Urteil des BGH vom 26.01.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 239/03
Verkündet am:
26. Januar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AKB § 7 I Nr. 2 Satz 3 - Musterbedingungen Stand Oktober 1996
1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft
Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruch-
nahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von
einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer zu erklären ist.
2. Aufklärungsobliegenheiten - wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB - dienen
dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Ent-
schlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des
Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt,
so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über die-
sen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und kön-
nen deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht
rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - OLG München
LG Ingolstadt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Ok-
tober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein in Deutschland lebender italienischer Staatsange-
höriger, behauptet, der von ihm geleaste, bei der Beklagten seit Novem-
ber 1998 kaskoversicherte … , sei ihm während eines Besuches
bei Verwandten am 27. Juni 2000 in N. gestohlen worden. Er fordert
deshalb von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von
33.436,80 €.
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Das genannte Fahrzeug war am 31. Januar 2000 beschädigt wor-
den, nachdem es auf Glatteis von der Straße abgekommen und gegen
eine Leitplanke geprallt war. Seinerzeit hatte die Beklagte einen Kasko-
schaden in Höhe von 10.918,69 DM reguliert.
Am 3. Juli 2000 erstattete der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter
der Beklagten telefonisch eine Schadensmeldung wegen des Diebstahls
des Fahrzeuges. Ein aufgrund dieser telefonischen Angaben bereits aus-
gefüllter Fragebogen wurde dem Kläger sodann zugefaxt, von ihm unter-
schrieben und schließlich der Beklagten zugeleitet. Bei der Frage nach
früheren Unfallschäden ist die Antwort "nein" angekreuzt.
Der Kläger behauptet, am 27. Juni 2000 habe er in N. seinen
Schwager nach dessen Arbeitsunfall in ein Krankenhaus gefahren. Wäh-
rend der Behandlung des Verletzten sei der ordnungsgemäß verschlos-
sene und mit einer Wegfahrsperre gesicherte … von einem bewach-
ten Parkplatz vor dem Krankenhaus gestohlen worden. Der Parkplatz-
wächter habe sich später daran erinnert, daß ein gut gekleideter Mann
mit einem Aktenkoffer in das Fahrzeug gestiegen und damit weggefahren
sei. Er, der Kläger, sei mit seinem Sohn noch am selben Abend mit der
Bahn nach Deutschland zurückgereist.
Die Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht. Dafür spreche
insbesondere, daß dem ihr vom Kläger übersandten, nach seiner Be-
hauptung noch unmittelbar vor dem Diebstahl benutzten, Fahrzeug-
schlüssel Nr. 2 der für die Deaktivierung der Wegfahrsperre erforderliche
Transponder gefehlt habe. Auch sei die Darstellung des Klägers zu den
Umständen seiner sofortigen Abreise per Bahn wenig glaubhaft. Eine er-
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hebliche Verletzung des Versicherungsvertrages, welche sich negativ auf
die Glaubwürdigkeit des Klägers auswirke, liege ferner darin, daß er bei
Beantwortung des Fragebogens den Vorschaden aus Januar 2000 ver-
schwiegen habe, der zu einer merkantilen W ertminderung des Fahrzeugs
geführt habe.
