Urteil des OLG Frankfurt vom 06.08.2008

OLG Frankfurt: stationäre anlage, kreuzung, beweiswürdigung, akte, messung, rüge, fahrverbot, quelle, geschwindigkeit, aufklärungspflicht

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Gericht:
OLG Frankfurt
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss-OWi 366/08, 2
Ss OWi 366/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 71 Abs 1 OWiG, § 267 Abs 1
S 3 StPO, § 37 Abs 2 Nr 1 S 7
StVO, § 49 Abs 3 Nr 2 StVO
Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:
Notwendige tatrichterlichen Feststellungen zu einem
qualifizierten Rotlichtverstoß bei Verwendung eines
stationären standarisierten Messverfahren; Verweisung auf
Lichtbilder
Leitsatz
Bei der Verwendung eines stationären standarisierten Messverfahrens zum Beleg eines
innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus,
1. dass das Urteil neben dem Hinweis, dass die Messung auf einem stationären
standarisierten Verfahren beruht, die Nettorotzeit mitteilt und dass die Fluchtlinie der
Kreuzung überfahren wurde;
2. Der Mitteilung der konkreten Messtoleranz bedarf es ausnahmsweise dann nicht,
wenn ausgeschlossen werden kann, dass von der gemessenen und mitgeteilten
Bruttolichtzeit unter Abzug des für den Betroffenen günstigsten Sicherheitsabschlags
von 0,4 Sekunden die maßgebliche Nettorotzeit unter einer Sekunde liegt (in
Fortführung OLG Frankfurt vom 9. Juli 2008, 2 Ss-OWi 283/08)
3. Die Verweisung im Urteil auf „die Lichtbilder“ (§267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1
OWiG) reicht auch ohne konkrete Verweisung dann aus, wenn eine Verwechselung
ausgeschlossen ist und „die Lichtbilder“ die im Urteil genannten Feststellungen
eindeutig belegen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 31. März 2008 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Frankfurt hat den Betroffenen mit Urteil vom 31. März 2008
wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 125,-- €
verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich
der Betroffene mit der Rüge formellen und sachlichen Rechts. Die
Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 20. Februar
2006 gegen 12.05 Uhr mit einem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h über
die Haltelinie der mit einer automatischen Ampelanlage geregelten Kreuzung A in
Richtung B. Zu diesem Zeitpunkt war die Ampel bereits 1,51 Sekunden lang rot.
Der Betroffene hatte sich eingelassen, „die Ampelanlage überfahren zu haben als
diese gelbes Blinkzeichen gezeigt habe“.
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II. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Beweis, „dass der Betroffene die Haltelinie noch
nicht überfahren hatte, als die Ampelanlage Rotlicht für mehr als 1 Sekunde
anzeigte“ greift nicht durch. Auch wenn es dem Betroffenen grundsätzlich nicht
verwehrt ist, auch solche Tatschen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für
möglich hält oder nur vermutet, bedarf es der Mitteilung konkreter tatsächlicher
Anhaltspunkte die das Beweisbegehren zumindest möglich erscheinen lassen. Bei
einer durch eine stationäre Anlage automatisiert gemessenen Bruttorotzeit von
1,98 Sekunden handelt es sich hingegen um eine ohne jede begründete
Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt Beweisbehauptung, dem
nachzugehen auch die Aufklärungspflicht nicht gebieten kann. Die weitergehenden
Ausführungen der Rechtsbeschwerde sind ebenfalls nicht zielführend, da sie auf
eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung abzielen, mit dem Ziel die
Beweiswürdigung des Amtsgerichts durch eine eigene zu ersetzen.
III. Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die Feststellungen des amtgerichtlichen
Urteils tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen sog. qualifizierten
Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S.7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.
Die Schilderung der Beweiswürdigung muß so beschaffen sein, daß sie dem
Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglicht. Dabei darf
indes nicht aus dem Blick geraten, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung
kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient.
Es ist auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet. Daher dürfen
gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen
Anforderungen gestellt werden (BGHSt 39, 291, 299). Bei der Verwendung eines
stationären standardisierten Messverfahrens zum Beleg eines innerörtlichen
qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus, dass das Urteil neben
dem Hinweis, dass die ordnungsgemäß durchgeführte Messung auf einem
stationären standarisierten Verfahren beruht (OLG Frankfurt 2 Ss-Owi 283/08), die
Nettorotzeit mitteilt und zum Beleg, dass der geschützte Querverkehr
beeinträchtigt wurde, Feststellungen darüber trifft, dass die Fluchtlinie der
Kreuzung überfahren wurde. Zum Beleg dieser Feststellungen reicht es ebenfalls
in der Regel aus, auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S.
3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG zu verweisen, wenn die Messrohdaten – wie in diesen
Verfahren üblich - auf den Lichtbildern mitausgedruckt werden und die Lichtbilder
das Überfahren der Fluchtlinie der Kreuzung dokumentieren. In diesen Fällen ist
dem Rechtsmittelgericht eine ausreichende Prüfung ermöglicht. Ebenfalls
grundsätzlich entbehrlich sind bei standarisierten und automatisierten
Messverfahren auch weitere Angaben zur Messtoleranz, wenn auf Grund der
gemessenen Länge des Bruttorotlichtverstoßes ausgeschlossen ist, dass die für
den Tatbestand maßgeblich Nettorotzeit bereits bei Berücksichtigung des für den
Betroffenen günstigsten Sicherheitsabschlags auf Grund der Entfernung zwischen
Induktionsschleife und Haltelinie von 0,4 Sekunden (vgl. Hentschel
Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 37 Rdn. 61), unter einer Sekunde liegt (vgl. OLG
Frankfurt 2 Ss-Owi 283/08). Diesen Anforderungen wird das Urteil des
Amtsgerichts noch gerecht.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Verweisung auf „die Lichtbilder“ gemäß §
267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG ist nicht zu beanstanden. Notwendig aber
auch ausreichend ist bei Bezugnahmen von Lichtbildern als Teil der
Beweiswürdigung, die Angabe welche konkreten Lichtbilder aus der Akte in
welchem Umfang in Bezug genommen werden, damit für das Rechtsmittelgericht
keine Zweifel bestehen, welche Lichtbilder Bestandteil der Urteilsgründe geworden
sind und in welchem Umfang sie dadurch der Rechtskontrolle zugänglich gemacht
werden. Dies sollte in der Regel durch die Angabe der Blattzahlen oder durch
ausdrückliche Verweisung auf bestimmte einzelne Lichtbilder oder Lichtbildteile
geschehen um Verwechselungen auszuschließen. Ist hingegen eine
Verwechselung ausgeschlossen, weil es nur 2 Lichtbilder in der Akte gibt und beide
Lichtbilder durch den Vergleich der Meßrohdaten die Nettorotzeit und das
Überfahren der Fluchtlinie der Kreuzung belegen, reicht eine bloße Verweisung auf
„die Lichtbilder“ auch ohne konkrete Blattzahl zum Beleg der getroffenen
Feststellungen aus. Das Beharren auf konkrete Blattzahlen erstarkt dann zu einer
inhaltsleeren Förmelei, die weder durch den Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften
noch durch die Ratio der Normen geboten ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.