGH WM 1986, 1136; OLG Köln WM 1985, 1128/1132; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-
Gesetz, 8. Auflage, Rdn. 167 Anh. §§ 9 - 11; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3.
Auflage, Rdn. 770 zu § 23 AGB-Gesetz; Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., Rdn. 15/16
ff zu § 24 - jeweils m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende
Sachverhalt daher auch von demjenigen, welcher der klägerseits angeführten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs - veröffentlicht in NJW 1994,1532 ff - betreffend
die ebenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur
fristlosen Kündigung von Kreditkartenverträgen durch das Kreditkartenunternehmen
zugrundeliegt. Denn anders als im Streitfall war dort ein solcher
Rücksichtnahmevorbehalt nicht formuliert. Hinzu kommt vorliegend die unter Ziff. 18
Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Postbank AG getroffene
Regelung, die über Ziff. 4 der hier betroffenen Dispo-AGB der Beklagten in die
besondere Geschäftsbeziehung betreffend den Dis-
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positionskredit einbezogen ist und die dort ebenfalls Anwendung findet. In der solcherart
zum inhaltlichen Bestandteil der Dispo-AGB gemachten Bestimmung ist die
Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Rücksichtnahme auf die Interessen der
Kunden bei der Rückzahlung der - nach Kündigung - fällig gestellten Darlehenssumme
formuliert. Stehen nach dem Wortlaut und der Systematik der hier zu beurteilenden
Dispo-AGB der Beklagten infolgedessen aber sowohl die Ausübung des fristlosen
Kündigungsrechts selbst als auch die hierdurch ausgelöste Folge gleichermaßen unter
dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Kunden, so
gewährleistet dies eine hinreichende Berücksichtigung der Belange der Kreditnehmer,
deren wirtschaftliche Disposition durch den Wegfall der Möglichkeit zur weiteren
Inanspruchnahme von Kreditmitteln und durch die Verpflichtung zur Rückzahlung des
bereits in Anspruch genommenen Kredits berührt werden. Dem stehen auf der anderen
Seite die Interessen der kreditgebenden Bank gegenüber, die - innerhalb des durch die
Grundsätze von Treu und Glauben gesetzten Rahmens und dabei insbesondere der
Grenzen des Verbots, Kredite zur Unzeit zu kündigen sowie des Gebots,
Rechtsmißbrauch zu unterlassen - in ihrer Entscheidung zur Kreditvergabe frei sein
muß. Ihr muß dabei vor allem die Möglichkeit bleiben, jederzeit weiteren Kredit zu
versagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Kreditgewährung wegen das damit
verbundenen wirtschaftlichen Risikos untunlich erscheinen lassen oder wenn der
Kreditnehmer nicht mehr kreditwürdig erscheint (vgl. OLG Köln WM 1985,1128/ 1132).
All diese Umstände in ihrer Gesamtheit würdigend kann daher eine i. S. von § 9 Abs. 2
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Nr. 1 AGB-Gesetz treuewidrige und unbillige, daher als unangemessen zu
bezeichnende Benachteiligung der kreditnehmenden Kunden durch die im Streitfall zur
Disposition stehende AGB-Klausel nicht erblickt werden.
Die in Rede stehende Klausel hält weiter aber ebenfalls den Anforderungen des sich
aus § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz herleitenden Transparenzgebots stand. Letzteres
verpflichtet den Verwender
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Allgemeiner Geschäftsbedingungen, diese so zu gestalten, daß der rechtsunkundige
Durchschnittsbürger in der Lage ist, die ihn benachteiligende Wirkung einer Klausel
auch ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen; er darf danach insbesondere nicht
von der Wahrnehmung und Durchsetzung bestehender Rechte und Ansprüche
abgehalten werden ( vgl. BGHZ 106, 49/52; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 16 zu § 9
AGB-Gesetz m.w.N.). Im Streitfall setzt die Wahrung des solcherart zu verstehenden
Transparenzgebots voraus, daß dem in aller Regel rechtlich nicht vorgebildeten
Kreditnehmer die vorbezeichneten, sich aus dem Rücksichtnahmegebot herleitenden
Beschränkungen der Ausübung des Kündigungsrechts und der
Rückzahlungsverpflichtung so deutlich und klar vor Augen geführt werden, daß er im
Fall der fristlosen ordentlichen Kündigung des Dispositionskredits nicht von der
Wahrnehmung und Durchsetzung der sich aus diesen Beschränkungen ggf.
