Urteil des VG Neustadt vom 04.09.2008

VG Neustadt: treu und glauben, öffentlich, grundstück, verzicht, venire contra factum proprium, miteigentümer, offene bauweise, beschlagnahme, willenserklärung, form

VG
Neustadt/Wstr.
04.09.2008
4 K 571/08.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 04.09.08 - 4 K 571/08.NW
Baurecht
Verkündet am: 04.09.2008
gez. …
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des
Herrn C
..................
,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R……………….,
gegen
den
Landkreis L
……
,
- Beklagter -
beigeladen:
Herr J……………
,
wegen Baugenehmigung
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom
4. September 2008
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtlicher Richter PR-Berater Schumacher
ehrenamtliche Richterin Büroleiterin Stuckenberg-Hammann
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und
begehrt ferner ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. 1982/6 in der Gemarkung H…………, M….pfad
…. Dieses hat er im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens mit Zuschlagsbeschluss des
Amtsgerichts N………… vom 4. Oktober 2007 erworben; die Beschlagnahme des Grundstücks war am 15.
Januar 2007 erfolgt. Voreigentümer des Grundstücks waren die Eheleute L..... zu jeweils ½. Der
Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit der FlurNr. 1982/7. Beide
Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich und sind mit Siedlungshäusern bebaut, die ebenso wie
sämtliche Wohngebäude westlich des M…..pfades grenzständig aneinander gebaut sind. Im rückwärtigen
Bereich der benachbarten Grundstücke wurden vom Beklagten in der Vergangenheit teilweise
Erweiterungen der Siedlungshäuser zugelassen, die ebenfalls grenzständig errichtet worden sind.
Am 27. Juni 2007 beantragte der Beigeladene im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Umbau und
die Erweiterung seines Wohngebäudes. Beabsichtigt ist die Entfernung des rückwärtigen
Nebengebäudes und die Errichtung einer nach hinten reichenden Erweiterung des Wohngebäudes mit
den Ausmaßen 6,01 x 11,43 Metern. Diese Erweiterung soll mit 11,43 Metern grenzständig zum
Grundstück des Klägers erbaut werden. Die Planung beinhaltet ferner eine Garage mit Geräteraum, die
mit einer Länge von 12 Metern grenzständig zum Grundstück mit der FlurNr. 1982/8 steht. Auf den
Bauplänen hatte der vormalige Miteigentümer des Grundstücks FlurNr. 1982/6 seine Zustimmung zu dem
Bauvorhaben erklärt. Dessen Ehefrau hatte keine schriftliche Erklärung abgegeben.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen daraufhin die Baugenehmigung
zum Umbau und Erweiterung eines Wohngebäudes im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Den
früheren Eigentümern des Grundstücks FlurNr. 1982/6 wurde die Baugenehmigung nicht förmlich
bekanntgegeben.
Nach Zuschlag des Eigentums an dem Grundstück FlurNr. 1982/6an ihn am 15. Oktober 2007 legte der
Kläger gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 am 18. Oktober 2007 Widerspruch ein und
begehrte im Hinblick auf die bereits begonnenen Bauarbeiten zugleich den Erlass eines Baustopps. Zur
Begründung führte der Kläger aus, aufgrund der Beschlagnahme des Grundstücks am 18. Januar 2007
sei die von den Voreigentümern dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis für eine Grenzbebauung unwirksam
gewesen. Sie seien zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht berechtigt gewesen, in dieser Form über das
Grundstück zu verfügen, zumal sich die geplante Baumaßnahme in mehrfacher Hinsicht nachteilig auf die
Nutzung des Grundstückes und damit auf dessen Wert auswirke.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den
Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom
23. Juli 2007 sei bereits unzulässig. Da das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
geprüft worden sei, habe sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen
des Baugesetzbuches und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt. Eine Prüfung der
bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften finde somit nicht statt, so dass der Verwaltungsakt für
diesen Gesichtspunkt keine Rechtswirkung nach außen entfalte und somit der Kläger nicht in seinen
Rechten verletzt sein könne. Bauplanungsrechtlich liege kein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB vor, da
sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge.
Das Begehren des Klägers sei als Aufforderung an den Beklagten auszulegen, gegen den Bauherrn
bauaufsichtlich einzuschreiten. Dieser Anspruch sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Zwar komme
hier ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO in Betracht. Jedoch könne der Nachbar
auf diesen Schutz verzichten, indem er sein Einverständnis gegenüber dem Bauherrn erkläre, direkt an
die Grenze zu bauen. Dies sei hier geschehen. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Grundbuch
eingetragene Miteigentümer und Rechtsvorgänger des Klägers des Grundstücks mit der FlurNr. 1982/6
habe dem Bauvorhaben zugestimmt. Es spiele keine Rolle, dass der damalige Eigentümer zivilrechtlich
aufgrund des Zwangsvollstreckungsbeschlusses über das Eigentum nicht mehr habe verfügen können.
Diese zivilrechtlichen Fragen spielten im öffentlich-rechtlichen Bauordnungsrecht keine Rolle. Trotz des
Zwangsversteigerungsbeschlusses sei der frühere Miteigentümer Nachbar im Sinne des § 68 LBauO
geblieben, so dass ihm die öffentlich-rechtliche Verfügungsbefugnis über sein nachbarschützendes Recht
nach wie vor so lange zugekommen sei, als er im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen gewesen sei.
Die weitere Miteigentümerin habe Kenntnis von dem Vorhaben des Beigeladenen gehabt, da sie bei der
Unterschrift ihres Ehemannes zugegen gewesen sei. In Kenntnis dieser Tatsache wäre ein Anspruch auf
bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen gewesen. Dies müsse der Kläger gegen sich gelten lassen.
Das Abwehrrecht lebe nicht dadurch wieder auf, dass der Kläger das Grundstück durch
Zwangsversteigerung erworben habe.
Der Kläger hat hiergegen am 21. Mai 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das
Bauvorhaben des Beigeladenen führe zu einer erheblichen Beschattung des Baukörpers auf seinem
Grundstück FlurNr. 1982/6. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da die erforderliche wirksame
Zustimmung des Nachbarn und Rechtsvorgängers nicht vorgelegen habe. Zum einen habe die damalige
Miteigentümerin des Grundstücks, Frau R… L....., nicht auf den Bauplänen unterschrieben. Die bloße
Anwesenheit von Frau L..... bei der Unterschriftsleistung ihres Ehemannes stelle keine Willenserklärung
dar, selbst wenn sie die Abgabe der Willenserklärung ihres Mannes dulde. Zum anderen sei Herr W……
L..... aufgrund der Beschlagnahme des Grundstücks in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt gewesen.
Im Übrigen füge sich das Bauvorhaben des Beigeladenen entgegen der Rechtsauffassung des
Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid nicht in die nähere Umgebung ein. Außerdem seien
die Abstandsflächen nicht eingehalten.
Der Kläger beantragt,
die Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. April
2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegen den Beigeladenen bauaufsichtlich
einzuschreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage kann sowohl mit dem Anfechtungs- (dazu I.) als auch dem Verpflichtungsbegehren (dazu II.)
keinen Erfolg haben.
I. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage des Klägers gegen die Baugenehmigung
vom 23. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 21.
April 2008 ist bereits unzulässig. Denn die früheren Eigentümer des im Wege der Zwangsversteigerung
erworbenen Grundstücks des Klägers haben auf ihre nachbarlichen Abwehrrechte wirksam verzichtet und
dieser Verzicht ist auch für den Kläger verbindlich mit der Folge, dass die Klage unzulässig ist.
1. Die Kammer hält den Kläger zwar für grundsätzlich nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er geltend
machen kann, durch die angegriffene Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu
sein. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die dem Beigeladenen im vereinfachten
Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2007 gegen gemäß § 66 Abs. 3 LBauO
zu prüfende bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem
Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.Durch die Zulassung der Erweiterung des an
der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen stehenden Baukörpers des Klägers um 11,43 m in den
rückwärtigen Grundstücksbereich hinein ist ein Verstoß gegen die drittschützende bauplanungsrechtliche
Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich. Danach werden in offener Bauweise die Gebäude mit
seitlichem Grenzabstand als Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Doppelhäuser werden
begriffsnotwendig auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut. Sie bilden einen
Gesamtkörper, dessen beide „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise
aneinander gebaut werden. Der Festsetzung „offene Bauweise“ in einem Bebauungsplan kommt, soweit
es um die Errichtung eines Doppelhauses geht, nachbarschützender Charakter zu. Dies gilt auch für den
Fall, dass - wie hier - bei einem vorhandenen Doppelhaus ein Nachbar einseitig durch Veränderungen
die Doppelhauseigenschaft beseitigt (ausführlich zu dem Ganzen s. BVerwG, NVwZ 2000, 1055). Auf den
§ 22 Abs. 2 BauNVO kann auch bei der Anwendung des hier maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB
zurückgegriffen werden, denn die Vorschriften der BauNVO enthalten eine sachverständige
Konkretisierung der auch im unbeplanten Innenbereich zu beachtenden Planungsgrundsätze des BauGB
(vgl. BVerwGE 32, 31, 36).
2. Da die früheren Eigentümer des Grundstücks FlurNr. 1982/6 als Rechtsvorgänger des Klägers aber
wirksam auf die Geltendmachung ihrer öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte verzichtet haben und der
Kläger sich deren Verhalten als Rechtsnachfolger zurechnen lassen muss, ist die Klage unzulässig und
zwar unabhängig davon, ob man die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO verneint (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 21, 147) oder der Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse abspricht (s.
auch Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134, 135; Hess. VGH, BRS 56 Nr. 181; Bay. VGH, BRS 35 Nr. 199;
nach der Gegenauffassung [z.B. Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO RhPf, 2005, § 68
Rdnr. 56 und VG Mainz, Beschluss vom 04. September 2006 - 3 L 633/06.MZ -] führt die Zustimmung des
Nachbarn zum beabsichtigten Vorhaben lediglich zu einem Verzicht auf seine materiellen subjektiv-
öffentlichen Rechte).
2.1. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Nachbar auf die ihm zustehenden
öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche verzichten kann (ausführlich dazu Schröer/Dziallas, NVwZ 2004,
134). Ein Verzicht auf materielle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ist zulässig, soweit es sich - wie hier -
um Vergünstigungen im Individualinteresse handelt, über die der Nachbar verfügungsberechtigt ist. Zu
diesen verzichtbaren Rechten gehören die aus nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts
folgenden Abwehrrechte des Nachbarn (Hess. VGH, NVwZ-RR 1995, 495). Hinsichtlich der Form der
Zustimmung enthält § 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO besondere Anforderungen. Danach hat die Bauherrin
oder der Bauherr den Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen,
wenn Abweichungen von Bestimmungen erforderlich sind, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen
dienen. Die Unterschrift unter die zur Genehmigung gestellten Baupläne gilt als Zustimmung zu dem
Bauvorhaben, auch wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung hinsichtlich etwaiger Nachbarrechte
nicht abgegeben worden ist (s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2005 - 1 B
10942/05.OVG -). Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verzichts auf das Nachbarrecht ist also, dass der
Nachbar auf dem Lageplan und den Bauzeichnungen des Bauherrn seine Zustimmung zu dem
Bauvorhaben erteilt hat.
In formeller Hinsicht besteht die rechtliche Wirkung der Nachbarzustimmung zu der Zulassung eines
Bauvorhabens darin, dass der Nachbar auf seine ihm sonst zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten
verzichtet. Die Zustimmung bedeutet daneben materiell einen Verzicht auf das dem Nachbarn zustehende
Recht. Der Rechtsverzicht führt zu einem endgültigen Erlöschen des Abwehrrechts, sofern dieses Recht
aus grundstücksbezogenen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts abgeleitet wird.
Als gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung
wird der Verzicht in analoger Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, sobald er der
Bauaufsichtsbehörde zugeht (s. z.B. Bay. VGH, BayVBl. 2006, 246; Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134,
135 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, AS RP-SL 21, 147). Von diesem Zeitpunkt an kann der Verzicht nicht
mehr widerrufen werden (Schlemminger/Fuder, NVwZ 2004, 129, 133; Bay. VGH, BayVBl. 2006, 246). Zu
einem späteren Zeitpunkt kommt allenfalls die Anfechtung der Verzichtserklärung analog §§ 119 BGB ff. in
Betracht (Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134, 137 m. w. N.).
Wegen der weit reichenden Konsequenzen bewirkt die Zustimmung des Nachbarn zu dem Bauvorhaben
grundsätzlich allerdings nur dann einen wirksamen Verzicht, wenn diese sich eindeutig auf ein konkretes
Vorhaben bezieht und nach Abgabe der Erklärung keine Änderungen an der Planung vorgenommen
wurden, die den Nachbarn stärker belastet (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1981, 879). Sie verliert ihre
Bindungswirkung, wenn die beantragte Baugenehmigung unanfechtbar versagt wird oder die erteilte
Baugenehmigung erlischt, ohne dass von ihr Gebrauch gemacht worden ist.
Bei einer Mehrheit von Berechtigten an einem benachbarten Grundstück muss grundsätzlich eine
vorbehaltlose Unterschriftsleistung eines jeden Berechtigten vorliegen, um von einer wirksamen
Zustimmung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO auszugehen (Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang,
Kommentar zur LBauO RhPf, 2005, § 68 Rdnr. 53 m. w. N.). Denn jeder Miteigentümer eines
Grundstückes ist hinsichtlich seines Anteilsrechtes, bei Bruchteilseigentum darüber hinaus gemäß § 1011
BGB im Außenverhältnis in Ansehung der ganzen Sache selbständig und ohne Mitwirkung der übrigen
Miteigentümer berechtigt, nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben geltend machen, das zu
seinem Nachteil gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Daher muss sich der
andere Miteigentümer den Verzicht des Miteigentümers des Nachbargrundstücks in der Regel nicht
zurechnen lassen (s. z.B. VG Neustadt, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 4 L 62/05.NW -). Allerdings ist
eine Vertretung nach den Grundsätzen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht, die auch bei
öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen gelten, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, DVBl 1994, 810;
OVG Saarland, Beschluss vom 8. Januar 1996 - 2 W 46/95 -; Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O., § 68
Rdnr. 53).
Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein wirksamer Verzicht der Voreigentümer des Grundstücks FlurNr.
1982/6 auf ihre Nachbarrechte vor. Der damalige Miteigentümer W…… L..... hat auf den beiden am 27.
Juni 2007 bei dem Beklagten eingegangenen zur Genehmigung gestellten Baueingabeplänen (Blatt 17
und 18 der Verwaltungsakte), die sowohl den Lageplan als auch die Bauzeichnungen des Vorhabens
beinhalteten, mit seinem vollständigen Namen unter Angabe der FlurNr. des in seinem Miteigentum
stehenden Grundstücks vorbehaltslos unterschrieben.
Diese Erklärung gilt nach Auffassung der Kammer auch für dessen Ehefrau R.... L...... Zwar fehlt auf den
Baueingabeplänen des Beigeladenen die an sich erforderliche weitere Unterschrift von Frau L....., da
diese zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch ihren Ehemann Miteigentümerin des Grundstücks
FlurNr. 1982/6 war. Die eheliche Lebensgemeinschaft selbst begründet für sich allein keinen
ausreichenden Rechtsscheintatbestand in der Weise, dass eine Willenserklärung auch für den anderen
Ehegatten abgegeben sein soll (Heinrichs in: Palandt, BGB Kommentar, 67. Auflage 2008, § 172 Rdnr.
21). Die fehlende ausdrückliche Unterzeichnung war hier ausnahmsweise aber über die Grundsätze der
Duldungsvollmachtentbehrlich.
Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass ein zum Handeln in fremdem Namen nicht Befugter als
Vertreter aufgetreten ist, der Vertretene dieses Verhalten kannte und nicht dagegen eingeschritten ist,
obwohl ihm das möglich gewesen wäre und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben
dahin verstehen durfte, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Thür. OVG, ThürVBl. 1995, 64;
Schramm in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 167 Rdnr. 47). Dabei kann auch ein
einmaliges Auftreten des Vertreters genügen (Schramm in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., §
167 Rdnr. 47).
Vorliegend hat Frau L..... auf telefonische Anfrage des Berichterstatters am 20. August 2008 bestätigt, dass
sie bei der Unterschriftsleistung ihres Ehemannes zugegen gewesen sei, gegen das Bauvorhaben des
Beigeladenen keine Einwände gehabt habe und daher mit der Unterschrift ihres Ehemannes
einverstanden gewesen sei. Sie selbst habe auf den Bauplänen nur deshalb nicht unterschrieben, weil
der Architekt gesagt habe, die Unterzeichnung durch ihren Ehemann sei ausreichend. Der Kläger hat
gegen die telefonische Schilderung der Vorgänge durch Frau L....., die der Beigeladene in der mündlichen
Verhandlung übrigens bestätigt hat, weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung Einwände
erhoben, so dass das Gericht keine Veranlassung gesehen hat, Frau L..... über die näheren Umstände der
Unterschriftsleistung durch ihren Ehemann zusätzlich in der mündlichen Verhandlung als Zeugin zu
vernehmen.