Der Kläger verweist darauf, daß die Beklagte den von ihr selbst
regulierten Vorschaden gekannt habe; insofern habe es keinen Sinn ge-
macht, diesen Vorschaden zu verschweigen. Er habe sich lediglich dar-
auf verlassen, daß der Fragebogen durch den von ihm telefonisch unter-
richteten Mitarbeiter der Beklagten ordnungsgemäß ausgefüllt worden
sei. Im übrigen bestreitet der Kläger, daß der Transponder im Fahrzeug-
schlüssel Nr. 2 bereits bei dessen Übergabe an Mitarbeiter der Beklag-
ten gefehlt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach einem rechtli-
chen Hinweis darauf, daß im Verschweigen des Vorschadens eine dem
Kläger vorwerfbare Obliegenheitsverletzung liegen könne, hat das Beru-
fungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte deshalb für leistungsfrei,
weil es im Verschweigen des bereits früher am versicherten Fahrzeug
eingetretenen Unfallschadens eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung
des Klägers gesehen hat. Für die insoweit falsche Antwort im Fragebo-
gen der Schadensmeldung habe der Kläger mit seiner Unterschrift unge-
achtet dessen die Verantwortung übernommen, daß der Fragebogen zu-
nächst aufgrund telefonischer Angaben des Klägers von einem Mitarbei-
ter der Beklagten ausgefüllt worden war. Auf den drohenden Verlust des
Versicherungsschutzes selbst bei folgenlosen vorsätzlich falschen Anga-
ben sei er schriftlich hingewiesen worden. Der vom Gesetz insoweit oh-
nehin vermutete Vorsatz des Klägers ergebe sich insbesondere daraus,
daß der Unfall zur Zeit des behaupteten Diebstahlsereignisses noch
nicht lange zurückgelegen habe und dem Kläger deshalb noch in Erinne-
rung gewesen sei. Einen geringeren Grad des Verschuldens als Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit habe der Kläger nicht dargetan.
Der Unfallschaden habe sich nicht nur unerheblich auf die Wert-
bemessung des seinerzeit erst 14 Monate alten Fahrzeugs ausgewirkt,
denn auch nach der Reparatur sei der merkantile Wert deutlich vermin-
dert gewesen.
Daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe,
ändere am Ergebnis nichts, denn nach der Rechtsprechung (KG VersR
2003, 1119 f.) lasse die Möglichkeit anderweitiger Informationsbeschaf-
fung wegen früherer Erstattungen die Leistungsfreiheit des Versicherers
wegen unrichtiger Schadensanzeige nicht entfallen.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision beanstandet bereits zu Recht, das Berufungsge-
richt habe übersehen, daß bei einer Obliegenheitsverletzung Leistungs-
freiheit des Versicherers nur dann eintritt, wenn er sich gegenüber dem
Versicherungsnehmer darauf beruft.
a) Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung (hier nach § 7 I
Nr. 2 Satz 3 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG) treten nicht bereits kraft Ge-
setzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Vielmehr kann er
über die Rechte aus einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungs-
nehmers disponieren (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989 - II ZR
34/89 - VersR 1990, 384 unter 3; vom 24. April 1974 - IV ZR 202/72 -
VersR 1974, 689 unter 2). Das beruht darauf, daß einerseits die den
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung innewohnende Verwirkungs-
regelung allein in seinem Interesse geschaffen worden ist, andererseits
der Versicherungsvertrag ein die gegenseitige Rücksichtnahme erfor-
derndes Vertrauensverhältnis schafft, mit dem sich die ausnahmslose
Verhängung der Sanktion "Leistungsfreiheit" auch bei Verstößen gerin-
gen Gewichts nicht verträgt. Im übrigen erschiene eine von selbst eintre-
tende Leistungsfreiheit auch aus wirtschaftlichen Erwägungen mit Blick
auf Ruf und Wettbewerbsfähigkeit eines Versicherers undurchführbar
und würde ihn an einer verständigen Handhabung der Verwirkungsrege-
lung hindern. Die Inanspruchnahme des ihm eingeräumten Leistungs-
verweigerungsrechts hängt deshalb von einer Entschließung des Versi-
cherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist
(BGH, Urteil vom 24. April 1974 aaO; vgl. auch Römer in Römer/Lang-
heid, VVG, 2. Aufl. § 6 Rdn. 130; BK-Schwintowski, § 6 Rdn 60; Versi-
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cherungsrechts-Handbuch/Heß/Höke, § 29 Rdn. 233; a.A. Prölss in
Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn 86). Aus der Erklärung muß für den
Versicherungsnehmer klar hervorgehen, daß der Versicherer die Lei-
stung gerade wegen der Obliegenheitsverletzung verweigert.
b) An einer solchen Erklärung des Versicherers fehlt es hier.
