Urteil des BGH vom 13.07.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 152/04
Verkündet
am:
13. Juli 2006
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1
Die Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Forde-
rungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen
ein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu
BGHZ 160, 107).
BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - IX ZR 152/04 - OLG Koblenz
LG Mainz
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
- 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom
11. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt wird,
an den Kläger 11.557,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2001 zu zahlen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger
15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5 %
und die Beklagte zu 95 %.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der V.
GmbH, Düsseldorf (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin lie-
ferte im Juni/Juli 2000 an verschiedene Märkte der Beklagten Bücher aus. Die
Lieferungen erfolgten auf der Grundlage des zwischen ihr und der M-
AG (fortan M-AG) bestehenden Rahmenvertrages vom 26. Juni
2000 (fortan RV), der gemäß Nr. 15 RV schweizerischem Recht unterstand.
Nach Nr. 2 RV sollten die Waren jeweils direkt durch die Anschlussunterneh-
men der M-AG, die aufgelistet waren und zu denen auch die Beklagte gehörte,
bestellt und diesen unmittelbar berechnet werden. Ferner oblag der M-AG nach
dieser Bestimmung "die Zentralregulierung einschließlich Inkasso". Gemäß
Nr. 5 RV übernahm die M-AG für alle Lieferungen an die Anschlussunterneh-
men das Delkredere und verpflichtete sich, dafür einzustehen, dass diese Un-
ternehmen ihre sich aus den Bestellungen ergebenden Verpflichtungen erfüll-
ten. Für ihre Leistungen stand der M-AG nach Nr. 6 RV eine Vergütung von
1,5 % des jeweils zu zahlenden Rechnungsbetrages zu. Gemäß Nr. 8 RV konn-
te M-AG nach Fälligkeit offene Forderungen mit jeder Gegenforderung der
Schuldnerin ohne Rücksicht auf die Gegenseitigkeit verrechnen.
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Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 1. Dezember 2000 das Insol-
venzverfahren eröffnet. Danach erstellte die M-AG Abrechnungen für die von
der Schuldnerin gelieferten Bücher, in denen sie die Kaufpreisforderungen der
Schuldnerin mit ihren eigenen Vergütungsansprüchen nach Nr. 6 RV sowie mit
Gegenforderungen eines weiteren Anschlussunternehmens, der M. ver-
rechnete.
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Der Kläger hat die Bezahlung von 29 Lieferungen (13.406,25 €) verlangt.
Das Landgericht hat die in der Konzernverrechnungsklausel erteilte Aufrech-
nungsermächtigung in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO
für unwirksam erachtet und der Klage - unter Abweisung im Übrigen - bezüglich
26 Lieferungen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Beru-
fungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage lediglich hin-
sichtlich einer Lieferung für begründet erachtet. Mit der - zugelassenen - Revi-
sion verfolgt der Kläger den Kaufpreisanspruch für 24 Lieferungen weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und - unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz
erklärten teilweisen Klagerücknahme - zur Wiederherstellung der landgerichtli-
chen Entscheidung.
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I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei lediglich hinsicht-
lich einer Lieferung begründet, im Übrigen sei die bezüglich 24 Lieferungen
noch geltend gemachte Klageforderung durch wirksame Aufrechnung erlo-
schen. Dafür könne allerdings nicht auf die Belastungsanzeigen abgestellt wer-
den, die nach dem Vorbringen der Beklagten im September/Oktober 2000 der
Schuldnerin zugeleitet worden seien. Auch wenn die Parteien übereinstimmend
von einer Kontokorrentabrede ausgingen, habe die Beklagte nicht hinreichend
konkret dargelegt, inwieweit eine antizipierte Verrechnungsabrede bestanden
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habe oder aus anderweitigen Absprachen und Umständen ein Erlöschen der
Forderungen abgeleitet werden könne.
Die nach Insolvenzeröffnung erklärte Aufrechnung sei aber wirksam, weil
sie auf die vor Insolvenzeröffnung getroffene Konzernverrechnungsabrede und
die davor bestehende Aufrechnungslage zurückgehe. Diese Abrede stelle eine
vorgreifliche vertragliche Erweiterung der gesetzlichen Aufrechnungslage dar
und unterliege angesichts des klaren Gesetzeswortlauts von § 94 InsO dem
Schutz dieser Bestimmung.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
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1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass die Zulässigkeit und die Wirkung der geltend gemachten Aufrechnung
nach deutschem Recht zu beurteilen ist und dass für die Frage einer wirksamen
Aufrechnung nicht auf die - nach dem Vorbringen der Beklagten vor Stellung
des Insolvenzantrages angefertigten und der Schuldnerin zugeleiteten - Belas-
tungsanzeigen abgestellt werden kann.
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a) Obwohl der zwischen der M-AG und der Schuldnerin zustande ge-
kommene Rahmenvertrag nach Nr. 15 RV schweizerischem Recht unterliegt, ist
die Frage der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung nach deutschem Recht zu
beantworten. Die Wirksamkeit einer Aufrechnung richtet sich nach dem Schuld-
statut der Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird (BGHZ 38, 254, 256;
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BGH, Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413, 1416, inso-
weit in BGHZ 124, 237 nicht abgedruckt). Bei der mit der Klage geltend ge-
machten Forderung handelt es sich, wie nachstehend noch näher auszuführen
sein wird, um den unmittelbar gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf
Zahlung des Kaufpreises, der, wie das gesamte Kaufvertragsverhältnis, deut-
schem Recht unterworfen ist.
b) Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht hinreichend kon-
kret ableiten, dass in der in Betracht kommenden Absprache eine wirksame
antizipierte Verrechnungsabrede enthalten war. Bei den angeführten Belas-
tungsanzeigen hat es sich zudem lediglich um einseitige Forderungsaufstellun-
gen der M. gehandelt, die sich auf von ihr geltend gemachte Waren-
rückgaben bezogen. Die eigentliche Gegenüberstellung und Verrechnung mit
den der Klageforderung zugrunde liegenden Kaufpreisforderungen der Schuld-
nerin ist dagegen erst mit den nach Insolvenzeröffnung angefertigten und als
Inkassoabrechnungen bezeichneten Aufstellungen erfolgt. Wäre dies bereits zu
einem früheren Zeitpunkt seitens der M-AG geschehen, hätte auch kein Anlass
bestanden, diese Unterlagen zu erstellen. In Übereinstimmung hierzu hat die
Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 vorgetragen, dass im
Rahmen der Inkassoabrechnung mit der Gegenforderung aufgerechnet worden
sei. Damit hat die M-AG erst zu diesem Zeitpunkt von ihrer nach der Konzern-
verrechnungsklausel gemäß Nr. 8 RV vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch
gemacht.
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2. Nach Verkündung des Berufungsurteils hat der Senat entschieden,
dass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene und auf eine
Konzernverrechnungsklausel gestützte Aufrechnungserklärung mit Gegenforde-
rungen anderer Konzerngesellschaften auch unter Geltung der Insolvenzord-
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nung unwirksam ist (BGHZ 160, 107, 109 f im Anschluss an die zu § 55 Satz 1
Nr. 2 KO ergangene Rechtsprechung: BGHZ 81, 15; BGH, Urt. v. 6. Dezember
1990 - IX ZR 44/90, WM 1991, 251, 252; Beschl. v. 29. Februar 1996 - IX ZR
147/95, ZIP 1996, 552).
§ 94 InsO bezweckt, wie sich aus der amtlichen Überschrift ergibt, dem
Gläubiger eine bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegebene Auf-
rechnungslage zu erhalten. Diese entsteht jedoch erst, wenn zwei Forderungen
einander aufrechenbar gegenübertreten. Dies ist bei einer auf eine Konzernver-
rechnungsklausel gestützten Aufrechnung nicht der Fall, solange die Aufrech-
nung nicht erklärt worden ist (BGHZ 81, 15, 19 f; 160, 107, 110; OLG Köln
ZInsO 2005, 658, 660; ebenso etwa Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 94 Rn. 77;
Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 19.30; vgl. auch K.P. Berger, Der Auf-
rechnungsvertrag S. 313 f). Die Auffassung, aus § 94 InsO folge die Insolvenz-
festigkeit von Konzernverrechnungsklauseln, steht zudem mit einem wesentli-
chen Grundanliegen der Insolvenzordnung nicht in Einklang. Denn die daraus
folgende Ausweitung der Aufrechnungsmöglichkeiten führt zu einer Schmäle-
rung der Insolvenzmasse und widerspricht damit dem erklärten Ziel der Insol-
venzordnung, die Masse im Interesse der Gläubigergleichbehandlung zusam-
menzuhalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 81, 108, 140 f; Lüke aaO). An dieser
Rechtsprechung, die im Schrifttum auf ganz überwiegende Zustimmung ge-
stoßen ist (Rendels EWiR 2004, 1041, 1042; Höpfner NZI 2004, 586, 587;
Gundlach/Schmidt BGHReport 2004, 1588, 1589; Windel KTS 2004, 563, 565;
v. Olshausen ZInsO 2004, 1229, 1231; K. Schmidt NZI 2005, 138, 140;
Schwahn NJW 2005, 473, 475; HmbgK-InsO/Jacoby, § 96 Rn. 7) und die auch
von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt wird, hält der Senat fest.
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3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung finden diese Grund-
sätze auch auf die hier gegebene Fallgestaltung Anwendung.
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a) Soweit die Revisionserwiderung davon ausgeht, einer Aufrechnung
hätte es hinsichtlich der von der M-AG gemäß Nr. 6 RV beanspruchten Vergü-
tung nicht bedurft, weil diese nach Nr. 6 Satz 2 RV "bei Inkasso/Regulierung der
Rechnungen abgezogen" werde und demnach sich die Kaufpreisforderung au-
tomatisch mindere, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine automatische Verrech-
nung findet nicht statt. Die Verrechnung ist kein gesetzlich vorgesehenes
Rechtsinstitut, wenn sich nach der Gesetzeslage zwei selbständige Forderun-
gen aufrechenbar gegenüber stehen. In diesen Fällen sind die vertraglichen
oder gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung anwendbar (vgl. BGHZ 163,
274, 278).
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b) Bezüglich der Vergütungsansprüche der M-AG kommt eine außerhalb
der Konzernverrechnungsklausel Nr. 8 RV stehende unmittelbare Aufrechnung
nicht in Betracht.
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aa) Es handelt sich zwar um direkte Ansprüche der M-AG gegenüber der
Schuldnerin. Im hier maßgeblichen Verhältnis von Kaufpreisforderungen der
Schuldnerin gegenüber der Beklagten fehlt es dagegen am Erfordernis der Ge-
genseitigkeit im Sinne von § 387 BGB. Die Schuldnerin hätte zwar die M-AG
aus der nach Nr. 5 RV bestehenden - bürgschaftsähnlichen (vgl. Palandt/
Sprau, BGB, 65. Aufl. Einf. v. § 765 Rn. 15) - Delkredere-Einstandsverpflichtung
unmittelbar in Anspruch nehmen können. Davon hat sie aber abgesehen und
stattdessen den daneben bestehenden Direktanspruch gegen die Beklagte als
Käuferin geltend gemacht. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Rechnungen,
die jeweils an die Beklagte gerichtet sind. Auch die von der Beklagten vorgeleg-
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ten Inkassoabrechnungen weisen keine gegen die M-AG gerichteten Zahlungs-
ansprüche der Schuldnerin auf, sondern führen auch insoweit als Anspruchs-
gegner die SB-Warenhäuser, mithin die Beklagte, auf.
bb) Auch der Gesichtspunkt, dass die M-AG - bezogen auf den auf
Nr. 6 RV gestützten Vergütungsanspruch - nicht auf Gegenforderungen anderer
Konzerngesellschaften zurückgreift, sondern mit einem eigenen Anspruch die
Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt, begründet nicht die Zuläs-
sigkeit der in Rede stehenden Aufrechnung. Zwar ist die Analogie zu § 96
Abs. 1 Nr. 2 InsO für die hier gegebene Fallgestaltung ausgeschlossen, weil
diese Vorschrift den Erwerb einer fremden Forderung voraussetzt. Ebenso wie
die Aufrechnung auf Grund der Konzernverrechnungsklausel mit einer fremden
Forderung dem Rechtsgedanken des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO zuwiderläuft, ist
jedoch in der Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen eine fremde
Schuld ein Widerspruch zur Wertung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu sehen
(v. Olshausen ZInsO 2004, 1229; Schwahn NJW 2005, 473, 474). In beiden
Fällen wird die Aufrechnungslage unter Bezugnahme auf die Konzernverrech-
nungsklausel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hergestellt. Dies
rechtfertigt eine Gleichbehandlung.
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c) Der Bestand der Kaufpreisforderung wurde durch Leistungen der
M-AG auf das Delkredere-Verhältnis nicht berührt. Der Bürge kann durch Auf-
rechnung mit einer eigenen Forderung nicht die Hauptschuld, sondern nur die
Bürgschaftsschuld tilgen (BGHZ 24, 97, 98). Ein wirksames Erlöschen der
Delkredere-Verpflichtung, mit der zugleich die Hauptforderung auf den aus dem
Delkredere-Verhältnis Haftenden überginge, kommt aber nicht in Betracht. Die
Vergütungsansprüche der M-AG wurden nach Nr. 6 RV, worauf die Revision
zutreffend hingewiesen hat, erst bei Rechnungsregulierung fällig. Diese ist aber
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nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach Insolvenzeröffnung
erfolgt, so dass einer Aufrechnung insoweit § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO entgegen-
stünde (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 5 f).
d) Die von der Revisionserwiderung aufgezeigten weiteren Umstände
gebieten es gleichfalls nicht, die angeführten Senatsgrundsätze, nach denen
Konzernverrechnungsklauseln keine Insolvenzbeständigkeit zukommt, bei der
vorliegenden Fallgestaltung einzuschränken.
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aa) Dies gilt insbesondere für die Bündelung der einzelnen Rechtsver-
hältnisse zwischen der Schuldnerin und den jeweiligen Anschlussunternehmen
durch die der M-AG übertragene Zentralregulierung. Diese änderte nichts dar-
an, dass die Hauptverträge allein zwischen der Schuldnerin und den verschie-
denen Anschlussunternehmen zustande kamen. Die M-AG ist in diese Ver-
tragsverhältnisse nicht eingetreten. Daher kann sie rechtlich nicht besser ste-
hen als jedes andere Unternehmen, das sich auf eine Konzernverrechnungs-
klausel beruft. Auch eine allein aus der Zentralregulierung abgeleitete Vorzugs-
stellung widerspräche dem - durch die Vorschriften der §§ 95, 96 InsO ge-
schützten - Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger
(vgl. BGHZ 160, 107, 110).
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bb) Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Revisionserwide-
rung, für die Käuferseite sei die Vereinbarung einer Konzernverrechnungsklau-
sel die einzige Möglichkeit, etwaige Ansprüche wirksam abzusichern. Auch bei
der hier gegebenen Fallgestaltung ist die Stellung allgemeiner Sicherheiten
möglich, so dass ein gesondertes Sicherungsinteresse ausscheidet. Die Erwä-
gung, dass der Schuldner in Fällen, in denen die Insolvenz absehbar ist, von
der Zusendung von Rechnungen absehen und bis zur Eröffnung des Insolvenz-
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verfahrens zuwarten könnte, erscheint im Hinblick auf dessen finanzielle Be-
dürfnisse fernliegend. Hinzukommt, dass die fehlende Rechnungsstellung bei
Kaufpreisansprüchen, gegen die hier eine Aufrechnung in Betracht zu ziehen
ist, die Aufrechnungsmöglichkeit nicht entfallen lässt, weil für eine wirksame
Aufrechnung nur die Erfüllbarkeit der Hauptforderung erforderlich ist
(Palandt/Grüneberg, aaO, § 387 Rn. 12).
4. Danach sind die nach Insolvenzverfahrenseröffnung erklärten Auf-
rechnungen analog § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO unzulässig. Sie haben
nicht zum Erlöschen der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten
und von der Revision nicht angegriffenen Klageforderung in Höhe von
11.557,12 € geführt.
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 11.03.2003 - 10 HKO 82/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2004 - 2 U 376/03 -