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LSG Bayern - L 4 B 95/98 KR ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 25.06.1998
- Inhalt
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- Rechtsschutzes. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller kann nicht mit Recht im Wege des
- 2.457,56 DM bestehe zu Recht; über die im Widerspruchsbescheid vom 16.04.1998 berücksichtigten
- eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es ist auch nicht
- unbillige Härte zur Folge hätte, wie dies z.B. bei einem schweren Eingriff in die Rechte des
- Rechtsanwaltsgebühren aus dem früheren Streitverfahren in Höhe von 3.103,80 DM geltend. Mit dem beim
BGH - II ZR 80/04
Bundesgerichtshof vom 28.11.2005
- Inhalt
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- jedenfalls im Endergebnis mit Recht zurückgewiesen, ohne dass ein entscheidungserheblicher
- Anlagestimmung im Sinne einer Darlegungs- und Beweiserleichterung zugute, so reicht angesichts der
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 80/04 vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk
- Prozessstoffs, ist dies unzutreffend; der Kläger versucht damit lediglich in unzulässiger Weise, seine
- Erfolg eines Unternehmens" ersichtlich erst recht nicht für eine Anwendung der Grundsätze des
OLG Köln - 6 U 58/91
Oberlandesgericht Köln vom 18.10.1991
- Inhalt
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- Post in G. vom 16.08.1988 und die Absenderangabe "P. B.". Diese Bezeichnung ist - mit Ausnahme der
- . Dies ist in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte nur - wie im Regelfall - durch die Abgabe
- -pflicht ist gemäß § 256 ZPO zulässig und gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit §§ 95, 94 UrhG
- ##nbsp; 73die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß zu Ziff. 3 des Klageantrags nicht Rech
- ; 34Die Klägerin ist eines der führenden Unternehmen der Bundesrepublik im Bereich der Computerspiele für
BGH - VII ZR 169/02
Bundesgerichtshof vom 27.02.2003
- Inhalt
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- deutsches Recht angewendet. a) In Fällen mit Auslandsberührung ist das deutsche Kollisionsrecht von
- . In dem Vertrag heißt es unter anderem: "Mit der in Auftrag gegebenen Leistung ist bereits begonnen
- in der HOAI nicht geregelt ist, ergibt sich aus den mit dieser Regelung verfolgten
- Allgemeininteressen im Sinne des EG-Rechts sind und wenn die Beschränkungen verhältnismäßig, unerläßlich, sachlich
- des § 4 Abs. 4 HOAI auf eine Vergütungsvereinbarung zwischen einem Auftraggeber mit Sitz in der
§ 6 EUGewSchVG
Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- Inhalt
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- Schutzanordnung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist oder sie kein Recht zur Anfechtung
- der Schutzmaßnahme gehabt hat, sofern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der
- mindestens folgende Angaben in deutscher Sprache enthält und diese auch binnen der gemäß
- Regelung dazu,3.die gefährdende Person nach innerstaatlichem Recht Immunität genießt und
- ihres Vormunds oder ihres Vertreters, wenn sie minderjährig oder geschäftsunfähig ist,b
LSG Hamburg - L 5 B 208/05 ER AS
Landessozialgericht Hamburg vom 05.08.2005
- Inhalt
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- ¬legt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialge¬richts¬gesetz - SGG -), form- und fristge¬recht ein¬gelegt
- worden (§ 173 SGG) und auch sonst zuläs¬sig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu Recht
- II ist, was schon ihr Wortlaut "beson¬derer Härtefall" gebietet, eng auszulegen. Mit den Leistungen
- dies aber nicht für den zweiten Abbruch im März 2001. Nach seinen Angaben ist er mit der BAföG
- Arbeit¬suchende (SGB II) entgegen. Demnach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
ZJDVtrÄndVtr 2011
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 3. März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –
OVG Nordrhein-Westfalen - 21 E 349/02
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2002
- Inhalt
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- öffentlichen Recht zuzuordnende spezielle und eigenständige Rechtsgrundlage in Betracht kommt, über die
- (Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW) in Betracht. Nach dieser dem öffentlichen Recht zuzuordnenden
- oder Rechte Dritter einem Informationszugang entgegenstehen, ist nicht für die Zulässigkeit des
- Ausgleich von Schäden, die durch ein unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind, dies erst recht dann
- : Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1963/01 Tenor: Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des von den Klägern mit
OVG Rheinland-Pfalz - 12 C 11236/05.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.10.2005
- Inhalt
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- absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei reicht die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte aus
- unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht in vollem Umfange antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1
- Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), – EGStGB ‑, mit höherrangigem Recht vereinbar
- (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 ‑ BVerwG 4 C 6.02 ‑, NVwZ 2004, 743). Sie ist geltendes Recht. Nach
- Im Namen des Volkes In dem Normenkontrollverfahren der Frau ..., - Antragstellerin
Fotorecht - Rechtsanwältin Katharina Salzer mahnt für Wladyslaw Sojka ab
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 19.01.2018
- Inhalt
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- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
- freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die
- Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei
- unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
- Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch
SozG Nürnberg - S 19 AS 835/09 WA
Sozialgericht Nürnberg vom 09.10.2009
- Inhalt
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- 04.06.2009 (Az.: C-22/08) hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Tenor: 1. In Bezug auf das
- Recht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat
- Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser
- des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit. Der am 10.12.1973
- geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er bezog in der Zeit vom 10.07.2006 bis
BGH - IV ZR 239/03
Bundesgerichtshof vom 26.01.2005
- Inhalt
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- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein in Deutschland lebender italienischer
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 239/03 Verkündet am: 26. Januar 2005 Heinekamp
- vom 26. Januar 2005 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25
- Mann mit einem Aktenkoffer in das Fahrzeug gestiegen und damit weggefahren sei. Er, der Kläger, sei
- Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revision beanstandet bereits zu Recht, das Berufungsgericht habe
BFH - IV R 1/07
Bundesfinanzhof vom 25.04.1984
- Inhalt
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- -Beschluss vom 8. Juni 2006 IX B 30/06, BFH/NV 2006, 1689). Im Übrigen kommt es auf den in der mündlichen
- voll beendeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Kaufvertrag vom 25. April 1984 einen circa 20 ha
- Hofes und das Recht auf bauliche Umgestaltung von Gebäuden (Ausbau als Wohnung) zustanden. Ab 5
- habe das FA gleichzeitig auch Kenntnis erlangt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der
- Finanzgerichte (EFG) 2007, 977 veröffentlicht. 10Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es im
EuGH - C-125/04
Europäischer Gerichtshof vom 27.01.2005
- Inhalt
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- 1994, S. 8928) in belgisches Recht umgesetzt; Artikel 11 § 1 dieses Gesetzes entspricht Artikel 4
- Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Der Gerichtshof ist für die Beantwortung
- – Anrufung des Gerichtshofes – Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Artikel 234 EG – Schiedsgericht“ In
- – Mosaïque Voyages et Culture SA (im Folgenden: Reisebüro) über den Preis einer Reise nach Ägypten
- Litiges Voyages als Gericht im Sinne von Artikel 234 EG anzusehen ist. 12 Um zu beurteilen, ob die
BVerfG - 2 BvR 553/01
Bundesverfassungsgericht vom 27.02.2002
- Inhalt
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- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 553/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
- Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit
- in einem Einzelhaftraum mit einer Grundfläche von rund 7,6 Quadratmetern. I. 2 Der Beschwerdeführer
- verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel II. Er wurde am 12
- Einzelhaftraum vorgesehenen Zelle im so genannten Transporthaus zusammen mit einem weiteren Gefangenen