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OLG Düsseldorf - II-10 WF 2/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 05.03.2009
- Inhalt
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- Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Erinnerung
- unbegründet. 1.3Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.08.2008, II- 10 WF 18/08, ausgeführt, dass
- ist und der Abtretungsgläubiger im Falle wirksamer Abtretung berechtigt ist, die Festsetzung der
- Vergütung gemäß §§ 55f RVG gegenüber der Staatskasse zu betreiben. 5Zu Recht hat der Bezirksrevisor hier
- Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2008, II-10WF 18/08 ausgeführt hat, dient dieses
OVG Rheinland-Pfalz - 6 A 10951/10.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 23.11.2010
- Inhalt
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- , in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten. Das
- ersetzen und/oder Abschusspläne zu erfüllen hatte, ist - wie ausgeführt - im Zusammenhang mit der
- öffentlichen Rechts haben können, ist jedoch nicht Voraussetzung der Erhebung der Jagdsteuer (so aber OVG
- jagdsteuerpflichtig sein können, obwohl es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die in
- Mannheim für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung
BGH - VIII ZB 69/02
Bundesgerichtshof vom 26.02.2003
- Inhalt
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- f. - ist als hinreichend geklärt anzusehen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
- bürgerlichen Rechts einen Immobilienfonds bilden, haben die Beklagten im Klagewege auf Räumung sowie auf
- Antrag auf Festsetzung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt worden ist. Im
- Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Durch Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2001 ist
- Gesellschafter der "I. GbR" aufgetreten ist, die in der Klageschrift vom 17. September 2001 namentlich aufgezählt
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 203/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 26.09.2001
- Inhalt
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- Recht verstoße und sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen halte. Mit Urteil vom 18. April 2000 habe
- bisherigen Krankenkassen geschlossen. Erst mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Krankenkasse in die Rechte
- ist sie nach § 160 Abs. 3 iVm § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten der IKK Hannover
- Grundgesetz ist in den im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht geregelten Fällen vorläufiger Rechtsschutz
- (§ 146 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen
BGH - 5 StR 555/99
Bundesgerichtshof vom 25.05.1999
- Inhalt
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- Untersuchungshaft mußten sich in beiden Fällen als offensichtlich haltlos aufdrängen. b) Mit Recht hat der
- , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, in der Sitzung vom 8. März 2000 für Recht
- aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall II 1 des Urteils verurteilt worden ist. Insoweit wird die
- zu beanstanden. Auch im ersten Fall (II 2) ist der Angeklagten die gesamte ihrem jeweils ersten
- Bewährung wegen Rechtsbeugung in Anwendung von DDR-Recht nicht in Erwägung gezogen oder auch nur
BGH - XI ZR 240/10
Bundesgerichtshof vom 26.02.2013
- Inhalt
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- durch eine unzutreffende oder unvollständige Information in das Recht des Anlegers eingegriffen werde
- . 12 131. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus
- Prospekthaftung im engeren Sinne in Bezug auf Vertriebsprovisionen nicht fehlerhaft ist. Die
- Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 18. Januar 2013
- , Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
BGH - 4 StR 23/07
Bundesgerichtshof vom 19.04.2007
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 23/07 vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen
- , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revision der
- gewesen sei, in betrunkenem Zustand mit ihr den Geschlechtsver- kehr durchgeführt. Das Landgericht hat
- . Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Nebenklägerin in der
- wendet, ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der tragfähigen Begründung, selbst
VG Düsseldorf - 13 K 8443/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 04.08.2010
- Inhalt
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- im Krankheitsfall beruhte. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass diese - zumal unionsweit - mit der
- Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend ist, ist das sich aus der Norm ergebende Recht im Sinne der
- praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht
- Richtlinie 2003/88/EG gilt auch für Beamte nach deutschem Recht. 2728Arbeitnehmer im Sinne von Art
- Geltung in den Mitgliedstaaten haben, ihre Geltung also erst nach der Umsetzung in nationales Recht
OLG Hamm - 4 U 87/01
Oberlandesgericht Hamm vom 04.10.2001
- Inhalt
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- Beklagten stehe dieses Recht nicht zu, weil nicht er, sondern die Zeugin T in Wahrheit Urheber des
- abgeleiteten Rechte zustünden. Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Blatt 229 ff der
- lediglich in einzelnen Gestaltungselementen reicht nicht aus, um das geschützte Modell als vorbekannt
- festzustellen, reicht es aber nicht aus, nur die einzelnen Unterschiede festzustellen, vielmehr ist es
- Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Klägerin mit 100.000 DM. Der Klägerin wird
OLG Hamm - 2 Ws 82/00
Oberlandesgericht Hamm vom 20.03.2000
- Inhalt
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- ist weder nach spanischem noch nach deutschem Recht eingetreten. 16Ergänzend zu der im angefochtenen
- Kurswert in Deutscher Mark, mithin der Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- 22kraft. Gemäß einer
- von 20 Millionen 3 Peseten mit 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Nach dem in dem
- ist. 6In der vorliegenden Sache befindet sich die Verurteilte seit dem 1. November 1998 in
- . 13Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, ist die Vollstreckung des Urteils vom 20. Januar
LSG Berlin-Brandenburg - L 14 B 633/07 AS ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 22.06.2007
- Inhalt
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- – wie im Übrigen insoweit bereits zu Recht das Sozialgericht bemerkt hat – unangemessenen
- . Dieser Bedarf ist derzeit durch die ihm gewährte Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 277 Euro
- Sozialgesetzbuchs (SGB II) bewilligte und gewährte Zuschuss im Höhe von 39 Euro monatlich aus. Im übrigen
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vollständig zu decken, reicht dazu – jedenfalls vorläufig bis zu einer
- . März 2007 zugestellten einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts in die Wege geleitet hat (soweit nach
LSG Bayern - L 9 B 327/07 AL
Bayerisches Landessozialgericht vom 30.03.2010
- Inhalt
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- ist, lässt aber das deutsche Recht in Gestalt des SGB III nicht zu. Bei dieser unzweifelhaften
- noch gültigem Recht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat ist zulässig
- hinreichende Erfolgsaussicht zu Recht verneint hat. Die Klägerin hat sich nach den im Verfahren gestellten
- Abzüge nach Deutschem Recht berücksichtigen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat
- die Klägerin Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf
Art 61 ScheckG
- Inhalt
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- (1) Das Recht des Landes, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck
- gezogen werden kann.(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen
- auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grund nicht vorsieht.
- nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Ländern
EuGH - C-70/97 P
Europäischer Gerichtshof vom 17.11.1998
- Inhalt
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- die Entscheidung das Recht genommen sei, sich in diesem Rechtsstreit zu ihrer Verteidigung auf einen
- Gericht im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, daß Kruidvat niemals eine Zulassung zum
- , Beklagte im ersten Rechtszug, unterstützt durch Parfums Givenchy SA, Gesellschaft französischen Rechts
- Benelux-Rechts. 43. Wie der Generalanwalt in Nummern 59 bis 62 seiner Schlußanträge festgestellt
- erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-87/92 (Kruidvat/Kommission, Slg. 1992, II
OLG Saarbrücken - 6 UF 95/09
Saarländisches Oberlandesgericht vom 04.03.2010
- Inhalt
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- ist bereits vom Familiengericht - zu Recht - außer Ansatz gelassen worden, weil dies den hier in
- französisches Recht in dem Ehevertrag keinerlei Bedeutung für die Bemessung des nachehelichen
- nachehelichen Unterhalts enthalte und im Übrigen schon deshalb deutsches Recht anwendbar sei, weil auch die
- Ehe nach deutschem Recht zu scheiden gewesen sei. II. Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das
- vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung. Die Berufung ist zulässig und