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BGH - IX ZB 91/06
Bundesgerichtshof vom 25.08.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/06 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren Der IX
- Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547
- Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der
- grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Hubert Mayer
- Schule
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- Fernuniversität Hagen Recht stud. iur. (LLB Abschluss wohl im WS 2010/11)
- Netzwerk
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- LinkedIn: http://www.linkedin.com/in/hubertmayer
OLG Frankfurt - 16 U 195/03
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 07.06.2004
- Inhalt
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- in der ... Straße, und im Übrigen nicht gegen die hintere rechte Tür des A B, sondern auf dessen
- vor 15 Uhr mit seinem PKW im Bereich einer Kreuzung in O1-O2 mit dem bei der Beklagten zu 2
- „gesamten Front“ seines Wagens in die „rechte Tür“ des Wagens des Beklagten zu 1) hineingefahren, weil
- ...-Stoßfängers“ festgestellt, die nahe legt, daß der C ... mit der Frontpartei gegen die „hintere rechte Ecke
- möglich gehalten hat, mit geringer Differenzgeschwindigkeit gegen die rechte hintere Stoßstangenkante
BGH - IX ZR 152/04
Bundesgerichtshof vom 13.07.2006
- Inhalt
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- Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit und die Wirkung
- der geltend gemachten Aufrechnung nach deutschem Recht zu beurteilen ist und dass für die Frage
- RV schweizerischem Recht unterliegt, ist die Frage der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung nach
- - IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413, 1416, insoweit in BGHZ 124, 237 nicht abgedruckt). Bei der mit der Klage
- gesamte Kaufvertragsverhältnis, deutschem Recht unterworfen ist. 10b) Aus dem Vorbringen der Beklagten
BSG - B 11 AL 47/07 R
Bundessozialgericht vom 18.12.2008
- Inhalt
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- Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht auf. Mit der vom LSG
- Neuntes Buch (SGB IX). Der 1969 geborene Kläger ist ausgebildeter Schreiner und war zuletzt bis
- nach dem schweizerischen bürgerlichen Recht geführt werde. Denn die Vorsorgeeinrichtung sei Träger
- Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. SG Dessau - S 7 AL 78/04 - LSG Sachsen-Anhalt - L 2 AL 169
- zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, das
BGH zu den Voraussetzungen einer Markenverletzung bei Klangmarken
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.02.2019
- Inhalt
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- -Software mit der Bezeichnung "Commit CRM" an IT-Dienstleistungsunternehmen. CRM ist die Abkürzung für
- Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Israel, das über seine Homepage "www.c. .com" weltweit
- zu bringen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen. Mit dem Klageantrag II hat die
- das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren
- - wenn auch nicht hohe - Ähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht, ist im Ergebnis
OneNote Notizen und Outlook Aufgaben
Harold Treysse vom 16.02.2016
- Inhalt
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- , dass OneNote in Verbindung mit Outlook ein unschlagbares Team darstellt. Sie erinnern sich
- ? Ansonsten ist hier der Link zu dem Artikel. Vorab, dieses nachfolgende Beispiel ist mit OneNote und
- zuweisen. OneNote sorgt dafür, dass diese Aufgabe immer synchron mit Outlook ist.
- Abschnitt“ umbenennen (rechte Maustaste / umbenennen). Für jedes Meeting legen Sie sich eine neue Seite
- oben). Wählen Sie den kleinen Pfeil unten rechts aus dem Symbol und aus der Auswahlliste
OLG Celle - Not 3/04
Oberlandesgericht Celle vom 01.03.2004
- Inhalt
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- Disziplinarmaßnahme, um ihn auch in Zukunft dazu anzuhalten, seine Amtstätigkeiten im Einklang mit Recht und Gesetz
- Person mit, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, weil dessen Rechte oder Pflichten durch den
- . beruflich verbunden. Der Notar ist disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. 1. Mit
- einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist nämlich seines Vaters - mitgewirkt, was nach
- Billigung des Verhaltens, das im Widerspruch zum geltenden Recht steht, ausgehen durfte. Aus den
BVerwG - 10 C 11.12
Bundesverwaltungsgericht vom 29.11.2012
- Inhalt
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- führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist
- . Mit dem in der Mongolei lebenden Vater der Klägerin war die Mutter nicht verheiratet. 3 Im Mai 2008
- fehle im mongolischen Recht die Rechtsgrundlage. Eine Härte nach § 32 Abs. 4 AufenthG liege nicht
- nunmehr in Trier. II 10 Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Zwar hat das
- Aufenthaltserlaubnis besitzen. 14 1.1 Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die
VG Neustadt - 4 K 571/08.NW
Verwaltungsgericht Neustadt vom 04.09.2008
- Inhalt
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- überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt
- Verzicht auf seine materiellen subjektivöffentlichen Rechte). 2.1. Es ist in der Rechtsprechung allgemein
- Beigeladenen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. 1982/6 in der Gemarkung H…………, M
- , verzichten. Jedenfalls verstößt ein Nachbar gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden und auch das
- Fall ist, sondern begibt sich eines Rechts aus seinem Grundstück, dem aber keinerlei dingliche Wirkung
LSG Hamburg - L 3 B 60/05 ER SO
Landessozialgericht Hamburg vom 05.04.2005
- Inhalt
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- seit dem 23. März 2005 auch Arbeitslosengeld II erhält, ist im Beschwerdeverfahren jedenfalls der
- Erwerbsfähiger in eigener Person oder als Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist
- zu Recht unter Hinweis darauf abgelehnt, dass derartige Leistungen nicht erhält, wer als
- (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21, Rdnr. 4, 7) ist. Eine nachträgliche Gewährung von
- Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
BVerwG - 7 C 1.11
Bundesverwaltungsgericht vom 22.03.2012
- Inhalt
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- ausdrücklich enthalten (UA S. 46). 36 b) Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist auch die Annahme des
- Beklagte und die Beigeladene verweisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass der
- Absturz eines Airbus A 380 erst recht sehr unwahrscheinlich sei. Das gilt umso mehr im Hinblick darauf
- Überzeugungsbildung, das dem materiellen Recht zuzuordnen ist, verfehlt. Die Beweislast für das Vorliegen der
- Schutz individueller Rechte eines in der Nähe des Zwischenlagers wohnenden Drittbetroffenen gegen
OVG Nordrhein-Westfalen - 20 B 960/97.AK
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1998
- Inhalt
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- verfestigte Positionen, insbesondere Eigentums- oder eigentumsgleiche (dingliche) Rechte sowie das Recht
- Belastungssituation dringt nicht durch. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß die im Gesetz
- Antragstellerin zu betrachten, aber nicht als Recht (im Sinne einer ungeachtet gegenläufiger
- Gegenstand der Plangenehmigung geworden sind, Rechte der Antragstellerin im Sinne des § 8 Abs. 2
- beeinträchtigte Rechte sind nicht ersichtlich -, weil der durch sie ermöglichte Luftverkehr sie mit
OLG Frankfurt - s OWi 366/08
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 06.08.2008
- Inhalt
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- OWiG) reicht auch ohne konkrete Verweisung dann aus, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist und
- verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rüge formellen und sachlichen Rechts. Die
- Feststellungen reicht es ebenfalls in der Regel aus, auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder gemäß § 267
- der mit einer automatischen Ampelanlage geregelten Kreuzung A in Richtung B. Zu diesem Zeitpunkt
- der Kreuzung dokumentieren. In diesen Fällen ist dem Rechtsmittelgericht eine ausreichende Prüfung
SozG Leipzig - S 19 AS 324/05
Sozialgericht Leipzig vom 14.11.2006
- Inhalt
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- zB Waibel, Die Anspruchsgrundlage im SGB II, NZS, 2005, 512, 516 (IV. Rechte und Pflichten im
- Einkommens des Klägers. Dieses Begehren ist weder mit dem geltenden Gesetz noch Recht vereinbar. Zwischen
- Begriffe "in eheähnlicher Gemein-schaft lebt" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II. Mit
- Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
- , in den jeweiligen Rechtsgebieten vom zuständigen (Leistungs-) Träger ihre Rechte geltend zu machen