ergebenden Einwände betreffend die Kündigung und Abwicklung des
Kreditverhältnisses abgehalten wird. Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich
aber auch in dieser Hinsicht gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel
keine durchgreifenden Bedenken: Auch wenn die Verpflichtung der Bank zur
Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Kunden nach dem Wortlaut der
Klauseln unter Ziff. 3 der Dispo- AGB sowie unter Ziff. 5 der in bezug genommenen AGB
der Deutschen Postbank AG nicht ausdrücklch als "Muß" formuliert ist, wird durch die
jeweils gewählte apodiktische Aussageform "...wird ..den berechtigten Interessen des
Kunden Rechnung tragen..." mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, daß es sich
insoweit nicht um eine bloß freiwillige, in der Kulanz der Bank stehende Selbstbindung
handelt, sondern um eine Verpflichtung, deren Verletzung der Kündigung bzw. den aus
der Kündigung hergeleiteten Folgen entgegengehalten werden kann. Das gilt auch im
Hinblick auf die in Ziff. 3 Satz 2 der Dispo-AGB in diesem Zusammenhang gewählte
Formulierung " Ungeachtet dessen...wird die Postbank den berechtigten Interessen des
Kunden Rechnung tragen". Dieser Zusatz stellt auch aus der Sicht eines
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rechtlich nicht vorgebildeten, durchschnittlich informierten Kunden klar, daß das generell
ausbedungende Recht zur fristlosen Kündigung mit Blick auf seine, des Kunden,
Interessen schonend ausgeübt werden muß. Im übrigen wird beim kreditnehmenden
Bankkunden durch diesen Zusatz auch nicht etwa ein mit der wirklichen Rechtslage
nicht übereinstimmendes Verständnis der Klausel betreffend die Wirksamkeit der
Kündigung und der durch diese herbeigeführte Beendigung des Kreditverhältnisses
ausgelöst. Denn auch die - treuewidrig - zur Unzeit erklärte Kündigung ist nicht
unwirksam, sondern setzt lediglich eine angemessene Frist in Gang (vgl. OLG Köln
NJW 1996, 1065; Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 24 Rdn. 19 m.w.N.).
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Im Ergebnis gleiches gilt, soweit im Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel der
Vorrang einer (ausdrücklich oder konkludent vereinbarten) anderweitigen
Kündigungsregelung keine Erwähnung findet (vgl. BGH a.aO., S. 1136:
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 167 Anh. zu §§ 9-11 AGB-Gesetz). Denn es
handelt sich hierbei zum einen um den selbstverständlichen und allgemein geltenden
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Vorrang der Individualabrede, der bei allen AGB-Klauseln gleichermaßen zu beachten
und daher als rechtliche Selbstverständlichkeit anzusehen ist, deren Erwähnung - will
man diese nicht bei allen AGB-Klauseln gleichermaßen vorschreiben - es nicht bedarf,
um dem Kunden Bedeutung und Reichweite der jeweiligen AGB-Klausel transparent zu
machen. Zum anderen fiele die entgegen einer ausdrücklich oder schlüssig
vereinbarten abweichenden Kündigungsregelung erklärte fristlose Kündigung aber auch
unter das in der Klausel im übrigen ausdrücklich erwähnte Verbot der Kündigung zur
"Unzeit", so daß jedenfalls eine sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebende
Beschränkung des fristlosen Kündigungsrechts im Fall der abweichenden
Individualvereinbarung anzunehmen und dieses dem Kunden auch mit hinreichender
Deutlichkeit vor Augen geführt ist.
2. Hält die von der Beklagten unter Ziff. 3 ihrer Dispo-AGB verwendete Klausel nach
alledem unter Anwendung des hier gebotenen abstrakt-überindividuellen Maßstabs (vgl.
Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 4 zu § 9 und Rdn. 16 zu § 24 AGB-Gesetz) den
Anforderungen der sich aus § 9 AGB-Gesetz ergebenden Wirksamkeitskontrolle stand,
und erweist sich daher das klägerseits geltend gemachte Unterlassungsbegehren aus
diesem Grund als unberechtigt, scheitert hieran schließlich auch der auf die
Veröffentlichungsbefugnis (§ 18 AGB-Gesetz) gerichtete Klageantrag.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Senat sah dabei schließlich auch keinen Anlaß für eine Zulassung der Revision.
Denn die Voraussetzungen der für eine Revisonszulassung allein in Betracht zu
ziehenden Vorschrift des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Allein der Umstand,
daß die streitgegenständliche AGB-Klausel gegenüber einer Vielzahl von Personen
Verwendung findet und daher von nicht unbeträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
vermag die nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geforderte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht zu begründen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage, Rdn. 31, 34 zu
§ 546 ZPO m.w.N.).
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