aa) Die Beklagte hat in erster Instanz den gegen den Kläger ge-
richteten Vorwurf, er habe den Vorschaden am versicherten Fahrzeug
bei der Diebstahlsschadensmeldung verschwiegen, allein im Zusammen-
hang mit der Wertberechnung des Fahrzeugs erhoben und ausgeführt,
die in der Falschangabe liegende "erhebliche Verletzung der Vertrags-
bedingungen" wirke sich bei der Frage nach der Glaubwürdigkeit des
Klägers negativ aus. Daraus konnte der Kläger nicht sicher entnehmen,
ob die Beklagte, die - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - von
dem Vorschaden Kenntnis hatte, weil sie ihn selbst reguliert hatte, dar-
über hinaus auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklä-
rungsobliegenheit geltend machen wollte oder insoweit selbst annahm,
die Voraussetzungen hierfür seien möglicherweise nicht erfüllt.
bb) In zweiter Instanz hat die Beklagte nur am Ende der Beru-
fungserwiderung die falschen Angaben betreffend den Vorschaden kurz
in Erinnerung gerufen, um damit erneut die Wahrheitsliebe des Klägers
in Zweifel zu ziehen. Die rechtliche Konsequenz einer Leistungsverwei-
gerung wegen Obliegenheitsverletzung wird indessen erneut nicht gezo-
gen.
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cc) Schließlich hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Beru-
fungsverhandlung zum rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts, es
komme auch eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in
Betracht, keine Erklärungen abgegeben. Zwar gilt grundsätzlich, daß
sich eine Partei die in einer Beweisaufnahme zutage getretenen Um-
stände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit diese Umstände ihre
Rechtsposition zu stützen geeignet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom
3. April 2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177 unter II 1). Auf die Ent-
schließung und Erklärung des Versicherers, die Leistung wegen einer
Obliegenheitsverletzung zu verweigern, lassen sich diese Grundsätze
allerdings nicht übertragen. Denn anders als in der vorgenannten Be-
weisaufnahmesituation, welcher zugrunde liegt, daß die Partei bereits
eine bestimmte Rechtsposition eingenommen hat, steht diese Entschei-
dung vorliegend gerade noch aus und kann das Gericht dem Versicherer
die allein von ihm zu treffende Entschließung nicht mittels eines rechtli-
chen Hinweises abnehmen oder gar diese Entschließung anstelle des
Versicherers selbst herbeiführen.
2. Das Berufungsurteil kann auch aus einem weiteren Grund kei-
nen Bestand haben, denn das Berufungsgericht hat die Frage nach dem
Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und dem Verschulden des Klä-
gers nicht ausreichend geprüft.
a) Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung offenbar
zugrunde, der Beklagten sei der von ihr selbst regulierte, im Zeitpunkt
der Diebstahlsmeldung erst wenige Monate zurückliegende Kaskoscha-
den am versicherten Fahrzeug noch bekannt gewesen. Ist aber von sol-
cher Kenntnis der Beklagten auszugehen, so kommt eine Leistungsfrei-
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heit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von vornherein nicht
in Betracht.
Zwar ist § 33 Abs. 2 VVG auf die Aufklärungspflicht und die ent-
sprechenden, Obliegenheiten begründenden Versicherungsbedingungen
nicht entsprechend anwendbar. Denn diese Regelungen tragen dem Ge-
danken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse
fassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherungs-
nehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versi-
cherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Ver-
trauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht
richtig beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, der
Versicherer habe den wahren Sachverhalt von dritter Seite rechtzeitig er-
fahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen
können (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982,
182).
Diese strengen Anforderungen sind aber nur dann und solange ge-
rechtfertigt, wie der Versicherer selbst noch keine Kenntnis über die
nicht angegebenen Umstände besitzt. Ist es Sinn der Aufklärungsoblie-
genheit, den Versicherer in die Lage zu versetzten, sachgemäße Ent-
schlüsse fassen zu können, so setzt die Obliegenheit ein entsprechen-
des Aufklärungsbedürfnis voraus. Fehlt dieses, verletzen unzulängliche
Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen
des Versicherers und können deshalb auch die Sanktion der Leistungs-
freiheit nicht rechtfertigen (OLG Hamm VVGE § 7 AKB Nr. 15 und ZfS
1993, 161; OLG Köln VersR 1996, 449 (LS); Knappmann in
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Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 7 AKB Rdn 10; Feyock/Jacobsen/Lemor,
Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 7 AKB Rdn. 43).
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Kam-
mergerichts vom 5. September 2003 (VersR 2003, 1119 f.) steht dem
nicht entgegen. Dort hätte der Versicherer nach falschen Angaben des
Versicherungsnehmers zu lange zurückliegenden Vorerkrankungen ledig-
lich die Möglichkeit gehabt, nach einer Recherche in seinem Archiv und
Auswertung von Versicherungsfällen, die mehr als 20 Jahre zurücklagen,
herauszufinden, daß der Versicherungsnehmer bei seiner Schadensmel-
dung unrichtige Angaben gemacht hatte. Das Kammergericht hat zu
Recht angenommen, zu einer solchen Nachforschung sei der Versicherer
nicht verpflichtet.
b) Abgesehen davon tragen die Erwägungen des Berufungsge-
richts zum Verschulden des Versicherungsnehmers den Umständen des
Falles nicht vollständig Rechnung.
Zwar vermutet das Gesetz in § 6 Abs. 3 VVG zunächst, der Versi-
cherungsnehmer habe eine (objektiv gegebene) Obliegenheitsverletzung
vorsätzlich begangen, solange er nicht in der Lage ist, einen geringeren
Grad des Verschuldens nachzuweisen. Anders als das Berufungsgericht
meint, liegen im vorliegenden Fall jedoch Umstände vor, die es nahe le-
gen, jedenfalls von einem geringeren Grad des Verschuldens auszuge-
hen, und die deshalb im Rahmen einer umfassenden Abwägung hätten
geprüft werden müssen.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Fragebogen zur
Schadensmeldung von einem Mitarbeiter der Beklagten nach dessen Te-
lefongespräch mit dem Kläger ausgefüllt wurde. Bei dieser Sachlage
spricht viel dafür, daß die Antwort auf die Frage nach Vorschäden von
dem Mitarbeiter der Beklagten angekreuzt worden ist und der den Kläger
treffende Vorwurf sich darin erschöpft, den bereits ausgefüllten Fragebo-
gen vor Unterzeichnung nicht mehr genau durchgelesen zu haben. Da-
für, daß der Kläger die Beklagte vorsätzlich über den Wert des Fahrzeu-
ges täuschen wollte, spricht mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte Regulie-
rung des Kaskoschadens durch die Beklagte von vornherein wenig. Er
hat sich denn auch in der Berufungsverhandlung dahin eingelassen, es
habe keinen Sinn gemacht, den Vorschaden zu verschweigen, da dies ja
doch "aufgekommen wäre". Er habe sich darauf verlassen, daß der Fra-
gebogen vom Vertreter der Beklagten bereits ordnungsgemäß ausgefüllt
gewesen sei. Die Erwägung des Berufungsgerichts, allein der geringe
Zeitabstand zwischen dem Vorschaden und der Schadensmeldung ver-
deutliche das vorsätzliche Verschweigen des Vorschadens, schöpft die-
sen Vortrag des Klägers ersichtlich nicht aus.
c) Schließlich kommt hinzu: Selbst wenn von einer vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzung auszugehen wäre, bliebe festzustellen, ob - ab-
gesehen von der (dann gegebenen) generellen Eignung der Obliegen-
heitsverletzung, Interessen des Versicherers zu schädigen - den Kläger
der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens trifft (Relevanzrechtspre-
chung, vgl. die Nachweise bei Römer, aaO § 6 Rdn. 54 ff.). Unbeschadet
der Beweislast des Versicherungsnehmers hätte das Berufungsgericht
auch insoweit - wie zum Verschulden allgemein (vgl. dazu oben b) - so-
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wohl den unstreitigen Sachverhalt wie auch die Einlassung des Klägers
in seine Erwägungen einbeziehen müssen.
Da das Berufungsgericht zum Eintritt des Versicherungsfalles kei-
ne Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und
die Sache zur neuen tatrichterlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch