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OLG Karlsruhe - 9 Sch 2/05
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 27.03.2006
- Inhalt
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- Schiedsgerichts ist im Vollsteckbarerklärungsverfahren mit den Anerkennungsverweigerungsgründen
- Recht aufgrund des Verweises in § 1061 ZPO. Das UNÜ verhindert keine anerkennungsfreundlichere Praxis
- insgesamt 28.820,19 Euro verurteilt ist. 2Die Gläubigerin trägt im Wesentlichen vor, 3der Schiedsspruch
- ist mit ihrer Berufung auf Anerkennungsverweigerungsgründe präkludiert, weil sie ihre fristgemäße
- , die eine Präklusion unter altem Recht gerechtfertigt haben (so insbesondere MünchKomm/ Münch , ZPO
LSG Bayern - L 7 B 350/05 AS ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 25.08.2005
- Inhalt
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- erfolgen habe. Anders als in dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht sei sowohl im neuen
- Verfahren zu betreiben. Das SG hat auch zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der
- der ARGE mit Bescheid vom 23.11.2004 ab dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Der Bf
- mit dem Antrag, die ARGE zu verpflichten, ab Mai 2005 Sozialgeld in Höhe von weiteren 51 EUR
- Sozialhilferecht (§ 82 Abs. Satz 1 SGB XII) als auch in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich bestimmt, dass das
§ 37 PKDBSa
Beitragserstattung
- Inhalt
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- (1) Macht ein aus der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschiedener Versicherter von dem Recht der
- unverfallbare Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 und § 30e
- BetrAVG vorliegt. Unberührt hiervon bleibt das Recht nach § 20a der Satzung, eine
- äge sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
- eine freiwillige Weiterversicherung oder eine Nachversicherung des Versicherten in der gesetzlichen
OLG Köln - 6 W 3/09
Oberlandesgericht Köln vom 09.01.2009
- Inhalt
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- Besichtigung ist unbegründet. Zu Recht hat die Kammer, ohne insoweit die hinreichende
- Verfügungsgrundes verneint. Gegen die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss, auf die der Senat in
- besonders vertraut mit schnellen Kommunikationsmedien und technischen Veränderungen ist) über zwei
- PHP-Quellcodes handelt), begründen keine neue Dringlichkeit. Dass dies erst recht für die
- Anspruchs aus § 101a UrhG (als Sondervorschrift zu § 809 BGB in seiner Auslegung durch BGHZ 150, 377
OLG Düsseldorf - I-24 U 82/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 01.03.2010
- Inhalt
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- Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung rückständiger
- und zurückzubehalten. 4 5Alle drei Streitkomplexe hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht zu
- , dass ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch im Sinne des § 387 BGB in Verbindung mit der speziellen
- , nur mit künftigen, hier nicht anhängigen Mieten in Betracht. 112. Die Klägerin ist berechtigt, für
- war es nicht, Anschaffungen der Leasinggeberin zu begünstigen, mit der die Klägerin keine Rechts
BGH - 4 StR 438/08
Bundesgerichtshof vom 04.12.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 438/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache
- der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
- der Angeklagte B. in Wut, schlug mit den Fäusten auf den Oberkörper des Burkhard G. ein, trat
- mehrmals in dessen Rücken und schließlich mit so großer Wucht gegen die Nieren, dass dieser nach vorn
- wegen vollendeten Totschlags aus; vielmehr ist dann regelmäßig wegen Körperverletzung mit Todesfolge und
KG Berlin - 8 U 237/02
Kammergericht vom 29.08.2002
- Inhalt
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- Parteien ein Spielvertrag nicht zustande gekommen ist. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht
- Spielsperre ist ein gebräuchliches Instrument, durch das ein Spieler sich selbst mit Hilfe der Spielbank
- trotz Spielsperre angenommen worden ist, folgt der Senat dem nicht. Denn jedenfalls in dem Falle, in
- Spielbank ausdrücklich mit, dass die "Eintrittssperre" für die Spielbank aufgehoben worden ist und
- Spielern) der Zutritt zum Automatensaal und Spielsaal nicht gestattet ist und, dass im Falle eines
BGH - 5 StR 305/06
Bundesgerichtshof vom 10.01.2007
- Inhalt
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- Fallkonstellation ist überhaupt eine Konfliktsituation mit dem innerstaatlichen Recht denkbar, weil nur dann
- Wiederaufnahmeverfahren, in dem ebenfalls zu prüfen ist, ob wegen neuer Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO ein
- Verfahren bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts im ersten Rechtsgang zu Recht an der Annahme eines sol
- Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang ist nicht statthaft. Der Senat kann einen Beschluss, mit
- Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat
§ 1 InvStG
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- , grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,f)Beteiligungen an
- Investmentfonds. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eines Investmentfonds nach Satz 1 auf Grund des Sitzes
- -Investitionsgesellschaften oder AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen. Als Anlagebedingungen im Sinne
- Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile hat, oder bei denen der Inhaber zusätzlich bei
- (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW
Art 19 BGBEG
Abstammung
- Inhalt
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- (1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewö
- ;hnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des
- Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die
- Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der
Art 19 BGBEG
Abstammung
- Inhalt
-
- (1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewö
- ;hnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des
- Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die
- Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der
VG Köln - 34 K 4172/08.PVL
Verwaltungsgericht Köln vom 01.07.2009
- Inhalt
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- ist, 173. den Beteiligten zu verpflichten, dem Personalrat im Zusammenhang mit dem betrieblichen
- hergeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie auch in ihr Grundrecht auf Datenschutz
- Personalvertretung im Vorfeld und im Nachhinein gilt das Zustimmungserfordernis erst Recht. Das
- Umfang der Rechte und Möglichkeiten informieren könne, für unzulässig. Sofern der Betroffene - wie in der
- . Die gleichen Rechte und Aufgaben habe im Übrigen die Schwerbehindertenvertretung, wenn ein
BGH - NotZ 10/06
Bundesgerichtshof vom 24.07.2006
- Inhalt
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- statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das
- / Lemhöfer/Bayer, BBG § 172 [Stand: September 2005] Rn. 3), geht ihr, worauf die Antragsteller mit Recht
- verletzt behaupteten Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG seien mit ihrem Status als Beamte untrennbar verbunden
- nach der Bundesnotarordnung gehe, also immer dann, wenn in Rechte oder rechtlich geschützte
- "freiberuflicher" Notarstellen in Baden, also einer hoheitlichen Maßnahme der Landesjustizverwaltung im
BVerfG - 1 BvR 1041/05
Bundesverfassungsgericht vom 13.07.2005
- Inhalt
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- aus Art 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird. 8 a) Dieses Recht gebietet
- Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung
- erfahren hatte. Erst das Landessozialgericht entschied gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs
- einer späteren Revisionsbegründung vorbehalten bleiben. II. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
- das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlichrechtliche Gerichtsbarkeit
BGH - 2 StR 427/13
Bundesgerichtshof vom 20.11.2013
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 427/13 vom 20. November 2013 in der Strafsache
- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
- zusammen. Als es im Juli 2011 in der Beziehung kriselte, unternahm der wenig kritikfähige und unter
- abgewogen. So ist der sexuelle Übergriff - was auch den Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung
- ist schon nicht erkennbar, ob das Landgericht die in diesen Angaben zum Ausdruck kommenden