Aufgrund dieses Sachverhalts war die Einverständniserklärung von Herrn L..... auch für Frau L.....
verbindlich. Diese sah allein im Hinblick auf den – unzutreffenden – Hinweis des Architekten von einer
Unterschrift unter die Baupläne ab. Da sie aber bei dem Gespräch mit den Voreigentümern des
Grundstücks FlurNr. 1982/6 unzweifelhaft teilgenommen hat und bei der anschließenden Unterzeichnung
der Pläne durch ihren Ehemann zugegen war, ist von einer Zustimmung auszugehen. Der Beklagte durfte
die Erklärung von Herrn L..... nach Treu und Glauben auch dahin verstehen, dass dieser von seiner
Ehefrau bevollmächtigt war, für sie mit zu unterschreiben, denn Herr L..... hatte für „die Nachbarn des
Grundstücks FlurNr. 1982/6“ seine Zustimmung erklärt.
2.2. Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen waren die früheren Miteigentümer des
Grundstücks FlurNr. 1982/6 im Juni 2007 auch noch befugt, gegenüber dem Beklagten auf ihre öffentlich-
rechtlichen Nachbarrechte zu verzichten. Zwar war auf Antrag eines Kreditinstituts mit Beschluss des
Amtsgerichts N……. vom 15. Januar 2007 die Zwangsversteigerung des genannten Grundstücks
angeordnet worden. Dieser Beschluss galt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des
Grundbesitzes. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines
Veräußerungsverbots; sie führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Grundstücks und verschafft dem
Gläubiger ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (§ 10 ZVG). Der Zweck der Beschlagnahme
besteht darin, die Liegenschaft allen der Befriedigung des Gläubigers nachteiligen Einwirkungen des
Schuldners zu entziehen (Hess. VGH, BRS 38 Nr. 135). Das angeordnete Veräußerungsverbot steht
einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 BGB bezeichneten Art gleich (§ 136 BGB).
Von der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG werden nur rechtsgeschäftliche Verfügungen über das
beschlagnahmte Grundstück erfasst. Eine Verfügung über das Grundstück ist ein Rechtsgeschäft, durch
das der Verfügende auf ein Recht am Grundstück unmittelbar einwirkt, also es entweder auf einen Dritten
überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt
verändert (BGH, NJW 1987, 3177). Hierzu zählen z.B. die Eigentumsübertragung und -belastung sowie
Veränderungen im Bestand des Grundstücks (Zeller/Stöber, ZVG Kommentar, 18. Auflage 2006, § 23
Rdnr. 2.2). Eine Verfügung in diesem Sinne stellt auch die Widmung einer Eigentümerstraße (BGH, NJW
1987, 3177) oder die Bestellung einer Baulast nach § 86 LBauO dar (Hess. VGH, BRS 8 Nr. 135; OVG
Nordrhein-Westfalen, NJW 1996, 1362; Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O., § 86 Rdnr. 39).
Bei einer Eigentümerstraße hat die Widmung zur Folge, dass zwar das private Eigentumsrecht nicht
untergeht, aber durch die öffentlich-rechtliche Funktion des Grundstücks überlagert wird, der Eigentümer
also mit dem Grundstück nicht mehr gemäß § 903 BGB verfahren kann. Hierin liegt eine inhaltliche
Änderung des Eigentumsrechts; das Grundstück ist durch die Widmung mit einer öffentlich-rechtlichen
Dienstbarkeit belastet (von Mannstein, Die Nutzung der öffentlichen Straßen, 2008, Seite 60 m.w.N.).
Eine Veränderung im Bestand des Grundstücks erfolgt auch bei der Bestellung einer Baulast. Diese
entsteht durch Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung des Grundstückseigentümers
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Sie begründet eine
Unterwerfung unter die Handlungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde, die Verpflichtung aus der Baulast
hoheitlich durch Verwaltungsakt zu aktualisieren und notfalls zu vollstrecken (Schmidt in:
Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O. § 86 Rdnr. 15). Die Baulast ruht als öffentlich-rechtliche dingliche Last auf
dem Grundstück des Verpflichteten und verpflichtet diesen dazu, den Grenzbau hinzunehmen. Ihre
Bestellung und Eintragung raubt ihm mit anderen Worten die Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung für
ein Vorhaben, das dem Inhalt der Baulast entspricht, öffentlich-rechtliche Einwendungen zu erheben, d.h.
einen Nachbarwiderspruch mit der Begründung zu führen, das Vorhaben verletze
Grenzabstandsvorschriften. Denn die Baulast ist darauf gerichtet, öffentlich-rechtliche Hindernisse zu
beseitigen, welche einer Genehmigung und Verwirklichung der Grenzbebauung andernfalls
entgegenstünden (OVG Niedersachsen, BauR 2002, 770). Besitzt derjenige, der die Baulast gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde übernimmt, zivilrechtlich nicht die erforderliche Verfügungsbefugnis, entsteht die
Baulast nicht. Der Eigentümer eines im Rahmen der Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks
kann daher eine Baulast nur mit Zustimmung des Gläubigers, der die Beschlagnahme erwirkt hat,
begründen (Hess. VGH, BRS 38 Nr. 135; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1996, 1362; Schmidt in:
Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O., § 86 Rdnr. 39).
Daraus kann der Kläger vorliegend jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Nach Auffassung der
Kammer stellt der Verzicht auf ein materielles öffentlich-rechtliches Abwehrrecht keine Verfügung über das
beschlagnahmte Grundstück dar. Zwar sind die Wirkungen einer Baulast, mit der der Nachbar auf die
Einhaltung von Grenzabständen verzichtet, vergleichbar mit den Wirkungen des Verzichts auf das
nachbarliche Abwehrrecht gegen eine Grenzbebauung (vgl. auch OVG Niedersachsen, BauR 2002, 770).
In beiden Fällen begibt sich der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Möglichkeit, mit Erfolg
öffentlich-rechtlich gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Gleichwohl ist die Baulastbestellung
substanziell etwas anderes als der reine Nachbarverzicht. Im Gegensatz zur Baulastbestellung erfolgt mit
der Zustimmung nach § 68 Abs. 1 Satz 3 LBauO keine rechtsgeschäftliche Verfügung über das
Recht an seinem Grundstück
Rechts aus seinem Grundstück
aber keinerlei dingliche Wirkung zukommt. Während der Verzicht sich nur auf ein konkretes Vorhaben
bezieht und er seine Bindungswirkung verliert, wenn die beantragte Baugenehmigung unanfechtbar
versagt wird oder die erteilte Baugenehmigung erlischt, ohne dass von ihr Gebrauch gemacht worden ist,
geht die Baulast, die auch außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens eingeräumt werden kann (näher
zur Vorhabenbezogenheit der Baulast s. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O. § 86 Rdnr. 19), gemäß
§ 86 Abs. 4 LBauO erst bei nicht mehr bestehendem öffentlichen Interesse durch schriftlichen Verzicht der
Bauaufsichtsbehörde unter.
Kommt daher dem Verzicht auf materiell-rechtliche Abwehransprüche im Unterschied zur Bestellung einer
Baulast keine dingliche Wirkung zu mit der Folge, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 ZVG hier nicht
eingreift, waren die vormaligen Eigentümer des Grundstücks FlurNr. 1982/6 trotz dessen Beschlagnahme
nicht in ihrer Befugnis beschränkt, als Eigentümer dem Bauvorhaben des Beigeladen zuzustimmen. Damit
ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch die Bestimmung des § 24 ZVG nicht anwendbar,
wonach die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft verbleibt. Zwar schützt § 24 ZVG ebenso wie § 23 ZVG nicht nur den
Vollstreckungsgläubiger, sondern auch den Ersteher (LG Kassel, NJW-RR 1990, 976). Der Verzicht auf
eine öffentlich-rechtliche Abwehrposition stellt aber weder eine Verwaltung noch eine Benutzung des
Grundstücks dar.
2.3. Die Zustimmung der früheren Eigentümer des Grundstücks FlurNr. 1982/6 ist für den Kläger auch
bindend. Im Unterschied zu zivilrechtlichen Abwehransprüchen aus § 1004 BGB, die den
Rechtsnachfolger am Eigentum des Grundstücks nur dann binden, wenn sie grundbuchrechtlich gesichert
sind, gilt diese Einschränkung nicht für den gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärten Verzicht auf
nachbarliche Abwehransprüche. Diese Abwehransprüche resultieren aus öffentlich-rechtlichen, das
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht regelnden Normen, die im Regelfall grundstücksbezogen sind. Sie
stellen eine vom jeweiligen Eigentümer geltend zu machende Berechtigung des Grundstücks dar, die im
Übrigen von der Person des Eigentümers unabhängig ist. Mit dem Verzicht des Eigentümers auf öffentlich-
rechtliche Abwehransprüche geht diese „Berechtigung aus dem Grundstücks“ unter. Wird das Eigentum
an dem Grundstück übertragen, geht es ohne diese „Berechtigung“ auf den neuen Eigentümer über. Der
Rechtsnachfolger tritt in die (geschmälerte) Rechtsposition ein (z.B. Hess. VGH, NVwZ-RR 1995, 495;
Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, a. a. O. § 68 Rdnr. 53). Der Eigentumswechsel an dem „nicht mehr
berechtigten“ Grundstück führt nicht zum Wiederaufleben der öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche
(OVG Rheinland-Pfalz, BRS 28 Nr. 142).
2.4. Im Übrigen hätte die Klage nach Auffassung der Kammer auch dann keinen Erfolg, wenn man mit
dem Kläger davon ausgeht, dass die Voreigentümer des Grundstücks FlurNr. 1982/6 auf ihre
Abwehrrechte nicht wirksam verzichtet haben, weil eine Vertretung von Frau L..... durch Herrn L..... nicht
ausreichend aus dessen Unterschrift ersichtlich war. Denn auch dann wäre die Geltendmachung eines
derartigen Abwehrrechts durch den Kläger hier eine unzulässige Rechtsausübung, die gegen die
Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.
Ein Nachbar kann hinsichtlich eines bestimmten Bauvorhabens auf Nachbareinwendungen statt im Wege
des öffentlich-rechtlichen Verzichts gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auch auf andere Weise,
insbesondere durch eine privatrechtliche Vereinbarung, verzichten. Jedenfalls verstößt ein Nachbar
gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden und auch das nachbarliche Gegenseitigkeits- und
Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des
Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), wenn er im
Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhebt und Rechtsbehelfe einlegt, obwohl er sich
privatrechtlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.
August 2005 - 1 B 10942/05.OVG - und Urteil vom 7. Dezember 2005
- 8 A 11062/05.OVG -; OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 2003, 331; VGH Baden-Württemberg, VBlBW
1991, 218). Der gegenüber dem Bauherrn erklärte Verzicht auf die Einhaltung der verletzten öffentlich-
rechtlichen Vorschrift bedarf keiner Schriftform; er kann vielmehr auch stillschweigend erfolgen (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 8 A 11062/05.OVG -). Hier hatte Herr L..... durch seine
Unterschrift ausdrücklich und Frau L..... durch ihr Verhalten gegenüber dem Beigeladenen anlässlich der
Unterschriftsleistung durch ihren Ehemann unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ebenfalls
keinerlei Einwände gegen das beabsichtigte Bauvorhaben hatte. Dieses Verhalten von Frau L..... muss
der Kläger als Rechtsnachfolger sich zurechnen lassen (s. o.). Er verstößt dadurch, dass er gleichwohl
gegen die Zulassung des Bauvorhabens öffentlich-rechtlich vorgeht, gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben.
Die Anfechtungsklage war daher abzuweisen.
II. Die darüber hinaus erhobene, auf den Erlass eines präventiven Bauverbots gerichtete
Verpflichtungsklage ist zwar gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, aber aus den oben genannten Gründen
mangels Rechtsschutzinteresses ebenso unzulässig. Soweit der Kläger die Nichteinhaltung der - nicht
dem Prüfprogramm des § 66 Abs. 3 LBauO unterliegenden – Vorschriften über die Abstandsflächen (§ 8
LBauO) rügt, kann er damit wegen der Wirksamkeit des Verzichts durch die früheren Eigentümer des von
ihm im Wege der Zwangsvollstreckung erworbenen Grundstücks FlurNr. 1982/6 nicht mehr gehört werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124, 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Rechtsfrage, ob ein
Grundstückseigentümer noch wirksam auf seine materiell-rechtlichen Abwehrrechte verzichten kann,
wenn die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück angeordnet ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die
Berufung
Pfalz zu.
Die Berufung ist bei dem
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
67433 Neustadt,
innerhalb eines Monats
elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Berufung muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Berufung ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln
ist.
Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
Die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige
nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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