Urteil des BGH vom 04.12.2008
BGH (tod, totschlag, verurteilung, eltern, boden, mutter, opfer, leben, schuldspruch, verteidiger)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 438/08
vom
4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 13. Mai 2008 im Schuld-
spruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten der Kör-
perverletzung mit Todesfolge und des versuchten Tot-
schlags schuldig sind.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-
den verworfen.
3.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab-
gesehen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und
gegen den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines weiteren Urteils eine
Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren sowie gegen den Angeklagten S.
eine Jugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen rich-
ten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. materiellen Rechts (Angeklagter
S. ) beanstanden. Die Rechtsmittel führen auf die Sachrüge hin zu einer
Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen – auch hinsichtlich der vom Ange-
klagten B. erhobenen Verfahrensrügen – haben sie keinen Erfolg.
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I.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entschlossen sich
die Angeklagten, Burkhard G. , den Nachbarn der Mutter des Angeklagten
S. , „heftig körperlich zu züchtigen“, da dieser – so nahmen die Ange-
klagten an – der Mutter des Angeklagten S. Geld entwendet und den
Angeklagten B. sowie dessen Eltern beleidigt hatte.
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Als Burkhard G. den Diebstahl des Geldes abstritt, schlug der Ange-
klagte S. mit Händen und Fäusten immer heftiger auf dessen Kopf,
Oberkörper und Rücken ein. Anschließend bestätigte Burkhard G. auf Frage
des Angeklagten B. die beleidigenden Äußerungen über diesen und dessen
Eltern. Darüber geriet der Angeklagte B. in Wut, schlug mit den Fäusten auf
den Oberkörper des Burkhard G. ein, trat mehrmals in dessen Rücken und
schließlich mit so großer Wucht gegen die Nieren, dass dieser nach vorn sack-
te, zu röcheln begann und vom Bett rutschte. Anschließend stellte der Ange-
klagte B. sich auf das am Boden liegende Opfer und sprang mindestens
sechs Mal auf dessen Rücken. "Danach" erkannten beide Angeklagte, dass das
Leben ihres Opfers konkret gefährdet sein könnte. Gleichwohl warf der Ange-
klagte B. eine hölzerne Wäschetruhe auf Burkhard G. , die diesen zwischen
Rücken und Kopf traf. Hierbei – aber auch bei den vorangegangenen Verlet-
zungshandlungen – sahen beide Angeklagte voraus, dass dies zum Tod des
Burkhard G. führen konnte. Anschließend versuchte der Angeklagte B. , den
Puls des regungslos auf dem Boden liegenden Burkhard G. zu fühlen. Nach-
dem ihm dies nicht gelungen war, wollten der Angeklagte S. , der Sprin-
gerstiefel mit festen Sohlen und Stahlkappen trug, und der Angeklagte B. , der
Turnschuhe anhatte, durch jeweils mehrere Fußtritte an den Kopf, „den Ge-
schädigten wieder wachmachen“ und Sicherheit über dessen Tod oder Leben
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gewinnen. Hierbei nahmen sie für den Fall, dass dieser noch nicht eingetreten
war, den Tod des Burkhard G. billigend in Kauf.
Burkhard G. verstarb an Verbluten nach innen infolge eines durch die
Schläge und Fußtritte gegen den Oberkörper verursachten Abrisses der Milz-
blutader. Nicht todesursächlich waren die durch Sprünge auf den Rücken ver-
ursachten Verletzungen der Rippen und der Wirbelsäule. Der genaue Todes-
zeitpunkt konnte „wissenschaftlich exakt“ nicht bestimmt werden. Ob die Tritte
gegen den Kopf den Todeseintritt zumindest beschleunigt haben oder ob das
Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, vermochte das Landgericht
ebenfalls nicht festzustellen.
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II.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Tot-
schlags nicht; sie belegen indes, dass die Angeklagten der Körperverletzung
mit Todesfolge und des versuchten Totschlags schuldig sind.
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Kann bei Tätern, die während ihrer Handlungen vom Körperverletzungs-
zum Tötungsvorsatz übergehen, nicht ausgeschlossen werden oder steht fest,
dass die zum Tod führenden Handlungen „lediglich“ mit Körperverletzungsvor-
satz ausgeführt wurden, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeten Tot-
schlags aus; vielmehr ist dann regelmäßig wegen Körperverletzung mit Todes-
folge und versuchtem Totschlag zu verurteilen (BGH NJW 1989, 596, 597; BGH
NStZ 1992, 277, 278; BGH bei Holtz MDR 1977, 282). Auf dieser Grundlage
schied hier eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags aus, weil der durch
die Schläge und Fußtritte der Angeklagten gegen den Oberkörper ihres Opfers
verursachte Abriss der Milzblutader nach den von der Jugendkammer getroffe-
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nen Feststellungen dem vom Körperverletzungsvorsatz getragenen ersten Tat-
teil zuzuordnen ist. Jedoch waren diese Misshandlungen mit der Gefahr des
Todes des Burkhard G. verbunden, der objektiv und auch für die Angeklagten
vorhersehbar war, so dass die Angeklagten den Tatbestand der Körperverlet-
zung mit Todesfolge verwirklicht haben.
Ferner belegen die Feststellungen, dass beide Angeklagte im zweiten
Tatteil mit Tötungsvorsatz gehandelt, also einen versuchten Totschlag began-
gen haben. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob Burkhard G. schon vor diesen
Misshandlungen verstorben war (vgl. BGH NStZ 1992, 277, 278 m.w.N.). An-
ders als in den Fällen, in denen die Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen vom
Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergehen, stellt sich jedoch das zwei-
aktige Geschehen wegen der Unterbrechung zur Untersuchung des Tatopfers
nicht als natürliche Handlungseinheit dar, vielmehr stehen die Körperverletzung
mit Todesfolge und der versuchte Totschlag zueinander im Verhältnis der Tat-
mehrheit (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101).
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III.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend abändern, da der
Jugendkammer bei vollständigen Feststellungen lediglich ein Subsumtionsfehler
unterlaufen und auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen diesen
Vorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht die Aufhebung der
Strafaussprüche. Denn weder die vom Landgericht bei der Bemessung der Ju-
gendstrafen in den Vordergrund gestellte Dauer der erforderlichen erzieheri-
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schen Einwirkung noch die Belange eines gerechten Schuldausgleichs werden
von der Schuldspruchänderung berührt.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer