Urteil des EuGH vom 27.01.2005

EuGH: ablauf des verfahrens, arbitrage, vermittler, reiseveranstalter, verbraucher, reisebüro, senkung, schiedsvereinbarung, ungültigkeit, schiedsgerichtsbarkeit

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
27. Januar 200
„Vorlagefragen – Anrufung des Gerichtshofes – Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Artikel 234 EG –
Schiedsgericht“
In der Rechtssache C-125/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Collège d'arbitrage de la
Commission de Litiges Voyages (Belgien) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2003, beim Gerichtshof
eingegangen am 8. März 2004, in dem Verfahren
Guy Denuit
Betty Cordenier
gegen
Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters
J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der belgischen Regierung, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und J.‑P. Keppenne als
Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni
1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Herrn Denuit und Frau Cordenier gegen das
Reisebüro Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA (im Folgenden: Reisebüro) über den Preis einer
Reise nach Ägypten.
Rechtlicher Rahmen
3
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie bestimmt:
„Die vertraglich festgelegten Preise dürfen nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag die
Möglichkeit einer Preiserhöhung oder ‑senkung ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung
des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich nachstehenden Änderungen Rechnung getragen werden
darf: Änderungen
der Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten;
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in
Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen;
der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.“
4
Die Richtlinie wurde durch Gesetz vom 16. Februar 1994 über Reiseveranstaltungs- und vermittlungsverträge
( vom 1. April 1994, S. 8928) in belgisches Recht umgesetzt; Artikel 11 § 1 dieses Gesetzes
entspricht Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie und bestimmt:
„Der vertraglich vereinbarte Preis darf nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag diese
Möglichkeit sowie die genaue Berechnungsweise des neuen Preises ausdrücklich vorsieht und die
Preisänderung die Folge nachstehender Änderungen ist:
a) der für die Reise geltenden Wechselkurse und/oder
b)
der Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten, und/oder
c) der Abgaben für bestimmte Leistungen.
In diesem Fall müssen die genannten Änderungen auch zu einer Preissenkung führen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
5
Herr Denuit und Frau Cordenier, seine Ehefrau, die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, hatten beim
Reisebüro eine Reise nach Ägypten für sich und ihr Kind Thierry zu einem Pauschalpreis von 2 765 Euro
gebucht, der insbesondere ihren Hin- und Rückflug von und nach Brüssel sowie eine Kreuzfahrt auf dem Nil
vom 2. bis 9. März 2003 umfasste.
6
In den Besonderen Geschäftsbedingungen des Reisebüros heißt es: „Diese Leistungen sind anhand des bei
Drucklegung dieses Prospekts geltenden Dollarkurses (Januar 2002 – Kurs: 1 Euro = 0,91 USD) berechnet.
Bei jeder vor der Abreise eintretenden Änderung, bei der sich der Kurs um 10 % erhöht oder verringert, sind
wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.“
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Nach der Reise verlangten die Antragsteller vom Reisebüro die Erstattung eines Teilbetrags des von ihnen
bereits gezahlten Pauschalpreises in Höhe von 217,61 Euro, wobei sie geltend machten, der Preis hätte
entsprechend dem in Dollar ausgedrückten Betrag der Leistungen nach unten korrigiert werden müssen,
nachdem der Wechselkurs für diese Währung sich geändert und am Abreisetag 1,08 USD pro Euro betragen
habe.
8
Das Reisebüro lehnte die Erstattung ab, wobei es sich insbesondere auf Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 16.
Februar 1994 berief.
9
Die Antragsteller riefen daher das Collège d’arbitrage de la Commission de Litiges Voyages an, eine
Vereinigung belgischen Rechts ohne Erwerbszweck.
10
Da das Collège d’arbitrage de la Commission de Litiges Voyages der Ansicht war, dass der ihm vorliegende
Rechtsstreit die Auslegung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie erfordere, hat es beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler
aufgenommene Klausel nur die Möglichkeit einer Preiserhöhung vorsieht und genaue Angaben zur
Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a
der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist
dieser Artikel dann so auszulegen, dass er stillschweigend vorschreibt, den Preis nach denselben
Berechnungsmodalitäten zu senken?
2.
Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler
aufgenommene Klausel die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung vorsieht, ohne genaue
Angaben zur Berechnung des neuen Preises zu enthalten, bei der ausschließlich den in Artikel 4
Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung
getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so auszulegen, dass die gesamte Klausel ungültig ist,
oder beschränkt sich die Ungültigkeit auf die Preiserhöhung?
3.
Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler
aufgenommene Klausel ausschließlich für den Reiseveranstalter und/oder -vermittler die Möglichkeit
einer Preiserhöhung oder -senkung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises
enthält, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 90/314
abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist dieser Artikel dann so
auszulegen, dass die gesamte Klausel ungültig ist, oder beschränkt sich die Ungültigkeit auf die
Preiserhöhung?
4.
Wenn die in den Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Reiseveranstalter und/oder -vermittler
aufgenommene Klausel sowohl für den Reiseveranstalter und/oder -vermittler als auch für den
Verbraucher die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder ‑senkung vorsieht und genaue Angaben zur
Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a
der Richtlinie 90/314 abschließend aufgeführten Änderungen Rechnung getragen werden darf, ist
dieser Artikel dann so auszulegen, dass der Reiseveranstalter und/oder der Vermittler verpflichtet
sind, den Preis zu senken, wenn der Verbraucher nicht darum gebeten hat?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
11
Zunächst ist zu prüfen, ob das Collège d’arbitrage de la Commission de Litiges Voyages als Gericht im Sinne
von Artikel 234 EG anzusehen ist.
12
Um zu beurteilen, ob die vorlegende Einrichtung den Charakter eines Gerichts eines Mitgliedstaats im Sinne
von Artikel 234 EG hat, berücksichtigt der Gerichtshof eine Reihe von Kriterien, wie den gesetzlichen
Ursprung der Einrichtung, ihre Permanenz, den obligatorischen Charakter ihrer Gerichtsbarkeit, die
kontradiktorische Natur des Verfahrens, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung und ihre
Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C‑54/96, Dorsch Consult, Slg.
1997, I‑4961, Randnr. 23, und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache
C‑516/99, Schmid, Slg. 2002, I‑4573, Randnr. 34).
13
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt ein vertragliches Schiedsgericht kein Gericht eines
Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 234 EG dar, da für die Vertragsparteien weder eine rechtliche noch eine
tatsächliche Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, und die öffentlichen
Stellen des betreffenden Mitgliedstaats weder in die Entscheidung, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu
beschreiten, einbezogen sind noch von Amts wegen in den Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsrichter
eingreifen können (vgl. Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 102/81, „Nordsee“ Deutsche
Hochseefischerei, Slg. 1982, 1095, Randnrn. 10 bis 12, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C‑126/97,
Eco Swiss, Slg. 1999, I‑3055, Randnr. 34).
14
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass im Ausgangsverfahren die Anrufung des Collège d’arbitrage
de la Commission de Litiges Voyages auf einer zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung
beruht.
15
Das belgische Recht schreibt die Anrufung dieses Schiedsgerichts nicht als einziges Mittel zur Beilegung
eines Rechtsstreits zwischen einem Einzelnen und einem Reisevermittler vor. Zwar muss sich ein
ordentliches Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst wird, der Gegenstand einer Schiedsvereinbarung
ist, nach Artikel 1679 Absatz 1 des belgischen Code judiciaire für unzuständig erklären. Doch ist die
Gerichtsbarkeit des Collège d’arbitrage de la Commission de Litiges Voyages insoweit nicht obligatorisch, als
sich ein Einzelner bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien für die Entscheidung des
Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte wenden kann.
16
Da im Ausgangsverfahren für die Vertragsparteien weder eine rechtliche noch eine tatsächliche
Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen und die belgischen öffentlichen
Stellen des betreffenden Mitgliedstaats nicht in die Entscheidung, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu
beschreiten, einbezogen sind, ist das Collège d’arbitrage de la Commission de Litiges Voyages nicht als
Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 234 EG anzusehen.
17
Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Collège d’arbitrage de la Commission
de Litiges Voyages vorgelegten Fragen nicht zuständig ist.
Kosten
18
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim Collège d’arbitrage de la
Commission de Litiges Voyages anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher dessen Sache.
Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Collège d’arbitrage de la Commission de
Litiges Voyages vorgelegten Fragen nicht zuständig.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Französisch.